WakenGemGebrReglV SH
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Regelung des Gemeingebrauchs und des Befahrens mit Wasserfahrzeugen auf der Wakenitz und den Ratzeburger Seen Vom 25. Januar 2000

Landesverordnung über die Regelung des Gemeingebrauchs und des Befahrens mit Wasserfahrzeugen auf der Wakenitz und den Ratzeburger Seen Vom 25. Januar 2000
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 18 geändert (Art. 2 LVO v. 17.09.2021, GVOBl. S. 1286)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Regelung des Gemeingebrauchs und des Befahrens mit Wasserfahrzeugen auf der Wakenitz und den Ratzeburger Seen vom 25. Januar 200001.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2003
§ 2 - Begriffsbestimmungen01.01.2003
§ 3 - Grundsatz01.01.2003
§ 4 - Schutz der Ufer01.01.2003
§ 5 - Verbote01.01.2003
§ 6 - Besondere Anforderungen an Wasserfahrzeuge01.01.2003
§ 7 - Liegeplätze01.01.2003
§ 8 - Kennzeichnung der Wasserfahrzeuge01.01.2003
§ 9 - Lichterführung01.01.2003
§ 10 - Ausweichregeln01.01.2003
§ 11 - Schallsignale für Maschinenfahrzeuge01.01.2003
§ 12 - Fahrregeln01.01.2003
§ 13 - Fischerei01.01.2003
§ 14 - Freihalten des Fahrwassers01.01.2003
§ 15 - Schleppzüge01.01.2003
§ 16 - Sportliche Veranstaltungen01.01.2003
§ 17 - Sonderregelung01.01.2003
§ 18 - Ordnungswidrigkeiten19.11.2021
§ 19 - Inkrafttreten01.01.2003
Anlage01.01.2003
Aufgrund des § 19 Abs. 1 des Landeswassergesetzes (LWG) verordnet das Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Wakenitz und die Ratzeburger Seen (Ratzeburger See, Domsee, Großer und Kleiner Küchensee, Durchfahrten zwischen den Seen und Schwanenteich).

§ 2 Begriffsbestimmungen

Wasserfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind
1.
Maschinenfahrzeuge, die sich mit Hilfe von Maschinenkraft fortbewegen, auch wenn sie gleichzeitig Segel gesetzt haben,
2.
Sportfahrzeuge, die ausschließlich wassergebundenen Sport- und Freizeitzwecken dienen; hierzu gehören auch Surfbretter,
3.
Wassermotorräder im Sinne des § 1 Nr. 3 der Wassermotorräder-Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769). Wassermotorrädern stehen von ihrer Bauart ähnliche Wasserfahrzeuge gleich, wenn sie von ihrer Konstruktion für ein schnelleres Fahren als 12 km/h ausgelegt sind oder bei ihrer Benutzung den in § 12 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 festgelegten Grenzwert für Geräuschemissionen überschreiten,
4.
Segelboote und
5.
Ruderboote; dazu zählen mit Muskelkraft fortbewegte Wasserfahrzeuge jeder Art.

§ 3 Grundsatz

Die in § 1 genannten Gewässer dürfen für das Befahren mit Wasserfahrzeugen benutzt werden, soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. Regelungen der unteren Wasserbehörden nach § 19 Abs. 2 LWG oder in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 4 Schutz der Ufer

(1) Vom Ufer und von den Röhricht- und Schwimmblattbeständen oder anderen Pflanzenstandorten ist ein Abstand von 10 m einzuhalten, soweit dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten möglich ist. Dies gilt nicht für Zu- oder Abfahrten zu Anlegestellen oder ausgewiesenen Liege- oder Ankerplätzen. Das An- oder Ablegen an den Ufern ist nur an Stegen oder an den in der Öffentlichkeit gekennzeichneten Stellen erlaubt. Die Landesverordnung über das Naturschutzgebiet Ostufer des Großen Ratzeburger Sees vom 2. März 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 265) bleibt unberührt.
(2) In flachen Ufergewässern dürfen Wasserpflanzenbestände nicht betreten oder befahren werden.

