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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Oldenburger See und Umgebung" Vom 24. September 1986

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Oldenburger See und Umgebung" Vom 24. September 1986
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 7 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Oldenburger See und Umgebung" vom 24. September 198601.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 122.02.2019
§ 222.02.2019
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
§ 501.01.2003
§ 601.01.2003
§ 701.01.2023
§ 801.01.2003
§ 901.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund des § 16 Abs. 1 des Landschaftspflegegesetzes und des § 39 Abs. 1 Nr. 8 des Landesjagdgesetzes wird verordnet:

§ 1

(1) Der Oldenburger See und Umgebung im Bereich der Gemeinden Lehmrade, Brunsmark und Horst, Kreis Herzogtum Lauenburg, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Oldenburger See und Umgebung" unter Nummer 127 in das beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 123 ha groß und umfaßt in den Gemarkungen Lehmrade, Neu-Horst und Brunsmark einen Landschaftsteil unmittelbar nördlich des Dorfes Lehmrade. In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Deutschen Grundkarte im Maßstab 1 : 5.000 rot eingetragen. Die maßgebende Ausfertigung der Karte ist beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde verwahrt. Weitere Ausfertigungen sind beim
1.
Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg - Untere Landschaftspflegebehörde - 2418 Ratzeburg,
2.
Amtsvorsteher des Amtes Gudow-Sterley 2411 Gudow und
3.
bei den Bürgermeistern der
a.
Gemeinde Lehmrade 2411 Lehmrade,
b.
Gemeinde Brunsmark 2411 Brunsmark,
c.
Gemeinde Horst 2411 Horst
niedergelegt. Die Karte kann bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3

In dem geschützten Gebiet soll ein Lebensraum nachhaltig gesichert werden, der durch eine verlandende Seefläche mit einzelnen noch offenen Wasserflächen und einem fließenden Übergang zur umgebenden Bruchwaldzone geprägt wird und der mit den angrenzenden Hochmooren, den feuchten Laubwäldern und dem umgebenden Feuchtgrünland eine ökologische Einheit bildet. Die Natur ist hier in ihrer Ganzheit zu erhalten und, soweit es zur Erhaltung bestimmter, bedrohter Pflanzen- und Tierarten erforderlich ist, durch planvolle Maßnahmen zu entwickeln und wiederherzustellen.

§ 4

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, verboten; insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen oder Grabungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,
2.
Straßen, Wege, Lager oder Plätze jeder Art anzulegen oder Einfriedigungen zu errichten,
3.
sonstige bauliche Anlagen zu errichten, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, oder sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vorzunehmen,
4.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
5.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen die zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften,
6.
die Gewässer zu verändern oder Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern,
7.
die Flächen anders als bei Inkrafttreten dieser Verordnung zu entwässern,
8.
Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen,
9.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
10.
die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere und die Standorte der Pflanzen zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe und mechanische Maßnahmen,
11.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen,
12.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
13.
Flugmodelle oder Modellflugkörper mit Eigenantrieb aufsteigen und landen oder Schiffsmodelle fahren zu lassen,
14.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren,
15.
in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen,
16.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen,
17.
das Naturschutzgebiet mit Ausnahme der in der Örtlichkeit und in den Karten zu dieser Verordnung gekennzeichneten Wege zu betreten oder mit dem Fahrrad oder Krankenfahrstuhl zu befahren,
18.
im Naturschutzgebiet mit sonstigen Fahrzeugen zu fahren oder zu reiten.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Landschaftspflegegesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt, insbesondere Abfälle zu beseitigen oder Manöver und gleichartige Übungen abzuhalten.

