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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Tröndelsee und Umgebung" Vom 26. September 1983

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Tröndelsee und Umgebung" Vom 26. September 1983
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 6 und 7 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Tröndelsee und Umgebung" vom 26. September 198301.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
§ 501.01.2003
§ 601.01.2023
§ 701.01.2023
§ 801.01.2003
§ 901.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund des § 16 Abs. 1 des Landschaftspflegegesetzes (LPflegG) wird verordnet:

§ 1

(1) Der Tröndelsee und seine Umgebung, Stadt Kiel, werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Tröndelsee und Umgebung" unter Nummer 71 in das beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet ist rd. 24 ha groß und umfaßt in der Gemarkung Kiel
1.
Flur R 11,
das Flurstück 16 tlw.,
2.
Flur Q 12,
das Flurstück 5 tlw.,
3.
Flur R 12,
die Flurstücke 5 tlw., 12 bis 14, 15 tlw., 16 tlw., 23 bis 29, 30 tlw., 31, 34, 78 tlw., 80, 82 tlw., 86 tlw., 91 tlw., 92, 93, 95, 97, 98,
4.
Flur Q 13,
das Flurstück 7 tlw.,
5.
Flur R 13,
die Flurstücke 14 tlw., 15 tlw., 16 tlw., 17 tlw., 51 tlw., und 21 tlw.,
6.
Flur S 12, die Flurstücke 1 tlw., 101, 102, 103.
In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Karte im Maßstab 1:25.000 ist das Naturschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt.
(2) Die genauen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der Katasterkarte im Maßstab 1:1.000 rot eingetragen. Die maßgebende Ausfertigung der Karte ist beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberster Landschaftspflegebehörde verwahrt. Sie ist Bestandteil dieser Verordnung. Eine weitere Ausfertigung ist beim Oberbürgermeister der Stadt Kiel als unterer Landschaftspflegebehörde niedergelegt. Die Karte kann dort während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3

Das Naturschutzgebiet dient dem Schutz eines in der Weichsel-Eiszeit entstandenen Sees mit seiner Umgebung. Es beherbergt Kalkflachmoorbereiche, Wasserpflanzen-Gesellschaften, ausgedehnte Röhrichte und Großseggen-Sümpfe als Verlandungszonen, Feuchtwiesen, Weiden- und Erlenbrüche sowie alte Torfstiche als Lebensraum zum Teil stark gefährdeter Pflanzen- und Tierarten. In dem Naturschutzgebiet ist die Natur in ihrer Ganzheit zu erhalten und, soweit es zur Erhaltung bestimmter, bedrohter Pflanzen- und Tierarten erforderlich ist, zu entwickeln und wiederherzustellen.

§ 4

(1) in dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung (§ 16 Abs. 2 LPflegG) oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, verboten; insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Grabungen oder Aufschüttungen vorzunehmen, Klärschlamm oder sonstiges Material organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise zu verändern,
2.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
3.
Wege, Lager oder Plätze jeder Art anzulegen oder Einfriedigungen zu errichten,
4.
sonstige bauliche Anlagen zu errichten, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, oder sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 LPflegG vorzunehmen,
5.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
6.
die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere und die Standorte der Pflanzen zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe und mechanische Maßnahmen,
7.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen die zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes und der öffentlichen Wege notwendige Beschilderung,
8.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen,
9.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
10.
die Jagd und den Fischfang auszuüben,
11.
Modellflugkörper fliegen oder Schiffsmodelle fahren zu lassen,
12.
das Naturschutzgebiet außerhalb der in der Örtlichkeit gekennzeichneten Wege zu betreten, im Naturschutzgebiet zu reiten oder zu fahren,
13.
den See mit Wasserfahrzeugen (Boote aller Art, Surfgeräte, Luftmatratzen usw.) zu befahren, zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen,
14.
Zelte und Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde frei umherlaufen zu lassen.
(2) Verbote nach dem LPflegG und sonstigen Rechtsvorschriften, insbesondere Abfälle entgegen den abfallrechtlichen Vorschriften zu beseitigen, sowie Manöver und gleichartige Übungen abzuhalten, bleiben unberührt.

