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Landesverordnung über die Wahl der Hauptversammlung der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein (Wahlordnung Landwirtschaftskammer) Vom 17. August 2020

Landesverordnung über die Wahl der Hauptversammlung der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein (Wahlordnung Landwirtschaftskammer) Vom 17. August 2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2021 bis 31.12.2025

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Wahl der Hauptversammlung der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein (Wahlordnung Landwirtschaftskammer) vom 17. August 202001.01.2021 bis 31.12.2025
Eingangsformel01.01.2021 bis 31.12.2025
Inhaltsverzeichnis01.01.2021 bis 31.12.2025
Teil 1 - Wahl der unmittelbar zu wählenden Mitglieder der Hauptversammlung01.01.2021 bis 31.12.2025
Abschnitt 1 - Wahltag und Wahlleitung01.01.2021 bis 31.12.2025
§ 1 - Wahltag01.01.2021 bis 31.12.2025
§ 2 - Wahlleitung, Wahlvorstand, Gemeindewahlbehörden01.01.2021 bis 31.12.2025
Abschnitt 2 - Wahlvorschläge01.01.2021 bis 31.12.2025
§ 3 - Bekanntmachung01.01.2021 bis 31.12.2025
§ 4 - Wahlvorschläge01.01.2021 bis 31.12.2025
§ 5 - Anlagen zum Wahlvorschlag01.01.2021 bis 31.12.2025
§ 6 - Vertrauensperson01.01.2021 bis 31.12.2025
§ 7 - Beseitigung von Mängeln01.01.2021 bis 31.12.2025
§ 8 - Rücknahme von Wahlvorschlägen01.01.2021 bis 31.12.2025
§ 9 - Zulassung01.01.2021 bis 31.12.2025
§ 10 - Wahlbezirke mit einem Wahlvorschlag01.01.2021 bis 31.12.2025
§ 11 - Bekanntmachung der Zulassung01.01.2021 bis 31.12.2025
§ 12 - Nachwahl01.01.2021 bis 31.12.2025
Abschnitt 3 - Wählerlisten01.01.2021 bis 31.12.2025
§ 13 - Aufstellung01.01.2021 bis 31.12.2025
§ 14 - Eintragung01.01.2021 bis 31.12.2025
§ 15 - Einsicht01.01.2021 bis 31.12.2025
§ 16 - Einspruch01.01.2021 bis 31.12.2025
§ 17 - Änderung01.01.2021 bis 31.12.2025
§ 18 - Abschluss01.01.2021 bis 31.12.2025
Abschnitt 4 - Wahlhandlung01.01.2021 bis 31.12.2025
§ 19 - Vorbereitung01.01.2021 bis 31.12.2025
§ 20 - Zusendung der Wahlunterlagen01.01.2021 bis 31.12.2025
§ 21 - Anzahl der Stimmen und Stimmabgabe01.01.2021 bis 31.12.2025
§ 22 - Behandlung der Wahlbriefe01.01.2021 bis 31.12.2025
Abschnitt 5 - Wahlergebnis01.01.2021 bis 31.12.2025
§ 23 - Ermittlung des Wahlergebnisses01.01.2021 bis 31.12.2025
§ 24 - Ungültige Stimmen01.01.2021 bis 31.12.2025
§ 25 - Niederschrift01.01.2021 bis 31.12.2025
§ 26 - Sitzverteilung01.01.2021 bis 31.12.2025
§ 27 - Bekanntgabe01.01.2021 bis 31.12.2025
§ 28 - Benachrichtigung der Gewählten01.01.2021 bis 31.12.2025
§ 29 - Ablehnung des Mandats01.01.2021 bis 31.12.2025
Abschnitt 6 - Wahlprüfung01.01.2021 bis 31.12.2025
§ 30 - Einspruch01.01.2021 bis 31.12.2025
§ 31 - Gültigkeit der Wahl01.01.2021 bis 31.12.2025
§ 32 - Wiederholungswahl01.01.2021 bis 31.12.2025
Abschnitt 7 - Kosten der Wahl01.01.2021 bis 31.12.2025
§ 33 - Kostenerstattung01.01.2021 bis 31.12.2025
Teil 2 - Wahl der von der Hauptversammlung zu wählenden Mitglieder der Hauptversammlung01.01.2021 bis 31.12.2025
§ 34 - Wahlvorschläge01.01.2021 bis 31.12.2025
§ 35 - Zulassung der Wahlvorschläge01.01.2021 bis 31.12.2025
§ 36 - Gruppen mit einem Wahlvorschlag01.01.2021 bis 31.12.2025
§ 37 - Vorbereitung der Wahl01.01.2021 bis 31.12.2025
§ 38 - Wahlhandlung01.01.2021 bis 31.12.2025
§ 39 - Anzahl der Stimmen01.01.2021 bis 31.12.2025
§ 40 - Wahlausschuss01.01.2021 bis 31.12.2025
§ 41 - Gewählte01.01.2021 bis 31.12.2025
§ 42 - Bekanntgabe des Wahlergebnisses01.01.2021 bis 31.12.2025
§ 43 - Einspruch01.01.2021 bis 31.12.2025
Teil 3 - Schlussbestimmungen01.01.2021 bis 31.12.2025
§ 44 - Anlagen01.01.2021 bis 31.12.2025
§ 45 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2021 bis 31.12.2025
Anlage 1 - Erklärung der Bewerberin / des Bewerbers01.01.2021 bis 31.12.2025
Anlage 2 - Wahl der Hauptversammlung der LandwirtschaftskammerSchleswig-Holstein01.01.2021 bis 31.12.2025
Anlage 301.01.2021 bis 31.12.2025
Anlage 401.01.2021 bis 31.12.2025
Anlage 5 - Niederschrift über die Sitzung des Wahlvorstandes zur Feststellung des Wahlergebnisses01.01.2021 bis 31.12.2025
Aufgrund des § 10 Absatz 7 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein (Gesetz), in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2002 (GVOBl. Schl.-H. 2002, S. 28), zuletzt geändert durch Art. 2 Nummer 12 des Gesetzes vom 12. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 328), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), verordnet das Ministerium für Energie, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung.
Inhaltsübersicht:
Teil 1 Wahl der unmittelbar zu wählenden Mitglieder der Hauptversammlung
Abschnitt 1 Wahltag und Wahlleitung
§ 1Wahltag
§ 2Wahlleitung, Wahlvorstand, Gemeindewahlbehörden
Abschnitt 2 Wahlvorschläge
§ 3Bekanntmachung
§ 4Wahlvorschläge
§ 5Anlagen zum Wahlvorschlag
§ 6Vertrauensperson
§ 7Beseitigung von Mängeln
§ 8Rücknahme von Wahlvorschlägen
§ 9Zulassung
§ 10Wahlbezirke mit einem Wahlvorschlag
§ 11Bekanntmachung der Zulassung
§ 12Nachwahl
Abschnitt 3 Wählerlisten
§ 13Aufstellung
§ 14Eintragung
§ 15Einsicht
§ 16Einspruch
§ 17Änderung
§ 18Abschluss
Abschnitt 4 Wahlhandlung
§ 19Vorbereitung
§ 20Zusendung der Wahlunterlagen
§ 21Anzahl der Stimmen und Stimmabgabe
§ 22Behandlung der Wahlbriefe
Abschnitt 5 Wahlergebnis
§ 23Ermittlung des Wahlergebnisses
§ 24Ungültige Stimmen
§ 25Niederschrift
§ 26Sitzverteilung
§ 27Bekanntgabe
§ 28Benachrichtigung der Gewählten
§ 29Ablehnung des Mandats
Abschnitt 6 Wahlprüfung
§ 30Einspruch
§ 31Gültigkeit der Wahl
§ 32Wiederholungswahl
Abschnitt 7 Kosten der Wahl
§ 33Kostenerstattung
Teil 2 Wahl der von der Hauptversammlung zu wählenden Mitglieder der Hauptversammlung
§ 34Wahlvorschläge
§ 35Zulassung der Wahlvorschläge
§ 36Gruppen mit einem Wahlvorschlag
§ 37Vorbereitung der Wahl
§ 38Wahlhandlung
§ 39Anzahl der Stimmen
§ 40Wahlausschuss
§ 41Gewählte
§ 42Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 43Einspruch
Teil 3 Schlussbestimmungen
§ 44Anlagen
§ 45Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Teil 1 Wahl der unmittelbar zu wählenden Mitglieder der Hauptversammlung

