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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Sehlendorfer Binnensee und Umgebung" Vom 22. Dezember 1989

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Sehlendorfer Binnensee und Umgebung" Vom 22. Dezember 1989
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Sehlendorfer Binnensee und Umgebung" vom 22. Dezember 198901.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2003
§ 2 - Geltungsbereich27.01.2012
§ 3 - Schutzzweck01.01.2003
§ 4 - Verbote01.01.2003
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2023
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2003
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2003
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2003
Anlage27.01.2012
Aufgrund des § 16 des Landschaftspflegegesetzes verordnet der Minister für Natur, Umwelt und Landesentwicklung die folgenden §§ 1 bis 8 mit Ausnahme des § 5 Abs. 1 Nr. 3; aufgrund des § 39 Abs. 1 Nr. 8 des Landesjagdgesetzes verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei den folgenden § 5 Abs. 1 Nr. 3 und § 8 Satz 1:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Der Sehlendorfer Binnensee mit den angrenzenden Landschaftsteilen in der Gemeinde Blekendorf, Kreis Plön, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Sehlendorfer Binnensee und Umgebung" unter Nummer 108 in das beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 230 ha groß und umfaßt den Sehlendorfer Binnensee mit dem Broeck, den Fulensee, die Salzwiesen und ufernahen Grünlandflächen mit den angrenzenden, als Acker genutzten Flächen zwischen dem Binnensee und dem Fulensee sowie Teile des Strandwalles, der Dünen und des Strandes nordöstlich des Binnensees in den Gemarkungen Futterkamp und Blekendorf-Sechendorf einschließlich eines 100m breiten strandnahen Flachwasserbereiches der Ostsee. In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes als schwarze Linie dargestellt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte 1 a im Maßstab 1 : 5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karte ist beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberster Landschaftspflegebehörde verwahrt. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.
Weitere Karten sind beim
1.
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Oberste Jagdbehörde -, 2300 Kiel,
2.
Landrat des Kreises Plön, - Untere Landschaftspflegebehörde -, 2320 Plön,
3.
Amtsvorsteher des Amtes Lütjenburg-Land, 2322 Lütjenburg,
4.
Bürgermeister der Gemeinde Blekendorf, 2321 Blekendorf,
niedergelegt. Die Karte kann bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung des durch Strandwälle und Primärdünen von der Ostsee abgetrennten, jedoch über einen Wasserlauf, den Broeck, mit der Ostsee in Verbindung stehenden Strandsees mit hochwertigen Salzwiesen, flachgründigen Teichen, feuchten Senken, Seggenriedern und Röhrichtbeständen in einem typischen, naturnahen Küstenlandschaftsteil an der Hohwachter Bucht. Aufgrund der großen Vielfalt der erdgeschichtlichen und gewässerkundlichen Erscheinungsformen bietet der Sehlendorfer Binnensee mit seiner Umgebung Lebensräume und Lebensstätten für eine zahl- und artenreiche Pflanzen- und Tierwelt. Die hier vorzufindenden Standortbedingungen gewähren Pflanzen und Tieren von besonders bedrohten Arten eine Möglichkeit des Überlebens und der dauerhaften Arterhaltung. Die Natur ist hier in ihrer Ganzheit zu erhalten und, soweit es zur Erhaltung bestimmter bedrohter Pflanzen- und Tierarten im Ökosystem erforderlich ist, durch planvolle Maßnahmen zu entwickeln oder wiederherzustellen.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen wesentlich zu ändern;
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
6.
die Gewässer auszubauen im Sinne des § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß verändern, oder Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
8.
Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen;
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen die zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften;
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen;
11.
die Lebens- oder Zufluchtstätten der Tiere oder die Standorte der Pflanzen zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
14.
Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone oder Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren zu lassen;
15.
den Sehlendorfer Binnensee oder den Broeck mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren;
16.
im Sehlendorfer Binnensee oder im Broeck zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen;
17.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;
18.
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet zu reiten oder außerhalb der dafür bestimmten Wege zu fahren.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landschaftspflegegesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die landwirtschaftliche Bodennutzung auf den im Eigentum der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein befindlichen Grünlandflächen nach Maßgabe der Empfehlungen des Landesamtes für Umwelt Schleswig-Holstein;
2.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes
a)
der als Acker genutzten, in der Abgrenzungskarte 1 a kariert dargestellten Flächen;
b)
der übrigen, bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Grünland genutzten Flächen in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang mit der Einschränkung, daß in der Zeit vom 20. April bis 20. Juni eines jeden Jahres Walzen, Schleppen, Mähen oder sonstige Bodenbearbeitungen nicht zulässig sind; ausgenommen von jeglicher Nutzung ist das Flurstück 1/1 tlw., Tivoli, der Flur 1 in der Gemarkung Futterkamp;
3.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes mit der Einschränkung, daß die Jagd auf Wasservögel außerhalb der in Nummer 2 Buchst. a bezeichneten Flächen von der Jagdausübung ausgenommen ist, geschlossene Hochsitze oder Fütterungseinrichtungen nicht errichtet und Wildäcker oder Wildäsungsflächen nicht angelegt werden dürfen;
4.
a)
die erwerbsmäßige Ausübung der Fischerei mit stehendem Fanggerät bis zum Ablauf des Pachtvertrages am 31. März 1993, jedoch mit der Einschränkung, daß die Geräte vom Wasser bedeckt sein müssen und Angelschnüre nicht verwendet werden dürfen;
b)
die Ausübung des Fischfanges mit der Handangel in der Zeit vom 16. Juli bis zum 31. März zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang von Angelplätzen aus, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 11 des Landschaftspflegegesetzes und der berechtigten Belange der Seeanlieger von der unteren Landschaftspflegebehörde im Bereich des in der Übersichtskarte und in der Abgrenzungskarte 1 a gekennzeichneten Uferabschnitts des Sehlendorfer Binnensees festzulegen und örtlich zu kennzeichnen sind; die untere Landschaftspflegebehörde kann die Ausübung des Fischfanges mit der Handangel durch Einzelanordnung weiter einschränken, wenn dieses zum Schutz besonders geschützter Pflanzen und Tiere erforderlich ist;
5.
die nach Art, Umfang und Zeitraum einvernehmlich mit der unteren Landschaftspflegebehörde festgelegte erforderliche Unterhaltung der der Vorflut dienenden Gewässer und der Gräben im Sinne des § 12 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes; chemische Stoffe dürfen dabei nicht verwendet werden;
6.
die erforderlichen, einvernehmlich mit der unteren Landschaftspflegebehörde festgelegten Maßnahmen zur Unterhaltung und Sicherung der Wege; wassergefährdende, auswasch- oder auslaugbare Materialien dürfen dabei nicht verwendet werden;
7.
der ordnungsgemäße Betrieb und die Unterhaltung der im Strandwall zwischen dem Zeltplatz Tivoli und dem Pumpwerk am Sehlendorfer Strand verlegten Abwasserleitung sowie der zwischen dem Zeltplatz Tivoli und der Straße Eckrehm in Hohwacht verlegten Erdkabelleitung und der Wasserversorgungs- und Abwasserleitungen;
8.
die erforderlichen Maßnahmen des Küstenschutzes im Geltungsbereich der Landesverordnung über den Schutz der Deiche und der Küsten vom 19. Dezember 1980 (GVOBl. Schl.-H. 1981 S. 2), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 6. Dezember 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 171), sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen der Wasserwirtschaft einschließlich der Forschungs- und Vermessungsarbeiten mit Ausnahme solcher Vorhaben, die nach Wasserrecht oder anderen Rechtsvorschriften erlaubnis-, bewilligungs-, genehmigungs- oder planfeststellungsbedürftig sind;
9.
die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße und zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf der Bundeswasserstraße einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten;
10.
das Betreten oder Befahren
a)
der eigenen Grundstücke durch die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
b)
des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind;
11.
das Betreten
a)
der Flächen am Rande des Weges am Nordostufer des Sehlendorfer Binnensees sowie zwischen dem Zeltplatz Tivoli und dem Broeck mit Ausnahme der in der Örtlichkeit gekennzeichneten Uferschutzstreifen;
b)
des Strandes, das Lagern auf dem Strand zwischen dem seeseitigen Strandwallfuß und der Wasserlinie sowie das Baden im Flachwasserbereich der Ostsee mit der Einschränkung, daß die gesperrten, in der Örtlichkeit gekennzeichneten Brut- und Ruhezonen für Strand- und Seevögel sowie die Dünen auf dem Strand nicht betreten werden dürfen;
12.
Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt als oberer Landschaftspflegebehörde im Rahmen der Anordnungen der obersten Landschaftspflegebehörde durchgeführt werden.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, gilt Abschnitt III des Landschaftspflegegesetzes.
(3) In Abständen werden die Auswirkungen der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen auf die in § 3 beschriebenen Ziele der Verordnung und die Notwendigkeit geprüft, einzelne Handlungen einzuschränken oder auszuweiten.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

