Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Wester-Spätinge" Vom 9. Februar 1978
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Wester-Spätinge" Vom 9. Februar 1978
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Wester-Spätinge" vom 9. Februar 1978 | 01.01.2003 |
Eingangsformel | 01.01.2003 |
§ 1 | 22.02.2019 |
§ 2 | 22.02.2019 |
§ 3 | 01.01.2003 |
§ 4 | 01.01.2003 |
§ 5 | 01.01.2023 |
§ 6 | 01.01.2003 |
§ 7 | 01.01.2003 |
Anlage: | 01.01.2003 |
Aufgrund des § 14 und des § 57 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes vom 16. April 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 507) wird verordnet:
§ 1
(1) Die Wester-Spätinge, Kreis Nordfriesland, werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet "Wester-Spätinge" wird unter Nummer 85 in das beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet ist 26,6824 ha groß und umfaßt in der Gemarkung Simonsberg, Flur 8, folgende Flurstücke: 4/2, 87/4 tlw., 25/3 tlw., 25/4 tlw., 23/2 und 90/3 tlw.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der topographischen Karte im Maßstab 1:25.000 und der Katasterkarte im Maßstab 1:2.000 rot eingetragen. Die Karten sind beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde, beim Landrat des Kreises Nordfriesland als unterer Landschaftspflegebehörde und zusätzlich beim Amtsvorsteher des Amtes Treene und beim Bürgermeister der Gemeinde Simonsberg niedergelegt. Sie können dort während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
(3) In dem als Anlage beigefügten Ausschnitt aus der Karte im Maßstab 1:25.000 ist das Naturschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt.
§ 3
Das Naturschutzgebiet dient dem Schutz eines küstennahen Feuchtgebietes mit Sumpf- und Wasserflächen sowie salzliebenden Pflanzengesellschaften. Es ist Brut-, Rast- und Nahrungsraum einer artenreichen Vogelwelt sowie Lebensraum der wirbellosen Tiere dieses Landschaftstyps. In ihm ist die Natur in ihrer Ganzheit zu erhalten und, soweit erforderlich, zu entwickeln und wiederherzustellen.
§ 4
Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind verboten. Insbesondere ist es verboten,
1.
das Naturschutzgebiet ohne amtlichen Ausweis des Landrates des Kreises Nordfriesland als untere Landschaftspflegebehörde zu betreten,
2.
Pflanzen einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu vernichten,
3.
Tiere auszusetzen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
4.
Bodenbestandteile abzubauen oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen oder Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung zu beschädigen, zu sammeln oder zu verunstalten,
5.
jede Art von landwirtschaftlicher Nutzung einschließlich landeskultureller Vorhaben und landwirtschaftlicher Folgemaßnahmen auf den Flächen auszuüben, die vom Kreis Nordfriesland mit öffentlichen Mitteln für Zwecke des Naturschutzes angekauft worden sind,
6.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
7.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen landfeste Schiffahrtszeichen sowie amtliche Hinweis- und Warntafeln,
8.
bauliche Anlagen, Wege oder Einfriedigungen zu errichten, Leitungen frei zu verlegen oder Lager oder Plätze jeder Art einzurichten,
9.
aufzuforsten,
10.
sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vorzunehmen,
11.
zu zelten; dem Zelten nach dieser Verordnung steht das ein oder zweimalige Übernachten in einem Zelt gleich und
12.
Feuer zu machen.
§ 5
Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben:
1.
die vom Landesamt für Umwelt als oberer Landschaftspflegebehörde zu bestimmenden Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzzweckes einschließlich der hierfür erforderlichen Schutz- und Pflegemaßnahmen,
2.
die Bewirtschaftung des Grünlandes durch Mähen und Nachweide innerhalb eines Zeitraumes, der jeweils zwischen dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten und dem Landesamt für Umwelt festzusetzen ist,
3.
die sich aus der Satzung des Sielverbandes Reimersbude ergebenden Verpflichtungen zur Unterhaltung des Sielzuges auf dem Teil des Flurstückes 23/2, der nicht an den Kreis Nordfriesland veräußert worden ist,
4.1
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd bis zum Ablauf der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Jagdpachtverträge,
4.2
nach Ablauf der geltender Jagdpachtverträge
a)
die Bejagung von Raubwild und Kaninchen während der geltenden Jagdzeiten,
b)
die Bejagung
aa)
von Wildenten in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember,
bb)
von Fasanen und Hasen in der Zeit vom 16. Oktober bis 31. Dezember,
cc)
von Rebhühnern in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November,
c)
die Bekämpfung von wildernden Hunden und Katzen,
5.
die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei durch den Fischereiberechtigten,
6.
die Maßnahmen des Küstenschutzes, der Deichverkürzung, der Deichverstärkung und der Wasserwirtschaft einschließlich deren Forschungs- und Vermessungsarbeiten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und
7.
das Betreten der Vogelwärterhütte einschließlich eines Gebietes von 20 m im Umkreis.
§ 6
Ordnungswidrig nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Nr. 1 das Naturschutzgebiet ohne amtlichen Ausweis des Landrates des Kreises Nordfriesland als untere Landschaftspflegebehörde betritt,
2.
entgegen § 4 Nr. 2 Pflanzen einbringt, entnimmt, beschädigt oder vernichtet,
3.
entgegen § 4 Nr. 3 Tiere aussetzt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder anderweitig mutwillig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere fortnimmt oder beschädigt.
4.
entgegen § 4 Nr. 4 Bodenbestandteile abbaut oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise verändert oder beschädigt oder Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung beschädigt, sammelt oder verunstaltet,
5.
entgegen § 4 Nr. 5 eine landwirtschaftliche Nutzung einschließlich landeskultureller Vorhaben und landwirtschaftlicher Folgemaßnahmen auf den Flächen ausübt, die vom Kreis Nordfriesland mit öffentlichen Mitteln für Zwecke des Naturschutzes angekauft worden sind,
6.
entgegen § 4 Nr. 6 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
7.
entgegen § 4 Nr. 7 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, ausgenommen landfeste Schiffahrtszeichen und amtliche Hinweis- und Warntafeln,
8.
entgegen § 4 Nr. 8 bauliche Anlagen, Wege oder Einfriedigungen errichtet, Leitungen frei verlegt oder Lager oder Plätze jeder Art einrichtet,
9.
entgegen § 4 Nr. 9 aufforstet,
10.
entgegen § 4 Nr. 10 sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt,
11.
entgegen § 4 Nr. 11 zeltet oder in Zelten übernachtet oder
12.
entgegen § 4 Nr. 12 Feuer macht.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anlage:
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