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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Rantumbecken" Vom 29. November 1983

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Rantumbecken" Vom 29. November 1983
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 7 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Rantumbecken" vom 29. November 198301.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
§ 501.01.2003
§ 601.01.2003
§ 701.01.2023
§ 801.01.2003
§ 901.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund des § 16 Abs. 1 des Landschaftspflegegesetzes (LPflegG) wird verordnet:

§ 1

(1) Das Rantumbecken auf Sylt, Kreis Nordfriesland, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Rantumbecken" unter Nummer 60 in das beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet ist rd. 576 ha groß. Es wird durch die seeseitige Kante der Krone des Rantum-Dammes und durch die beckenseitige Kante der Krone des Rantum-Binnendeiches begrenzt.
In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Karte im Maßstab 1:25.000 ist das Naturschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt.
(2) Die genauen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der Deutschen Grundkarte im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Die maßgebende Ausfertigung der Karte ist beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberster Landschaftspflegebehörde verwahrt. Sie ist Bestandteil dieser Verordnung. Weitere Ausfertigungen sind beim Landrat des Kreises Nordfriesland als unterer Landschaftspflegebehörde, beim Amtsvorsteher des Amtes Landschaft Sylt sowie bei den Bürgermeistern der Gemeinden Sylt-Ost, Rantum (Sylt) und der Stadt Westerland niedergelegt. Die Karte kann dort während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3

Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung und Entwicklung des im Jahre 1937 eingedeichten und inzwischen für einen lenkbaren Wassereinstau eingerichteten Sandwattbeckens. Da sich die ökologische Wertigkeit nach 1945 infolge kriegsbedingter Schäden an diesem ausschließlich militärischen Zwecken gewidmeten Bauwerk erheblich nachteilig entwickelt hatte, erwarb das Land Schleswig-Holstein das Rantumbecken und schuf hier technische Einrichtungen für die Gestaltung eines Binnendeichs gelegenen Salzwasserbiotops. Das nach der tideabhängigen Salzwasser-Rückführung ab 1982 ausgewogene Verhältnis der Wasser- und Landflächen bietet vielfältige Voraussetzungen für die Ansiedlung typischer Pflanzengesellschaften. Es ist zugleich Bedingung für die Entwicklung einer artenreichen Tierwelt, insbesondere der Seevögel. In dem Naturschutzgebiet ist die Natur in ihrer Ganzheit zu erhalten und, soweit es zur Erhaltung bestimmter Pflanzen- und Tierarten erforderlich ist, zu entwickeln und wiederherzustellen.

§ 4

(1) in dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, verboten; insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Grabungen oder Aufschüttungen vorzunehmen, Klärschlamm oder sonstiges Material organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise zu verändern,
2.
Wege, Lager oder Plätze jeder Art anzulegen oder Einfriedigungen zu errichten,
3.
sonstige bauliche Anlagen zu errichten, auch wenn sie keiner Genehmigung oder Anzeige nach der Landesbauordnung bedürfen, oder sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 vorzunehmen,
4.
Sprengungen und Bohrungen vorzunehmen,
5.
die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere und die Standorte der Pflanzen zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe und mechanische Maßnahmen,
6.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen die zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes notwendige Beschilderung und die amtlichen Hinweise am Rantum-Damm und am Rantum-Binnendeich,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen,
8.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
9.
Modellflugzeuge fliegen oder Schiffsmodelle fahren zu lassen,
10.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen zu befahren, zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen,
11.
die Jagd und den Fischfang auszuüben,
13.
das Naturschutzgebiet außerhalb des Rantum-Dammes, des Binnendeiches, der befestigten Wege und der besonders gekennzeichneten Wege zu betreten, im Naturschutzgebiet zu reiten oder zu fahren,
14.
Zelte und Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde unangeleint mitzuführen.
(2) Verbote nach dem und sonstigen Rechtsvorschriften, insbesondere Abfälle entgegen den abfallrechtlichen Vorschriften zu beseitigen oder Manöver und gleichartige Übungen abzuhalten, bleiben unberührt.

