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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Stecknitz-Delvenau-Niederung" Vom 27. Februar 2002

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Stecknitz-Delvenau-Niederung" Vom 27. Februar 2002
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Stecknitz-Delvenau-Niederung" vom 27. Februar 200201.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2003
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2003
§ 3 - Schutzzweck01.01.2003
§ 4 - Verbote01.01.2003
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2023
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2003
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2003
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2003
Anlage 1:01.01.2003
Anlage 2:01.01.2003
Anlage 3:01.01.2003
Aufgrund des § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 und § 53 Abs. 7 des Landesnaturschutzgesetzes und des § 38 des Landesjagdgesetzes verordnet das Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Die Niederung der Stecknitz, ehemals Delvenau, zwischen Büchen- Dorf und der Elbe auf dem Gebiet der Gemeinden Büchen, Bröthen, Witzeeze, Dalldorf und Lanze, Kreis Herzogtum Lauenburg, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Stecknitz-Delvenau-Niederung" unter Nummer 189 in das im Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
(3) In dem Naturschutzgebiet befinden sich Tierarten im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62 EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42).

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 617 ha groß und umfasst Flächen in den Gemarkungsteilen Flintenwiese, Biegung, Pausberg, Flachshöfe, Radeteile, Große Moorwiesen, Wischhöfe, Mühlenwiese, Schanze, Kälberwiese, Weide, Moorwiesen, Holzhude, In der Biegung, Neuhauser Wiesen, Poppenberg, Rauchhorst, Moorberg, Im Bülten, Stöchwiesen, Vor dem Basthorster Förth, Niebuhrs Schleuse, Bewerkuhl, Bruchwisch, Bruchwiesen, Hasselkrug, Moorschlag, Stecknitz- Wiesen, Schäferhus, Schieferbusch, Zieglerwiese, Kohbeins Holle, Die Stecknitzwiesen, Das große Moor, Das hinterste Moor, Everswisch, Horst, Verderste Theil, Raden, Born, Niewisch, Barkenhorst, Heuweg, Randendheil, Großentheil, Vorderdheil, Lanten, Sockenbrook, Koeckenwisch, Ohrt, Bösterbrook, Deichbruch und Der Soller auf dem Gebiet der Gemeinden Büchen, Bröthen, Witzeeze, Dalldorf und Lanze.
(2) In den dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarten, Blatt 1 bis 3, im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt.
(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den Abgrenzungskarten, Blatt 1 bis 7, im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karten ist im Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, 24106 Kiel, verwahrt. Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.
Weitere Karten sind
1.
bei der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg
- untere Naturschutzbehörde -,
23909 Ratzeburg,
2.
bei der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher des
a)
Amtes Lütau, 21472 Lauenburg/ Elbe,
b)
Amtes Büchen, 21510 Büchen,
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Das Gebiet dient der Sicherung, dem Schutz und der Erhaltung der naturnahen Stecknitz-Delvenau-Niederung im Naturraum Büchener Sander mit dem in natürlichen Windungen verlaufenden Niederungsbach und den randlichen Acker-, Grünland- und Waldflächen als Lebensraum einer charakteristischen, teilweise gefährdeten Pflanzen- und Tierwelt.
(2) Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten.
Insbesondere gilt es,
1.
das Gebiet als Lebensraum charakteristischer, zum Teil gefährdeter Pflanzenarten und zum Teil gefährdeter Tierarten von gemeinschaftlicher Bedeutung, insbesondere auch aufgrund des direkten Kontaktes mit den Lebensräumen des Elbe-Urstromtales,
2.
die naturraumcharakteristischen Biotoptypen als Teil des länderübergreifenden Schutzgebietssystems Elbe-Ostsee,
3.
die Stecknitz als naturnah mäandrierenden, teilweise offenen Niederungsbach mit dem Vorkommen des Steinbeißers (Cobitis taenia) und Schlammpeitzgers (Misgurnus fossilis),
4.
das eiszeitlich entstandene Schmelzwasserrinnental mit seinen charakteristischen Hängen, Lockergesteinen und Bodenartenwechseln als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte,
5.
den Talzug als Teil einer historischen Kulturlandschaft mit den Resten eines mittelalterlichen Kanalsystems und
6.
das durch eine überwiegende Grünlandnutzung geprägte, weitgehend unverbaute Landschaftsbild mit seiner besonderen Eigenart und Schönheit zu erhalten und zu schützen.
(3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter, gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume erforderlich ist, sind entsprechende Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
6.
Gewässer im Sinne des § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
8.
Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen;
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit es sich nicht um Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften handelt;
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen;
11.
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
14.
gentechnisch veränderte Organismen einzubringen;
15.
Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone, Drachen aufsteigen oder landen zu lassen sowie mit Luftsportgeräten zu starten oder zu landen;
16.
die Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen jeder Art zu befahren;
17.
in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren zu lassen;
18.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Gegenstände jeder Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;
19.
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege zu reiten oder zu fahren.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Unberührt von den Verboten des § 44 bleiben
1.
die auf den Schutzzweck ausgerichtete Bodennutzung auf den Flächen im Eigentum der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein sowie auf den durch natürliche oder juristische Personen für Zwecke des Naturschutzes erworbenen Flächen nach Maßgabe der Empfehlungen des Landesamtes für Umwelt als obere Naturschutzbehörde;
2.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes der übrigen, bei Inkrafttreten dieser Verordnung als
a)
Acker genutzten, in den Übersichtskarten und in den Abgrenzungskarten kariert dargestellten Flächen in der bisherigen Art und in dem bisherigen Umfang mit folgenden Einschränkungen:
nicht zulässig ist es, einen 10m breiten Randstreifen entlang der Stecknitz zu düngen oder mit Pflanzenschutzmitteln zu behandeln,
b)
Grünland genutzten Flächen mit folgenden Einschränkungen:
nicht zulässig ist es, die Flächen mehr als bisher zu entwässern, in Ackerland umzuwandeln oder Pflanzenschutzmittel auf diesen Flächen auszubringen und einen 10 m breiten Randstreifen entlang der Stecknitz zu düngen;
