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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Wakenitz" Vom 20.4.1999

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Wakenitz" Vom 20.4.1999
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Wakenitz" vom 20.4.199901.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2003
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2003
§ 3 - Schutzzweck01.01.2003
§ 4 - Verbote01.01.2003
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2023
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2003
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2003
§ 8 - Inkrafttreten und Außerkraftreten01.01.2003
Anlage 1:01.01.2003
Anlage 2:01.01.2003
Aufgrund des § 17 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes und des § 39 Abs.1 Nr. 8 des Landesjagdgesetzes verordnet das Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Die Wakenitz mit ihren angrenzenden Niederungsflächen auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck sowie in den Gemeinden Groß Grönau und Groß Sarau, Kreis Herzogtum Lauenburg, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Wakenitz" unter Nummer 177 in das im Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 607 ha groß und umfaßt das Gebiet der Wakenitzniederung mit angrenzenden Flächen einschließlich des Teufelsmoores zwischen Lübeck-Eichholz im Norden und dem Ratzeburger See im Süden.
Es wird im wesentlichen wie folgt begrenzt:
1.
Im Norden durch die Siedlung Hohewarte und das daran angrenzende Kleingartengelände;
2.
im Osten bis zur Trasse der Bahnlinie Lübeck - Bad Kleinen durch die bebauten Flächen des Siedlungsbereiches Eichholz; südlich der Trasse der Bahnlinie durch die Landesgrenze zu Mecklenburg-Vorpommern;
3.
im Süden durch den Ratzeburger See;
4.
im Westen im wesentlichen durch den Drägerweg und die bebauten Flächen der Siedlungsbereiche St. Jürgen, St. Hubertus und Groß Grönau.
Ausgenommen vom Geltungsbereich dieser Verordnung sind die Siedlungsbereiche der Anwesen Ziegelhorst, Nädlershorst, Harbershorst, Absalonshorst, Müggenbusch, Dritte Fischerbuden, Kaninchenberg, Spieringshorst, Erste Fischerbuden sowie die Kleingartenkolonien bei Rothenhusen und Fahlenkampskoppeln und die Kreisstraße 23, der Parkplatz an dieser Kreisstraße und die Zuwegung zur Kleingartenkolonie Rothenhusen.
(2) In den dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarten Blatt 1 und 2 im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt.
(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den Abgrenzungskarten Blatt1 bis 8 im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karten ist im Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Oberste Naturschutzbehörde, 24149 Kiel, verwahrt. Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.
Weitere Karten sind beim
1.
Bürgermeister der Hansestadt Lübeck - Untere Naturschutzbehörde -, 23539 Lübeck,
2.
Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg - Untere Naturschutzbehörde -, 23909 Ratzeburg,
3.
Amtsvorsteher des Amtes Ratzeburg-Land, 23909 Ratzeburg,
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet besteht aus dem auf schleswig-holsteinischem Gebiet liegenden Flußlauf der Wakenitz und der ihn umgebenden Talraumlandschaft, die sich überwiegend als Niederungszone von der Hansestadt Lübeck bis zum Ratzeburger See erstreckt. Der Verbund von offenen Wasserflächen, ausgedehnten Schwimmblatt- und Schilfröhricht-Verlandungszonen, Nebenbuchten und Seitenarmen, Steilufern, randlichen Niedermoorflächen und breiten Bruchwaldzonen mit Übergängen zu trockenen Lebensräumen und ihre weitgehende Ungestörtheit vor intensiver Nutzung hat zur Ausbildung eines hohen Artenreichtums geführt.
(2) Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten. Insbesondere gilt es,
1.
das Gewässerökosystem der Wakenitz mit seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierwelt,
2.
die natürliche Entwicklung der Bruch-, Feucht- und Steiluferwälder,
3.
Niederungsgrünland, Niedermoorflächen und Hochstaudenfluren unterschiedlicher Ausprägung,
4.
Magergras- und Trockenwaldflächen auf Binnendünen als Lebensraum selten gewordener Pflanzen und Tiere,
5.
das Teufelsmoor und seine umgebenden Mager- und Brachflächen
6.
die geologisch-geomorphologisch wertvolle Talraumlandschaft der Wakenitz als erdgeschichtlich wichtiges Dokument des großen weichseleiszeitlich angelegten Abflußsystems von Schmelzwassern aus dem Lübecker Becken zum Urstromtal der Elbe und
7.
das charakteristische Landschaftsbild einer stadtnahen Flußlandschaft mit hohem Erlebniswert als zentrales Verbundelement im Schutzgebietssystem an der Landesgrenze zwischen Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern
zu erhalten und zu schützen.
(3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter, gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume erforderlich ist, sind entsprechende Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
6.
Gewässer im Sinne des § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
8.
Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen;
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen; ausgenommen sind Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften;
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen;
11.