Die untere Landschaftspflegebehörde kann im Einzelfall von den Verboten des § 4 Abs. 1 Nr. 12, 13, 15 und 18 Ausnahmen zulassen, die nicht zu einer nachhaltigen Störung führen oder den Schutzzweck nicht beeinträchtigen können. Sie ist auch zuständig für die Erteilung von Befreiungen nach § 61 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes und kann bei Gefährdung des Schutzzweckes die unaufschiebbaren, notwendigen Maßnahmen treffen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
2.
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
3.
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
4.
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen wesentlich ändert;
5.
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
6.
§ 4 Abs. 1 Nr. 6 die Gewässer ausbaut im Sinne des § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß verändern, oder Stoffe einbringt oder einleitet oder entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
8.
§ 4 Abs. 1 Nr. 8 Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einbringt;
9.
§ 4 Abs. 1 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
10.
§ 4 Abs. 1 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;
11.
§ 4 Abs. 1 Nr. 11 die Lebens- oder Zufluchtstätten der Tiere oder die Standorte der Pflanzen beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
§ 4 Abs. 1 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
13.
§ 4 Abs. 1 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
14.
§ 4 Abs. 1 Nr. 14 Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone oder Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren läßt;
15.
§ 4 Abs. 1 Nr. 15 den Sehlendorfer Binnensee oder den Broeck mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt;
16.
§ 4 Abs. 1 Nr. 16 im Sehlendorfer Binnensee oder im Broeck badet oder mit Tauchgeräten taucht;
17.
§ 4 Abs. 1 Nr. 17 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;
18.
§ 4 Abs. 1 Nr. 18 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet reitet oder außerhalb der dafür bestimmten Wege fährt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig nicht erkennt, daß er die in Absatz 1 genannten Handlungen im Naturschutzgebiet vornimmt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Bereich der Hohwachter Bucht, der Gemeinde Panker und Umgebung vom 10. Februar 1965 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 49) und die Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Sehlendorfer Binnensee und Umgebung" vom 23. Mai 1980 (GVOBl. Schl.-H. S. 185), geändert durch Landesverordnung vom 6. Dezember 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 171), außer Kraft, soweit sie das in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betreffen.

Anlage

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