§ 5 Verbote

Es ist verboten,
1.
gekennzeichnete Badestellen zu befahren,
2.
die Gewässer mit Wassermotorrädern zu befahren,
3.
außerhalb von Bootsliegeplätzen und Bootsstegen zum Zwecke des Übernachtens zu ankern oder festzumachen; dies gilt nicht für Notfälle,
4.
in der Wakenitz und auf den Ratzeburger Seen vor den öffentlichen Badeanstalten innerhalb der vorhandenen Begrenzung die Fischerei mit der Handangel auszuüben oder mit Wasserfahrzeugen zu fahren; ausgenommen sind die in den Badeanstalten stationierten Rettungsboote,
5.
den Abflußkanal des Schaalsee-Kraftwerkes zu befahren.
Von dem Verbot des Satzes 1 Nr. 3 ausgenommen sind die Bucht südlich Kalkhütte und die Buchholzer Westbucht im Ratzeburger See. Die Buchten sind durch weiße Baken am Seeufer begrenzt. Deren Lage ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 6 Besondere Anforderungen an Wasserfahrzeuge

(1) Von Wasserfahrzeugen dürfen keine Stoffe, die das Wasser verunreinigen oder die Eigenschaften des Wassers nachhaltig verändern können, eingeleitet oder eingebracht werden. Die Benutzung von Bordtoiletten auf Wasserfahrzeugen ist nur zulässig, wenn die Abwässer an Bord gesammelt und anschließend an Land ordnungsgemäß entsorgt werden.
(2) Wasserfahrzeuge, deren Unterwasserschiff mit einem toxisch wirkenden Unterwasseranstrich behandelt wurde, dürfen nicht benutzt werden.

§ 7 Liegeplätze

Für ein ständiges Liegen dürfen nur genehmigte und verkehrssichere Bootsliegeplätze benutzt werden.

§ 8 Kennzeichnung der Wasserfahrzeuge

(1) Hinsichtlich der Kennzeichnung findet § 2.02 der Binnenschifffahrtsstraßenordnung (BinSchStrO) vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148) entsprechende Anwendung. Gewerbsmäßig vermietete Sportfahrzeuge müssen mit Namen und Anschrift der Vermieterin oder des Vermieters sowie mit der für das Fahrzeug festgesetzten höchstzulässigen Personenanzahl versehen sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Wasserfahrzeuge im Sinne von § 2 Nr. 5, wenn sie sich im Eigentum eines Vereins befinden.
(2) Dienstfahrzeuge und die Fahrzeuge der Erwerbsfischerinnen oder der Erwerbsfischer sowie Wasserfahrzeuge, die auf besondere privatrechtliche Anordnung des Kreises Herzogtum Lauenburg mit einer Registriernummer versehen sind, sind von der Kennzeichnung befreit.

§ 9 Lichterführung

In Fahrt befindliche sowie außerhalb von ständigen Liegeplätzen stilliegende Fahrzeuge müssen in der Nachtzeit (§ 324 Landesverwaltungsgesetz) sowie bei Tag, sofern es die Sichtverhältnisse erfordern, Lichter führen. § 3.13 Nr. 1 und Nr. 4 sowie § 3.20 Nr. 2 BinSchStrO gilt entsprechend. Offene Fahrzeuge mit Maschinenantrieb sowie Segelboote unter 7 m Länge über alles in Motorfahrt können anstelle der vorgesehenen Lichterführung ausschließlich ein weißes Licht entsprechend § 3.13 Nr. 1 Buchst. a BinSchStrO führen, wenn eine Geschwindigkeit von 8 km/h nicht überschritten werden kann.

§ 10 Ausweichregeln

(1) Die §§ 6.02a, 6.03, 6.09 und 6.10 BinSchStrO gelten entsprechend. Sportfahrzeuge müssen Fischereifahrzeugen, die erkennbar den Fischfang ausüben, ausweichen.
(2) Auf der Strecke von Spierungshorst bis Rothenhusen und an engen Durchfahrten haben sich in Fahrt befindliche Fahrzeuge auf derjenigen Seite zu halten, die in ihrer Fahrtrichtung rechts liegt. Das Nebeneinanderfahren ist verboten; hiervon ausgenommen sind Wasserfahrzeuge im Sinne von § 2 Nr. 5, soweit sie eine Gesamtbreite von 3,50 m nicht überschreiten.
(3) Dienstfahrzeuge im Einsatz besitzen Wegerecht und haben infolgedessen in allen Verkehrslagen Vorfahrt vor den übrigen Fahrzeugen. Dabei ist das Lichtzeichen nach § 3.27 BinSchStrO zu zeigen.

