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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Schellbruch" Vom 30. November 1981

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Schellbruch" Vom 30. November 1981
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 6 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Schellbruch" vom 30. November 198101.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
§ 501.01.2003
§ 601.01.2023
§ 701.01.2003
§ 801.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund der §§ 14 und 57 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes vom 16. April 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 507), und im Hinblick auf den § 8 dieser Verordnung aufgrund des § 8 des Landeswaldgesetzes vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94), geändert durch das Gesetz zur Anpassung des Landeswaldgesetzes vom 3. November 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 464), wird verordnet:

§ 1

(1) Das Niederungsgebiet des Schellbruchs an der Untertrave, Hansestadt Lübeck, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet "Schellbruch" wird unter Nummer 112 in das beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 146 ha groß und umfaßt in der Gemarkung Israelsdorf
1.
Flur 11, die Flurstücke 112/17 tlw., 110/15 tlw., 109/13 tlw., 165/22 tlw., 137/22, 20, 68, 23/1, 23/2, 24/1, 25-33, 114/34 tlw., 12/1 tlw., 69/1 tlw., 115/35 tlw., 166/36, 167/38, 154/37 tlw., 156/38 tlw., 158/39 tlw., 168/39, 97/42 tlw., 98/43 tlw., 78/41, 169/44 tlw., 100/48, 101/49, 102/50, 170/47, 160/54, 171/54, 104/55, 105/56, 172/57,
2.
Flur 12, die Flurstücke 6/1 tlw., 31/2 tlw., 3/3 tlw.,
3.
Flur 14, die Flurstücke 5, 87/28 tlw.,
4.
Flur 15, die Flurstücke 67/1, 68/1, 69/1, 17/3, 28, 30, 42/10, 31/13, 33/46 tlw.,
5.
Flur 16, die Flurstücke 54/1, 91/43, 12/3, 46/1, 19/5, 34/13, 36/5, 103/19, 104/19, 137/23, 51/24, 52/24, 138/25, 139/26, 120/27, 122/28, 124/29, 140/36 und 36/4.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der topographischen Karte im Maßstab 1:25.000 und der Katasterkarte im Maßstab 1:2.000 rot eingetragen. Die maßgebenden Ausfertigungen der Karten sind beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberster Landschaftspflegebehörde verwahrt. Weitere Ausfertigungen sind beim Bürgermeister der Hansestadt Lübeck als unterer Landschaftspflegebehörde niedergelegt. Die Karten können dort während der Dienststunden eingesehen werden.
(3) In dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Ausschnitt aus der Karte im Maßstab 1:25.000 ist das Naturschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt.

§ 3

Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung einer Landschaft, die durch Brackwasserlagunen, Süßgewässer und durch diese beeinflußte Wiesen und Brüche mit einer zahl- und artenreichen, teilweise seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenwelt geprägt ist. In dem Naturschutzgebiet ist die Natur in ihrer Ganzheit zu erhalten und, soweit erforderlich, zu entwickeln und wiederherzustellen.

§ 4

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, verboten. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen oder Grabungen vorzunehmen oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise zu verändern,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
3.
Straßen, Wege, Lager oder Plätze jeder Art anzulegen oder Einfriedigungen zu errichten,
4.
sonstige bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung zu errichten, auch wenn sie keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen oder sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vorzunehmen,
5.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen amtliche oder amtlich genehmigte Hinweis- und Warntafeln,
6.
Zelte und Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde frei umherlaufen zu lassen,
7.
die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere und die Standorte der Pflanzen zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe und mechanische Maßnahmen,
8.
Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen oder Pflanzen standortfremder Arten einzubringen,
9.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen, die im Naturschutzgebiet nicht ihren Lebensraum haben,
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
11.
Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung zu beschädigen, zu sammeln oder zu verunstalten,
12.
das Naturschutzgebiet außerhalb von Wegen zu betreten oder mit dem Rad zu befahren, im Naturschutzgebiet zu reiten oder zu fahren oder die Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren.
(2) Verbote nach sonstigen Rechtsvorschriften, insbesondere Abfälle entgegen den abfallrechtlichen Vorschriften zu beseitigen sowie Manöver und gleichartige Übungen abzuhalten, bleiben unberührt. Das Naturschutzgebiet steht hinsichtlich des Schutzes vor schädlichen Umweltbeeinträchtigungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes den Wohngebieten gleich.

§ 5

Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (§ 8 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz) der einzelnen Grundstücke in der Art und in dem Umfang, wie sie bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorlag,
2.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Einschränkung, daß die Jagd auf Flugwild (ohne den Höckerschwan) nur in der Zeit vom 16. Oktober bis 15. Januar zulässig ist,
3.
die Bekämpfung des Bisams,
4.
die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei durch die bei Inkrafttreten dieser Verordnung Berechtigten,
5.
die Unterhaltung der Bundeswasserstraße und die notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf der Bundeswasserstraße einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten,
6.
die ordnungsgemäße Unterhaltung dar bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandenen Gewässer, mit Ausnahme der Verwendung chemischer Mittel zur Grabenentkrautung,
7.
die notwendigen Maßnahmen zur Unterhaltung der Ver- und Entsorgungsanlagen,
8.
das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten oder deren Beauftragte sowie durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind.

§ 6

Die untere Landschaftspflegebehörde wird ermächtigt, die vom Landesamt für Umwelt vorgeschlagenen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen.

§ 7

Ordnungswidrig nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen oder Grabungen vornimmt oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise verändert,
2.
§ 4 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
3.
§ 4 Nr. 33 Straßen, Wege, Lager oder Plätze jeder Art anlegt oder Einfriedigungen errichtet,
4.
§ 4 Nr. 4 sonstige bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung errichtet, auch wenn sie keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen oder sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt,
5.
§ 4 Nr. 5 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, ausgenommen amtliche oder amtlich genehmigte Hinweis- und Warntafeln,
6.
§ 4 Nr. 6 Zelte und Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde frei umherlaufen läßt,
7.
§ 4 Nr. 7 die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere und die Standorte der Pflanzen beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe und mechanische Maßnahmen,
8.
§ 4 Nr. 8 Pflanzen oder Pflanzenteile entnimmt oder Pflanzen standortfremder Arten einbringt,
9.
§ 4 Nr. 9 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt, die im Naturschutzgebiet nicht ihren Lebensraum haben,
10.
§ 4 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt,
11.
§ 4 Nr. 11 Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung beschädigt, sammelt oder verunstaltet,
12.
§ 4 Nr. 12 das Naturschutzgebiet außerhalb von Wegen betritt oder mit dem Rad befährt, im Naturschutzgebiet reitet oder fährt oder die Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt.

§ 8

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Stadtverordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Israelsdorf, Schlutup, St. Gertrud und Gothmund im Bereich der Hansestadt Lübeck (Landschaftsschutzgebiet "Lauerholz") vom 13. Juli 1970 (Amtsbl. Schl.-H./ AAz. S. 182) und die Landesverordnung über den Erholungswald "Israelsdorf" vom 10. Juni 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 233), soweit sie das in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betreffen, außer Kraft.

Anlage:

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