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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Reesholm/Schlei" Vom 30. August 1976

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Reesholm/Schlei" Vom 30. August 1976
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Reesholm/Schlei" vom 30. August 197601.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
§ 501.01.2023
§ 601.01.2003
§ 701.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund der §§ 14 und 57 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes vom 16. April 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. April 1975 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), wird verordnet:

§ 1

(1) Die Halbinsel Reesholm und die Insel Hestholm, Gemeinde Schaalby, Kreis Schleswig-Flensburg, werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet "Reesholm/Schlei" wird unter Nummer 87 in das beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 120 ha groß und umfaßt
1.
in der Gemarkung Füsing, Flur 6, die Flurstücke 1, 104/2, 119/2, 105/3, 4/1, 6/1, 9/1, 10/1, 13/1, 17/1, 37/1, 38, 39, 40, 42/1, 43/1, 43/2, 47/1, 47/2, 50/1, 51, 52/1, 55, 56, 57, 60, 61, 62/1, 63/1, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72/1, 107/73, 108/73, 74/1, 75, 102/76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 90, 91, 92, 93 tlw., 94, 95, 96, 97 tlw., 98/1 tlw. und 99, sowie einen 50 m breiten Wasserstreifen um die Halbinsel Reesholm und
2.
in der Gemarkung Schlei, Flur 3, das Flurstück 2 (Insel Hestholm) sowie einen 50m breiten Wasserstreifen einschließlich der Wasserfläche zwischen der Insel Hestholm und dem östlichen Teil der Halbinsel Reesholm.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer topographischen Karte im Maßstab 1 : 25000 und einer Katasterkarte im Maßstab 1 : 2000 rot eingetragen. Sie sind beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberster Landschaftspflegebehörde, beim Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg als unterer Landschaftspflegebehörde, beim Amt Tolk und bei der Gemeinde Schaalby niedergelegt und können dort während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
(3) In dem als Anlage beigefügten Ausschnitt aus der Karte im Maßstab 1: 25000 ist das Naturschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt.

§ 3

Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung eines vielseitigen Feuchtgebietes mit an bestimmte Standorte gebundenen, charakteristischen Pflanzengesellschaften und einer besonders artenreichen Vogelwelt. In ihm ist die Natur in ihrer Ganzheit zu erhalten und, soweit erforderlich, zu entwickeln und wieder herzustellen.

§ 4

Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind verboten. Insbesondere ist es verboten,
1.
das Naturschutzgebiet mit Ausnahme des am Nordwestufer der Halbinsel Reesholm auf einer Länge von rund 600m bis zur Schranke verlaufenden Feldweges. (Flur 6, Flurstück 98/1) und des westlich anschließenden Uferstreifens (Flur 6, Flurstück 1) in der Zeit vom 15. März bis zum 1. September zu betreten,
2.
Pflanzen einzubringen oder zu entnehmen, zu beschädigen oder zu vernichten,
3.
Tiere auszusetzen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
4.
Bodenbestandteile abzubauen oder einzubringen oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen oder Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung zu beschädigen, zu sammeln oder zu verunstalten,
5.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
6.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen landfeste Schiffahrtszeichen sowie amtliche Hinweis- und Warntafeln,
7.
bauliche Anlagen, Wege oder Einfriedigungen zu errichten, Leitungen frei zu verlegen oder Lager oder Plätze jeder Art einzurichten,
8.
aufzuforsten,
9.
sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vorzunehmen,
10.
zu zelten; dem Zelten nach dieser Verordnung steht das ein- oder zweimalige Übernachten in einem Zelt gleich, und
11.
Feuer zu machen.

§ 5

Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die bisher üblichen Maßnahmen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Grundstücke,
2.
die vom Landesamt für Umwelt als oberer Landschaftspflegebehörde zu bestimmenden Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzmotivs einschließlich der hierfür erforderlichen Schutz- und Pflegemaßnahmen,
3.
die gesetzlichen Aufgaben der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes,
4.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd
4.1
in dem bisherigen Umfang für die Dauer der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Jagdpachtverträge,
4.2
im Rahmen der Anordnungen und Genehmigungen des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume nach Beendigung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Jagdpachtverträge und
5.
die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei.

§ 6

Ordnungswidrig nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Nr. 1 das Naturschutzgebiet mit Ausnahme des am Nordwestufer der Halbinsel Reesholm auf einer Länge von rund 600 m bis zur Schranke verlaufenden Feldweges (Flur 6, Flurstück 98/1) und des westlich anschließenden Uferstreifens (Flur 6, Flurstück 1) in der Zeit vom 15. März bis zum 1. September betritt,
2.
entgegen § 4 Nr. 2 Pflanzen einbringt oder entnimmt, beschädigt oder vernichtet,
3.
entgegen § 4 Nr. 3 Tiere aussetzt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder anderweitig mutwillig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere fortnimmt oder beschädigt,
4.
entgegen § 4 Nr. 4 Bodenbestandteile abbaut oder einbringt oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise verändert oder beschädigt oder Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung beschädigt, sammelt oder verunstaltet,
5.
entgegen § 4 Nr. 5 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
6.
entgegen § 4 Nr. 6 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, ausgenommen landfeste Schiffahrtszeichen sowie amtliche Hinweis- und Warntafeln,
7.
entgegen § 4 Nr. 7 bauliche Anlagen, Wege oder Einfriedigungen errichtet, Leitungen frei verlegt oder Lager oder Plätze jeder Art einrichtet,
8.
entgegen § 4 Nr. 8 aufforstet,
9.
entgegen § 4 Nr. 9 sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt,
10.
entgegen § 4 Nr. 10 zeltet oder in Zelten ein- oder zweimal übernachtet oder
11.
entgegen § 4 Nr. 11 Feuer macht.

§ 7

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen am nördlichen Schleiufer im Kreis Schleswig (in den Gemarkungen Moldenit, Füsing, Geel, Brodersby, Goltoft, Ulsnis, Kius, Lindau, Ketelsby, Ekenis, Faulück, Grödersby und Arnis) vom 27. August 1964 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 158), soweit sie das in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betrifft, außer Kraft.

Anlage:

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