Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Schulensee und Umgebung" Vom 31. Juli 1986
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Schulensee und Umgebung" Vom 31. Juli 1986
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 7 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Schulensee und Umgebung" vom 31. Juli 1986 | 01.01.2003 |
Eingangsformel | 01.01.2003 |
§ 1 | 01.01.2003 |
§ 2 | 01.01.2003 |
§ 3 | 01.01.2003 |
§ 4 | 01.01.2003 |
§ 5 | 01.01.2003 |
§ 6 | 01.01.2003 |
§ 7 | 01.01.2023 |
§ 8 | 01.01.2003 |
§ 9 | 01.01.2003 |
Anlage: | 01.01.2003 |
Aufgrund des § 16 Abs. 1 des Landschaftspflegegesetzes und des § 39 Abs. 1 Nr. 8 des Landesjagdgesetzes wird verordnet:
§ 1
(1) Der Schulensee mit den angrenzenden Landschaftsteilen in der Gemeinde Molfsee, Kreis Rendsburg-Eckernförde, und der Landeshauptstadt Kiel wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Schulensee und Umgebung" unter Nummer 120 in das beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 69 ha groß und umfaßt Teile der Gemarkung Gaarden, Hammer, Meimersdorf und Molfsee. In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte, einem verkleinerten Auszug aus der Deutschen Grundkarte, ist die Grenze des Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Deutschen Grundkarte im Maßstab 1 : 5.000 rot eingetragen. Die maßgebende Ausfertigung der Karte ist beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberster Landschaftspflegebehörde verwahrt. Weitere Ausfertigungen sind beim
1.
Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde
- Untere Landschaftspflegebehörde -, 2370 Rendsburg,
2.
Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Kiel
- Untere Landschaftspflegebehörde -, 2300 Kiel 1,
3.
Bürgermeister der Gemeinde Molfsee, 2300 Molfsee,
niedergelegt. Die Karte kann bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.
§ 3
Der Naturschutz für den Schulensee und seine Umgebung soll sicherstellen, daß ein stadtnahes, zusammenhängendes Feuchtgebiet in einem eiszeitlichen Becken des oberen Eidertales erhalten bleibt. Es beherbergt Wasserflächen mit Schwimmblattgesellschaften, ausgedehnte Röhrichte verschiedener Zusammensetzung, artenreiche Hochstaudenfluren, Weidengebüsch, Erlenbrüche, Waldbereiche und Grünländereien. Aufgrund seiner großen Vielfalt ist der Schulensee mit seiner Umgebung Lebensraum und Lebensstätte einer besonders bedrohten zahl- und artenreichen Pflanzen- und Tierwelt. Die Natur ist hier in ihrer Ganzheit zu erhalten und, soweit es zur Erhaltung bestimmter, bedrohter Pflanzen- und Tierarten erforderlich ist, durch planvolle Maßnahmen zu entwickeln und wiederherzustellen.
§ 4
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, verboten; insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen oder Grabungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,
2.
Straßen, Wege, Lager oder Plätze jeder Art anzulegen oder Einfriedigungen zu errichten,
3.
sonstige bauliche Anlagen zu errichten, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, oder sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vorzunehmen,
4.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
5.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen die zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften,
6.
die Gewässer zu verändern oder Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern,
7.
Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen,
8.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
9.
die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere und die Standorte der Pflanzen zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe und mechanische Maßnahmen,
10.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen,
11.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
12.
Flugmodelle oder Modellflugkörper mit Eigenantrieb aufsteigen und landen oder Schiffsmodelle fahren zu lassen,
13.
den See und die Eider mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren,
14.
im See und in der Eider zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen,
15.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen,
16.
das Naturschutzgebiet außerhalb von Wegen zu betreten oder mit dem Fahrrad oder Krankenfahrstuhl zu befahren,
17.
im Naturschutzgebiet mit sonstigen Fahrzeugen zu fahren oder außerhalb von dafür bestimmten Wegen zu reiten.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Landschaftspflegegesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt, insbesondere Abfälle zu beseitigen oder Manöver und gleichartige Übungen abzuhalten.
§ 5
Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes der
a.
Ackerflächen in vollem Umfang (in der Deutschen Grundkarte im Maßstab 1 : 5.000 und in der Übersichtskarte kariert dargestellt),
b.
beim Inkrafttreten dieser Verordnung als Grünland genutzten Flächen in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang (in der Deutschen Grundkarte im Maßstab 1 : 5.000 und in der Übersichtskarte in waagerechter Schraffur dargestellt),
2.
