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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet Schaalsee mit Niendorfer Binnensee, Priestersee und Großzecher Küchensee, Phulsee, Seedorfer Küchensee und Umgebung" Vom 16. Dezember 1994

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet Schaalsee mit Niendorfer Binnensee, Priestersee und Großzecher Küchensee, Phulsee, Seedorfer Küchensee und Umgebung" Vom 16. Dezember 1994
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet Schaalsee mit Niendorfer Binnensee, Priestersee und Großzecher Küchensee, Phulsee, Seedorfer Küchensee und Umgebung" vom 16. Dezember 199401.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2003
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2003
§ 3 - Schutzzweck01.01.2003
§ 4 - Verbote01.01.2003
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2023
§ 6 - Ausnahmen, Befreiungen und Ermächtigungen01.01.2003
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2003
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund des § 17 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes verordnet die Ministerin für Natur und Umwelt die folgenden §§ 1 bis 8 mit Ausnahme des § 5 Abs. 1 Nr. 4;
aufgrund des § 39 Abs. 1 Nr. 8 des Landesjagdgesetzes verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei den folgenden § 5 Abs. 1 Nr. 4 und § 8 Abs. 1:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Der westliche Teil des Schaalsees, der Niendorfer Binnensee, der Phulsee, der Seedorfer Küchensee, der Großzecher Küchensee und der Priestersee mit dem Seedorfer Werder, dem Großzecher Werder sowie den angrenzenden Landschaftsteilen in den Gemeinden Kittlitz, Salem, Seedorf und Klein Zecher, Kreis Herzogtum Lauenburg, werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Schaalsee mit Niendorfer Binnensee, Priestersee und Großzecher Küchensee, Phulsee, Seedorfer Küchensee und Umgebung" unter Nummer 129 in das beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberster Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 1.802 ha groß und umfaßt in den Gemarkungen Kittlitz-Vorwerk, Kittlitz-Dorf, Niendorf, Bresahn, Dargow, Kogel, Sterley, Seedorf, Großzecher und Marienstedt im wesentlichen
1.
den westlichen Uferbereich des Dutzower Binnensees bis zur Straße Kittlitz-Rosenhagen im Norden und bis zum parallel zum See verlaufenden Wirtschaftsweg im Westen,
2.
den Niendorfer Binnensee mit seinem westlichen Uferbereich in unterschiedlicher Breite; ausgenommen hiervon ist ein Seeteil bei Niendorf,
3.
den schleswig-holsteinischen Teil des Schaalsees und seinen westlichen Uferbereich in unterschiedlicher Breite sowie den Seedorfer Werder, den Großzecher Werder, die Inseln Rethwiese und Buwiese und den Wald Tiergarten; ausgenommen hiervon sind Seeteile bei Dargow, Seedorf, Großzecher und beim Campingplatz Großzecher,
4.
den Phulsee mit angrenzendem Uferbereich,
5.
den Seedorfer Küchensee mit angrenzendem Uferbereich; ausgenommen hiervon ist ein Seeteil im westlichen Küchensee,
6.
den Priestersee mit angrenzendem Uferbereich; ausgenommen hiervon ist der südwestliche Seeteil,
7.
und den Großzecher Küchensee mit angrenzendem Uferbereich.
In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:50.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den Abgrenzungskarten, Blatt 1 bis 15, im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karten ist beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Oberste Naturschutzbehörde, 24149 Kiel, verwahrt. Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.
Weitere Karten sind beim
1.
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Oberste Jagdbehörde -, 24105 Kiel,
2.
Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg - Untere Naturschutzbehörde -, 23909 Ratzeburg,
3.
Amtsvorsteher des Amtes
a)
Ratzeburg-Land, 23909 Ratzeburg,
b)
Gudow-Sterley, 23899 Gudow,
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet besteht aus einem ökologisch besonders vielseitigen Seenkomplex von internationaler Bedeutung im Sinne der Ramsar-Konvention vom 2. Februar 1971 (BGBl. II Nr. 40, 1976 S. 1265), der insbesondere wegen seiner großräumigen Ausdehnung und seines hohen Natürlichkeitsgrades die Lebensräume von ökologisch sehr unterschiedlichen, teilweise spezialisierten und stark gefährdeten Lebensgemeinschaften umfaßt.
(2) Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten. Insbesondere gilt es,
1.
die Schaalseelandschaft mit bewaldeten Uferhängen und streckenweise noch natürlicher Zonierung von naturnah ausgebildetem Buchenwald, Feuchtwald, Bruchwald bis zu Röhricht- und Schwimmblattökosystemen mit Unterwasservegetation,
2.
dauerhafte Existenzbedingungen für Großtierarten wie Seeadler, Kranich, Große Rohrdommel und Fischotter als Indikatoren für großräumig noch im ökologischen Verbund stehende Landschaften,
3.
den Schaalseekomplex als bedeutenden mitteleuropäischen Spätsommermauserplatz für Wasservögel sowie als Brutgebiet und international bedeutsames Rastgewässer von Tauchern, Entenvögeln und anderen Vogelgruppen zu erhalten und zu schützen und
4.
weniger nährstoffreiche Gewässerverhältnisse als notwendige ökologische Gewässerqualität für die besonders bedrohten Lebensgemeinschaften der nährstoffärmeren Stillgewässer wiederherzustellen.
(3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter, gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Ökosysteme erforderlich ist, sind entsprechende Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
6.
Gewässer im Sinne des § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
8.
Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen;
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen; ausgenommen sind Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften;
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen;
11.
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere und ihre Ökosysteme zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
14.
Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone, Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren zu lassen;
15.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren oder auf den Gewässern mit Eisfahrzeugen aller Art zu fahren;
16.
in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen;
