Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Schwansener See" Vom 29. Dezember 1987
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Schwansener See" Vom 29. Dezember 1987
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 7 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Schwansener See" vom 29. Dezember 1987 | 01.01.2003 |
Eingangsformel | 01.01.2003 |
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet | 01.01.2003 |
§ 2 - Geltungsbereich | 27.01.2012 |
§ 3 - Schutzzweck | 01.01.2003 |
§ 4 - Verbote | 01.01.2003 |
§ 5 - Zulässige Handlungen | 27.01.2012 |
§ 6 - Ausnahmen | 01.01.2003 |
§ 7 - Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen | 01.01.2023 |
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2003 |
§ 9 - Inkrafttreten | 01.01.2003 |
Anlage | 27.01.2012 |
Aufgrund des § 16 Abs. 1 des Landschaftspflegegesetzes und des § 39 Abs. 1 Nr. 8 desLandesjagdgesetzes wird verordnet:
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
(1) Der Schwansener See, die Strandwälle und die Salzwiesen zwischen dem See und der Ostsee in den Gemeinden Dörphof und Brodersby, Kreis Rendsburg-Eckernförde, sowie der östlich angrenzende Flachwasserbereich der Ostsee in einer Breite von 200 Metern werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Schwansener See" unter Nummer 126 in das beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 215 ha groß und umfaßt Landschaftsteile der Gemarkungen Karlberg, Schwonendahl, Schuby und Schönhagen sowie einen 200 Meter breiten strandnahen Flachwasserbereich der Ostsee östlich des Strandwalles.
In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes als schwarze Linie dargestellt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte 1 a im Maßstab 1 : 5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karte ist beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberster Landschaftspflegebehörde verwahrt. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Weitere Karten sind beim
1.
Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde - Untere Landschaftspflegebehörde -, 2370 Rendsburg,
2.
Amtsvorsteher des Amtes Schwansen, 2335 Damp 1,
3.
Bürgermeister
a.
der Gemeinde Dörphof, 2343 Dörphof,
b.
der Gemeinde Brodersby, 2343 Brodersby,
niedergelegt. Die Karte kann bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung eines durch Strandwälle und Primärdünen von der Ostsee abgetrennten Strandsees mit den angrenzenden Salzwiesen, feuchten Senken, Seggenriedern, Röhrichtbeständen und einem Flachwasserbereich der Ostsee. Aufgrund dieser großen Vielfalt sind der Schwansener See und seine Umgebung Lebensraum und Lebensstätte zahlreicher in ihrem Bestand bedrohter Pflanzen- und Tierarten. Die Natur ist hier in ihrer Ganzheit zu erhalten und, soweit es zur Erhaltung bestimmter bedrohter Pflanzen- und Tierarten erforderlich ist, durch planvolle Maßnahmen zu entwickeln und wiederherzustellen.
§ 4 Verbote
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, verboten. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen oder Grabungen vorzunehmen,
2.
Straßen, Wege, Lager oder Plätze jeder Art anzulegen oder Einfriedigungen zu errichten,
3.
bauliche Anlagen zu errichten, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, oder sonstige Eingriffe nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Landschaftspflegegesetzes vorzunehmen,
4.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
5.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen die zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften,
6.
die Gewässer zu verändern, Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern,
7.
die Entwässerung eines Grundstückes zu verändern,
8.
Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen,
9.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
10.
die Lebens- oder Zufluchtstätten der Tiere oder die Standorte der Pflanzen zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen,
11.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen,
12.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
13.
Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone oder Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle auf dem Schwansener See fahren zu lassen,
14.
den Schwansener See mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren,
15.
in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen,
16.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen,
17.
das Naturschutzgebiet zu betreten oder im Naturschutzgebiet zu fahren oder zu reiten.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landschaftspflegegesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes der bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Grünland genutzten, in der Übersichtskarte und in der Abgrenzungskarte 1 a in waagerechter Schraffur dargestellten Flächen mit der Maßgabe, daß in der Zeit vom 20. April bis zum 20. Juni eines jeden Jahres Walzen, Schleppen, Mähen oder sonstige Bodenbearbeitungen nicht zulässig sind,
2.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes der übrigen Flächen in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang,
3.
die Reetnutzung in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 28. Februar in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang,
4.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes mit der Maßgabe, daß der Landrat als Jagdbehörde und untere Landschaftspflegebehörde die Ausübung der Jagd durch Anordnungen einschränken kann, wenn diese zum Schutz besonders geschützter Tierarten erforderlich sind,
5
a.
die ordnungsgemäße Ausübung der Erwerbsfischerei mitstehendem Fanggerät in dem zum Naturschutzgebiet gehörenden Teil der Ostsee, soweit keine Beschränkungen nach § 5 des Bundeswasserstraßengesetzes getroffen sind; nicht zulässig ist es, Angelschnüre zu verwenden oder Wattwürmer auszugraben oder auszuspülen,
b.
