Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Stellmoor-Ahrensburger Tunneltal" Vom 16. August 1982
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Stellmoor-Ahrensburger Tunneltal" Vom 16. August 1982
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 6 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Stellmoor-Ahrensburger Tunneltal" vom 16. August 1982 | 01.01.2003 |
Eingangsformel | 01.01.2003 |
§ 1 | 01.01.2003 |
§ 2 | 01.01.2003 |
§ 3 | 01.01.2003 |
§ 4 | 01.01.2003 |
§ 5 | 01.01.2003 |
§ 6 | 01.01.2023 |
§ 7 | 01.01.2003 |
§ 8 | 01.01.2003 |
Anlage: | 01.01.2003 |
Aufgrund der §§ 14 und 57 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes vom 16. April 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 507), wird verordnet:
§ 1
(1) Das Stellmoor-Ahrensburger Tunneltal, Kreis Stormarn, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Stellmoor-Ahrensburger Tunneltal" unter Nummer 95 in das beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 339 ha groß und umfaßt
1.
in der Gemarkung Ahrensburg,
Flur G 4, die Flurstücke 1 bis 4,
Flur H 4, die Flurstücke 1 bis 5,
Flur H 5, die Flurstücke 3 bis 5, 23 bis 28, 32, 35, 37, 41, 45, 46, 48, 20, 21, 22 tlw.,
Flur J 5, das Flurstück 266,
Flur H 6, die Flurstücke 13 bis 16, 18 bis 22,
Flur J 6, die Flurstücke 1 bis 8, 51,
Flur J 7, die Flurstücke 2 bis 25,
Flur K 7, die Flurstücke 1 bis 3, 5,
Flur L 7, das Flurstück 2,
Flur J 8, die Flurstücke 26 bis 39, 43, 44, 46, 47, 49, 50, 56,
Flur K 8, die Flurstücke 1 bis 4,
Flur J 9, die Flurstücke 11 bis 13, 44, 45,
Flur K 9, die Flurstücke 4 bis 7, 9, 11 bis 13, 14 tlw., 15, Flur L 9, die Flurstücke 1 bis 3, 13, 20, 21,
Flur M 9, die Flurstücke 2 bis 13, 48, 63, 64, 14 bis 18 tlw., 19, 20,
Flur N 9, die Flurstücke 1 bis 3 tlw., 4, 8 bis 10, 16, 21, 35 tlw., 39 bis 44, 46, 47, 1 01 tlw., 126, 6 tlw., 7 tlw.,
Flur K 10, die Flurstücke 70 tlw., 71,
Flur L 10, die Flurstücke 30 bis 36,
Flur M 10, die Flurstücke 71, 72,
Flur K 5, die Flurstücke 83, 84, 316 tlw., 318,
2.
in der Gemarkung Ahrensfelde,
Flur 6, das Flurstück 36/1,
Flur 5, die Flurstücke 79 bis 81, 83/1, 84, 86/1, 87, 88 tlw., 89 tlw., 00 tlw., 91, 92, 93/1, 96 bis 100.
In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Karte im Maßstab 1:25.000 sind die Grenzen des Naturschutzgebietes schwarz umrandet dargestellt.
(2) Die genauen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der Katasterkarte im Maßstab :1.000 bzw. :2.000 rot eingetragen. Die maßgebenden Ausfertigungen der Karten sind beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberster Landschaftspflegebehörde verwahrt. Sie sind Bestandteil dieser Verordnung. Weitere Ausfertigungen sind beim Landrat des Kreises Stormarn als unterer Landschaftspflegebehörde und beim Bürgermeister der Stadt Ahrensburg niedergelegt. Die Karten können dort während der Dienststunden eingesehen werden.
§ 3
Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung eines beispielhaften, eiszeitlichen Tunneltales in Norddeutschland und der Vielfalt eiszeitlicher Bildungen innerhalb und im Randbereich des Tales einschließlich einer großen Zahl von Sumpf- und Wasserpflanzengesellschaften mit Übergängen zu Bruchwäldern und Eichen-Birkenwäldern. In dem Naturschutzgebiet ist die Natur in ihrer Ganzheit zu erhalten und, soweit erforderlich, zu entwickeln und wiederherzustellen.