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes der als Wald genutzten Flächen in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang,
3.
die Reetnutzung in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang,
4.
der Jagdschutz und die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,
die Bekämpfung des Bisams,
5
a)
die erwerbsmäßige Ausübung der Fischerei in der
bisherigen Art und dem bisherigen Umfang,
b)
der Fischfang mit der Handangel vom Boot aus in der Zeit vom 1. August bis zum 15. März eines jeden Jahres unter Berücksichtigung der Befahrensregelung nach Nummer 9 mit Ausnahme der Eider,
6.
die mit der zuständigen unteren Landschaftspflegebehörde abgestimmte Unterhaltung der der Vorflut dienenden Gewässer nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes; chemische Stoffe dürfen dabei nicht verwendet werden,
7.
der Betrieb der Wasserversorgungsanlagen der Stadtwerke Kiel AG sowie alle notwendigen künftigen Änderungen und Erweiterungen bestehender Anlagen mit Ausnahme solcher Vorhaben, die nach Wasserrecht erlaubnis-, bewilligungs- oder planfeststellungsbedürftig sind,
8.
das Befahren der Eider und des westlichen Teiles des Schulensees mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne Motorkraft mit Ausnahme von Windsurfbrettern (in der Übersichtskarte und in der Deutschen Grundkarte im Maßstab 1 : 5.000 im Punktraster dargestellt; zum Erreichen dieser Wasserflächen ist es den Besitzern der Flurstücke 38/5 und 38/7 der Flur 2 in der Gemarkung Hammer gestattet, den für den Bootsverkehr gesperrten Teil des Schulensees mit dem Ruder- oder Paddelboot auf kürzestem Weg zu durchfahren,
9.
das Baden im westlichen Teil des Sees (in der Übersichtskarte und in der Deutschen Grundkarte im Maßstab 1 : 5.000 im Punktraster dargestellt),
10.
das Betreten und Befahren der eigenen Grundstücke durch die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte sowie des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind,
das Schlittschuhlaufen.
§ 6
(1) Die unteren Landschaftspflegebehörden können im Einzelfall von den Verboten des § 4 Abs. 1 Nr. 10, 11 und 13 bis 17 Ausnahmen zulassen, die nicht zu einer nachhaltigen Störung führen und auch sonst den Schutzzweck nicht beeinträchtigen können.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Grundräumungen, Grundinstandsetzungen und die den Schutzzweck berührende Inanspruchnahme von Flächen im Rahmen dieser Maßnahmen oder der Gewässerunterhaltung nach
§ 30 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 47 Abs. 3 des Landeswassergesetzes.
§ 7
Die unteren Landschaftspflegebehörden werden ermächtigt, die vom Landesamt für Umwelt vorgeschlagenen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Sie können bei Gefährdung des Schutzzwecks die unaufschiebbaren Maßnahmen treffen.
§ 8
Ordnungswidrig nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen oder Grabungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,
2.
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Straßen, Wege, Lager oder Plätze jeder Art anlegt oder Einfriedigungen errichtet,
3.
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 sonstige bauliche Anlagen errichtet, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, oder sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt,
4.
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
5.
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, ausgenommen die zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften,
6.
§ 4 Abs. 1 Nr. 6 die Gewässer verändert oder Stoffe einbringt oder einleitet oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern,
7.
§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einbringt,
8.
§ 4 Abs. 1 Nr. 8 Erstaufforstungen vornimmt,
9.
§ 4 Abs. 1 Nr. 9 die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere und die Standorte der Pflanzen beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe und mechanische Maßnahmen,
10.
§ 4 Abs. 1 Nr. 10 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt,
11.
§ 4 Abs. 1 Nr. 11 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt,
12.
§ 4 Abs. 1 Nr. 12 Flugmodelle oder Modellflugkörper mit Eigenantrieb aufsteigen und landen oder Schiffsmodelle fahren läßt,
13.
§ 4 Abs. 1 Nr. 13 den See und die Eider mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt,
14.
§ 4 Abs. 1 Nr. 14 im See und in der Eider badet oder mit Tauchgeräten taucht,
15.
§ 4 Abs. 1 Nr. 15 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt,
16.
§ 4 Abs. 1 Nr. 16 das Naturschutzgebiet außerhalb von Wegen betritt oder mit dem Fahrrad oder Krankenfahrstuhl befährt,
17.
§ 4 Abs. 1 Nr. 17 im Naturschutzgebiet mit sonstigen Fahrzeugen fährt oder außerhalb von dafür bestimmten Wegen reitet.
Ordnungswidrig handelt in den Fällen des Satzes 1 auch, wer fahrlässig meint, nicht im Naturschutzgebiet gehandelt zu haben.
§ 9
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die
1.
Verordnung zum Schutze eines Landschaftsteiles im Rendsburg vom 27. Juli 1953 (GVOBl. Schl.-H. S. 91)
2.
Stadtverordnung zum Schutze des Baumbestandes in der Landeshauptstadt Kiel vom 24. Juli 1980 (bekanntgegeben in den Kieler Nachrichten vom 28. Juli 1980)
außer Kraft, soweit sie das in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betreffen.
Anlage:
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