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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Nord-Sylt" Vom 23. Mai 1980

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Nord-Sylt" Vom 23. Mai 1980
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Nord-Sylt" vom 23. Mai 198001.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 122.02.2019
§ 222.02.2019
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
§ 501.01.2023
§ 601.01.2003
§ 701.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund der §§ 14 und 57 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes vom 16. April 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 507), wird verordnet:

§ 1

(1) Die Dünengebiete in den Gemeinden List und Kampen (Sylt), Kreis Nordfriesland, werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet "Nord-Sylt" wird unter Nummer 1 in das beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 1796 ha groß und wird wie folgt begrenzt:
Im Süden, nördlich der Kampener Heide beim Übergang der "Kampener Geest" zum Nehrungshaken des Listlandes auf Kliffende zwischen der offenen Nordsee und der L 24 Kampen/List in Höhe des Straßenkilometers (Str.-km) 25,06, verläuft die Grenze in nördlicher Richtung an der Westseite der L 24 bis in Höhe des Str.-km 25,7, überquert die L 24 in ostwärtiger Richtung und verläuft an der Süd-, später Ostseite des alten, bis zur Fertigstellung der L 24 Kampen/List als Fuß- und Fahrweg benutzten Weges Kampen/List bis in Höhe des Str.-km 26,7. Von dort aus folgt die Grenze wieder der Ostseite des alten Verbindungsweges Kampen/List bis zu einem Punkt, an dem in Höhe des Str.-km 27,3 der alte Fahrweg an die L 24 herantritt. Von hier aus springt die Grenze auf die Westseite der L 24 und verläuft bis in Höhe des Str.-km 27,6, der L 24.
An diesem Punkt springt die Grenze wieder auf die Ostseite der L 24, um dann an der Ostseite des genannten alten Verbindungsweges Kampen/List bis zu einem Punkt zu verlaufen, bei dem in Höhe des Str.-km 27,9 der alte Weg wieder an die L 24 herantritt.
Nun läuft die Grenze parallel zur L 24 an deren Ostseite bis zu dem Punkt, an dem in Höhe des Str.-km 28,29 die Gemeindegrenze Kampen/List die L 24 in westöstlicher Richtung schneidet. Von da aus geht der Grenzverlauf weiter in ostwärtiger Richtung auf der Gemeindegrenze Kampen/List bis an die Uferlinie des Wattstrandes und folgt dieser Linie bis in Höhe des Str.-km 28,95 der L 24. Hier schneidet die Grenze des Naturschutzgebietes, an der Uferlinie rechtwinklig abknickend, die L 24 und läuft in unmittelbarer Anlehnung an die Süd-, West- und Nordbegrenzung des Flächennutzungsplanes Insel Sylt (Stand 1979) bis an die L 24 in Höhe des Str.-km 29,86, überspringt die L 24 in nordostwärtiger Richtung und verläuft von hieraus in der Gemarkung List, Flur 4, auf der West- und Südgrenze des Flurstücks 2/95, der Südgrenze der Flurstücke 2/99 und 2/101, knickt nach Südosten ab und verläuft an der Grenze des Flächennutzungsplanes Insel Sylt (Stand 1979) bis an die Uferlinie des Wattstrandes. Die Grenze folgt dieser Linie in nordöstlicher Richtung bis zu einem Punkt, wo sich diese Linie mit der gedachten Verlängerung der Ostgrenze des Flurstückes 198/18 der Gemarkung List, Flur 3, schneidet, biegt nach Nordwesten ab, folgt erst der Ost-, dann der Nordgrenze dieses Flurstückes, weiter den Süd- bzw. Westgrenzen der Flurstücke 198/22 und 198/21, schließt das Flurstück 198/15 ein, folgt der Nordgrenze des Flurstückes 198/16 und schließt das Flurstück 198/28 ein. In nordwestlicher Verlängerung der westlichen Grenze dieses Flurstückes verläuft die Grenze des Naturschutzgebietes bis an die L 24, folgt der Westgrenze des Lister Flächennutzungsplangebietes bis zu einem Punkt, an dem diese in Höhe des Str.-km 36,692 an die Westseite der K 121 heranführt.
Von hier aus verläuft die Grenze des Naturschutzgebietes entlang der K 121, nimmt diese aus und knickt in Höhe des Str.-km 35,27 im rechten Winkel nach Norden ab bis an die Uferlinie des Strandes am Königshafen, folgt der Uferlinie bis an die Ostspitze des Ellenbogens und führt entlang der Uferlinie des Sylter Nord- und Weststrandes bis zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung auf Kliffende in der Gemarkung Kampen.
(2) Zum Naturschutzgebiet gehören nicht:
1.
das Gelände des Kinderheimes Vogelkoje (Hamburger Jugendlager),
2.
das Gelände des Jugendlagers der Stadt Kassel,
3.
das Gelände des Nordseeheimes Klappholttal,
4.
das Gelände des Jugendheimes und der Sportplatz "Jenslongtal",
5.
das Gelände des Jugendzentrums Möwenberg mit umgebender Grünfläche,
6.
das südlich des Ellenbogenberges am Lister Weststrand gelegene Sondergebiet (Bebauungsplan Nr. 6 der Gemeinde List),
7.
die drei im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 7 der Gemeinde List westlich der sogenannten "Weststrandstraße" (ehemalige L 24) zwischen den Str.-km 30,04 und 32,60 gelegenen, für bauliche Anlagen zur Bedienung des Badeverkehrs festgesetzten Flächen und die ihnen zugeordneten Parkplätze,
8.
das Gelände der Kläranlage Kampen (Flurstück 7/10, Flur 1, Gemarkung Norddörfer),
9.
das Gelände der Cafe-Pension Paulsen (Flurstücke 2/11, 2/22 und 2/96, Flur 4, Gemarkung List),
10.
das Gelände der "Üthörn-Ferienwohnungen" (Flurstücke 4/12 und 4/13, Flur 7, Gemarkung List).
(3) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der topographischen Karte im Maßstab 1:25.000 und der Deutschen Grundkarte im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Die Karten sind beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde, beim Landrat des Kreises Nordfriesland als unterer Landschaftspflegebehörde und beim Amtsvorsteher des Amtes Landschaft Sylt niedergelegt und können dort während der Dienststunden eingesehen werden.
(4) In dem als Anlage beigefügten Ausschnitt aus der Karte im Maßstab 1:50.000 ist das Naturschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt.