§ 5

(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die ordnungsgemäße Beweidung des Rantum-Dammes und des Binnendeiches mit Schafen und die Reetnutzung, jeweils auf der Grundlage von Pachtverträgen,
2.
die Bejagung von Kaninchen im Deich- und Dammbereich, soweit das zur Sicherheit dieser Bauwerke notwendig ist, die Bejagung von Raubwild sowie die Bekämpfung wildernder Hunde und Katzen und des Bisams,
3.
die ordnungsgemäße Unterhaltung und Wiederherstellung des Rantum-Dammes und des Binnendeiches,
4.
die ordnungsgemäße Unterhaltung der bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandenen Gewässer mit Ausnahme der Verwendung chemischer Mittel zur Grabenentkrautung,
5.
der kurzfristige Überlauf von Niederschlagswasser aus dem Nössekoog und von geklärtem Abwasser aus dem Klärwerk Westerland in das Rantumbecken während der Dauer sturmflutbedingter Sielschlußzeiten,
6.
die Fischerei in dem in der anliegenden Karte im Maßstab 1:25.000 schraffierten Bereich sowie das Reusenstellen am südlichen Teil des Naturschutzgebietes, jeweils im Rahmen der Pachtverträge zwischen den Nutzungsberechtigten und dem Amt für Land- und Wasserwirtschaft Husum,
7.
das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten, deren Beauftragte sowie durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind,
8.
das Befahren des Rantum-Dammes, des Binnendeiches und der befestigten Wege mit dem Fahrrad oder mit dem Krankenfahrstuhl.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, verbleibt es bei der Regelung des Dritten Abschnittes des LPflegG.

§ 6

(1) Die untere Landschaftspflegebehörde kann im Einzelfall im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 7, 8 und 12 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 weitere Ausnahmen zulassen, die nicht zu einer nachhaltigen Störung führen und auch sonst den Schutzzweck nicht beeinträchtigen können.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Grundräumungen, Grundinstandsetzungen und ähnliche, den § 12 des LPflegG berührende Arbeiten im Rahmen der Gewässerunterhaltung und das Ausbringen von Aushub im Naturschutzgebiet.

§ 7

Die untere Landschaftspflegebehörde kann bei Gefährdung des Schutzzweckes die unaufschiebbaren Maßnahmen treffen. Sie wird ermächtigt, die vom Landesamt für Umwelt vorgeschlagenen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen.

§ 8

Ordnungswidrig nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 des handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Grabungen oder Aufschüttungen vornimmt, Klärschlamm oder sonstiges Material organischer oder anorganischer Zusammensetzung einbringt oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise verändert,
2.
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Wege, Lager oder Plätze jeder Art anlegt oder Einfriedigungen errichtet,
3.
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 sonstige bauliche Anlagen errichtet, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, oder sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des vornimmt,
4.
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 Sprengungen und Bohrungen vornimmt,
5.
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere und die Standorte der Pflanzen beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe und mechanische Maßnahmen,
6.
§ 4 Abs. 1 Nr. 6 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, ausgenommen die zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes notwendige Beschilderung und die amtlichen Hinweise am Rantum-Damm und am Rantum-Binnendeich,
7.
§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt,
8.
§ 4 Abs. 1 Nr. 8 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet,
9.
§ 4 Abs. 1 Nr. 9 Modellflugzeuge fliegen oder Schiffsmodelle fahren läßt,
10.
§ 4 Abs. 1 Nr. 10 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen befährt, badet oder mit Tauchgeräten taucht,
11.
§ 4 Abs. 1 Nr. 11 die Jagd und den Fischfang ausübt,
12.
§ 4 Abs. 1 Nr. 12 das Naturschutzgebiet außerhalb des Rantum-Dammes, des Binnendeiches, der befestigten Wege und der besonders gekennzeichneten Wege betritt, im Naturschutzgebiet reitet oder fährt,
13.
§ 4 Abs. 1 Nr. 13 Zelte und Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde unangeleint mitführt.

§ 9

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Rantum-Becken" vom 20. September 1962 (GVOBl. Schl.-H. S. 367) und die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Baggerkuhle im Rantumbecken/Sylt" vom 7. November 1951 (GVOBl. Schl.-H. S. 207) außer Kraft.

Anlage:

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