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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Westufer des Einfelder Sees" Vom 12. November 1987

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Westufer des Einfelder Sees" Vom 12. November 1987
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 7 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Westufer des Einfelder Sees" vom 12. November 198701.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet22.02.2019
§ 2 - Geltungsbereich22.02.2019
§ 3 - Schutzzweck01.01.2003
§ 4 - Verbote01.01.2003
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2003
§ 6 - Ausnahmen01.01.2003
§ 7 - Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen01.01.2023
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2003
§ 9 - Inkrafttreten01.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund des § 16 Abs. 1 des Landschaftspflegegesetzes und des § 39 Abs. 1 Nr. 8 des Landesjagdgesetzes wird verordnet:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Das Westufer des Einfelder Sees zwischen der Margarethenschanze und der Siedlung am Bondenholz wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Westufer des Einfelder Sees" unter Nummer 50 in das beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 13 ha groß und umfaßt in der Gemarkung Einfeld, Flur 12, das Flurstück 3/1 teilweise. In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karte ist beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde verwahrt. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Eine weitere Karte ist beim
Oberbürgermeister der Stadt Neumünster
- Untere Landschaftspflegebehörde -,
2350 Neumünster,
niedergelegt. Die Karte kann bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das Naturschutzgebiet dient der nachhaltigen Sicherung einer naturnahen Uferlandschaft am Einfelder See mit verschiedenen Verlandungszonen und einer freien Wasserfläche. Diese Naturlandschaft mit ihrer Umgebung ist Lebensstätte einer zahl- und artenreichen Pflanzen- und Tierwelt. Die hier vorzufindenden Standortbedingungen gewähren insbesondere bedrohten Vogelarten Brut- und Rastmöglichkeiten. Die Natur ist hier in ihrer Gesamtheit zu erhalten und, soweit es zur Sicherung bestehender Pflanzen- und Tierarten erforderlich ist, durch planvolle Maßnahmen zu entwickeln und wiederherzustellen.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, verboten. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen oder Grabungen vorzunehmen,
2.
Straßen, Wege, Lager oder Plätze jeder Art anzulegen oder Einfriedigungen zu errichten,
3.
bauliche Anlagen zu errichten, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, oder sonstige Eingriffe nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Landschaftspflegegesetzes vorzunehmen,
4.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
5.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen die zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften,
6.
die Gewässer zu verändern oder Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern,
7.
Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen,
8.
die Entwässerung eines Grundstückes zu verändern,
9.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
10.
die Lebens- oder Zufluchtstätten der Tiere oder die Standorte der Pflanzen zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen,
11.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen,
12.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
13.
Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Drachen oder Ballone aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren zu lassen,
14.
den im Naturschutzgebiet liegenden Teil des Einfelder Sees mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren,
15.
in dem im Naturschutzgebiet liegenden Teil des Einfelder Sees zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen,
16.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen,
17.
das Naturschutzgebiet zu betreten oder im Naturschutzgebiet zu fahren oder zu reiten.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landschaftspflegegesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die Ausübung des Jagdschutzes,
2.
die Bekämpfung des Bisams,
3.
das Betreten oder Befahren
a.
der eigenen Grundstücke durch die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
b.
des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind,

§ 6 Ausnahmen

Die untere Landschaftspflegebehörde kann im Einzelfall von den Verboten des § 4 Abs. 1 Nr. 11, 12 und 14 bis 17 Ausnahmen zulassen, die nicht zu einer nachhaltigen Störung führen oder den Schutzzweck nicht beeinträchtigen können.

§ 7 Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Die untere Landschaftspflegebehörde wird ermächtigt, die vom Landesamt für Umwelt vorgeschlagenen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Sie kann bei Gefährdung des Schutzzwecks die unaufschiebbaren, notwendigen Maßnahmen treffen.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen oder Grabungen vornimmt,
2.
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Straßen, Wege, Lager oder Plätze jeder Art anlegt oder Einfriedigungen errichtet,
3.
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 bauliche Anlagen errichtet, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, oder sonstige Eingriffe nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt,
4.
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
5.
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 Bild- oder Schrifttafeln anbringt,
6.
§ 4 Abs. 1 Nr. 6 die Gewässer verändert oder Stoffe einbringt oder einleitet oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern,
7.
§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einbringt,
8.
§ 4 Abs. 1 Nr. 8 die Entwässerung eines Grundstückes verändert,
9.
§ 4 Abs. 1 Nr. 9 Erstaufforstungen vornimmt,
10.
§ 4 Abs. 1 Nr. 10 die Lebens- oder Zufluchtstätten der Tiere oder die Standorte der Pflanzen beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen,
11.
§ 4 Abs. 1 Nr. 11 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt,
12.
§ 4 Abs. 1 Nr. 12 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt,
13.
§ 4 Abs. 1 Nr. 13 Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Drachen oder Ballone aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren läßt,
14.
§ 4 Abs. 1 Nr. 14 den im Naturschutzgebiet liegenden Teil des Einfelder Sees mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt,
15.
§ 4 Abs. 1 Nr. 15 in dem im Naturschutzgebiet liegenden Teil des Einfelder Sees badet oder mit Tauchgeräten taucht,
16.
§ 4 Abs. 1 Nr. 16 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt,
17.
§ 4 Abs. 1 Nr. 17 das Naturschutzgebiet betritt oder im Naturschutzgebiet fährt oder reitet.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig nicht erkennt, daß er die in Absatz 1 genannten Handlungen im Naturschutzgebiet vornimmt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten
1.
die Verordnung über das Naturschutzgebiet am Nordwestufer des Einfelder Sees vom 24. Januar 1955 (GVOBl. Schl.-H. S. 21) und
2.
die Stadtverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in der Stadt Neumünster vom 10. März 1980 (Holsteinischer Courier Nr. 64 vom 15. März 1980 und Kieler Nachrichten vom 15. März 1980), geändert durch die Stadtverordnung vom 5. Oktober 1984 (Holsteinischer Courier Nr. 240 und Kieler Nachrichten Nr. 240 vom 12. Oktober 1984), soweit sie das in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betrifft, außer Kraft.

Anlage:

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