BienHFöG SH 1971
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Gesetz zur Förderung der Bienenhaltung Vom 17. September 1958 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971

Gesetz zur Förderung der Bienenhaltung
Vom 17. September 1958 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971
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Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 19 LVO v. 16.01.2019, GVOBl. S. 30)
Fußnoten
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Anlage zum Ges. v. 5.4.1971, GVOBl. 1971 S. 182.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Förderung der Bienenhaltung vom 17. September 1958 i.d.F.d.B. v. 31.12.197101.01.2003
§ 1 - Belegstellen22.02.2019
§ 2 - Bienenwanderung01.01.2003
§ 3 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2003
§ 4 - Ausführungsbestimmungen22.02.2019
§ 5 - Inkrafttreten01.01.2003

§ 1 Belegstellen

(1) Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung kann auf Antrag nach Anhörung der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein Belegstellen zu Schutzbezirken für die Befruchtung von Bienenköniginnen erklären. Innerhalb der Schutzbezirke dürfen andere Bienenvölker als die Zuchtvölker des Antragstellers nicht aufgestellt werden. Für besondere Zuchtversuche kann das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung Ausnahmen zulassen.
(2) Der Schutz kann befristet werden. Er kann widerrufen werden, wenn Voraussetzungen, unter denen er gewährt worden ist, weggefallen sind.
(3) Die Erklärung zum Schutzbezirk und ihr Widerruf werden mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein wirksam.

§ 2 Bienenwanderung

Wer Bienenvölker während der Trachtzeit außerhalb des Heimatkreises aufstellen will, hat dies dem für den Wanderstandort zuständigen Kreis oder der kreisfreien Stadt mindestens drei Wochen vor der Wanderung schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat den Heimatstandort und den Wanderstandort, die Zahl der für die Wanderung vorgesehene Bienenvölker sowie Beginn und Ende der Wanderung zu enthalten. Ihr ist die Einverständniserklärung des Grundstückbesitzers oder des sonst Verfügungsberechtigten des Wanderstandortes beizufügen.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a)
Bienenvölker außer den Zuchtvölkern innerhalb von nach
§ 1 Absatz 1 zu Schutzbezirken erklärten Belegstellen aufstellt, ohne daß dies für besondere Zuchtversuche zugelassen ist,
b)
Bienenvölker ohne vorherige Anzeige während der Trachtzeit außerhalb des Heimatkreises aufstellt,
c)
einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, die einer Ausnahmegenehmigung nach
§ 1 Abs. 1 Satz beigefügt ist
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
sind die Landräte und Bürgermeister der kreisfreien Städte.
(2) Ohne vorherige Anzeige aufgestellte Bienenvölker können die örtlichen Ordnungsbehörden auf Kosten und Gefahr des Eigentümers zum Heimatstandort befördern lassen, falls sie trotz Aufforderung nicht innerhalb 48 Stunden entfernt sind.

§ 4 Ausführungsbestimmungen

Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften.

§ 5 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1959 in Kraft....
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Fußnoten
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Satz 2 Aufhebungsvorschrift
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