Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Wildes Moor bei Schwabstedt" Vom 25. November 1992
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Wildes Moor bei Schwabstedt" Vom 25. November 1992
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Wildes Moor bei Schwabstedt" vom 25. November 1992 | 01.01.2003 |
Eingangsformel | 01.01.2003 |
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet | 22.02.2019 |
§ 2 - Geltungsbereich | 22.02.2019 |
§ 3 - Schutzzweck | 01.01.2003 |
§ 4 - Verbote | 01.01.2003 |
§ 5 - Zulässige Handlungen | 01.01.2023 |
§ 6 - Ausnahmen, Befreiungen und Ermächtigungen | 01.01.2003 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2003 |
§ 8 - Inkrafttreten | 01.01.2003 |
Anlage: | 01.01.2003 |
Aufgrund des § 16 Abs. 1 und des § 21 Abs. 1 des Landschaftspflegegesetzes verordnet der Minister für Natur, Umwelt und Landesentwicklung die folgenden §§ 1 bis 8 mit Ausnahme des § 5 Abs. 1 Nr. 2;
aufgrund des § 39 Abs. 1 Nr. 8 des Landesjagdgesetzes verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischereiden folgenden § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 1:
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
(1) Das Wilde Moor bei Schwabstedt zwischen den Ortschaften Wohlde im Osten, Winnert im Nordwesten und Hollbüllhuus im Süden, Kreis Nordfriesland, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Wildes Moor bei Schwabstedt" unter Nummer 145 in das beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 631 ha groß und umfaßt die ringförmig angeordneten Moorflächen des Wilden Moores und die darin eingeschlossenen Feuchtgrünlandbereiche. Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft im wesentlichen auf der dem Gebiet zugewandten Seite der beim Wasser- und Bodenverband Winnert im Gewässerverzeichnis eingetragenen Vorfluter
06.01.00 im Süden,
06.02.00 im Westen,
06.02.03, 06.04.00 im Norden sowie
06.04.03, 06.03.00 und 06.03.01 im Osten.
In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den Abgrenzungskarten, Blatt 1 bis 5, im Maßstab 1 : 5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karten ist beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung, Oberste Landschaftspflegebehörde, 2300 Kiel, verwahrt. Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.
Weitere Karten sind beim
1.
Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung - Oberste Jagdbehörde -, 2300 Kiel,
2.
Landrat des Kreises Nordfriesland - Untere Landschaftspflegebehörde -, 2250 Husum,
3.
Amtsvorsteher des Amtes Treene, 2251 Mildstedt,
4.
Bürgermeister der Gemeinde
a)
Winnert, 2251 Winnert,
b)
Schwabstedt, 2251 Schwabstedt,
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
(1) Das Naturschutzgebiet besteht aus einem großräumigen Feuchtgebiet mit Hoch- und Niedermoorflächen, wechselfeuchtem Grünland und offenen Wasserflächen.
(2) Schutzzweck ist es, in diesem Gebiet die Natur in ihrer Ganzheit zu erhalten. Insbesondere gilt es,
1.
auf den Hoch- und Niedermoorflächen natürliche Abläufe,
2.
auf den wechselfeuchten Grünlandflächen und den Überschwemmungswiesen einen Teil der Flächen der natürlichen Entwicklung zu überlassen und auf einem anderen Teil durch geeignete Maßnahmen Feuchtwiesen - Ökosysteme, unter anderem mit besonderen Wiesenvogel-Gemeinschaften,
3.
die natürliche Dynamik der offenen Gewässer und ihrer Uferzonen,
4.
die Lebensbedingungen für den vom Aussterben bedrohten Fischotter in ungestörter Lebensräumen, insbesondere in den Randbereichen der Gewässer und
5.
das für den Naturraum typische Landschaftsbild zu erhalten und zu schützen.
(3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter bedrohter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Ökosysteme erforderlich ist, sind entsprechende Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen.
§ 4 Verbote
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
6.
Gewässer auszubauen im Sinne des § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
8.
Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen;
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen; ausgenommen sind Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften;
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen;
11.
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere und ihre Ökosysteme zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
14.
Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone, Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren zu lassen;
15.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren;
16.
in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen;
17.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;
18.