3.
die den Schutzzweck berücksichtigende, naturnahe forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes der als Wald genutzten Flächen unter Beachtung des § 15a des Landesnaturschutzgesetzes;
4.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes mit folgenden Einschränkungen:
nicht zulässig ist es,
a)
geschlossene Hochsitze zu errichten und
b)
Fütterungseinrichtungen zu errichten oder zu betreiben, Wildäsungsflächen oder Wildäcker anzulegen oder Brutkästen für Enten aufzustellen;
5.
die ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Nutzung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes der bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig angelegten Fischteiche in der bisherigen Art und in dem bisherigen Umfang, soweit es sich nicht um Fischteiche auf Flächen im Eigentum des Kreises Herzogtum Lauenburg handelt;
6.
der Betrieb und die Unterhaltung von Rohrleitungen und Einlaufbauwerken an den Gewässern oder offenen Gräben zur ordnungsgemäßen Einleitung von Niederschlagswasser oder Abwasser aus genehmigten Anlagen;
7.
die erforderliche Unterhaltung der Gewässer, die der Vorflut dienen,
a)
auf der Grundlage eines genehmigten Gewässerpflegeplanes nach § 38 Abs. 3 des Landeswassergesetzes oder
b)
aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach § 38 Abs. 3 und 4 des Landeswassergesetzes;
8.
die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes im Bereich der Bundeswasserstraße Elbe-Lübeck-Kanal nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundeswasserstraßengesetzes einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten;
9.
der Betrieb und die Unterhaltung
a)
gewässerkundlicher Messanlagen nach § 107 Abs. 2 des Landeswassergesetzes sowie die hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten,
b)
der Erdgashochdruckleitung Hohenhorn-Hagenow,
c)
der zum Zwecke einer Gefährdungsabschätzung von Altablagerungen im Bereich der "Büchener Kippe" in der Gemeinde Bröthen eingerichteten Grundwassermessstellen und
d)
der übrigen bestehenden Versorgungsleitungen;
10.
der Betrieb und die Unterhaltung des in der Abgrenzungskarte Blatt 1 dargestellten Reitplatzes der Gemeinde Büchen südlich Büchen-Dorf auf dem Flurstück 56/5 der Flur 5 in der Gemarkung Büchen in der bisherigen Art und in dem bisherigen Umfang;
11.
die erforderlichen Maßnahmen zur Unterhaltung und Sicherung der Wege und der Brücken unter Beachtung des § 12 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes mit folgender Einschränkung: nicht zulässig ist die Verwendung von wassergefährdenden, auswasch- oder auslaugbaren Materialien;
12.
das Betreten oder Befahren
a)
der jeweiligen Grundstücke einschließlich der Wasserflächen durch die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
b)
des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind;
13.
Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die untere Naturschutzbehörde durchführt; bei Maßnahmen im Bereich der Kulturdenkmale unter Beachtung des § 16 Abs. 9 des Landesnaturschutzgesetzes.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, sind die Bestimmungen des Abschnittes III des Landesnaturschutzgesetzes zu beachten.
(3) Die untere Naturschutzbehörde trifft bei Gefährdung des Schutzzweckes nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 Abs. 1 Satz 2 des Landesnaturschutzgesetzes Ausnahmen zulassen für
1.
Bohrungen und Sondierungen im Rahmen
a)
von Boden- und Grundwasseruntersuchungen zur Durchführung einer Gefährdungsabschätzung für Altablagerungen,
b)
der amtlichen geowissenschaftlichen Landesaufnahme und
c)
von geophysikalischen Messungen,
2.
die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach § 38 des Landeswassergesetzes,
3.
die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des Naturschutzgebietes und
4.
das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten;
eine Ausnahme ist nicht erforderlich für die Bekämpfung des Bisams nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 des Landeswassergesetzes im Bereich der Deiche und der Dämme.
(2) Die untere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und den einschränkenden Regelungen des § 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a zulassen, wenn hierdurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die untere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall die Anwendung von Herbiziden zur gezielten Bekämpfung von Ampfer und von Insektiziden zur Bekämpfung der Larven der Tipuliden als Ausnahme von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 und den einschränkenden Regelungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b zulassen, wenn hierfür ein Erfordernis unter Beachtung der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft nachgewiesen wird und hierdurch der Schutzzweck nicht nachhaltig beeinträchtigt wird.
(4) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des § 4 Abs. 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes Befreiungen gewähren. Bei der Gewährung von Befreiungen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 11 bis 13 sind die besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
2.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
3.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
4.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
5.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
6.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Gewässer im Sinne des § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
8.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt;
9.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
10.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;
11.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
13.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
14.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 gentechnisch veränderte Organismen einbringt;
15.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone, Drachen aufsteigen oder landen läßt sowie mit Luftsportgeräten startet oder landet;
16.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeder Art befährt;
17.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren lässt;
18.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Gegenstände jeder Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;
19.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege reitet oder fährt.
(2) Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt auch, wer
1.
vorsätzlich ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde eine Handlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vornimmt;
2.
fahrlässig nicht erkennt, dass er die in § 7 Abs. 1 genannten Handlungen im Naturschutzgebiet vornimmt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage 1:

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Anlage 2:

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Anlage 3:

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