Abschnitt 1 Wahltag und Wahlleitung

§ 1 Wahltag

(1) Der Vorstand der Landwirtschaftskammer setzt den Wahltag für die Wahl der Hauptversammlung fest. Der Wahltag soll mindestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit der Hauptversammlung gemäß § 5 Absatz 4 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein (Gesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2002 (GVOBl. Schl.-H. 2002, S. 28), zuletzt geändert durch Art. 2 Nummer 12 des Gesetzes vom 12. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 328), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), liegen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident der Landwirtschaftskammer (Präsidentin oder Präsident) macht den Wahltag im Amtsblatt für Schleswig-Holstein und im Bauernblatt für Schleswig-Holstein und Hamburg bekannt.

§ 2 Wahlleitung, Wahlvorstand, Gemeindewahlbehörden

(1) Der Vorstand der Landwirtschaftskammer ernennt eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter muss nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur Landwirtschaftskammer stehen. Sie oder er trägt die Verantwortung für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl und beruft eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Geschäftsstelle der Wahlleiterin oder des Wahlleiters ist die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Grüner Kamp 15-17, 24768 Rendsburg.
(2) Der Wahlvorstand besteht aus der Wahlleiterin als der Vorsitzenden oder dem Wahlleiter als dem Vorsitzenden sowie drei weiteren Mitgliedern als Beisitzerinnen oder Beisitzern. Die Beisitzerinnen oder Beisitzer sowie ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden vom Vorstand der Landwirtschaftskammer berufen. Zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sollen der Gruppe der Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber einschließlich der mitarbeitenden Familienangehörigen angehören. Eine Beisitzerin oder ein Beisitzer und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter sollen der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht mitarbeitende Familienangehörige sind, angehören.
(3) Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen nicht selbst Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber sowie Vertrauenspersonen oder stellvertretende Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge sein.
(4) Dem Wahlvorstand sollen mindestens zwei Frauen als Mitglieder angehören. Das Gleiche gilt für die stellvertretenden Mitglieder.
(5) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter die Wahlleiterin oder der Wahlleiter oder die jeweilige Stellvertreterin oder der jeweilige Stellvertreter, anwesend sind. Die Sitzungen des Wahlvorstandes sind öffentlich.
(6) Der Wahlvorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(7) Die oder der Vorsitzende des Wahlvorstandes bestellt eine Schriftführerin oder einen Schriftführer und verpflichtet sie oder ihn.
(8) Gemeindewahlbehörden sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher.

Abschnitt 2 Wahlvorschläge

§ 3 Bekanntmachung

Die Präsidentin oder der Präsident fordert durch Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein und im Bauernblatt für Schleswig-Holstein und Hamburg zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die einzelnen Wahlbezirke auf und gibt die Voraussetzungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen (§ 10 Absatz 1 des Gesetzes) bekannt.

§ 4 Wahlvorschläge

(1) Wahlvorschläge einschließlich der in § 5 genannten Anlagen sind spätestens am 80. Tag vor dem Wahltag bis 12.00 Uhr bei der Geschäftsstelle der Wahlleiterin oder des Wahlleiters (§ 2 Absatz 1) schriftlich einzureichen. Sie sind persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.
(2) Die Wahlvorschläge sind regionalisiert und getrennt für die Gruppe der Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber einschließlich der mitarbeitenden Familienangehörigen und für die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzureichen. Sie müssen die Namen von so vielen Bewerberinnen oder Bewerbern enthalten, wie Mitglieder der betreffenden Gruppe im Wahlbezirk zu wählen sind. Außerdem ist bei jeder Bewerberin oder jedem Bewerber eine Ersatzbewerberin oder ein Ersatzbewerber anzugeben.
(3) In den Wahlvorschlägen für die Wahlbezirke nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes ist für die Gruppe der Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber einschließlich der mitarbeitenden Familienangehörigen jeweils mindestens eine Frau für die zu wählenden Mitglieder und jeweils mindestens eine Frau für die Ersatzmitglieder sowie für die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mindestens eine Frau für die zu wählenden Mitglieder einschließlich der Ersatzmitglieder zu benennen. Für die Wahlbezirke nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes ist in jeder Gruppe für die zu wählenden Mitglieder einschließlich der Ersatzmitglieder mindestens insgesamt eine Frau zu benennen.
(4) Von den Erfordernissen des Absatzes 3 kann mit Genehmigung des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums (Ministerium) im Einvernehmen mit dem für Bildung zuständigen Ministerium im Einzelfall abgewichen werden, wenn Bewerberinnen nicht zur Verfügung stehen. Die dafür maßgebenden Gründe sind dem Ministerium spätestens vier Wochen vor Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen darzulegen.
(5) In den Wahlvorschlägen sind die Bewerberinnen und Bewerber sowie die Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift (Hauptwohnung) so deutlich zu bezeichnen, dass über ihre Person kein Zweifel besteht.
(6) Wahlvorschläge der in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes genannten Verbände und Organisationen führen als Bezeichnung deren Namen. Im Übrigen werden Wahlvorschläge mit dem Namen der an erster Stelle genannten Bewerberin oder des an erster Stelle genannten Bewerbers bezeichnet.

§ 5 Anlagen zum Wahlvorschlag

Mit jedem Wahlvorschlag sind einzureichen:
1.
von jeder vorgeschlagenen Bewerberin und jedem vorgeschlagenen Bewerber die unwiderrufliche schriftliche Erklärung, dass sie oder er ihrer oder seiner Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt sowie die Versicherung, dass sie oder er die Voraussetzungen für die Wählbarkeit (§ 7 des Gesetzes) erfüllt, nach dem Muster der Anlage 1;
2.
bei Wahlvorschlägen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes, eine schriftliche Versicherung der Unterzeichnerinnen oder Unterzeichner dieser Wahlvorschläge, dass sie im Wahlbezirk wahlberechtigt (§ 6 des Gesetzes) sind.

§ 6 Vertrauensperson

(1) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson benannt werden. Fehlt diese Benennung, gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.
(2) Nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, sind berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

§ 7 Beseitigung von Mängeln

(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt sie oder er Mängel fest, benachrichtigt sie oder er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, Mängel bis spätestens bis zum 70. Tag vor dem Wahltag, 16.00 Uhr, zu beseitigen.
(2) Bewerberinnen oder Bewerber, gegen deren Wählbarkeit die Wahlleiterin oder der Wahlleiter Bedenken erhebt, können innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 2 durch andere Bewerberinnen oder Bewerber ersetzt werden, wenn die Unterzeichnerinnen oder Unterzeichner des betreffenden Wahlvorschlages dies schriftlich beantragen.

