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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Überschwemmungswiesen Jägerslust" Vom 5. Oktober 1982

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Überschwemmungswiesen Jägerslust" Vom 5. Oktober 1982
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 6 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Überschwemmungswiesen Jägerslust" vom 5. Oktober 198201.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
§ 501.01.2003
§ 601.01.2023
§ 701.01.2003
§ 801.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund der §§ 14 und 57 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes vom 16. April 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 507), wird verordnet:

§ 1

(1) Das Feuchtgebiet westlich Jägerslust, Gemeinden Krummwisch und Felde, Kreis Rendsburg-Eckernförde, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Überschwemmungswiesen Jägerslust" unter Nummer 107 in das beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet ist rd. 14 ha groß und umfaßt
1.
in der Gemarkung Groß Nordsee,
a)
Flur 2,
die Flurstücke 25, 23/2 tlw.,
b)
Flur 5,
das Flurstück 17/7 tlw.;
2.
in der Gemarkung Neu Nordsee,
Flur 1,
die Flurstücke 2/23, 2/24 tlw.
In der dieser Verordnung beigefügten Karte im Maßstab 1:25.000 ist das Naturschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt.
(2) Die genauen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der Katasterkarte im Maßstab 1:2.000 rot eingetragen. Die maßgebende Ausfertigung der Karte ist beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberster Landschaftspflegebehörde verwahrt. Weitere Ausfertigungen sind beim Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde als unterer Landschaftspflegebehörde, beim Amtsvorsteher des Amtes Achterwehr und bei den Bürgermeistern der Gemeinden Felde und Krummwisch niedergelegt. Die Karten können dort während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3

Das Naturschutzgebiet dient dem Schutz und der Entwicklung einer ab 1973 durch Stau entstandenen, flachgründigen Überschwemmungsfläche mit Röhricht- und Gehölzinseln sowie angrenzenden Uferbereichen als Lebensraum typischer Niedermoorpflanzen und einer bemerkenswerten Tierwelt. In dem Naturschutzgebiet ist die Natur in ihrer Ganzheit zu erhalten und, soweit erforderlich, zu entwickeln und wiederherzustellen.

§ 4

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, verboten; insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen oder Grabungen vorzunehmen, Klärschlamm aufzubringen oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise zu verändern,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
3.
Straßen, Wege, Lager oder Plätze jeder Art anzulegen oder Einfriedigungen zu errichten,
4.
sonstige bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung zu errichten, auch wenn sie keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen, oder sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vorzunehmen,
5.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen amtliche oder amtlich genehmigte Hinweis- und Warntafeln,
6.
Zelte und Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde frei umherlaufen zu lassen,
7.
die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere und die Standorte der Pflanzen zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe und mechanische Maßnahmen,
8.
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder Pflanzen standortfremder Arten einzubringen,
9.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen, die im Naturschutzgebiet nicht ihren Lebensraum haben,
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
11.
den Fischfang und die Jagd auszuüben,
12.
Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung zu beschädigen, zu sammeln oder zu verunstalten,
13.
Modellflugkörper fliegen zu lassen,
14.
das Naturschutzgebiet zu betreten, im Naturschutzgebiet zu reiten oder zu fahren, die Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren oder im Gewässer zu baden.
(2) Verbote nach sonstigen Rechtsvorschriften, insbesondere Abfälle entgegen den abfallrechtlichen Vorschriften zu beseitigen, sowie Manöver und gleichartige Übungen abzuhalten, bleiben unberührt.

§ 5

(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung der einzelnen, nicht von der Stiftung "Naturschutz Schleswig-Holstein" gekauften Grundstücke,
2.
die ordnungsgemäße Unterhaltung der bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandenen Gewässer mit Ausnahme der Verwendung chemischer Mittel zur Grabenentkrautung,
3.
die Bejagung von Raubwild sowie die Bekämpfung wildernder Hunde und Katzen und des Bisams,
4.
das Betreten zum Zwecke der Ausübung des Eissports,
5.
das Betreten und Befahren der jeweiligen Teile des Naturschutzgebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten, deren Beauftragte sowie durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, verbleibt es bei der Regelung des Dritten Abschnitts des Landschaftspflegegesetzes.

§ 6

Die untere Landschaftspflegebehörde kann bei Gefährdung des Schutzzweckes die unaufschiebbaren Maßnahmen treffen. Sie wird ermächtigt, die vom Landesamt für Umwelt vorgeschlagenen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen.

§ 7

Ordnungswidrig nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen oder Grabungen vornimmt, Klärschlamm aufbringt oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise verändert,
2.
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
3.
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 Straßen, Wege, Lager oder Plätze jeder Art anlegt oder Einfriedigungen errichtet,
4.
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 sonstige bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung errichtet, auch wenn sie keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen, oder sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt,
5.
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, ausgenommen amtliche oder amtlich genehmigte Hinweis- und Warntafeln,
6.
§ 4 Abs. 1 Nr. 6 Zelte und Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde frei umherlaufen läßt,
7.
§ 4 Abs. 1 Nr. 7 die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere und die Standorte der Pflanzen beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe und mechanische Maßnahmen,
8.
§ 4 Abs. 1 Nr. 8 Pflanzen oder Pflanzenbestandteile entnimmt oder Pflanzen standortfremder Arten einbringt,
9.
§ 4 Abs. 1 Nr. 9 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt, die im Naturschutzgebiet nicht ihren Lebensraum haben,
10.
§ 4 Abs. 1 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt,
11.
§ 4 Abs. 1 Nr. 11 den Fischfang und die Jagd ausübt,
12.
§ 4 Abs. 1 Nr. 12 Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung beschädigt, sammelt oder verunstaltet,
13.
§ 4 Abs. 1 Nr. 13 Modellflugkörper fliegen läßt,
14.
§ 4 Abs. 1 Nr. 14 das Naturschutzgebiet betritt, im Naturschutzgebiet reitet oder fährt, die Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt oder im Gewässer badet.

§ 8

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage:

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