17.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;
18.
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege zu reiten oder zu fahren.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landesnaturschutzgesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die auf den Schutzzweck ausgerichteten Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen auf den im Eigentum des Zweckverbandes Schaalsee-Landschaft befindlichen Flächen auf der Grundlage des Pflege- und Entwicklungsplanes für das Projekt "Schaalsee" im Rahmen der Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung;
2.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes der übrigen, bei Inkrafttreten dieser Verordnung als
a)
Acker genutzten Flächen; nicht zulässig ist es, ab dem 1. Oktober 1997 Dünger und Pflanzenschutzmittel oder andere Stoffe aufzubringen;
b)
Grünland genutzten Flächen; nicht zulässig ist es,
ba)
das Grünland umzubrechen und
bb)
ab dem 1. Oktober 1997 Dünger und Pflanzenschutzmittel oder andere Stoffe aufzubringen;
3.
die auf den Schutzzweck ausgerichtete forstwirtschaftliche Bodennutzung; nicht zulässig ist die Nutzung der in den Abgrenzungskarten unterbrochen waagerecht schraffiert dargestellten Waldflächen;
4.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes; nicht zulässig ist es,
a)
die Jagd auf Wasserwild auf den Wasserflächen und in einem 50 Meter breiten Landbereich um die Wasserflächen herum auszuüben,
b)
die Fallenjagd mit Totschlagfallen auszuüben,
c)
geschlossene Hochsitze und Fütterungseinrichtungen zu errichten sowie
d)
Wildäcker anzulegen;
5.
a)
die ordnungsgemäße Ausübung der erwerbsmäßigen Fischerei im Sinne des § 7 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes in der bisherigen Art und in dem bisherigen Umfang; nicht zulässig ist die Ausübung der Fischerei im Phulsee;
b)
der Fischfang mit der Handangel vom Boot aus in der Zeit vom 1. Mai bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang; nicht zulässig ist
ba)
die Ausübung des Fischfanges im Phulsee;
bb)
die Ausübung des Fischfanges in den in der Übersichtskarte und in den Abgrenzungskarten kariert dargestellten und in der Örtlichkeit gekennzeichneten Gewässersperrzonen;
bc)
die Ausübung des Fischfanges in den in der Übersichtskarte und in den Abgrenzungskarten kariert dargestellten 50 Meter breiten ufernahen Gewässerstreifen;
6.
die Unterhaltung von Rohrleitungen und Einlaufbauwerken an den Gewässern oder offenen Gräben zur ordnungsgemäßen Einleitung von Niederschlagswasser oder Abwasser aus genehmigten Anlagen;
7.
der Betrieb und die Unterhaltung gewässerkundlicher Meßanlagen sowie die erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten nach § 107 Abs. 2 des Landeswassergesetzes;
8.
die erforderliche Unterhaltung der der Vorflut dienenden Gewässer
b)
auf der Grundlage eines nach § 2 der Landesverordnung über die Förderung von Unterhaltungsmaßnahmen nach den §§ 51 und 73 des Landeswassergesetzes vom 27. August 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 457) genehmigten Gewässerpflegeplanes oder, soweit ein solcher nicht vorliegt,
c)
aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach § 38 Abs. 3 und 4 des Landeswassergesetzes;
9.
die Nutzung und Unterhaltung der nach § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 des Landesnaturschutzgesetzes genehmigten baulichen Anlagen an den Gewässern sowie das Baden und Angeln von diesen Anlagen aus;
10.
die Nutzung der Sandkuhle auf dem Großzecher Werder für nichtgewerbliche Zwecke in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang;
11.
die erforderlichen Maßnahmen zur Unterhaltung und Sicherung der Wege unter Beachtung des § 12 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes; nicht zulässig ist die Verwendung von wassergefährdenden, auswasch- oder auslaugbaren Materialien;
12.
das Eislaufen auf den Gewässern von den öffentlich zugänglichen Uferabschnitten aus; nicht zulässig ist das Eislaufen auf dem Phulsee und auf den unter Nummer 5 Buchstaben bb) und bc) genannten Gewässerteilen;
13.
Maßnahmen zum Schutz oder zur Pflege der im Denkmalbuch eingetragenen Kulturdenkmale, die die Denkmalschutzbehörden im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt durchführen oder durchführen lassen;
14.
das Betreten oder Befahren
a)
der jeweiligen Grundstücke einschließlich der Gewässer durch die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
b)
des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind;
15.
das Befahren der Gewässer mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne Motorkraft oder mit kleinen Wasserfahrzeugen mit Elektromotor, die aufgrund bestehender privatrechtlicher Vereinbarungen ihren Liegeplatz an einem unter Nummer 9 genannten Bootsliegeplatz haben, in der Zeit vom 1. Mai bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang bis zum 31.Dezember 1995. Nicht zulässig ist es,
a)
den Niendorfer Binnensee mit Wasserfahrzeugen, die nicht ihren ständigen Liegeplatz an einem Steg an diesem Gewässer haben,
b)
die Röhrichtzonen und
ba)
die in der Übersichtskarte und in den Abgrenzungskarten kariert dargestellten und in der Örtlichkeit gekennzeichneten Gewässersperrzonen sowie
bb)
die in der Übersichtskarte und in den Abgrenzungskarten dargestellten 50 Meter breiten ufernahen Gewässerstreifen und
c)
die Gewässer mit Mehrrumpfbooten und Windsurfbrettern, zu befahren; Berechtigte im Sinne dieser Bestimmung dürfen die parallel zum Ufer verlaufenden 50 Meter breiten ufernahen Gewässerstreifen sowie die Gewässersperrzonen zum Erreichen ihrer Bootsliegeplätze auf kürzestem Weg durchfahren;
15.
die Reetnutzung in geringem Umfang für nichtgewerbliche Zwecke;
16.
Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die untere Naturschutzbehörde durchführt oder durchführen läßt; bei Maßnahmen im Bereich der Kulturdenkmale ist § 16 Abs. 9 des Landesnaturschutzgesetzes zu beachten.
(2) Das Befahren der zum Naturschutzgebiet gehörenden Gewässer in dem in Absatz 1 Nr. 15 genannten Umfang kann nach dem 31. Dezember 1995 durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem jeweiligen Eigentümer eines Seeteiles und der obersten Naturschutzbehörde zugelassen werden.
(3) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, gilt Abschnitt III des Landesnaturschutzgesetzes.