§ 8 Rücknahme von Wahlvorschlägen

Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange noch nicht über seine Zulassung entschieden ist (§ 9).

§ 9 Zulassung

(1) Der Wahlvorstand entscheidet spätestens am 65. Tag vor dem Wahltag über die Zulassung der Wahlvorschläge. Der Wahlvorstand hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie
1.
verspätet eingereicht sind oder
2.
den Anforderungen nicht entsprechen, die durch das Gesetz oder diese Verordnung aufgestellt sind; entspricht ein Wahlvorschlag nur hinsichtlich einzelner Bewerberinnen und Bewerber nicht den Anforderungen, werden ihre Namen aus dem Wahlvorschlag gestrichen.
(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der eingereichten Wahlvorschläge zu dieser Sitzung. Vor der Entscheidung über die Zulassung oder Zurückweisung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 10 Wahlbezirke mit einem Wahlvorschlag

Wird in einem Wahlbezirk nur ein Wahlvorschlag für die Gruppe der Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber einschließlich der mitarbeitenden Familienangehörigen oder der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zugelassen, gelten die vorgeschlagenen Bewerberinnen oder Bewerber als Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Hauptversammlung der Landwirtschaftskammer gewählt. Der Wahlvorstand stellt dieses Ergebnis in einer Niederschrift fest.

§ 11 Bekanntmachung der Zulassung

Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt nach der Zulassung (§ 9) öffentlich bekannt
1.
die im Wahlbezirk zugelassenen Wahlvorschläge in der Form, in der sie zugelassen sind unter Angabe ihrer Gruppe, jedoch ohne die Namen der Unterzeichnerinnen oder Unterzeichner und der Vertrauenspersonen,
2.
den Wegfall der Wahlhandlung für diejenige Gruppe, für die im Wahlbezirk nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden ist (§ 10).

§ 12 Nachwahl

(1) Stirbt eine Bewerberin oder ein Bewerber oder eine Ersatzbewerberin oder ein Ersatzbewerber in einem Wahlbezirk nach der Zulassung ihres oder seines Wahlvorschlages und vor Beginn der Wahl, ist die Wahl in dem betroffenen Wahlbezirk von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter abzusagen. Innerhalb von sechs Wochen ist eine Nachwahl durchzuführen.
(2) Eine Nachwahl findet ferner statt, wenn die Wahl in einem Wahlbezirk infolge höherer Gewalt nicht durchgeführt werden kann oder wenn weniger Wahlvorschläge zugelassen wurden, als Bewerberinnen und Bewerber für die jeweilige Gruppe im Wahlbezirk zu wählen sind.
(3) Der Vorstand der Landwirtschaftskammer setzt den Tag für die Nachwahl fest. Für die Nachwahl gelten dieselben Vorschriften wie für die Hauptwahl.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fälle berühren die Durchführung der Wahl in den übrigen Wahlbezirken nicht.

Abschnitt 3 Wählerlisten

§ 13 Aufstellung

(1) Sind in einem Wahlbezirk für die einzelnen Gruppen mehrere Wahlvorschläge zugelassen worden (§ 9), haben alle Gemeindewahlbehörden (§ 2 Absatz 8) dieses Wahlbezirkes für diese Gruppen eine Wählerliste aufzustellen.
(2) In die Wählerliste werden auf Antrag alle Wahlberechtigten, die bei der Meldebehörde für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, gemeldet sind, mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Wohnung, Beruf und Art der Wahlberechtigung eingetragen. Bei juristischen Personen (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes) ist eine gesetzliche Vertreterin oder ein gesetzlicher Vertreter oder die oder der Bevollmächtigte einzutragen.
(3) Die Wählerliste wird für jede Gruppe gesondert unter fortlaufenden Nummern in der alphabetischen Reihenfolge der Namen, bei gleichen Namen natürlicher Personen der Vornamen, geführt. Die Wählerliste wird in Heftform angelegt und muss jeweils eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe sowie für Bemerkungen enthalten.
(4) Die oder der Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dem sie oder er in die Wählerliste einer zu diesem Wahlbezirk gehörenden Gemeinde eingetragen ist.

§ 14 Eintragung

(1) Die Gemeindewahlbehörde fordert die Wahlberechtigten spätestens am 52. Tag vor dem Wahltag durch örtliche Bekanntmachung gemäß § 329 LVwG nach dem Muster der Anlage 2 auf, ihre Eintragung in die Wählerliste zu beantragen.
(2) Der Antrag auf Eintragung in die Wählerliste ist spätestens bis zum 31. Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, zu stellen. Der Antrag muss die in § 13 Absatz 2genannten Angaben enthalten. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Richtigkeit dieser Angaben zu versichern sowie zu erklären, dass die Voraussetzungen des Wahlrechts nach § 6 Absatz 2 des Gesetzes vorliegen und die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht vom Wahlrecht nach § 6 Absatz 3 des Gesetzes ausgeschlossen ist. Auf Verlangen der Gemeindewahlbehörde sind die hierfür notwendigen Unterlagen vorzulegen. Ist der Antrag unvollständig, fordert die Gemeindewahlbehörde die Antragstellerin oder den Antragsteller unverzüglich auf, den Antrag innerhalb der Frist zu ergänzen.
(3) Eine wahlberechtigte Person, deren Antrag nach Fristablauf eingegangen ist oder ergänzt wurde, ist in die Wählerliste einzutragen, wenn sie bis zum Beginn der Einsichtsfrist (§ 15 Absatz 1) nachweist, dass sie die Antragsfrist unverschuldet versäumt hat oder dass ihr Wahlrecht erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist.
(4) Wird der Antrag auf Eintragung in die Wählerliste abgelehnt, gibt die Gemeindewahlbehörde ihre Entscheidung der Antragstellerin oder dem Antragsteller unter Angabe der Gründe und mit einem Hinweis auf den zulässigen Rechtsbehelf nach § 16 Absatz 1 und 2 unverzüglich bekannt.

§ 15 Einsicht

(1) Die Wählerlisten werden vom 25. bis zum 18. Tag vor dem Wahltag während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
(2) Die Gemeindewahlbehörde macht spätestens am 28. Tag vor dem Wahltag durch örtliche Bekanntmachung gem. § 329 LVwG öffentlich bekannt, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden die Wählerliste zur Einsichtnahme bereitgehalten wird und dass innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch gegen die Wählerliste erhoben werden kann (§ 16).