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
14.
gentechnisch veränderte Organismen einzubringen;
15.
Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone, Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle mit Verbrennungsmotor fahren zu lassen;
16.
die Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren;
17.
in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen;
18.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;
19.
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege und Straßen zu betreten oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege, Straßen und Plätze zu reiten, zu fahren oder Fahrzeuge abzustellen.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landesnaturschutzgesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die auf den Schutzzweck ausgerichtete landwirtschaftliche Bodennutzung auf den im Eigentum der kommunalen Gebietskörperschaften befindlichen Flächen sowie die Pflege der von juristischen Personen des Privatrechts für Zwecke des Naturschutzes erworbenen Flächen nach Maßgabe der Empfehlungen des Landesamtes für Umwelt;
2.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes der übrigen, bei Inkrafttreten dieser Verordnung als
a)
Acker genutzten, in den Abgrenzungskarten kariert dargestellten Flächen in der bisherigen Art und in dem bisherigen Umfang;
b)
Grünland genutzten, in den Abgrenzungskarten waagerecht schraffiert dargestellten Flächen; nicht zulässig ist es,
ba)
die Flächen mehr als bisher zu entwässern oder umzubrechen,
bb)
Pflanzenschutzmittel oder Klärschlamm aufzubringen und
bc)
auf einem 10 Meter breiten Uferrandstreifen entlang der Grönau und der Wakenitz zu düngen;
3.
die auf den Schutzzweck ausgerichtete forstwirtschaftliche Bodennutzung der bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Wald genutzten Flächen; für Bruch- und Sumpfwald gilt dies, soweit keine Bestimmungen des § 15a des Landesnaturschutzgesetzes entgegenstehen; die natürlichen Entwicklungsabläufe haben Vorrang;
4.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes; nicht zulässig ist es,
a)
die Jagd auf Wasserwild mit Bleischrot auszuüben,
b)
die Fallenjagd mit Totschlagfallen auszuüben und
c)
geschlossene Hochsitze und Fütterungseinrichtungen zu errichten sowie Wildäcker anzulegen;
5.
die ordnungsgemäße Ausübung der erwerbsmäßigen Fischerei in der Wakenitz im Sinne des § 7 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes; nicht zulässig ist es,
a)
den Fischfang mit Reusen ohne Otterschutzgitter oder ohne Otterausstieg auszuüben und
b)
die Fischerei in der Gewässersperrzone des Kleinen Sees in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni eines jeden Jahres mehr als einmal die Woche auszuüben;
5.
der Fischfang mit der Handangel in der Wakenitz
a)
vom Ufer aus an den in den Übersichtskarten und in den Abgrenzungskarten durch Kreuzsignatur dargestellten und in der Örtlichkeit gekennzeichneten Uferabschnitten und
b)
vom Boot aus in der Zeit von Sonnenaufgang bis 30 Minuten nach Sonnenuntergang; ausgenommen von dieser Regelung sind die in den Übersichtskarten und in den Abgrenzungskarten kariert dargestellten und in der Örtlichkeit gekennzeichneten Gewässersperrzonen sowie die Röhrichte und Schwimmblattbereiche; vom Ufer und von den Röhricht- und Schwimmblattbereichen ist ein Abstand von 10 Metern einzuhalten;
5.
die Unterhaltung von Rohrleitungen und Einlaufbauwerken an den Gewässern oder offenen Gräben zur ordnungsgemäßen Einleitung von Niederschlagswasser oder Abwasser aus genehmigten Anlagen;
6.
die erforderliche Unterhaltung der der Vorflut dienenden Gewässer
a)
auf der Grundlage eines genehmigten Gewässerpflegeplanes nach § 38 Abs. 3 des Landeswassergesetzes oder, soweit ein solcher nicht vorliegt,
b)
aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach § 38 Abs. 3 und 4 des Landeswassergesetzes;
9.
der Betrieb und die Unterhaltung
a)
der gewässerkundlichen Meßanlagen nach § 107 Abs. 2
b)
des Landeswassergesetzes sowie die hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten,
c)
der Erdgashochdruckleitung 137 Wacholderkrug-Schönberger Forst/Herrenburg und der bestehenden Versorgungsanlagen,
9.
die Nutzung und Unterhaltung der genehmigten baulichen Anlagen an den Gewässern sowie das Baden von diesen Anlagen aus;
10.
der Betrieb und die Unterhaltung der Badestelle am Kleinen See in der bisherigen Art und in dem bisherigen Umfang; der Beginn der Badesaison darf jedoch nicht vor dem 1. Juni eines jeden Jahres erfolgen;
11.
die erforderlichen Maßnahmen zur Unterhaltung und Sicherung der Wege, Plätze und Brücken unter Beachtung des § 12 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes; nicht zulässig ist die Verwendung von wassergefährdenden, auswasch- oder auslaugbaren Materialien;
13.
das Befahren der Wakenitz in der Zeit von Sonnenaufgang bis 30 Minuten nach Sonnenuntergang mit Wasserfahrzeugen aller Art, soweit keine Beschränkungen nach dem Landeswassergesetz getroffen sind; nicht zulässig ist es,
a)
mit Windsurfbrettern zu fahren,
b)
die in den Übersichtskarten und in den Abgrenzungskarten kariert dargestellten und in der Örtlichkeit gekennzeichneten Gewässersperrzonen zu befahren und
c)
die nördlich der Trasse der Bahnlinie Lübeck - Bad Kleinen befindlichen Röhrichte und Schwimmblattbereiche in einem Abstand von unter 10m zu passieren;
