FVG1971§5Abs4DV
DE - Deutsches Bundesrecht

Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes

FVG1971§5Abs4DV
Ausfertigungsdatum: 22.08.2002
Vollzitat:
"Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3405), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2531) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 21.12.2015 I 2531
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2003 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 5 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), der durch Artikel 12 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Abrechnung durch das Bundeszentralamt für Steuern

Die Mitfinanzierungsanteile der Länder und Gemeinden an den Altersvorsorgezulagen nach § 83 des Einkommensteuergesetzes sind zwischen Bund und Ländern durch das Bundeszentralamt für Steuern (§ 5 Abs. 1 Nr. 18 des Finanzverwaltungsgesetzes) vierteljährlich abzurechnen (§ 5 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes). Das Bundeszentralamt für Steuern bedient sich zur Feststellung der Anteile der einzelnen Länder der zentralen Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes.

§ 2 Länderweise Aufteilung der Länder- und Gemeindeanteile

(1) Grundlage für die Feststellung der Mitfinanzierungsanteile der Länder und Gemeinden bildet die von der Deutschen Rentenversicherung Bund übermittelte länderweise Aufstellung über die aufgrund im abgelaufenen Quartal gestellter Anträge zu gewährenden Steuervergütungen. Dabei sind Rückflüsse des vergangenen Quartals aus Rückzahlungsbeträgen abzusetzen. Bei der Zuordnung nach Ländern ist bei Gläubigern der Steuervergütung mit inländischem Wohnsitz auf den Wohnsitz abzustellen; bei Gläubigern mit ausländischem Wohnsitz wird der letzte bekannte inländische Wohnsitz zugrunde gelegt. Die sich aus Satz 3 ergebenden Finanzierungsanteile gelten auch, wenn der Wohnsitz des Gläubigers der Steuervergütung nicht nach Satz 3 zugeordnet werden kann.
(2) Das Bundeszentralamt für Steuern leitet den obersten Finanzbehörden der Länder jeweils bis zum 10. des zweiten, dem Quartal folgenden Monats (Abrechnungsmonat) eine Abrechnung über die auf die einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden entfallenden Mitfinanzierungsanteile sowie die ihnen zugrunde liegende länderweise Aufteilung zu.

§ 3 Erstattung durch die Länder

Die nach § 2 festgestellten Anteile der einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden sind von den Ländern bis zum 15. des Abrechnungsmonats an die Bundeskasse Berlin zugunsten des Lohnsteuertitels zu überweisen.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.
Markierungen
Leseansicht