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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Wennebeker Moor und Wennebekniederung" Vom 19. Mai 1988

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Wennebeker Moor und Wennebekniederung" Vom 19. Mai 1988
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 5 und 7 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Wennebeker Moor und Wennebekniederung" vom 19. Mai 198801.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet22.02.2019
§ 2 - Geltungsbereich22.02.2019
§ 3 - Schutzzweck01.01.2003
§ 4 - Verbote01.01.2003
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2023
§ 6 - Ausnahmen01.01.2003
§ 7 - Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen01.01.2023
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2003
§ 9 - Inkrafttreten01.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund des § 16 Abs. 1 des Landschaftspflegegesetzes und des § 39Abs. 1 Nr. 8 des Landesjagdgesetzes wird verordnet:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Das Wennebeker Moor, der Abschnitt des Fließgewässers Wennebek zwischen der Bundesautobahn A 7 im Norden und der Landesstraße 49 im Süden mit den angrenzenden Landschaftsteilen sowie landwirtschaftlich genutzte Feuchtwiesen nordwestlich der Landesstraße 298 in den Gemeinden Borgdorf-Seedorf, Eisendorf und Langwedel, Kreis Rendsburg-Eckernförde, werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Wennebeker Moor und Wennebekniederung" unter Nummer 141 in das beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 117 ha groß und umfaßt in den Gemarkungen
1.
Borgdorf-Seedorf,
Flur 1,
die Flurstücke 26/1, 33/16, 37/3, 37/5, 38/2, 38/3, 40/1, 40/3, 46/2, 46/3, 46/7 tlw., 46/9, 46/11, 46/12, 51/3, 52/2, 53, 107/6, 107/7, 107/15 tlw., 107/16, 123/52, 191/115 halb, 193/115 halb, 195/52, 196/52 und
Flur 2,
die Flurstücke 1/1, 2, 4/2, 5, 15/1 tlw., 16/2, 18/1, 19/1, 22/2, 22/3, 24/2, 25, 26, 87/1, 89/2, 149/86 tlw., 157/6,
2.
Eisendorf,
Flur 3,
die Flurstücke 26/1, 28/1, 30/1, 33/1, 33/4, 33/5, 33/6, 34-36, 38, 39/1, 40-47, 49/1, 50-57, 59/1, 60-66, 67/1, 67/2, 67/4, 68/1, 69/1, 70/1, 70/6, 78, 79/1, 79/2, 80, 81/1, 81/2, 82/1 halb, 82/2, 82/11, 82/12, 83/70, 87/42, 88/43 und
3.
Langwedel,
Flur 14,
das Flurstück 26/1 und
Flur 15,
die Flurstücke 12, 13/1, 14/1, 1519, 20/2, 21, 22, 23/1, 24/1, 42/3, 48-60, 61/6, 66/1, 66/3, 67, 71-77, 80/1, 82/9, 97/5, 99/2 tlw., 100/1, 100/5, 101, 102/1 halb, 102/2, 102/7, 102/8, 103/1, 103/4 halb, 103/3 und 115/103 halb.
In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den Abgrenzungskarten 1 bis 3 im Maßstab 1 : 5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karten ist beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde verwahrt. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Weitere Karten sind beim
1.
Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde
a.
Untere Landschaftspflegebehörde - 2370 Rendsburg,
2.
Amtsvorsteher des Amtes Nortorf-Land, 2353 Nortorf,
3.
Bürgermeister der
a)
Gemeinde Borgdorf-Seedorf, 2353 Borgdorf-Seedorf,
b)
Gemeinde Eisendorf, 2353 Eisendorf,
c)
Gemeinde Langwedel, 2351 Langwedel,
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung des Wennebeker Moores, der durch Feuchtwiesen und Seggensümpfe, geprägten Wennebekniederung und der angrenzenden Trockenrasen und Heideflächen. Aufgrund seiner großen Vielfalt unterschiedlicher Landschaftselemente ist es Lebensraum und Lebensstätte einer besonders zahl- und artenreichen Pflanzen- und Tierwelt. Die Natur ist hier in ihrer Ganzheit zu erhalten und, soweit es zur Erhaltung bestimmter, bedrohter Pflanzen- und Tierarten erforderlich ist, durch planvolle Maßnahmen zu entwickeln und wiederherzustellen.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, verboten. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen oder Grabungen vorzunehmen,
2.
Straßen, Wege, Lager oder Plätze jeder Art anzulegen oder Einfriedigungen zu errichten,
3.
bauliche Anlagen zu errichten, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, oder sonstige Eingriffe nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Landschaftspflegegesetzes vorzunehmen,
4.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
5.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen die zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften,
6.
die Gewässer zu verändern, Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern,
7.
die Entwässerung eines Grundstückes zu verändern,
8.
Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen,
9.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
10.
die Lebens- oder Zufluchtstätten der Tiere oder die Standorte der Pflanzen zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen,
11.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen,
12.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
13.
Flugmodelle oder Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone oder Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren zu lassen,
14.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren,
15.
in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen,
16.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen,
17.
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege zu fahren oder zu reiten.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landschaftspflegegesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung der
a.
im Eigentum der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein befindlichen Flächen,
b.
der Flächen, deren Ankauf durch die Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein zu Zwecken des Naturschutzes gefördert wurde, nach Maßgabe der Empfehlungen des Landesamtes für Umwelt Schleswig-Holstein,
2.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes der übrigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Grünland genutzten, in der Abgrenzungskarte in waagerechter Schraffur dargestellten Flächen in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang,
3.
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes der übrigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Wald genutzten Flächen in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang,
4.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes; nicht zulässig ist das Anlegen von Wildäckern, Wildäsungsflächen sowie Fütterungseinrichtungen,
5.
die Ausübung des Fischfanges mit der Handangel in der Wennebek durch die Eigentümer als Fischereiberechtigte,
6.
die Bekämpfung des Bisams,
7.
die mit der unteren Landschaftspflegebehörde abgestimmte Unterhaltung der der Vorflut dienenden Gewässer nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes; chemische Stoffe dürfen dabei nicht verwendet werden,
8.
die Maßnahmen zur Unterhaltung und Sicherung der Wege,
9.
das Betreten oder Befahren
a.
der eigenen Grundstücke durch die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
b.
des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, gilt Abschnitt III des Landschaftspflegegesetzes.