§ 4
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, verboten; insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen oder Grabungen vorzunehmen, Klärschlamm aufzubringen oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise zu verändern,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
3.
Straßen, Wege, Lager oder Plätze jeder Art anzulegen oder Einfriedigungen zu errichten,
4.
sonstige bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung zu errichten, auch wenn sie keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen oder sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vorzunehmen,
5.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen amtliche oder amtlich genehmigte Hinweis- und Warntafeln,
6.
Zelte und Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde frei umherlaufen zu lassen,
7.
die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere und die Standorte der Pflanzen zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe und mechanische Maßnahmen,
8.
Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen oder Pflanzen standortfremder Arten einzubringen,
9.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen, die im Naturschutzgebiet nicht ihren Lebensraum haben,
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
11.
Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung zu beschädigen, zu sammeln oder zu verunstalten,
12.
Modellflugkörper fliegen zu lassen,
13.
das Naturschutzgebiet außerhalb von Wegen zu betreten, außerhalb von ausgewiesenen Reitwegen zu reiten oder im Naturschutzgebiet zu fahren. Das Befahren der Wege mit dem Rad oder mit dem Krankenfahrstuhl bleibt erlaubt.
(2) Verbote nach sonstigen Rechtsvorschriften, insbesondere Abfälle entgegen den abfallrechtlichen Vorschriften zu beseitigen sowie Manöver und gleichartige Übungen abzuhalten, bleiben unberührt.
§ 5
(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung,
2.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei, die Bekämpfung des Bisams,
3.
die ordnungsgemäße Durchführung der Gewässerunterhaltung,
4.
die Maßnahmen zur Unterhaltung, Pflege und Sicherung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorhandenen öffentlichen Verkehrswege,
5.
die Nutzung des Gebietes "Dänenteich" (Gemarkung Ahrensfelde, Flur 6, Flurstück 36/1) in der Form wie sie bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorlag,
6.
das Betreten und Befahren der jeweiligen Teile des Naturschutzgebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten oder deren Beauftragte sowie durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, verbleibt es bei der Regelung des dritten Abschnitts des Landschaftspflegegesetzes.
§ 6
Die untere Landschaftspflegebehörde kann bei Gefährdung des Schutzzweckes die unaufschiebbaren Maßnahmen treffen. Sie wird ermächtigt, die vom Landesamt für Umwelt vorgeschlagenen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen.
§ 7
Ordnungswidrig nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen oder Grabungen vornimmt, Klärschlamm aufbringt oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise verändert,
2.
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
3.
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 Straßen, Wege, Lager oder Plätze jeder Art anlegt oder Einfriedigungen errichtet,
4.
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 sonstige bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung errichtet, auch wenn sie keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen, oder sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt,
5.
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, ausgenommen amtliche oder amtlich genehmigte Hinweis- und Warntafeln,
6.
§ 4 Abs. 1 Nr. 6 Zelte und Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde frei umherlaufen läßt,
7.
§ 4 Abs. 1 Nr. 7 die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere und die Standorte der Pflanzen beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe und mechanische Maßnahmen,
8.
§ 4 Abs. 1 Nr. 8 Pflanzen oder Pflanzenteile entnimmt oder Pflanzen standortfremder Arten einbringt, 9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt, die im Naturschutzgebiet nicht ihren Lebensraum haben,
9.
§ 4 Abs. 1 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt,
10.
§ 4 Abs. 1 Nr. 11 Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung beschädigt, sammelt oder verunstaltet,
11.
§ 4 Abs. 1 Nr. 12 Modellflugkörper fliegen läßt,
12.
§ 4 Abs. 1 Nr. 13 das Naturschutzgebiet außerhalb von Wegen betritt, außerhalb von ausgewiesenen Reitwegen reitet oder im Naturschutzgebiet fährt.
§ 8
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Kreisverordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemeinde Ahrensfelde vom 21. November 1969 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 266) und die Kreisverordnung zum Schutze der Bäume in der Stadt Ahrensburg vom 20. Januar 1978 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 74), soweit sie das in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betreffen, außer Kraft.
Anlage:
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