13.
das kurzzeitige Anlanden mit muskelbetriebenen Wasserfahrzeugen an den in den Übersichtskarten und in den Abgrenzungskarten dargestellten und in der Örtlichkeit gekennzeichneten Anlandestellen sowie der vorübergehende Aufenthalt am Ufer im Bereich der Anlandestellen; bei Absalonshorst und Müggenbusch ist auch das Anlanden mit motorbetriebenen Wasserfahrzeugen zulässig;
14.
das Betreten oder Befahren
a)
der jeweiligen Grundstücke einschließlich der Gewässer durch die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
b)
des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind;
16.
das Eislaufen auf der Wakenitz mit Ausnahme der in den Übersichtskarten und in den Abgrenzungskarten und in der Örtlichkeit gekennzeichneten Gewässersperrzonen;
17.
Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die unteren Naturschutzbehörden durchführen oder durchführen lassen; bei Maßnahmen im Bereich der Kulturdenkmale ist § 16 Abs. 9des Landesnaturschutzgesetzes zu beachten.
(2) Soweit eine der in Absatz1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, gilt Abschnitt III des Landesnaturschutzgesetzes.
(3) Die unteren Naturschutzbehörden können bei Gefährdung des Schutzzweckes nach pflichtgemäßem Ermessen die unaufschiebbaren, notwendigen Maßnahmen treffen.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Auf Antrag können die unteren Naturschutzbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 Abs. 1 Satz 2 des Landesnaturschutzgesetzes Ausnahmen zulassen für
1.
geophysikalische Messungen;
2.
die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach § 38 des Landeswassergesetzes;
3.
die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des Naturschutzgebietes;
4.
das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten;
5.
Nachtfahrten auf der Wakenitz auf direktem Weg zwischen Lübeck und dem Ratzeburger See.
(2) Die unteren Naturschutzbehörden können im Einzelfall Ausnahmen von den einschränkenden Regelungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und des § 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c zulassen, wenn hierdurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die unteren Naturschutzbehörden können von den Verboten des § 4 Abs. 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes Befreiungen gewähren. Bei der Gewährung von Befreiungen von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11, 12 und 13 sind die besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
(4) Die Verbote dieser Verordnung gelten nicht für die in der Übersichtskarte Blatt 2 und der Abgrenzungskarte Blatt 7 nach Maßgabe des Linienbestimmungsverfahrens vom 26.Juli 1995, Aktenzeichen StB 20/40.10.81.0020/19SH 95 II, gestrichelt dargestellte Trasse der Bundesautobahn 20, sofern diese planfestgestellt wird.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
2.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
3.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
4.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
5.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
6.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Gewässer im Sinne des § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
8.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt;
9.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
10.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;
11.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
13.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
14.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 gentechnisch veränderte Organismen einbringt;
15.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone, Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle mit Verbrennungsmotor fahren läßt;
16.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt;
17.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht;
18.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;
19.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege und Straßen betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege, Straßen und Plätze reitet, fährt oder Fahrzeuge abstellt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
1.
vorsätzlich ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörden eine Handlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 vornimmt;
2.
fahrlässig nicht erkennt, daß er die in § 7 Abs. 1 genannten Handlungen im Naturschutzgebiet vornimmt.

§ 8 Inkrafttreten und Außerkraftreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten
1.
die Stadtverordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen St. Gertrud, St. Jürgen, Schlutup und Strecknitz im Bereich der Hansestadt Lübeck (Landschaftsschutzgebiet "Wakenitz und Falkenhusen") vom 13.Juli 1970 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 186), geändert durch Verordnung vom 9. Juni 1978 (Amtsbl. Schl.- H./AAz. S. 265) und
2.
die Kreisverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Landschaftsschutzgebietes "Naturpark Lauenburgische Seen" ( Amtliches Kreisblatt für den Kreis Herzogtum Lauenburg Nr. 46 vom 13. November 1996, S. 112 )
außer Kraft, soweit sie das in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betreffen.

Anlage 1:

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Anlage 2:

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