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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Ahrenviöler Südermoor" Vom 2. Dezember 1972

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Ahrenviöler Südermoor"
Vom 2. Dezember 1972
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 19 LVO v. 16.01.2019, GVOBl. S. 30)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Ahrenviöler Südermoor" vom 2. Dezember 197201.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 222.02.2019
§ 322.02.2019
§ 401.01.2003
§ 501.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund des § 4 des § 12 Abs. 2, des § 13 Abs. 2 und des § 15 des
Reichsnaturgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 821), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 66), in Verbindung mit
Artikel 129 Abs. 2 des Grundgesetzes wird verordnet:

§ 1

Das Naturschutzgebiet "Ahrenviöler Südermoor" wird unter Nummer 82 in das Landesnaturschutzbuch eingetragen.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet "Ahrenviöler Südermoor" ist 7,0734 ha groß und umfaßt in der Gemarkung Ahrenviöl, Kreis Nordfriesland, in der Flur 2 die Flurstücke 24 bis 40, 41/1 und 42 bis 49.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer topographischen Karte 1 : 25.000 und einer Katasterkarte 1 : 2.000 rot eingetragen, die beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster und höherer Naturschutzbehörde in Kiel, beim Landrat des Kreises Nordfriesland als untere Naturschutzbehörde in Husum und beim Amt Obere Arlau als örtlicher Ordnungsbehörde in Viöl niedergelegt sind. In dem als Anlage beigefügten Ausschnitt aus der Karte im Maßstab 1 : 25.000 ist das Naturschutzgebiet schraffiert dargestellt.

§ 3

(1) Im Naturschutzgebiet ist die Natur in ihrer Ganzheit zu erhalten. Es ist verboten,
1.
Pflanzen einzubringen, zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben,
2.
Tiere auszusetzen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
3.
Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen, Grabungen oder Anschüttungen vorzunehmen, Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen,
4.
Kultivierungs- oder größere Entwässerungsmaßnahmen durchzuführen,
5.
aufzuforsten,
6.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, die nicht auf amtliche Anordnungen besonders auf den Schutz des Gebietes hinweisen,
7.
bauliche Anlagen und Einfriedigungen zu errichten oder Drahtleitungen frei zu verlegen,
8.
Abfälle, Müll oder Schutt in oder am Rande des Naturschutzgebietes abzulagern und
9.
zu zelten oder Lager jeder Art außerhalb der hierfür ausgewiesenen Plätze einzurichten.
(2) Von den Verboten nach Abs. 1 sind ausgenommen:
1.
die landwirtschaftliche Nutzung in dem bisher üblichen Umfange,
2.
die bisher übliche Torfgewinnung für den Eigenbedarf mit der Hand und
3.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und Fischerei.
(3) Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 zulassen.

§ 4

Wer den Verboten nach § 3 Abs. 1
vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22
des Reichsnaturschutzgesetzes und nach § 16 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1275), geändert durch Verordnung vom 16. September 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1184), bestraft.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage:

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