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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Weißes Moor" Vom 3. April 1979

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Weißes Moor" Vom 3. April 1979
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Weißes Moor" vom 3. April 197901.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 122.02.2019
§ 222.02.2019
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
§ 501.01.2023
§ 601.01.2003
§ 701.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund der §§ 14 und 57 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes vom 16. April 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 507), wird verordnet:

§ 1

(1) Das in den Gemarkungen Hemme, Neuenkirchen und Wittenwurth im Kreis Dithmarschen gelegene Weiße Moor wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet "Weißes Moor" wird unter Nummer 101 in das beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 54,9 ha groß und umfaßt in den Gemarkungen
1.
Hemme, Flur 5, die Flurstücke 21, 22 tlw., 24, 25, 26, 27 tlw. und 28,
2.
Neuenkirchen, Flur 7, die Flurstücke 3/11, 217/3, 219/3, 179/3 tlw. und 218/3,
3.
Wittenwurth, Flur 5, die Flurstücke 96/2 tlw., 96/3 tlw., 123/2 tlw., 129/3, 140/1 tlw., 149/1 tlw., 158/1 tlw., 169/1 tlw., 257/1 tlw., 258/1 tlw., 260/1 tlw., 259/1 tlw., 108/1 tlw. und 570/154 und
4.
Wittenwurth, Flur 6, das Flurstück 17/4 tlw.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der topographischen Karte im Maßstab 1:25000 und der Katasterkarte im Maßstab 1:2500 rot eingetragen. Die Karten sind beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde, beim Landrat des Kreises Dithmarschen als unterer Landschaftspflegebehörde und zusätzlich bei den Amtsvorstehern der Ämter Lunden und Weddingstedt sowie bei den Bürgermeistern der Gemeinden Hemme, Neuenkirchen und Stelle-Wittenwurth niedergelegt und können dort während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
(3) In dem als Anlage beigefügten Ausschnitt aus der Karte im Maßstab 1:25000 ist das Naturschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt.

§ 3

Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung eines der letzten, in Teilen noch unberührten Hochmoore in der Marsch an der schleswig-holsteinischen Westküste. In dem Naturschutzgebiet ist die Natur in ihrer Ganzheit zu erhalten und, soweit erforderlich, zu entwickeln und wiederherzustellen.

§ 4

Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind verboten. Insbesondere ist es verboten,
1.
das Naturschutzgebiet zu betreten,
2.
Pflanzen einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu vernichten,
3.
Tiere auszusetzen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
4.
Bodenbestandteile, insbesondere Torf, abzubauen, Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt oder die Wasserfläche auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen oder Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung zu sammeln, zu beschädigen oder zu verunstalten,
5.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
6.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen amtliche Hinweis- und Warntafeln,
7.
bauliche Anlagen, Wege oder Einfriedigungen zu errichten, Leitungen frei zu verlegen oder Lager oder Plätze jeder Art einzurichten,
8.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
9.
weitere Entwässerungen durch zusätzliche Entwässerungsanlagen durchzuführen,
10.
sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vorzunehmen,
11.
zu zelten; dem Zelten steht nach dieser Verordnung das ein- oder zweimalige Übernachten in einem Zelt gleich,
12.
Feuer zu machen und
13.
zu angeln.

§ 5

Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die vom Landesamt für Umwelt als oberer Landschaftspflegebehörde zu bestimmenden Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzzweckes einschließlich der hierfür erforderlichen Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen,
2.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung der einzelnen Grundstücke in der Art und in dem Umfang, wie sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorlag, insbesondere die bisherige Grünlandnutzung, mit Ausnahme weiterer Entwässerungen durch zusätzliche Entwässerungsanlagen,
3.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und
4.
das Betreten des Naturschutzgebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie die Vertreter und Beauftragten der zuständigen Behörden.

§ 6

Ordnungswidrig nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Nr. 1 das Naturschutzgebiet betritt,
2.
entgegen § 4 Nr. 2 Pflanzen einbringt, entnimmt, beschädigt oder vernichtet,
3.
entgegen § 4 Nr. 3 Tiere aussetzt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder anderweitig mutwillig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere fortnimmt oder beschädigt,
4.
entgegen § 4 Nr. 4 Bodenbestandteile, insbesondere Torf, abbaut, Bodenbestandteile einbringt oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise verändert oder beschädigt oder Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung sammelt, beschädigt oder verunstaltet,
5.
entgegen § 4 Nr. 5 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
6.
entgegen § 4 Nr. 6 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, ausgenommen amtliche Hinweis- und Warntafeln,
7.
entgegen § 4 Nr. 7 bauliche Anlagen, Wege oder Einfriedigungen errichtet, Leitungen frei verlegt oder Lager oder Plätze jeder Art einrichtet,
8.
entgegen § 4 Nr. 8 Erstaufforstungen vornimmt,
9.
entgegen § 4 Nr. 9 weitere Entwässerungen durch zusätzliche Entwässerungsanlagen durchführt,
10.
entgegen § 4 Nr. 10 sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt,
11.
entgegen § 4 Nr. 11 zeltet oder in Zelten übernachtet,
12.
entgegen § 4 Nr. 12 Feuer macht oder
13.
entgegen § 4 Nr. 13 angelt.

§ 7

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage:

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