§ 16 Einspruch

(1) Wer die Wählerliste für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch erheben.
(2) Der Einspruch ist bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die Einspruchsführerin oder der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
(3) Einsprüche, denen die Gemeindewahlbehörde nicht stattgibt, legt sie dem Wahlvorstand vor, der darüber innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der Einsichtsfrist zu entscheiden hat. Die Entscheidung ist den Beteiligten bekannt zu geben. Sie ist vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.
(4) Soll dem Einspruch gegen die Eintragung einer anderen Person stattgegeben werden, ist dieser vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 17 Änderung

(1) Nach Beginn der Einsichtsfrist können Personen nur auf Einspruch in die Wählerliste eingetragen oder darin gestrichen werden. Verlegt eine wahlberechtigte Person, die in die Wählerliste eingetragen ist, ihre Wohnung in eine Gemeinde eines anderen Wahlbezirks und meldet sich vor Beginn der Einsichtsfrist bei der Meldebehörde der Zuzugsgemeinde an, wird sie dort nur auf Antrag in die dortige Wählerliste eingetragen. Sie muss durch eine Bescheinigung der bisherigen Wohngemeinde nachweisen, dass sie in deren Wählerliste gestrichen wurde. Eine wahlberechtigte Person, die in eine andere Gemeinde desselben Wahlbezirks umzieht, verbleibt in der bisherigen Wählerliste.
(2) Ist die Wählerliste offensichtlich unrichtig oder unvollständig, kann die Gemeindewahlbehörde sie auch von Amts wegen berichtigen. Dies gilt nicht für Fälle, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind. § 16 gilt entsprechend.
(3) Wird eine wahlberechtigte Person aufgrund eines Einspruchs oder nach Absatz 1 Satz 2 in die Wählerliste aufgenommen, werden ihre persönlichen Daten nachträglich eingetragen. Wird entschieden, dass eine Person nicht wahlberechtigt ist, ist ihr Name zu streichen. Nachträge, Streichungen und alle sonstigen Entscheidungen im Einspruchsverfahren sind in der Spalte „Bemerkungen“ zu erläutern. Nach Abschluss der Wählerliste (§ 18 Absatz 1) sind Änderungen mit Ausnahme der Berichtigung nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr zulässig.

§ 18 Abschluss

(1) Die Wählerliste ist am dritten Tag vor der Wahl durch die Gemeindewahlbehörde nach dem Muster der Anlage 3 abzuschließen. Sie stellt dabei für jede Gruppe die Anzahl der Wahlberechtigten fest.
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat die abgeschlossene Wählerliste der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zuzuleiten.

Abschnitt 4 Wahlhandlung

§ 19 Vorbereitung

(1) Für die Wahlbezirke, in denen eine Wahl stattfindet, stellt die Landwirtschaftskammer her
1.
die Stimmzettel,
2.
die Wahlscheine nach dem Muster der Anlage 4,
3.
die Wahlbriefumschläge,
4.
die Wahlumschläge,
5.
die Merkblätter über die Einzelheiten der Stimmabgabe.
(2) Jeder Stimmzettel enthält die für eine Gruppe zugelassenen Wahlvorschläge. Diese sind auf dem Stimmzettel mit ihrer Bezeichnung und unter Nennung von Namen, Vornamen, Anschrift (Hauptwohnung) und Beruf der Bewerberinnen oder Bewerber und der Ersatzbewerberinnen oder Ersatzbewerber deutlich voneinander getrennt in folgender Anordnung aufzuführen:
1.
Wahlvorschläge der in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes genannten Verbände und Organisationen, wenn bei der letzten Wahl aufgrund ihrer Wahlvorschläge Mitglieder in die Hauptversammlung gewählt worden sind, in der Reihenfolge der Anzahl der Mitglieder,
2.
Wahlvorschläge der übrigen in § 10 des Gesetzes genannten Verbände und Organisationen in alphabetischer Reihenfolge der Bezeichnung dieser Wahlvorschläge,
3.
Wahlvorschläge nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b in alphabetischer Reihenfolge der Bezeichnung dieser Wahlvorschläge.
Alle Wahlunterlagen mit Ausnahme des Merkblattes müssen sich farblich voneinander unterscheiden; sie müssen auch für jede Gruppe von verschiedener Farbe sein.

§ 20 Zusendung der Wahlunterlagen

In den Wahlbezirken, in denen eine Wahl stattfindet, haben die Gemeindewahlbehörden jeder in die Wählerliste eingetragenen wahlberechtigten Person rechtzeitig vor dem Wahltag die für ihre Gruppe bestimmten Wahlunterlagen nach § 19 zuzusenden und ihr mitzuteilen, bis zu welchem Zeitpunkt der Wahlbrief bei der Geschäftsstelle der Wahlleiterin oder des Wahlleiters (§ 2 Absatz 1) eingegangen sein muss.

§ 21 Anzahl der Stimmen und Stimmabgabe

(1) Jede Wählerin und jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Vertreterinnen oder Vertreter aus ihrer Wahlgruppe im Wahlbezirk zu wählen sind. Für jede Bewerberin oder jeden Bewerber kann nur eine Stimme abgegeben werden.
(2) Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den Wahlumschlag und verschließt diesen. Der Wahlumschlag darf keine Kennzeichnung haben, die auf die Person der Wählerin oder des Wählers schließen lässt.
(3) Die Wählerin oder der Wähler unterzeichnet die auf dem Wahlschein enthaltene Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums.
(4) Die Wählerin oder der Wähler legt den verschlossenen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den Wahlbriefumschlag, verschließt diesen und übersendet ihn der Geschäftsstelle der Wahlleiterin oder des Wahlleiters (§ 2 Absatz 1) so rechtzeitig, dass er dort spätestens am Wahltag bis 14.00 Uhr eingehen kann. Der Wahlbrief darf nach Eingang bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter nicht mehr zurückgegeben werden. Die Wählerin oder der Wähler ist nicht verpflichtet, den Wahlbrief freizumachen.

§ 22 Behandlung der Wahlbriefe

Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. Sie oder er vermerkt auf jedem am Wahltag nach 14.00 Uhr eingegangenen Wahlbrief Datum und Uhrzeit des Eingangs. Die Wahlbriefe mit Ausnahme der verspätet eingegangenen Wahlbriefe werden nach Ablauf der Wahlzeit dem Wahlvorstand zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses vorgelegt.

Abschnitt 5 Wahlergebnis

§ 23 Ermittlung des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlvorstand stellt unmittelbar nach Ablauf der Wahlzeit die Wahlergebnisse im Wahlbezirk getrennt nach den Gruppen fest.
(2) Der Wahlvorstand öffnet die Wahlbriefe nacheinander. Werden gegen den Wahlbrief keine Bedenken erhoben (§ 24 Absatz 2), prüft der Wahlvorstand aufgrund des Wahlscheins das Wahlrecht der Wählerin oder des Wählers und vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen in der Wählerliste. Ein Mitglied des Wahlvorstandes legt anschließend den Wahlumschlag ungeöffnet in die verschlossene Wahlurne. Nachdem sämtliche Wahlumschläge in ihr gesammelt sind, wird die Wahlurne geöffnet. Die Wahlumschläge werden vermengt und ihnen danach die Stimmzettel entnommen.
(3) Die Stimmen werden gezählt. Gibt ein Stimmzettel Anlass zu Bedenken, entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und vermerkt dieses auf der Rückseite des Stimmzettels.
(4) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter kann zur Unterstützung des Wahlvorstandes Hilfspersonen bestellen, die kein Stimmrecht haben. Sie sind von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu verpflichten.