§ 5

Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes der
a.
bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Grünland genutzten Flächen in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang (in der Deutschen Grundkarte im Maßstab 1 : 5.000 in waagerechter Schraffur dargestellt),
b.
Ackerflächen in vollem Umfang (in der Deutschen Grundkarte im Maßstab 1 : 5.000 kariert dargestellt),
2.
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes,
3.
der Jagdschutz und die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, daß der Landrat als Jagd- und untere Landschaftspflegebehörde Einschränkungen anordnen kann, wenn diese zum Schutz besonders geschützter Tierarten erforderlich sind,
4.
die Bekämpfung des Bisams,
5.
die mit der unteren Landschaftspflegebehörde abgestimmte Unterhaltung der Vorflut dienenden Gewässer nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes; chemische Stoffe dürfen dabei nicht verwendet werden,
6.
die Anlage und der Betrieb von Klärteichen auf den Flurstücken 169/82 und 170/79 der Flur 2, Gemarkung Lehmrade,
das Betreten und Befahren der eigenen Grundstücke durch die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen, des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind.

§ 6

(1) Die untere Landschaftspflegebehörde kann im Einzelfall von den Verboten des § 4 Abs. 1 Nr. 11, 12, 14, 15, 17 und 18 Ausnahmen zulassen, die nicht zu einer nachhaltigen Störung führen und auch sonst den Schutzzweck nicht beeinträchtigen können.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Grundräumungen, Grundinstandsetzungen und die den Schutzzweck berührende Inanspruchnahme von Flächen im Rahmen dieser Maßnahmen oder der Gewässerunterhaltung nach
§ 30 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 47 Abs. 3 des Landeswassergesetzes.

§ 7

Die untere Landschaftspflegebehörde wird ermächtigt, die vom Landesamt für Umwelt vorgeschlagenen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Sie kann bei Gefährdung des Schutzzweckes die unaufschiebbaren Maßnahmen treffen.

§ 8

Ordnungswidrig nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen oder Grabungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,
2.
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Straßen, Wege, Lager oder Plätze jeder Art anlegt oder Einfriedigungen errichtet,
3.
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 sonstige bauliche Anlagen errichtet, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, oder sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt,
4.
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
5.
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, ausgenommen die zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften,
6.
§ 4 Abs. 1 Nr. 6 die Gewässer verändert oder Stoffe einbringt oder einleitet oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern,
7.
§ 4 Abs. 1 Nr. 7 die Flächen anders als bei Inkrafttreten dieser Verordnung entwässert,
8.
§ 4 Abs. 1 Nr. 8 Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einbringt,
9.
§ 4 Abs. 1 Nr. 9 Erstaufforstungen vornimmt,
10.
§ 4 Abs. 1 Nr. 10 die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere und die Standorte der Pflanzen beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe und mechanische Maßnahmen,
11.
§ 4 Abs. 1 Nr. 11 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt,
12.
§ 4 Abs. 1 Nr. 12 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt,
13.
§ 4 Abs. 1 Nr. 13 Flugmodelle oder Modellflugkörper mit Eigenantrieb aufsteigen und landen oder Schiffsmodelle fahren läßt,
14.
§ 4 Abs. 1 Nr. 14 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt,
15.
§ 4 Abs. 1 Nr. 15 in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht,
16.
§ 4 Abs. 1 Nr. 16 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt,
17.
§ 4 Abs. 1 Nr. 17 das Naturschutzgebiet mit Ausnahme der in der Örtlichkeit und in den Karten zu dieser Verordnung gekennzeichneten Wege betritt oder mit dem Fahrrad oder Krankenfahrstuhl befährt,
18.
§ 4 Abs. 1 Nr. 18 im Naturschutzgebiet mit sonstigen Fahrzeugen fährt oder reitet.
Ordnungswidrig handelt in Fällen des Satzes 1 auch, wer fahrlässig meint, nicht im Naturschutzgebiet gehandelt zu haben.

§ 9

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreise Herzogtum Lauenburg vom 13. Juli 1971 (Amtsbl. Schl.-H. AAz. S. 168), zuletzt geändert durch Kreisverordnung vom 30. Juli 1986 (Amtl. Kreisblatt für den Kreis Herzogtum Lauenburg Nr. 32/33 vom 15. August 1986), im Bereich des Naturparks "Lauenburgische Seen", außer Kraft, soweit sie das in § 2 Abs. 1 dieser Landesverordnung beschriebene Gebiet betrifft.

Anlage:

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