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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Rhinplate und Elbufer südlich Glückstadt" Vom 5. Dezember 2000

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Rhinplate und Elbufer südlich Glückstadt" Vom 5. Dezember 2000
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 6 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Rhinplate und Elbufer südlich Glückstadt" vom 5. Dezember 200001.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2003
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2003
§ 3 - Schutzzweck01.01.2003
§ 4 - Verbote01.01.2003
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2003
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2023
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2003
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund des § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 und § 53 Abs. 7 des Landesnaturschutzgesetzes und des § 38 des Landesjagdgesetzes verordnet das Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Die Rhinplate, die vor dem Landesschutzdeich elbseitig liegenden Vorland- und Uferflächen sowie die dazwischen liegende Glückstädter Nebenelbe auf dem Gebiet der Stadt Glückstadt, Kreis Steinburg, werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Rhinplate und Elbufer südlich Glückstadt" unter Nummer 164 in das im Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
(3) In dem Naturschutzgebiet befinden sich natürliche Lebensräume im Sinne des Anhangs I und Tier- und Pflanzenarten im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42), darunter auch solche, die in den Anhängen als prioritär bezeichnet sind.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 460 ha groß und wird wie folgt begrenzt:
1.
Im Norden durch das nördliche Leuchtfeuer auf der Rhinplate;
2.
im Westen durch die westliche Uferkante der Rhinplate bei Seekartennull (Kartennulllinie) bis zum Radarturm an der Südspitze und darüber hinaus durch eine in südöstliche Richtung verlaufende gerade Linie auf der Elbe bis zum Schnittpunkt mit der vom nördlichen Fuß der Schleusenanlage des Bielenberger Hafens ausgehenden Gemeindegrenze bei den Koordinaten:
3.
9°25,81´ östl. Länge / 53°44,66´nördl. Breite (Koordinatenwerte im Geographischen System) oder N 53° 44,61´ / E 9° 25,82´ (Koordinatenwerte im System Europa Datum);
4.
im Süden, ausgehend von der elbseitigen Grenze des äußeren Deichschutzstreifens, durch die Gemeindegrenze zwischen der Stadt Glückstadt und der Gemeinde Kollmar;
5.
im Osten, beginnend vom nördlichen Fuß der Schleusenanlage des Bielenberger Hafens, entlang der elbseitigen Grenze des Deichschutzstreifens vor dem vorhandenen und vor dem gemäß Planfeststellungsbeschluß für die "Vordeichung Glückstadt-Süd" vom 26. Februar 1992 errichteten neuen Landesschutzdeich bis 70 m vor der südlichen Böschungskrone des Spülfeldes südlich des Hafengeländes von Glückstadt. Ab hier verschwenkt die Grenze und quert die Glückstädter Nebenelbe in einer geraden Linie westlich bis zur Kartennulllinie (Seekartennull) am östlichen Rand der Rhinplate und verläuft entlang dieser Linie in nördlicher Richtung bis zum Leuchtfeuer an der Nordspitze der Rhinplate.
In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den Abgrenzungskarten, Blatt 1 bis 8, im Maßstab 1:5.000, sowie Blatt 9, einem Ausschnitt aus den Seekarten Nr. 46 und 47 im Maßstab 1:30.000, rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karten ist im Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, 24106 Kiel, verwahrt. Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.
Weitere Karten sind
1.
bei der Landrätin oder dem Landrat
des Kreises Steinburg
- Untere Naturschutzbehörde -,
25524 Itzehoe
2.
bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister
der Stadt Glückstadt,
25348 Glückstadt,
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet dient der Sicherung, dem Schutz und der Erhaltung der von der Tide beeinflussten Flussuferlandschaft an der Elbe mit ihren Flachwasserbereichen, insbesondere der Glückstädter Nebenelbe, ihren großen Brack- und Süßwasserwatten, ausgedehnten Tide- und Landröhrichtbiotopen, naturraumtypischen Weichholzauebiotopen, Trockenrasen und naturnahen Gehölzbeständen sowie den auf diese Lebensräume spezialisierten charakteristischen Pflanzen- und Tierarten.
(2) Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten. Insbesondere gilt es, auch unter Berücksichtigung des östlich des Landesschutzdeiches geplanten Gewerbe- und Industriegebietes "Stadtstraße",
1.
die Flussuferlandschaft als Brut-, Nahrungs- und Rastgebiet für die hier vorkommenden Vogelarten, als Aufzucht- und Nahrungsgebiet für Fische, Plankton- und Benthosorganismen sowie für seltene, teilweise stark gefährdete Pflanzen und wirbellose Tiere und
2.
die Lebensräume von internationaler Bedeutung für Pflanzen und Tiere
3.
zu schützen und zu erhalten sowie
4.
die großflächig unbeeinflusste Entwicklung der Natur dauerhaft zu sichern und
5.
nutzungsbedingte Störeinflüsse auszuschließen oder soweit wie möglich zu minimieren.
(3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter, gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume erforderlich ist, sind entsprechende Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
6.
Gewässer im Sinne des § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
8.
Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen.
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit es sich nicht um Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften handelt;
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen;
11.
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere zu beseitigen oder nachteilig zu verändern; insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
14.
gentechnisch veränderte Organismen einzubringen;
15.
Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone, Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren zu lassen;
16.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde laufen zu lassen;
17.
das Naturschutzgebiet zu betreten oder im Naturschutzgebiet zu reiten oder zu fahren;
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes in der Zeit vom 15. August bis zum 1. März eines jeden Jahres mit folgenden Einschränkungen:
nicht zulässig ist es,
a)
die Jagd auf Wasserwild vor dem 16. Oktober eines jeden Jahres auszuüben,