der Fischfang mit der Handangel vom Boot aus durch die
Eigentümer des Schwansener Sees in der Zeit vom 1. August bis zum 15. März,
6.
die Bekämpfung des Bisams,
7.
die mit der unteren Landschaftspflegebehörde abgestimmte Unterhaltung der der Vorflut dienenden Gewässer nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes; chemische Stoffe dürfen dabei nicht verwendet werden,
8.
die erforderlichen Maßnahmen des Küstenschutzes im Geltungsbereich der Landesverordnung über den Schutz der Deiche und der Küsten vom 19. Dezember 1980 (GVOBl. Schl.-H. 1981 S. 2), geändert durch Landesverordnung vom 19. Mai 1983 (GVOBl. Schl.-H. S. 178), sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen der Wasserwirtschaft einschließlich der Forschungs- und Vermessungsarbeiten mit Ausnahme solcher Vorhaben, die nach Wasserrecht oder anderen Rechtsvorschriften erlaubnis-, bewilligungsgenehmigungs- oder planfeststellungsbedürftig sind,
9.
die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße und zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf der Bundeswasserstraße einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten,
10.
die Maßnahmen zur Unterhaltung und Sicherung der Wege,
11.
das Betreten oder Befahren
a.
der eigenen Grundstücke durch die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
b.
des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind,
12.
das Betreten
a.
der Wege,
b.
des Strandes, das Lagern auf dem Strand zwischen dem seeseitigen Strandwallfuß und der Wasserlinie sowie das Baden in der Ostsee innerhalb des in der Örtlichkeit gekennzeichneten, in der Übersichtskarte und in der Abgrenzungskarte 1 a im Punktraster dargestellten Küstenabschnitts im Nordteil des Naturschutzgebietes,
c.
des übrigen Strandes im Spülsaumbereich auf einer Breite bis zu 5 Meter in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März,
13.
das Befahren der dafür bestimmten Wege,
14.
das Reiten
a.
auf den dafür bestimmten Wegen,
b.
auf dem Strand im Spülsaumbereich innerhalb des in Nummer 12 Buchst. b näher bezeichneten Küstenabschnitts.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, gilt der Abschnitt III des Landschaftspflegegesetzes.
§ 6 Ausnahmen
Die untere Landschaftspflegebehörde kann im Einzelfall
a.
von den Verboten des § 4 Abs. 1 Nr. 11, 12, 14, 15 und 17,
b.
bei Grundräumungen, Grundinstandsetzungen oder einer den Schutzzweck berührenden Inanspruchnahme von Flächen im Rahmen dieser Maßnahmen oder bei der Gewässerunterhaltung nach § 30 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 47 Abs. 3 des Landeswassergesetzes,
Ausnahmen zulassen, die nicht zu einer nachhaltigen Störung führen oder den Schutzzweck nicht beeinträchtigen können.
§ 7 Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Die untere Landschaftspflegebehörde wird ermächtigt, die vom Landesamt für Umwelt vorgeschlagenen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Sie kann bei Gefährdung des Schutzzwecks die unaufschiebbaren, notwendigen Maßnahmen treffen.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen oder Grabungen vornimmt,
2.
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Straßen, Wege, Lager oder Plätze jeder Art anlegt oder Einfriedigungen errichtet,
3.
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 bauliche Anlagen errichtet, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, oder sonstige Eingriffe nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt,
4.
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
5.
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 Bild- oder Schrifttafeln anbringt,
6.
§ 4 Abs. 1 Nr. 6 die Gewässer verändert, Stoffe einbringt oder einleitet oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern,
7.
§ 4 Abs. 1 Nr. 7 die Entwässerung eines Grundstückes verändert,
8.
§ 4 Abs. 1 Nr. 8 Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einbringt,
9.
§4 Abs. 1 Nr. 9 Erstaufforstungen vornimmt,
10.
§ 4 Abs. 1 Nr. 10 die Lebens- oder Zufluchtstätten der Tiere oder die Standorte der Pflanzen beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen,
11.
§ 4 Abs. 1 Nr. 11 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt,
12.
§ 4 Abs. 1 Nr. 12 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt,
13.
§ 4 Abs. 1 Nr. 13 Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone oder Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle auf dem Schwansener See fahren läßt,
14.
§ 4 Abs. 1 Nr. 14 den Schwansener See mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt,
15.
§ 4 Abs. 1 Nr. 15 in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht,
16.
§ 4 Abs. 1 Nr. 16 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt,
17.
§ 4 Abs. 1 Nr. 17 das Naturschutzgebiet betritt oder im Naturschutzgebiet fährt oder reitet.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig nicht erkennt, daß er die in Absatz 1 genannten Handlungen im Naturschutzgebiet vornimmt.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreise Eckernförde vom 28. April 1965 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 96), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. März 1979 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 241), außer Kraft, soweit sie das in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betrifft.
Anlage
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