§ 6 Ausnahmen

Die untere Landschaftspflegebehörde kann im Einzelfall
a.
von den Verboten des § 4 Abs. 1 Nr. 11, 12 und 17,
b.
bei Grundräumungen, Grundinstandsetzungen oder einer den Schutzzweck berührenden Inanspruchnahme von Flächen im Rahmen dieser Maßnahmen oder bei der Gewässerunterhaltung nach § 30 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 47 Abs. 3 des Landeswassergesetzes,
Ausnahmen zulassen, die nicht zu einer nachhaltigen Störung führen oder den Schutzzweck nicht beeinträchtigen können.

§ 7 Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Die untere Landschaftspflegebehörde wird ermächtigt, die vom Landesamt für Umwelt vorgeschlagenen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Sie kann bei Gefährdung des Schutzzwecks die unaufschiebbaren, notwendigen Maßnahmen treffen.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen oder Grabungen vornimmt,
2.
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Straßen, Wege, Lager oder Plätze jeder Art anlegt oder Einfriedigungen errichtet,
3.
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 bauliche Anlagen errichtet, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, oder sonstige Eingriffe nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt,
4.
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
5.
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 Bild- oder Schrifttafeln anbringt,
6.
§ 4 Abs. 1 Nr. 6 die Gewässer verändert oder Stoffe einbringt oder einleitet oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern,
7.
§ 4 Abs. 1 Nr. 7 die Entwässerung eines Grundstückes verändert,
8.
§ 4 Abs. 1 Nr. 8 Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einbringt,
9.
§ 4 Abs. 1 Nr. 9 Erstaufforstungen vornimmt,
10.
§ 4 Abs. 1 Nr. 10 die Lebens- oder Zufluchtstätten der Tiere oder die Standorte der Pflanzen beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen,
11.
§ 4 Abs. 1 Nr. 11 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt,
12.
§ 4 Abs. 1 Nr. 12 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt,
13.
§ 4 Abs. 1 Nr. 13 Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone oder Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren läßt,
14.
§ 4 Abs. 1 Nr. 14 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt,
15.
§ 4 Abs. 1 Nr. 15 in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht,
16.
§ 4 Abs. 1 Nr. 16 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt,
17.
§ 4 Abs. 1 Nr. 17 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege fährt oder reitet.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig nicht erkennt, daß er die in Absatz 1 genannten Handlungen im Naturschutzgebiet vornimmt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage:

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