§ 5

(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben:
1.
die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung in der Art und in dem Umfang, wie sie beim Inkrafttreten dieser Verordnung vorlag, ausgenommen der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln,
2.
die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung ohne die Verwendung chemischer Mittel zur Grabenentkrautung,
3.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes im Sinne des Abschnittes VI und des § 22a des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit den §§ 21 und 22 des Landesjagdgesetzes sowie die Jagd auf Füchse im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes,
4.
das Betreten und Befahren der jeweiligen Teile des Naturschutzgebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten, deren Beauftragte sowie durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind,
5.
das Befahren der gekennzeichneten Wege mit dem Fahrrad oder mit dem Krankenfahrstuhl,
6.
das Schlittschuhlaufen.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, verbleibt es bei der Regelung des Dritten Abschnittes LPflegG.

§ 6

(1) Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 Abs. 1 Satz 2 des Landesnaturschutzgesetzes Ausnahmen zulassen für
1.
Bohrungen und Sondierungen im Rahmen
a)
der amtlichen geowissenschaftlichen Landesaufnahme und
b)
von geophysikalischen Messungen;
2.
die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach § 38 des Landeswassergesetzes;
3.
die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des Naturschutzgebietes;
4.
das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten.
(2) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des § 4 Abs. 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes Befreiungen gewähren. Bei der Gewährung von Befreiungen von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 und 9 sind die besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
(3) Die Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt als obere Naturschutzbehörde Ausnahmen von dem Verbot der Jagdausübung nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 und den einschränkenden Regelungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 im Einzelfall zulassen, wenn hierdurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.

§ 7

Die untere Landschaftspflegebehörde kann bei Gefährdung des Schutzzweckes die unaufschiebbaren Maßnahmen treffen. Sie wird ermächtigt, die vom Landesamt für Umwelt vorgeschlagenen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen.

§ 8

Ordnungswidrig nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 LPflegG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Grabungen oder Aufschüttungen vornimmt, Klärschlamm oder sonstiges Material organischer oder anorganischer Zusammensetzung einbringt oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise verändert,
2.
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Erstaufforstungen vornimmt,
3.
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 Wege, Lager oder Plätze jeder Art anlegt oder Einfriedigungen errichtet,
4.
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 sonstige bauliche Anlagen errichtet, auch wenn sie keine Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, oder sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 LPflegG vornimmt,
5.
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
6.
§ 4 Abs. 1 Nr. 6 die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere und die Standorte der Pflanzen beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe und mechanische Maßnahmen,
7.
§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, ausgenommen die zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes und der öffentlichen Wege notwendige Beschilderung,
8.
§ 4 Abs. 1 Nr. 8 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt,
9.
§ 4 Abs. 1 Nr. 9 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet,
10.
§ 4 Abs. 1 Nr. 10 die Jagd und den Fischfang ausübt,
11.
§ 4 Abs. 1 Nr. 11 Modellflugkörper fliegen oder Schiffsmodelle fahren läßt,
12.
§ 4 Abs. 1 Nr. 12 das Naturschutzgebiet außerhalb der in der Örtlichkeit gekennzeichneten Wege betritt, im Naturschutzgebiet reitet oder fährt,
13.
§ 4 Abs. 1 Nr. 13 den See mit Wasserfahrzeugen (Boote aller Art, Surfgeräte, Luftmatratzen usw.) befährt, badet, mit Tauchgeräten taucht,
14.
§ 4 Abs. 1 Nr. 14 Zelte und Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde frei umherlaufen läßt.

§ 9

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Stadtverordnung zum Schutze des Baumbestandes in der Landeshauptstadt Kiel vom 24. Juli 1980 (verkündet in den Kieler Nachrichten vom 28. Juli 1980) außer Kraft, soweit sie das in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betrifft.

Anlage:

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