§ 6 Ausnahmen, Befreiungen und Ermächtigungen

(1) Die untere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall
1.
von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12, 13 und 18,
2.
von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 im Rahmen geophysikalischer Messungen und
3.
von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bei einer erforderlichen Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach § 38 des Landeswassergesetzes
Ausnahmen zulassen, wenn die danach zulässigen Handlungen nicht zu einer nachhaltigen Störung führen oder den Schutzzweck nicht beeinträchtigen können. Sie ist auch zuständig für die Erteilung von Befreiungen nach § 54 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes und kann bei Gefährdung des Schutzzweckes die unaufschiebbaren, notwendigen Maßnahmen treffen.
(2) Die untere Naturschutzbehörde kann bei Gefährdung des Schutzzweckes, insbesondere zum Schutz von den nach dem Bundesnaturschutzgesetz und der Bundesartenschutzverordnung besonders geschützten Arten, das Betreten und Befahren von Wegen sowie das Reiten auf diesen Wegen durch Einzelanordnung zeitlich oder örtlich einschränken oder untersagen.
(3) Im Einzelfall kann die untere Naturschutzbehörde unter Beachtung der Beschränkungen des § 5 Abs. 1 Nr. 15 kurzzeitige Wanderfahrten von Wassersportlern als Ausnahme von den Verboten dieser Verordnung zulassen, wenn nachhaltige Veränderungen und nachhaltige Störungen nicht zu erwarten sind. Vorstehende Regelung gilt nicht für den Niendorfer Binnensee.
(4) Zum Schutz von Pflanzen- und Tierarten und ihrer Ökosysteme kann die untere Naturschutzbehörde das Eislaufen durch Einzelanordnung zeitlich oder örtlich einschränken oder untersagen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
2.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
3.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
4.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
5.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
6.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Gewässer im Sinne des § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
8.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt;
9.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
10.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;
11.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere und ihre Ökosysteme beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
13.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
14.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone, Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren läßt;
15.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt oder auf den Gewässern mit Eisfahrzeugen aller Art fährt;
16.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht;
17.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;
18.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege reitet oder fährt;
19.
den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b) den Fischfang mit der Handangel ausübt;
20.
den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Nr. 15 oder entgegen den Bestimmungen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 5 Abs. 2 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig nicht erkennt, daß er die in Absatz 1 genannten Handlungen im Naturschutzgebiet vornimmt.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur einstweiligen
Sicherstellung des geplanten Naturschutzgebietes "Schaalsee mit Niendorfer Binnensee, Priestersee und Großzecher Küchensee, Phulsee, Seedorfer Küchensee und Umgebung" vom 28. März 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 253), zuletzt geändert durch Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Naturschutzgebietes "Schaalsee mit Niendorfer Binnensee, Priestersee und Großzecher Küchensee, Phulsee, Seedorfer Küchensee und Umgebung" vom 9. Oktober 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 539), außer Kraft.

Anlage:

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