§ 24 Ungültige Stimmen

(1) Stimmen sind ungültig, wenn der Stimmzettel
1.
nicht amtlich hergestellt oder für einen anderen Wahlbezirk gültig ist,
2.
keine Kennzeichnung enthält,
3.
den Willen der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
4.
einen Zusatz oder Vorbehalt enthält oder
5.
mehr Kennzeichnungen enthält, als Bewerberinnen und Bewerber zu wählen sind.
(2) Der Wahlbrief ist zurückzuweisen, wenn
1.
er nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2.
der Wahlbriefumschlag keinen oder keinen gültigen Wahlschein enthält,
3.
der Wahlbriefumschlag keinen Wahlumschlag enthält,
4.
weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen ist,
5.
der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge aber nicht die gleiche Anzahl gültiger Wahlscheine enthält,
6.
kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden ist,
7.
die Erklärung auf dem Wahlschein nicht unterschrieben ist oder
8.
ein Wahlumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
Die Einsenderinnen oder Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wählerinnen oder Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(3) Ein leer abgegebener Wahlumschlag sowie ein ungekennzeichneter Stimmzettel gelten jeweils als eine ungültige Stimme.

§ 25 Niederschrift

Über die Feststellung des Wahlergebnisses wird eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 5 gefertigt.

§ 26 Sitzverteilung

(1) Von den im Wahlbezirk zu verteilenden Sitzen werden den Wahlvorschlägen so viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf sie entfallenden Stimmenzahl im Höchstzahlverfahren nach d‘Hondt zustehen. Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleicher Höchstzahl das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter in der Sitzung des Wahlvorstands zu ziehende Los.
(2) Die auf einen Wahlvorschlag entfallenden Sitze werden den einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern dieses Wahlvorschlages in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen zugeteilt. Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 27 Bekanntgabe

(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt das Wahlergebnis in den einzelnen Wahlbezirken im Anschluss an die Feststellung unter Angabe der Anzahl der für die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen und die Namen der gewählten Bewerberinnen oder Bewerber und ihrer Ersatzbewerberinnen oder Ersatzbewerber mündlich bekannt.
(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt die Wahlniederschrift dem Vorstand der Landwirtschaftskammer zur Kenntnis.
(3) Das Wahlergebnis ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten im Amtsblatt für Schleswig-Holstein/Amtlicher Anzeiger und im Bauernblatt für Schleswig-Holstein und Hamburg bekannt zu geben.

§ 28 Benachrichtigung der Gewählten

(1) Die Landwirtschaftskammer benachrichtigt die Gewählten von der Wahl schriftlich mit Postzustellungsurkunde und fordert sie auf, innerhalb einer Woche zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Geht innerhalb dieser Frist keine Erklärung ein, gilt die Wahl als angenommen.
(2) Eine Annahme der Wahl unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Die Annahme- oder Ablehnungserklärung kann nicht widerrufen werden.

§ 29 Ablehnung des Mandats

Lehnen Gewählte die Wahl ab oder verlieren sie ihre Mitgliedschaft in der Hauptversammlung, treten die Ersatzbewerberinnen oder Ersatzbewerber an ihre Stelle.

Abschnitt 6 Wahlprüfung

§ 30 Einspruch

Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jede oder jeder Wahlberechtigte binnen einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 27 Abs. 3) Einspruch erheben. Ein Einspruch einer Betriebsinhaberin oder eines Betriebsinhabers oder einer oder eines mitarbeitenden Familienangehörigen kann sich nur gegen die Wahl von Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhabern einschließlich mitarbeitender Familienangehöriger und der Einspruch einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers nur gegen die Wahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern richten. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu erheben.

§ 31 Gültigkeit der Wahl

(1) Die Wahlprüfung obliegt dem Vorstand der Landwirtschaftskammer. Er entscheidet über die die Gültigkeit der Wahl sowie über die Einsprüche.
(2) Wird ein Einspruch zurückgewiesen, steht der Person, die den Einspruch erhoben hat, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung über die Zurückweisung des Einspruchs die Beschwerde beim Ministerium zu.
(3) Wird die Wahl von Mitgliedern der Hauptversammlung für ungültig erklärt, steht diesen binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses Beschwerde beim Ministerium zu. Der Beschluss ist schriftlich mit Postzustellungsurkunde (§ 148 LVwG) oder anderer Zustellungsarten entsprechend §§ 149 bis 155 LVwG zuzustellen.

§ 32 Wiederholungswahl

Wird die Wahl in einem Wahlbezirk für ungültig erklärt, ordnet das Ministerium auf Antrag der Landwirtschaftskammer die Wiederholung der Wahl in dem Umfang an, wie es zur Behebung des Wahlfehlers erforderlich ist. Die Wiederholungswahl ist innerhalb von sechs Wochen nach der Erklärung über die Ungültigkeit der Wahl nach den für die Hauptwahl geltenden Vorschriften durchzuführen. Bis zur Neufeststellung des Wahlergebnisses ruhen die Mandate der betroffenen Wählergruppen.

Abschnitt 7 Kosten der Wahl

§ 33 Kostenerstattung

(1) Die Landwirtschaftskammer hat zum Ausgleich der Kosten, die den amtsfreien Gemeinden und Ämtern durch ihre Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl entstehen, 0,75 Euro für jede in der Wählerliste eingetragene wahlberechtigte Person des Gemeindegebietes zu erstatten. Für die Übersendung der Wahlunterlagen durch die Gemeindewahlbehörden (§ 20) erhalten die amtsfreien Gemeinden und Ämter jeweils einen Erstattungsbetrag von 1,- Euro.
(2) Findet in einem Wahlbezirk eine Wahl nur für eine Gruppe statt, beschränkt sich die Kostenerstattung auf die Wahlberechtigten dieser Gruppe. Findet in einem Wahlbezirk keine Wahl statt, weil nur ein Wahlvorschlag für jede Gruppe zugelassen wird (§ 10), entfällt die Kostenerstattung nach Absatz 1.
(3) Wenn in einem Wahlbezirk Wählerlisten aufgestellt wurden, aber keine Wahl stattfindet, hat die Landwirtschaftskammer den amtsfreien Gemeinden und Ämtern dieses Wahlbezirkes den vollen Betrag nach Absatz 1 zu erstatten.
(4) Die Pflicht der Landwirtschaftskammer, die sächlichen Kosten der Wahl zu tragen, wird durch die Regelung nicht berührt.
(5) Die Landwirtschaftskammer trägt die durch die Ernennung der Wahlleiterin oder des Wahleiters (§ 2 Absatz 1) entstandenen Kosten.

Teil 2 Wahl der von der Hauptversammlung zu wählenden Mitglieder der Hauptversammlung

§ 34 Wahlvorschläge

(1) Die Präsidentin oder der Präsident fordert die in § 5 Absatz 3 des Gesetzes genannten Berufsverbände, die einen wesentlichen Teil der betreffenden Berufsangehörigen vertreten, und die Gewerkschaft zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf und setzt dafür eine angemessene Frist.
(2) Die Wahlvorschläge sind bei der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen. Die Wahlvorschläge der Berufsverbände müssen die Namen von so vielen Bewerberinnen und Bewerbern enthalten, wie nach § 5 Absatz 3 des Gesetzes in diesem Berufszweig als Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber einschließlich der mitarbeitenden Familienangehörigen gewählt werden sollen. Die Wahlvorschläge der Gewerkschaft müssen die Namen von so vielen Bewerberinnen und Bewerbern enthalten, wie in dem betreffenden Berufszweig als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewählt werden sollen. Für jede Bewerberin oder jeden Bewerber ist eine Ersatzbewerberin oder ein Ersatzbewerber anzugeben.
(3) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers zur Aufnahme in den Wahlvorschlag mit der Versicherung über ihre oder seine Wählbarkeit (§ 5 Nummer 1) beizufügen.