b)
Wildäcker anzulegen oder zu betreiben oder
c)
geschlossene Hochsitze zu errichten oder Fütterungseinrichtungen zu errichten oder zu betreiben;
2.
die ordnungsgemäße Ausübung der Erwerbsfischerei im Bereich der Bundeswasserstraße Elbe ausschließlich vom Boot aus, soweit keine Beschränkungen nach
§ 5 des Bundeswasserstraßengesetzes oder der Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern vom 23. Juni 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 206) getroffen sind;
3.
die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes im Bereich der Bundeswasserstraße Elbe nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundeswasserstraßengesetzes einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten;
4.
die erforderlichen Maßnahmen des Küstenschutzes im Sinne des Siebenten Teiles des Landeswassergesetzes, die hierfür erforderlichen Maßnahmen der Wasserwirtschaft einschließlich der Forschungs- und Vermessungsarbeiten; nicht zulässig sind solche Vorhaben, die nach Wasserrecht oder anderen Rechtsvorschriften erlaubnis-, bewilligungs-, genehmigungs- oder planfeststellungsbedürftig sind;
5.
die erforderliche Unterhaltung der Gewässer, die der Vorflut dienen,
a)
auf der Grundlage eines genehmigten Gewässerpflegeplanes nach § 38 Abs. 3 des Landeswassergesetzes oder
b)
aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach § 38 Abs. 3 und 4 des Landeswassergesetzes;
6.
die gemäß Planfeststellungsbeschluß vom 26. Februar 1992 vorgesehene Änderung der Abwasserleitung der Kläranlage Glückstadt-Süd, ihr ordnungsgemäßer Betrieb und ihre ordnungsgemäße Unterhaltung;
7.
die Durchführung der gemäß Planfeststellungsbeschluß vom 26. Februar 1992 erforderlichen Maßnahmen zur Vordeichung von "Glückstadt Süd" im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
8.
die genehmigte Benutzung der Bundeswasserstraße für Sedimentumlagerungen aus Anlass der Räumung des Glückstädter Hafens und durch Einleitung aus den Spülfeldern;
9.
das Betreten oder Befahren
a)
der jeweiligen Grundstücke einschließlich der Wasserflächen durch die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
b)
des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind;
10.
das Befahren der Bundeswasserstraße Elbe mit Wasserfahrzeugen aller Art, soweit keine Beschränkungen nach
§ 5 des Bundeswasserstraßengesetzes getroffen sind;
11.
das Anlanden mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne Motorkraft und der vorübergehende Aufenthalt am Tage im Rahmen des Wassersportes an dem rund 50 m breiten, in der Übersichtskarte und in der Abgrenzungskarte Blatt 9 durch den Buchstaben A und durch Schraffur dargestellten, in der Örtlichkeit gekennzeichneten nordöstlichen Uferabschnitt der Rhinplate;
12.
Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die untere Naturschutzbehörde durchführt.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, sind die Bestimmungen des Abschnittes III des Landesnaturschutzgesetzes zu beachten.
(3) Die untere Naturschutzbehörde trifft bei Gefährdung des Schutzzweckes nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 Abs. 1 Satz 2 des Landesnaturschutzgesetzes Ausnahmen zulassen für
1.
Bohrungen und Sondierungen im Rahmen der amtlichen geowissenschaftlichen Landesaufnahme und für geophysikalische Messungen;
2.
das Entfernen von Baumstämmen oder Baumstümpfen einschließlich des Wurzelwerkes im Deichvorland, sofern erforderlich auch durch Sprengungen, soweit dies aus Gründen der Deichsicherheit erforderlich ist;
3.
die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach § 38 des Landeswassergesetzes;
4.
die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des Naturschutzgebietes;
5.
das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten.
Eine Ausnahme ist nicht erforderlich für die Bekämpfung des Bisams nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 des Landeswassergesetzes im Bereich der Deiche und Dämme.
(2) Die Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt als obere Naturschutzbehörde Ausnahmen von den einschränkenden Regelungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 und des 5 Abs. 1 Nr. 1 im Einzelfall zulassen, wenn hierdurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des § 4 Abs. 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes Befreiungen gewähren. Bei der Gewährung von Befreiungen von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11, 12 und 13 sind die besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
2.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
3.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
4.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
5.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
6.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Gewässer im Sinne des § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
8.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt;
9.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
10.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;
11.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
13.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
14.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 gentechnisch veränderte Organismen einbringt;
15.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone, Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren läßt;
16.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde laufen läßt;
17.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 das Naturschutzgebiet betritt oder im Naturschutzgebiet reitet oder fährt.
(2) Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt auch, wer
1.
vorsätzlich ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde eine Handlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vornimmt;
2.
fahrlässig nicht erkennt, dass er die in § 7 Abs. 1 genannten Handlungen im Naturschutzgebiet vornimmt.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Kreisverordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemeinden Kollmar und Neuendorf b.E. und der Stadt Glückstadt vom 10. Juli 1980 (Norddeutsche Rundschau vom 23. August 1980), zuletzt geändert durch Kreisverordnung vom 18. Oktober 1999 (Norddeutsche Rundschau vom 19. Oktober 1999) außer Kraft, soweit sie das in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betrifft.

Anlage:

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