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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Wallnau/Fehmarn" Vom 23. Dezember 1977

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Wallnau/Fehmarn" Vom 23. Dezember 1977
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Wallnau/Fehmarn" vom 23. Dezember 197701.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
§ 501.01.2023
§ 601.01.2003
§ 701.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund des § 14 und des § 57 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes vom 16. April 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 507), wird verordnet:

§ 1

(1) Die in der Gemeinde Petersdorf auf Fehmarn, Kreis Ostholstein, gelegenen Wallnauer Teiche (Kopendorfer See) werden mit der sie umgebenden Niederung und einem 300m breiten Wasserstreifen der Ostsee zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet "Wallnau/Fehmarn" wird unter Nummer 89 in das beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 297 ha groß und wird wie folgt begrenzt:
1.
Im Norden durch die Nordseite des Flurstückes 26/4 der Flur 2, Gemarkung Wallnau auf Fehmarn sowie der Flurstücke 83/29, 92/38, 32/3, 85/16, 5/2 und 5/3 der Flur 1, Gemarkung Wallnau auf Fehmarn und durch eine sich an das Flurstück 86/31 anschließende, 300m lange, nach Nordwesten verlaufende Linie in der Ostsee,
2.
im Westen durch eine rund 1900m lange, von Norden nach Süden verlaufende, strandparallele Linie in der Ostsee,
3.
im Süden durch eine 300m lange, von Westen nach Osten verlaufende Linie in der Ostsee bis zur Einmündung des Weges nach Püttsee, von dort aus durch die Nordseite dieses Weges auf einer Länge von rund 800m und durch die Nordseite des sich anschließenden Grabens auf einer Länge von rund 740m und
4.
im Osten durch die Ostgrenzen der Flurstücke 25/3, 23/3, 3/3 und 21/3 der Flur 2, Gemarkung Wallnau auf Fehmarn und des Flurstückes 14/1 der Flur 6, Gemarkung Wallnau auf Fehmarn.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer topographischen Karte im Maßstab 1:25000 und einer Katasterkarte im Maßstab 1:2.000 rot eingetragen. Sie sind beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberster Landschaftspflegebehörde, beim Landrat des Kreises Ostholstein als unterer Landschaftspflegebehörde, beim Amtsvorsteher des Amtes Fehmarn und beim Bürgermeister der Gemeinde Petersdorf auf Fehmarn niedergelegt und können dort während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
(3) In dem als Anlage beigefügten Ausschnitt aus der Karte im Maßstab 1:25.000 ist das Naturschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt.

§ 3

Das in Teilen in die Ostsee hineinreichende Naturschutzgebiet dient der Erhaltung ausgedehnter, flachgründiger Teiche mit den sie umgebenden feuchten Wiesen einschließlich des im Westen vorgelagerten Strandes mit Strandwall und Dünenbildungen. Es ist Lebensraum charakteristischer, besonders zahl- und artenreicher Pflanzen- und Tiergesellschaften. In dem Gebiet ist die Natur in ihrer Ganzheit zu erhalten und, soweit erforderlich, zu entwickeln und wiederherzustellen.

§ 4

Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind verboten. Insbesondere ist es verboten
1.
das Naturschutzgebiet außerhalb der von der Landschaftspflegebehörde zugelassenen Wege oder ohne Führung durch dazu befugte Personen zu betreten,
2.
Pflanzen einzubringen oder zu entnehmen, zu beschädigen oder zu vernichten,
3.
Tiere auszusetzen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
4.
Bodenbestandteile abzubauen oder einzubringen oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen oder Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung zu beschädigen, zu sammeln oder zu verunstalten,
5.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
6.
Feuer zu machen,
7.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen Schiffahrtszeichen, amtliche Hinweis- und Warntafeln und amtliche Verkehrszeichen,
8.
bauliche Anlagen, Wege oder Einfriedigungen zu errichten, Leitungen frei zu verlegen oder Lager oder Plätze jeder Art einzurichten,
9.
aufzuforsten,
10.
sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vorzunehmen,
11.
zu zelten; dem Zelten nach dieser Verordnung steht das ein- oder zweimalige Übernachten in einem Zelt gleich,
12.
die Jagd auszuüben mit Ausnahme der aus Gründen des Deichschutzes durchzuführenden Bejagung von Kaninchen sowie der Bejagung von Raubwild und der Bekämpfung von wildernden Hunden und Katzen,
13.
den Angelsport auszuüben.