§ 35 Zulassung der Wahlvorschläge

(1) Der Vorstand der Landwirtschaftskammer entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge.
(2) Weist ein eingereichter Wahlvorschlag Mängel auf, hat der Vorstand der Landwirtschaftskammer den betreffenden Berufsverband oder die Gewerkschaft aufzufordern, diese Mängel zu beseitigen. Kommt der Berufsverband oder die Gewerkschaft dieser Aufforderung binnen sieben Tagen nach deren Eingang nicht nach, legt der Vorstand der Landwirtschaftskammer den beanstandeten Wahlvorschlag dem Ministerium zur Entscheidung vor.
(3) Die Wahlvorschläge für die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen insgesamt jeweils sechs Frauen enthalten. Enthalten die eingereichten Wahlvorschläge nicht die vorgeschriebene Anzahl von Frauen, fordert die Präsidentin oder der Präsident die Berufsverbände auf, neue Wahlvorschläge einzureichen.

§ 36 Gruppen mit einem Wahlvorschlag

Wird für einen Berufszweig nur ein Wahlvorschlag der Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber einschließlich der mitarbeitenden Familienangehörigen oder der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zugelassen, gelten die darin vorgeschlagenen Bewerberinnen oder Bewerber als Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptversammlung der Landwirtschaftskammer als gewählt. Der Vorstand der Landwirtschaftskammer stellt dieses Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es der Hauptversammlung bekannt.

§ 37 Vorbereitung der Wahl

(1) Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, deren Herstellung dem Vorstand der Landwirtschaftskammer obliegt.
(2) Für die Gruppe der Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber einschließlich der mitarbeitenden Familienangehörigen und für die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind getrennte Stimmzettel herzustellen. Es können jedoch alle Wahlvorschläge für die einzelnen Berufszweige auf einem Stimmzettel enthalten sein, wenn die einzelnen Berufszweige deutlich bezeichnet und voneinander getrennt sind. Für jede Bewerberin oder jeden Bewerber sind die vorgeschlagenen Ersatzbewerberinnen oder Ersatzbewerber anzugeben.

§ 38 Wahlhandlung

Die von den Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhabern einschließlich der mitarbeitenden Familienangehörigen gewählten Mitglieder der Hauptversammlung wählen die Vertreterinnen oder Vertreter der Betriebsinhaberinnen und der Betriebsinhaber in den einzelnen Berufszweigen. Die von den Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern gewählten Mitglieder der Hauptversammlung wählen die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den einzelnen Berufszweigen. Die Vertreterin oder der Vertreter der Kleingärtnerinnen und Kleingärtner wird gemeinsam von den wahlberechtigten Mitgliedern der Hauptversammlung beider Gruppen gewählt.

§ 39 Anzahl der Stimmen

Jede oder jeder Wahlberechtigte darf nur einen Stimmzettel benutzen und auf diesem nur so viele Bewerberinnen oder Bewerber ankreuzen, wie in ihrer oder seiner Gruppe für jeden Berufszweig zu wählen sind. Die oder der Wahlberechtigte kann jeder Bewerberin oder jedem Bewerber nur eine Stimme geben.

§ 40 Wahlausschuss

Es wird ein Wahlausschuss gebildet. Dieser besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und den beiden Personen, die von der Hauptversammlung als Schriftführerinnen oder Schriftführer gewählt sind. Eine Schriftführerin oder ein Schriftführer muss der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angehören. Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Wahlhandlung. § 23 Absatz 3 sowie §§ 24 und 25 gelten entsprechend.

§ 41 Gewählte

(1) Gewählt sind die Bewerberinnen und Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben. Mit den Bewerberinnen und Bewerbern sind auch die für sie vorgeschlagenen Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber gewählt.
(2) Erhalten innerhalb eines Berufszweiges mehrere Bewerberinnen oder Bewerber derselben Wahlgruppe die gleiche Stimmenzahl, entscheidet das Los. Dieses ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten nach Feststellung des Wahlergebnisses zu ziehen.

§ 42 Bekanntgabe des Wahlergebnisses

(1) Die Präsidentin oder der Präsident gibt das Wahlergebnis sofort nach der Feststellung unter Angabe der Namen der Gewählten und der Anzahl der für jede Bewerberin und jeden Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen bekannt.
(2) § 27 Absatz 3 sowie die §§ 28 und 29 gelten entsprechend.

§ 43 Einspruch

Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jede oder jeder Wahlberechtigte sowie jeder zur Einreichung eines Wahlvorschlages berechtigte Berufsverband oder die Gewerkschaft Einspruch einlegen; im Übrigen findet § 30 Anwendung.

Teil 3 Schlussbestimmungen

§ 44 Anlagen

Die Anlagen 1-5 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 45 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 17. August 2020
Jan Philipp Albrecht
Minister für Energie, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung

Anlage 1

(zu § 5 Nummer 1)
Erklärung der Bewerberin / des Bewerbers
Ich stimme meiner Benennung als Bewerberin/Bewerber im Wahlvorschlag der / des
___________________________________ für die Gruppe der ________________________
(Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten) (Bezeichnung der Gruppe)
zur Wahl der Hauptversammlung der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein
am _______________________ im Wahlbezirk __________________________________ zu.
(Name)
Ich habe für keinen anderen Wahlbezirk meine Zustimmung zur Benennung als Bewerberin/Bewerber gegeben.
Ich versichere gegenüber der Wahlleiterin/dem Wahlleiter, dass ich die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 7 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein erfülle.
_____________________________________ _____________________________________
(Ort, Datum) (persönliche und handschriftliche Unterschrift)
_____________________________________
(Name und Vorname in Druckbuchstaben)
_____________________________________
(Straße und Hausnummer)
_____________________________________
(Postleitzahl und Wohnort)

Anlage 2

(zu § 14 Absatz 1)
Wahl der Hauptversammlung der LandwirtschaftskammerSchleswig-Holstein
Aufforderung der Wahlberechtigten zur Eintragung in die Wählerliste
- für die Gruppe der Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber einschließlich der mitarbeitenden Familienangehörigen*)
- für die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer*)
Die Gemeindewahlbehörde .......................................................,
Wahlbezirk .................... legt eine Wählerliste für die Wahl der Hauptversammlung der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein an, die am ............... stattfindet.
Wählen kann nur, wer in die Wählerliste eingetragen ist. Die Eintragung erfolgt auf Antrag der/des Wahlberechtigten. Der Antrag muss den Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, Beruf und Art der Wahlberechtigung und bei juristischen Personen die gesetzliche Vertreterin oder den gesetzlichen Vertreter oder die Bevollmächtigte oder den Bevollmächtigten enthalten.
Die Wahlberechtigten, die im Gebiet der Gemeinde ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben, werden aufgefordert, spätestens bis zum ................... (31. Tag vor dem Wahltag) ihre Eintragung in die Wählerliste zu beantragen. Die Wahlberechtigten haben jeweils einen eigenen Antrag zu stellen, in dem sie die Richtigkeit ihrer Angaben versichern müssen und auf Verlangen der Gemeindewahlbehörde die hierfür notwendigen Unterlagen vorzulegen haben. Antragsformulare sind bei der Gemeindewahlbehörde ................... vorhanden und können dort abgeholt oder angefordert werden.
Ein Antrag, der verspätet eingeht oder unvollständig ist und nicht bis zum Ende der Antragsfrist ergänzt wurde, kann nur berücksichtigt werden, wenn die den Antrag stellende Person nachweist, dass sie die Antragsfrist unverschuldet versäumt hat oder dass ihr Wahlrecht erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist.
Die Wahlberechtigung ist in § 6 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein geregelt. Der Wortlaut des Gesetzes kann bei der Gemeindewahlbehörde eingesehen werden.
Fußnoten
*)
Nichtzutreffendes streichen
Nichtzutreffendes streichen

