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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Naturschutzgebietes "Südlicher Priwall" Vom 4. Oktober 1991

Landesverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Naturschutzgebietes "Südlicher Priwall" Vom 4. Oktober 1991
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Naturschutzgebietes "Südlicher Priwall" vom 4. Oktober 199101.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 1 - Einstweilige Sicherstellung01.01.2003
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2003
§ 3 - Schutzzweck01.01.2003
§ 4 - Verbote01.01.2003
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2023
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2003
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2003
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2003
Anlage01.01.2003
Aufgrund des § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 des Landschaftspflegegesetzes wird verordnet:

§ 1 Einstweilige Sicherstellung

Teile des Priwalls mit den daran angrenzenden Flachwasserzonen der Pötenitzer Wiek, Hansestadt Lübeck, werden für die Dauer von zwei Jahren einstweilig sichergestellt. Die Sicherstellung kann bis zu zwei Jahren verlängert werden.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das sichergestellte Gebiet ist rund 144 ha groß und umfaßt die süd-westlich und östlich der Seefahrtschule gelegenen Bereiche der Halbinsel Priwall mit Ausnahme der Kläranlage sowie die Uferbereiche und die davorliegenden 50 m breiten Flachwasserbeeiche der Pötenitzer Wiek. In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 ist die Grenze es sichergestellten Gebietes schwarz punktiert dargestellt.
(2) Die Grenze des sichergestellten Gebietes ist in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karte ist beim Ministerium oder dem Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Oberste Landschaftspflegebehörde, 2300 Kiel, verwahrt. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.
Eine weitere Karte ist beim Bürgermeister der Hansestadt Lübeck - Untere Landschaftspflegebehörde -, 2400 Lübeck,
niedergelegt. Die Karte kann bei dieser Behörde während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Die einstweilige Sicherstellung erfolgt, da das in § 2 beschriebene Gebiet später zum Naturschutzgebiet erklärt werden soll. Sie dient der Erhaltung und Sicherung von Feuchtwiesen, Sumpfflächen, Trockenrasen, Ufer- und Strandflächen auf dem Priwall mit angrenzenden Flachwasserzonen der Pötenitzer Wiek als Lebensraum von ökologisch sehr unterschiedlichen, in größeren Anteilen spezialisierten und weise stark gefährdeten Lebensgemeinschaften.

§ 4 Verbote

(1) In dem sichergestellten Gebiet sind alle Veränderungen verboten, soweit diese zu einer Zerstörung oder Beschädigung des sichergestellten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
6.
Gewässer im Sinne des § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern, oder Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
8.
Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen;
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen; ausgenommen sind Tafeln zur Kennzeichnung des sichergestellten Gebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften;
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen;
11.
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere und ihre Ökosysteme zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des sichergestellten Gebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landschaftspflegegesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes der bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Grünland oder Wald genutzten Flächen in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang;
2.
die Nutzung der übrigen Flächen in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang;
3.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes;
4.
die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei im Sinne des § 7 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang;5. Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des sichergestellten Gebietes, die die untere Landschaftspflegebehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt als oberer Landschaftspflegebehörde durchführt oder durchführen läßt oder die im Rahmen der Anordnungen der obersten Landschaftspflegebehörde durchzuführen sind.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

Die untere Landschaftspflegebehörde kann im Einzelfall von den Verboten des § 4 Abs. 1 Nr. 12 und 13 Ausnahmen zulassen, die nicht zu einer nachhaltigen Störung führen und den Schutzzweck nicht beeinträchtigen können. Sie ist auch zuständig für die Erteilung von Befreiungen nach § 61 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes und kann bei Gefährdung des Zweckes der einstweiligen Sicherstellung die unaufschiebbaren, notwendigen Maßnahmen treffen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
2.
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
3.
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
4.
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
5.
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
6.
§ 4 Abs. 1 Nr. 6 Gewässer im Sinne des § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern, oder Stoffe einbringt oder einleitet oder entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
8.
§ 4 Abs. 1 Nr. 8 Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einbringt; 9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
10.
§ 4 Abs. 1 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;
11.
§ 4 Abs. 1 Nr. 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere und ihre Ökosysteme beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
§ 4 Abs. 1 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des sichergestellten Gebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
13.
§ 4 Abs. 1 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig nicht erkennt, daß er die in Absatz 1 genannten Handlungen im sichergestellten Gebiet vornimmt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage

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