§ 11 Schallsignale für Maschinenfahrzeuge

Für Schallsignale gilt Anlage 6 Abschnitt A BinSchStrO entsprechend. Die Signale können bei Ausweichmanövern gegeben werden. Bei verminderter Sicht muß mindestens jede Minute ein langer Ton (Achtungssignal) gegeben werden. Ein langer Ton ist vor Fahrwasserengen abzugeben.

§ 12 Fahrregeln

(1) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, für alle Maschinenfahrzeuge 12 km/h. Die Fahrgeschwindigkeit ist im übrigen so einzurichten, daß anderen Fahrzeugen oder Hindernissen rechtzeitig ausgewichen oder daß rechtzeitig gestoppt werden kann. Beim Passieren von Fähren, kleineren oder tiefliegenden Fahrzeugen, Brücken, Anlegestellen, Badestellen sowie sonstigen Stellen, an denen durch Sog oder Wellenschlag Menschen gefährdet oder Beschädigungen angerichtet werden können, ist die Fahrt zu verringern. Im übrigen gelten folgende Fahrregeln:
1.
Auf den Ratzeburger Seen südlich der von den Anlegern der Personenschiffahrt "Lüneburger Damm" und "Römnitzer Mühle" gebildeten Linie dürfen Wasserfahrzeuge nicht schneller als 7 km/h fahren. Nördlich dieser Linie dürfen Maschinenfahrzeuge in der gesamten Uferzone von 200 m zum Ufer ebenfalls nicht schneller als 7 km/h fahren. Für die übrige Seenfläche ist eine Höchstgeschwindigkeit bis zu 20 km/h zugelassen.
2.
Maschinenfahrzeuge dürfen in den Ratzeburger Seen die nordöstliche Domhalbinsel nur außerhalb der dort liegenden Festmachebojen und nur mit langsamster Fahrt passieren.
3.
Zugelassene Schlepp-, Sicherungs- und Begleitboote haben bei Trainings- oder Sicherungsfahrten zusätzlich eine gelbe Flagge mit schwarzem Punkt zu führen. Nur mit dieser Kennzeichnung ist eine aus Sicherheitsgründen bedingte Überschreitung der Geschwindigkeitsbegrenzungen zulässig.
4.
Auf der Strecke von Lübeck (Falkendamm) bis Rothenhusen dürfen Maschinenfahrzeuge
a)
von km 0,00 bis km 8,00 nicht schneller als 7 km/h,
b)
von km 8,00 bis km 13,00 nicht schneller als 10 km/h fahren.
5.
Der Schallpegel von Fahrzeugen darf, gemessen bei Vollast bei seitlichem Abstand von 25 m von der Bordwand, 65 Dezibel (A) nicht übersteigen.
6.
Mehrrumpfboote sowie Surfbretter dürfen innerhalb einer Uferzone von 100 m Breite mit Ausnahme des An- und Ablegens nicht segeln.
(2) Bei Verkehrsbeschränkungen und Sperrungen sind die Signale der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung anzuwenden.
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck und die Landrätin oder der Landrat der Kreises Herzogtum Lauenburg als untere Wasserbehörde können für bestimmte Gewässerabschnitte aus Gründen der Verkehrssicherheit, insbesondere für Fahrzeuge, die infolge ihrer Bauart durch Stau- oder Sogwirkungen die Ufer beschädigen können, eine geringere Fahrgeschwindigkeit vorschreiben oder das Fahren verbieten.

§ 13 Fischerei

(1) Das Fahrwasser der Wakenitz und des Kanals am Königsdamm in Ratzeburg sowie der weiteren Durchfahrt in Ratzeburg durch den Kleinbahndamm und des Durchstichkanals Unter den Linden einschließlich des Schwanenteiches darf mit Fanggeräten aus Netzwerk, Weiden - oder sonstigem Geflecht nicht über die Hälfte seiner Breite gesperrt werden. Die Fischerinnen oder die Fischer sind verpflichtet, an den äußeren Fischstaken zwei weiß gestrichene Dreiecke untereinander anzubringen, deren Spitzen die freie Vorbeifahrt bezeichnen.
(2) Vor dem Grundstück des Wasserwerkes der Lübecker Stadtwerke und bis 100 m oberhalb von diesem ist das Aufstellen von Fanggeräten jeglicher Art in der Wakenitz verboten.