Anlage 3

(zu § 18 Absatz 1)
(zu § 18 Absatz 1)
Gemeindewahlbehörde ..............................
Wahlbezirk ..............................
Abschluss der Wählerliste
- Gruppe der Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber einschließlich der mitarbeitenden Familienangehörigen*)
- Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer*)
für die Wahl der Hauptversammlung der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein am ...............
Diese Wählerliste hat nach öffentlicher Bekanntmachung vom .................... in der Zeit vom ............... bis ............... bei der Gemeindewahlbehörde zur Einsichtnahme ausgelegen.
Die Wählerliste umfasst ............... Blätter.
In die Wählerliste sind eingetragen .......... (in Worten ....................) Personen.
...................., den .........................
(Dienstsiegel) ...................................................
(Gemeindewahlbehörde, Unterschrift)
Fußnoten
*)
Nichtzutreffendes streichen
Nichtzutreffendes streichen

Anlage 4

(zu § 19 Absatz 1 Nummer 2)
- Im Wahlbriefumschlag zurücksenden!
Wahlschein für die Wahl der Hauptversammlung der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein
am________________________.
Wahlbezirk ........................................
Wählerliste der Gemeinde .......................... Nr. .....................
Frau/Herr
Name ..................................
Vorname ..................................
Anschrift ..................................
Geburtsdatum ..................................
ist
- in der Gruppe der Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber einschließlich der mitarbeitenden Familienangehörigen*)
- in der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer*)
zur Wahl der Hauptversammlung der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein wahlberechtigt.
(Dienstsiegel) ................, den ...................................
.......................................
(Gemeindewahlbehörde, Unterschrift)
Achtung: von der/dem Wahlberechtigten persönlich zu unterzeichnen!
Versicherung
Ich versichere gegenüber der Wahlleiterin/dem Wahlleiter, dass ich die oben bezeichnete Person bin und den im Wahlumschlag enthaltenen Stimmzettel persönlich gekennzeichnet habe.
................, den ...................................
.......................................
(Unterschrift der/des Wahlberechtigten)
Fußnoten
*)
Nichtzutreffendes streichen
Nichtzutreffendes streichen