§ 5

Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzzweckes einschließlich der hierfür erforderlichen Schutz- und Pflegemaßnahmen im Rahmen der vom Landesamt für Umwelt als oberer Landschaftspflegebehörde festgelegten Ziele sowie der kleinflächigen Abgrenzung von Brutplätzen am Strand und im Deichvorland,
2.
die Maßnahmen
2.1
des Küstenschutzes, der Verstärkung und Unterhaltung der Deiche einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten sowie die notwendigen Maßnahmen für die Unterhaltung der Schleuse am Auslauf der Kopendorfer Au einschließlich des Befahrens mit Nutzfahrzeugen in südlicher Richtung auf einer Länge von 70m,
2.2
zur Gewährleistung der gesetzlichen Aufgaben der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften,
3.
die extensive landwirtwirtschaftliche Nutzung auf den im Grundbuch von Petersdorf auf Fehmarn, Blatt 666, eingetragenen Flächen,
4.
die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung und die sonstige Nutzung der übrigen Flächen ausgenommen die nach Nummer 3 in dem bisherigen Umfang,
5.
der Betrieb und die Unterhaltung des rund 5.000qm großen Parkplatzes am Püttseer Strandweg in dem bisherigen Umfang,
6.
das Betreten der nicht im Blatt 666 des Grundbuches von Petersdorf auf Fehmarn eingetragenen Grundstücke durch die Eigentümer und deren Beauftragte sowie die Wahrnehmung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
a)
im Grundbuch eingetragenen oder
b)
öffentlich-rechtlich gesicherten oder
c)
bestehenden, vertraglichen Wegerechte zur Erschließung dieser Grundstücke sowie die sonstigen Lasten,
7.
die Maßnahmen zur Pflege der Fischteiche,
8.
die Ausübung der Jagd bis zur Beendigung des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Jagdpachtvertrages,
9.
die Maßnahmen zur Gewährleistung der Vorflut in der Kopendorfer Au einschließlich aller notwendigen wasserbaulichen Maßnahmen und Unterhaltungsarbeiten und
a)
das Baden und das Lagern am Strand,
b)
das Wandern am Strand und auf der Krone des parallel zum Strand verlaufenden Sommerdeiches,
c)
das Lagern zwischen Strand und Deich; jedoch innerhalb der besonders gekennzeichneten Vordeichflächen südlich des Auslaufes der Kopendorfer Au in die Ostsee bis zu einer gedachten Linie, die sich durch Verlängerung der südlichen Grenze des Flurstückes 5/10 der Flur 6, Gemarkung Wallnau auf Fehmarn in westlicher Richtung ergibt, nur in der Zeit vom 1. Juli bis 30. September eines jeden Jahres. Der Strandwall darf hier nur an den dafür im Einvernehmen mit der Gemeinde Petersdorf auf Fehmarn vorgesehenen Übergängen überschritten werden.

§ 6

Ordnungswidrig nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Nr. 1 das Naturschutzgebiet außerhalb der von der Landschaftspflegebehörde zugelassenen Wege oder ohne Führung durch dazu befugte Personen betritt,
2.
entgegen § 4 Nr. 2 Pflanzen einbringt oder entnimmt, beschädigt oder vernichtet,
3.
entgegen § 4 Nr. 3 Tiere aussetzt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder anderweitig mutwillig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere fortgingt oder beschädigt,
4.
entgegen § 4 Nr. 4 Bodenbestandteile abbaut oder einbringt oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise verändert oder beschädigt oder Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung beschädigt, sammelt oder verunstaltet,
5.
entgegen § 4 Nr. 5 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
6.
entgegen § 4 Nr. 6 Feuer macht,
7.
entgegen § 4 Nr. 7 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, ausgenommen Schiffahrtszeichen, amtliche Hinweis- und Warntafeln und amtliche Verkehrszeichen,
8.
entgegen § 4 Nr. 8 bauliche Anlagen, Wege oder Einfriedigungen errichtet, Leitungen frei verlegt oder Lager oder Plätze jeder Art einrichtet,
9.
entgegen § 4 Nr. 9 aufforstet,
10.
entgegen § 4 Nr. 10 sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt,
11.
entgegen § 4 Nr. 11 zeltet oder in Zelten übernachtet,
12.
entgegen § 4 Nr. 12 die Jagt ausübt mit Ausnahme der aus Gründen des Deichschutzes durchzuführenden Bejagung von Kaninchen sowie der Bejagung von Raubwild und der Bekämpfung von wildernden Hunden und Katzen oder
13.
entgegen § 4 Nr. 13 den Angelsport ausübt.

§ 7

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kreisverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in den Gemeinden Petersdorf, Dänschendorf, Landkirchen, Bannesdorf und Meeschendorf auf Fehmarn vom 23. Juni 1971 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 143), soweit sie das in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betrifft, außer Kraft.

Anlage:

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