§ 14 Freihalten des Fahrwassers

(1) Fahrzeuge dürfen nicht so festgemacht werden, daß sie das Fahrwasser sperren oder unnötig beengen. Die Durchfahrtsöffnungen der Brücken, die Brückenköpfe und die für die Personenschiffahrt bestimmten Anlegestellen sind freizuhalten. Die Anlegestellen dürfen nur zum Ein- und Aussteigen benutzt werden.
(2) An engen Stellen im Fahrwasser und in unübersichtlichen Krümmungen, vor Bootshäfen sowie an Schiffahrtszeichen und abbrüchigen Stellen am Ufer dürfen Fahrzeuge nicht ankern, anlegen oder festmachen.

§ 15 Schleppzüge

(1) In einem Schleppzug dürfen, soweit es die Strom- und Windverhältnisse gestatten, nicht mehr als 10 bemannte Boote in Kiellinie geschleppt werden.
(2) Das Schleppen zweier Fahrzeuge nebeneinander ist nur zulässig, wenn sie fest miteinander verbunden sind und ihre Gesamtbreite nicht mehr als 3,50 m beträgt. Sie gelten dann als eine Einheit. Fahrzeuge des Wasser- und Hafenbauamtes Lübeck sind von der Beschränkung des Satzes 1 ausgenommen.
(3) Geschleppte Fahrzeuge mit Ausnahme von Beibooten müssen gesteuert werden.

§ 16 Sportliche Veranstaltungen

Regatten, Korsofahrten und Schwimm- und Wassersportveranstaltungen sind der zuständigen unteren Wasserbehörde rechtzeitig anzuzeigen. Während einer solchen Veranstaltung ist die durch Bojen, Flaggen oder in anderer Weise gekennzeichnete Wasserfläche von allen anderen Fahrzeugen zu meiden.

§ 17 Sonderregelung

Durch die Verbote und Beschränkungen dieser Verordnung bleiben unberührt
1.
das Betreten und Befahren der Gewässer durch die Wasserbehörden und die Naturschutzbehörden zur Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben,
2.
Einsatzfahrten der Wasserschutzpolizei und der Rettungsdienste,
3.
das Betreten und Befahren der Gewässer durch die Eigentümerinnen oder die Eigentümer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen.

§ 18 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 111 Absatz 2 Nummer 1 des Landeswassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Abs. 1 beim Befahren den Mindestabstand von 10 m vom Ufer und von den Röhricht- und Schwimmblattbeständen nicht einhält oder außerhalb der dort genannten Stellen an- und ablegt,
2.
entgegen § 4 Abs. 2 Bestände von Wasserpflanzen befährt oder diese betritt,
3.
einem der in § 5 genannten Verbote zuwiderhandelt,
4.
entgegen § 6 Abs. 1 die dort genannten Stoffe in das Gewässer einleitet oder einbringt oder die Bordtoilette des Wasserfahrzeugs benutzt, obwohl die Abwässer an Bord nicht gesammelt und anschließend an Land ordnungsgemäß entsorgt werden können,
5.
entgegen § 6 Abs. 2 ein Wasserfahrzeug benutzt, dessen Unterwasserschiff mit einem toxisch wirkenden Unterwasseranstrich behandelt wurde,
6.
entgegen § 7 Abs. 1 nicht genehmigte Liegeplätze für ein ständiges Liegen benutzt,
7.
sein Wasserfahrzeug nicht in der in § 8 vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
8.
nicht die in § 9 vorgeschriebenen Lichter führt,
9.
nicht die in § 10 genannten Ausweichregeln beachtet,
10.
es unterläßt, ein nach § 11 erforderliches Schallsignal abzugeben,
11.
einer der in § 12 genannten Fahrregeln zuwiderhandelt,
12.
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 das Fahrwasser mit Fanggeräten über die Hälfte seiner Breite sperrt oder es unterläßt, die in § 13 Abs. 2 Satz 2 genannten Dreiecke anzubringen,
13.
Fanggeräte in dem in § 13 Abs. 2 genannten Bereich aufstellt,
14.
sein Fahrzeug unter Nichtbeachtung der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 festmacht,
15.
an den in § 14 Abs. 2 genannten Stellen ankert oder festmacht,
16.
entgegen § 15 Abs. 1 mehr als 10 Boote in Kiellinie schleppt,
17.
zwei Fahrzeuge nebeneinander entgegen den Bestimmungen des § 15 Abs. 2 schleppt,
18.
es unterläßt, sein geschlepptes Fahrzeug nach § 15 Abs. 3 zu steuern,
19.
entgegen § 16 sportliche Veranstaltungen durchführt, ohne dies der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Markierungen
Leseansicht