Anlage 5

(zu § 25)
Niederschrift über die Sitzung des Wahlvorstandes zur Feststellung des Wahlergebnisses
Wahlbezirk: ..............................
Ort: ..................................... Datum: ...............
I. Zur Feststellung des Ergebnisses der Wahl der Hauptversammlung der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein am ............ im Wahlbezirk .................... trat heute der Wahlvorstand zusammen.
Es waren erschienen:
...................................als Vorsitzende/Vorsitzender*)
...................................als Beisitzerin/Beisitzer*)
...................................als Beisitzerin/Beisitzer*)
...................................als Beisitzerin/Beisitzer*)
(Name, Vorname, Anschrift)
Ferner waren hinzugezogen:
...................................als Schriftführerin/Schriftführer*)
...................................als Hilfsperson*)
II. Es wurde festgestellt, dass im Wahlbezirk .........................
- für die Gruppe der Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber einschließlich der mitarbeitenden Familienangehörigen ............ Wahlbriefe,
- für die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingegangen waren. ............ Wahlbriefe
III. Die Wahlbriefe wurden wie folgt behandelt:
1. Die Wahlbriefe wurden geöffnet. Ihnen wurden der Wahlschein und der Wahlumschlag entnommen. Nachdem die Schriftführerin/der Schriftführer den Namen der Wählerin/des Wählers in der Wählerliste gefunden hatte und weder der Wahlschein noch der Wahlumschlag zu beanstanden war, wurde der Wahlumschlag ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Die Schriftführerin/Der Schriftführer vermerkte die Stimmabgabe in der Wählerliste. Die Wahlscheine wurden getrennt nach den Gruppen gesammelt.
2. Wurden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschloss der Wahlausschuss über die Zulassung oder Zurückweisung.
3. Zurückgewiesene Wahlbriefe
a) In der Gruppe der Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber einschließlich der mitarbeitenden Familienangehörigen wurden durch Beschluss zurückgewiesen, weil
- der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen war, .... Wahlbriefe,
- der Wahlbriefumschlag keinen oder keinen gültigen Wahlschein enthielt, .... Wahlbriefe,
- der Wahlbriefumschlag keinen Wahlumschlag enthielt, .... Wahlbriefe,
- weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen war, .... Wahlbriefe,
- der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber nicht die gleiche Zahl gültiger Wahlscheine enthielt, .... Wahlbriefe,
- kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden war, .... Wahlbriefe,
- die Erklärung auf dem Wahlschein nicht unterschrieben war, .... Wahlbriefe,
- ein Wahlumschlag benutzt worden war, der offensichtlich in einer das Wahlergebnis gefährdenden Weise von den übrigen abwich oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthielt, .... Wahlbriefe.
Insgesamt wurden durch Beschluss zurückgewiesen .... Wahlbriefe.
b) In der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wurden durch Beschluss zurückgewiesen, weil
- der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen war, .... Wahlbriefe,
- der Wahlbriefumschlag keinen oder keinen gültigen Wahlschein enthielt, .... Wahlbriefe,
- der Wahlbriefumschlag keinen Wahlumschlag enthielt, .... Wahlbriefe,
- weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen war, .... Wahlbriefe,
- der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber nicht die gleiche Zahl gültiger Wahlscheine enthielt, .... Wahlbriefe,
- kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden war, .... Wahlbriefe,
- die Erklärung auf dem Wahlschein nicht unterschrieben war, .... Wahlbriefe,
- ein Wahlumschlag benutzt worden war, der offensichtlich in einer das Wahlergebnis gefährdenden Weise von den übrigen abwich oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthielt, .... Wahlbriefe.
Insgesamt wurden durch Beschluss zurückgewiesen .... Wahlbriefe.
Getrennt nach den Gruppen wurden die zurückgewiesenen Wahlbriefe samt Inhalt ausgesondert, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund versehen, wieder verschlossen, fortlaufend nummeriert und dieser Niederschrift in einem versiegelten Paket beigefügt.
4. Von den Wahlbriefen, gegen die zunächst Bedenken erhoben worden waren, wurden durch Beschluss zugelassen
- für die Gruppe der Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber einschließlich der mitarbeitenden Familienangehörigen, .... Wahlbriefe,
- für die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, .... Wahlbriefe.
Diese Wahlbriefe wurden entsprechend Nummer 1 behandelt. War der Wahlschein Anlass der Beschlussfassung, so wurde er dieser Niederschrift beigefügt.
5. Insgesamt wurden zugelassen
- für die Gruppe der Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber einschließlich der mitarbeitenden Familienangehörigen .... Wahlbriefe,
- für die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer .... Wahlbriefe.
IV. Die Wahlurne wurde geschlossen und geschüttelt, danach geöffnet und die Stimmzettel wurden den Wahlumschlägen entnommen. Wahlumschläge ohne Stimmzettel wurden mit dem Vermerk „leer abgegeben“ versehen; sie wurden aufbewahrt. Befanden sich in einem Wahlumschlag mehrere Stimmzettel, wurden sie zusammengeheftet und auf der Rückseite mit dem Vermerk „mehrfach abgegeben“ versehen.
Anschließend wurden die Stimmzettel getrennt nach den Gruppen gezählt. Dabei galten mehrfach abgegebene Stimmzettel und leere Wahlumschläge jeweils als ein Stimmzettel.
Die Zählung ergab
- für die Gruppe der Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber einschließlich der mitarbeitenden Familienangehörigen, .... Stimmzettel
- für die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, .... Stimmzettel.
V. Zählung der Stimmen
1. Von jedem Stimmzettel, der keinen Anlass zu Bedenken gab, wurde vorgelesen, für welche Bewerberinnen oder welche Bewerber die Stimmen abgegeben wurden.
Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gaben, wurden ausgesondert.
2. Nunmehr entschied der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben wurden. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende gab die Entscheidung mündlich bekannt und sagte bei gültigen Stimmen an, für welche Bewerberinnen oder welche Bewerber die Stimmen abgegeben wurden. Bei einem ungültigen Stimmzettel galten so viele Stimmen als ungültig, wie Stimmen hätten abgegeben werden dürfen.
3. Die Entscheidung über die Gültigkeit der Stimmen wurde jeweils auf der Rückseite des Stimmzettels vermerkt. Die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand Beschluss gefasst hatte, wurden getrennt nach den Gruppen laufend nummeriert und sind als Anlagen beigefügt, und zwar
- für die Gruppe der Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber einschließlich der mitarbeitenden Familienangehörigen
Nummer ..........bis Nummer ..........
= ..........Stimmzettel,
- für die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Nummer ..........bis Nummer ..........
= ..........Stimmzettel.
VI. Der Wahlvorstand stellte folgendes Wahlergebnis fest:
1. Wahlergebnis für die Gruppe der Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber einschließlich der mitarbeitenden Familienangehörigen:
a) Wahlbeteiligung und gültige Stimmen:
1. Wahlberechtigte nach den Wählerlisten ....
2. Zahl der Wählerinnen und Wähler ....
3. Ungültige Stimmen ....
4. Gültige Stimmen ....
b) Verteilung der gültigen Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber:
Nr. Bewerberin/Bewerber (Name, Vorname) Bezeichnung des Wahlvor- schlages Anzahl der Stimmen
1
2
3
4
5
c) Verteilung der gültigen Stimmen auf die Wahlvorschläge:
Nr. Bezeichnung des Wahlvorschlages Anzahl der Stimmen
1
2
3
4
5
d) Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge:
Den Wahlvorschlägen waren im Verhältnis der auf sie entfallenden Stimmenzahl
- im Höchstzahlverfahren nach d' Hondt/
- durch Losentscheid nach § 26 Absatz 1 Satz 2 der Wahlordnung*)
Sitze wie folgt zuzuteilen:
Nr. Bezeichnung des Wahlvorschlages Anzahl der Sitze
1
2
3
4
5
Der unter Nummer ........ aufgeführte Sitz wurde durch das von der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden gezogene Los zugeteilt.*)
e) Verteilung der Sitze auf die Bewerberinnen und Bewerber innerhalb der einzelnen Wahlvorschläge in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen nach § 26 Absatz 2 der Wahlordnung:
Nr. Bewerberin/Bewerber (Name, Vorname) Bezeichnung des Wahlvor- schlages Anzahl der Stimmen
1
2
3
4
5
Der Wahlvorstand stellte fest, dass die Bewerberinnen/Bewerber Nummer .......... und Nummer .......... die gleichen Stimmenzahlen erhalten haben.
Daraufhin zog die Vorsitzende/der Vorsitzende entsprechend § 26 Absatz 2 Satz 2 der Wahlordnung das Los, das auf die Bewerberin/den Bewerber Nummer ..........entfiel*).
Damit gelten im Wahlbezirk folgende Bewerberinnen/Bewerber und Ersatzbewerberinnen/Ersatzbewerber als gewählt:
Nr. Bewerberin/Bewerber (Name/Vorname) Ersatzbewerberin/-bewerber Name/Vorname
1
2
3
4
5
2. Wahlergebnis für die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:
a) Wahlbeteiligung und gültige Stimmen:
1. Wahlberechtigte nach den Wählerlisten ....
2. Zahl der Wählerinnen und Wähler ....
3. Ungültige Stimmen ....
4. Gültige Stimmen ....
b) Verteilung der gültigen Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber:
Nr. Bewerberin/Bewerber (Name, Vorname) Bezeichnung des Wahlvor- schlages Anzahl der Stimmen
1
2
3
4
5
c) Verteilung der gültigen Stimmen auf die Wahlvorschläge:
Nr. Bezeichnung des Wahlvorschlages Anzahl der Stimmen
1
2
3
4
5
d) Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge:
Den Wahlvorschlägen waren im Verhältnis der auf sie entfallenden Stimmenzahl
- im Höchstzahlverfahren nach d' Hondt/
- durch Losentscheid nach § 26 Absatz 1 Satz 2
der Wahlordnung*) ..........Sitze wie folgt zuzuteilen:
Nr. Bezeichnung des Wahlvorschlages Anzahl der Sitze
1
2
3
Der unter Nummer ...... aufgeführte Sitz wurde durch das von der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden gezogene Los zugeteilt.*)
e) Verteilung der Sitze auf die Bewerberinnen und Bewerber innerhalb der einzelnen Wahlvorschläge in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen nach § 26 Absatz 2 der Wahlordnung:
Nr. Bewerberin/Bewerber (Name, Vorname) Bezeichnung des Wahlvor- schlages Anzahl der Stimmen
1
2
3
4
5
Der Wahlvorstand stellte fest, dass die Bewerberinnen/Bewerber*) Nummer ...... und Nummer ....... die gleichen Stimmenzahlen erhalten haben.
Daraufhin zog die Vorsitzende/der Vorsitzende entsprechend § 26 Absatz 2 Satz 2 der Wahlordnung das Los, das auf die Bewerberin/den Bewerber Nummer ....... entfiel.*)
Damit gelten im Wahlbezirk folgende Bewerberinnen/Bewerber und Ersatzbewerberinnen/Ersatzbewerber als gewählt:
Nr. Bewerberin/Bewerber (Name/Vorname) Ersatzbewerberin/-bewerber (Name/Vorname)
1
2
3
4
5
VII. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende gab das Wahlergebnis in den einzelnen Wahlbezirken im Anschluss an die Feststellung mit den in Abschnitt VI dieser Niederschrift enthaltenen Angaben mündlich bekannt.
VIII. Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich.
IX. Vorstehende Niederschrift wurde von der Schriftführerin/dem Schriftführer vorgelesen, von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstandes genehmigt und von ihnen wie folgt unterschrieben:
........................................
Die Wahlleiterin/ Der Wahlleiter
........................................
Die Beisitzerinnen/Beisitzer
........................................
Die Schriftführerin/Der Schriftführer
Fußnoten
*)
Nichtzutreffendes streichen
Nichtzutreffendes streichen
Nichtzutreffendes streichen
Nichtzutreffendes streichen
Nichtzutreffendes streichen
Nichtzutreffendes streichen
Nichtzutreffendes streichen
Nichtzutreffendes streichen
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