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege zu fahren oder zu reiten.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landschaftspflegegesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes der bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Grünland genutzten Flächen; die bestehende Grundstücksentwässerung darf dabei nicht verändert werden. Nicht zulässig ist mit Wirkung vom 1. Januar 1997 an
a)
der Grünlandumbruch oder das Ausbringen von Grassaat,
b)
das Aufbringen von Dünger, Pflanzenschutzmitteln oder anderen Stoffen;
2.
a)
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes im Sinne des Abschnittes VI und des § 22a des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit den §§ 21 und 22 des Landesjagdgesetzes auf den Flächen der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein und des Landes Schleswig-Holstein, die einen Eigenjagdbezirk bilden, sowie die Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 Bundesjagdgesetzes auf Schalenwild und Füchse auf diesen Flächen;
b)
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes auf den übrigen Flächen; nicht zulässig ist es,
ba)
Fasane auszusetzen,
bb)
geschlossene Hochsitze oder Jagdhütten zu errichten oder Entenkästen aufzustellen,
bc)
die Fallenjagd auszuüben,
bd)
Wildäcker, Wildäsungsflächen oder Fütterungseinrichtungen anzulegen;
3.
Die ordnungsgemäße Ausübung des Fischfanges in den Gewässern auf dem Flurstück 56/2 der Flur 13 in der Gemarkung Winnert durch die Eigentümerin oder den Eigentümer oder Nutzungsberechtigte mit bis zu vier Begleitpersonen;
4.
die nach § 38 Abs. 3 und 4 des Landeswassergesetzes in einem Gewässerpflegeplan festgelegte, erforderliche Unterhaltung der der Vorflut dienenden Gewässer;
5.
der ordnungsgemäße Betrieb und die erforderliche Unterhaltung der Schöpfwerke Winnert I und II sowie die erforderliche Unterhaltung der Polderdeiche;
6.
die erforderlichen Maßnahmen zur Unterhaltung und Sicherung der Wege, nicht zulässig ist die Verwendung von wassergefährdenden, auswasch- oder auslaugbaren Materialien;
7.
das Betreten oder Befahren
a)
der jeweiligen Grundstücke durch die Grundstücksbesitzerinnen oder Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
b)
des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind;
8.
Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die untere Landschaftspflegebehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt durchführt oder durchführen läßt oder die im Rahmen der Anordnungen der obersten Landschaftspflegebehörde durchzuführen sind.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, gilt Abschnitt III des Landschaftspflegegesetzes.
(3) Die untere Landschaftspflegebehörde kann im Einzelfall durch Einzelanordnung Privatwege im Naturschutzgebiet sperren, wenn dieses zum Schutz gefährdeter, besonders geschützter Tierarten erforderlich ist.
(4) In Abständen werden die Auswirkungen der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen auf die in § 3 beschriebenen Ziele der Verordnung und die Notwendigkeit geprüft, die Zulässigkeit einzelner Handlungen einzuschränken oder auszuweiten.
§ 6 Ausnahmen, Befreiungen und Ermächtigungen
Die untere Landschaftspflegebehörde kann im Einzelfall
a)
von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12, 13, 15, 16 und 18,
b)
von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 bei einer erforderlichen Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach § 38 des Landeswassergesetzes Ausnahmen zulassen, wenn die danach zulässigen Handlungen nicht zu einer nachhaltigen Störung führen und den Schutzzweck nicht beeinträchtigen können. Sie ist auch zuständig für die Erteilung von Befreiungen nach § 61 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes und kann bei Gefährdung des Schutzzweckes die unaufschiebbaren, notwendigen Maßnahmen treffen.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
2.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
3.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
4.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
5.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
6.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Gewässer ausbaut im Sinne des § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändert oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
8.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einbringt;
9.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
10.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;
11.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere und ihre Ökosysteme beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
13.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
14.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone, Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren läßt;
15.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt; 16. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht;
16.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;
17.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege fährt oder reitet.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig nicht erkennt, daß er die in Absatz 1 genannten Handlungen im Naturschutzgebiet vornimmt.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des "Wilden Moores bei Schwabstedt" vom 21. September 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 114) außer Kraft, soweit sie das in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betrifft.
Anlage:
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