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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Tönsheider Wald" Vom 10. Oktober 1995

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Tönsheider Wald" Vom 10. Oktober 1995
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 6 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Tönsheider Wald" vom 10. Oktober 199501.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2003
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2003
§ 3 - Schutzzweck01.01.2003
§ 4 - Verbote01.01.2003
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2003
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2023
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2003
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund des § 17 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes verordnet die Ministerin für Natur und Umwelt die folgenden §§ 1 bis 8 mit Ausnahme des § 5 Abs. 1 Nr. 2; aufgrund des § 39 Abs. 1 Nr. 8 des Landesjagdgesetzes verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei die folgenden §§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12, 5 Abs. 1 Nr. 2, 6 Abs. 2 sowie § 8:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Teile des um die Fachklinik Aukrug in Tönsheide gelegenen Waldes in der Gemeinde Aukrug, Kreis Rendsburg-Eckernförde, werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Tönsheider Wald" unter Nummer 179 in das beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 61 ha groß und umfaßt Teile der Gemarkung Bargfeld. Es wird wie folgt begrenzt:
1.
im Westen durch die baulichen Anlagen der Fachklinik Aukrug;
2.
im Norden durch die Verbindungsstraße zwischen der Fachklinik und Bargfeld;
3.
im Osten durch die Kreisstraße (L II O) 88;
4.
im Süden durch den Waldweg an der Grenze zwischen den Kreisen Rendsburg-Eckernförde und Steinburg.
In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1:2.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karte ist bei der Ministerin für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Oberste Naturschutzbehörde, 24149 Kiel, verwahrt. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.
Weitere Karten sind beim
1.
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Oberste Jagdbehörde -, 24105 Kiel,
2.
Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde - Untere Naturschutzbehörde -, 24768 Rendsburg,
3.
Amtsvorsteher des Amtes Aukrug, 24613 Aukrug,
niedergelegt. Die Karte kann bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet besteht aus den östlich der Fachklinik Aukrug in Tönsheide im Naturpark Aukrug gelegenen, in Teilen naturnahen Waldflächen der Altgeest mit eingestreuten Heideflächen und dem Quellgebiet und Oberlauf der Sellbek.
(2) Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten. Insbesondere gilt es,
1.
die naturnahen Waldbereiche und die der Eigenentwicklung überlassenen Flächen,
2.
das Quellgebiet und den Oberlauf der Sellbek mit der natürlichen Dynamik eines Bachlaufes,
3.
die Vielfalt charakteristischer Pflanzen- und Tierarten und ihrer Ökosysteme,
4.
die geologischen und geomorphologischen Eigenarten des Gebietes mit den natürlichen Veränderungen und Wechselbeziehungen zu erhalten und zu schützen und
5.
die Waldflächen des Tönsheider Waldes zu einem natürlichen, sich selbst regulierenden Wald zu entwickeln.
(3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter bedrohter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Ökosysteme erforderlich ist, sind entsprechende Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
6.
Gewässer im Sinne des § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
8.
Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen;
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen; ausgenommen sind Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften;
10.
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere sowie ihre Ökosysteme zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
11.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
12.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
13.
gentechnisch veränderte Organismen einzubringen;
14.
Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone, Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren zu lassen;
15.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;
16.
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege zu reiten oder zu fahren.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landesnaturschutzgesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die auf den Schutzzweck ausgerichtete Pflege des naturnahen Waldes; die natürlichen Entwicklungsabläufe haben Vorrang;
2.
die Jagd auf Schalenwild im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes sowie die Ausübung des Jagdschutzes im Sinne des Abschnittes VI und des § 22 a des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit den §§ 21 und 22 des Landesjagdgesetzes; nicht zulässig sind
a)
Maßnahmen der Reviergestaltung oder der Äsungsverbesserung;
b)
die Errichtung geschlossener Hochsitze oder die Errichtung und der Betrieb von Fütterungseinrichtungen;
3.
der Betrieb und die Unterhaltung der Fischzuchtanlage des Angelsportvereins Aukrug an der Sellbek auf der bei Inkrafttreten dieser Verordnung genutzten Fläche in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang und die extensive, auf den Schutzzweck ausgerichtete fischereiliche Nutzung der beiden Löschwasserteiche bis zum 31. Dezember 1997;
4.
die erforderliche Unterhaltung der Vorflut dienenden Gewässer
a)
auf der Grundlage eines nach § 2 der Landesverordnung über die Förderung von Unterhaltungsmaßnahmen nach den §§ 51 und 73 des Landeswassergesetzes vom 27. August 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 457) genehmigten Gewässerpflegeplanes oder, soweit ein solcher nicht vorliegt,
b)
aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach § 38 Abs. 3 und 4 des Landeswassergesetzes;
5.
die erforderlichen Maßnahmen zur Unterhaltung und Sicherung der Wege unter Beachtung des § 12 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes; nicht zulässig ist die Verwendung von wassergefährdenden, auswasch- oder auslaugbaren Materialien;
6.
der Betrieb und die Unterhaltung der Abwasseranlagen der Fachklinik Aukrug sowie die erforderlichen und genehmigten Änderungen dieser Anlagen auf den Flächen, die in der Abgrenzungskarte in unterbrochener Schrägschraffur dargestellt sind, sowie der Betrieb und die Unterhaltung der Anlagen zum unterirdischen Durchleiten von Wasser und Abwasser; dies gilt nicht für solche Vorhaben, die nach Wasserrecht oder anderen Rechtsvorschriften genehmigungs- oder planfeststellungsbedürftig sind;
7.
die Nutzung und Unterhaltung der Löschwasserentnahmestellen einschließlich der Zuwegungen an den beiden Löschwasserteichen;
8.
der Betrieb und die Unterhaltung des im Rahmen des Artenhilfsprogramms "Wiedereinbürgerung des Uhus in Schleswig-Holstein" errichteten Tiergeheges in der bisherigen Art und in dem bisherigen Umfang, sofern hierfür eine Genehmigung nach § 27 des Landesnaturschutzgesetzes vorliegt;
9.
das Betreten oder Befahren
a)
der jeweiligen Grundstücke einschließlich der Wasserflächen durch die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
b)
des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind;
10.
Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die untere Naturschutzbehörde durchführt oder durchführen läßt.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, gilt Abschnitt III des Landesnaturschutzgesetzes.
(3) Die untere Naturschutzbehörde kann bei Gefährdung des Schutzzweckes nach pflichtgemäßem Ermessen die unaufschiebbaren, notwendigen Maßnahmen treffen.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 Abs. 1 Satz 2 des Landesnaturschutzgesetzes Ausnahmen zulassen für
1.
die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach § 38 des Landeswassergesetzes;
2.
die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des Naturschutzgebietes;
3.
das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten.
(2) Die Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt Ausnahmen von den einschränkenden Regelungen der §§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 und 5 Abs. 1 Nr. 2 im Einzelfall zulassen, wenn hierdurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des § 4 Abs. 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes Befreiungen erteilen. Bei der Erteilung von Befreiungen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 10, 11 und 12 sind die besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
2.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
3.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
4.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
5.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
6.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Gewässer im Sinne des § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
8.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt;
9.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
10.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere sowie ihre Ökosysteme beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
11.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
12.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
13.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 gentechnisch veränderte Organismen einbringt;
14.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone, Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren läßt;
15.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;
16.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege reitet oder fährt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
1.
vorsätzlich ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde eine Handlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vornimmt;
2.
fahrlässig nicht erkennt, daß er die in Absatz 1 genannten Handlungen im Naturschutzgebiet vornimmt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage:

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