§ 3

Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung der Dünenlandschaft im Norden der Insel Sylt in ihren erdgeschichtlich, pflanzensoziologisch und zoologisch bedeutsamen Erscheinungsformen. In dem Naturschutzgebiet ist die Natur in ihrer Ganzheit zu erhalten und, soweit erforderlich, zu entwickeln und wiederherzustellen.

§ 4

Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind verboten. Insbesondere ist es verboten,
1.
außerhalb von ausgewiesenen Reitwegen zu reiten,
2.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu vernichten,
3.
Tiere auszusetzen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
4.
Bodenbestandteile abzubauen, die Bodengestalt, die Bodennutzung oder die Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen oder Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung zu beschädigen, zu sammeln oder zu verunstalten,
5.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
6.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen amtliche oder amtlich genehmigte Hinweis- oder Warntafeln,
7.
bauliche Anlagen, Wege oder Einfriedigungen zu errichten, Freileitungen zu verlegen oder Lager oder Plätze jeder Art einzurichten,
8.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
9.
sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vorzunehmen,
10.
Zelte und Wohnwagen aufzustellen,
11.
Feuer zu machen.

§ 5

Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die vom Landesamt für Umwelt als oberer Landschaftspflegebehörde festzulegenden Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzzweckes einschließlich der hierfür erforderlichen Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen,
2.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung einschließlich der Schafweide in der Art und in dem Umfang, wie sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorlag,
3.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und die Bekämpfung des Bisams,
4.
die Maßnahmen zum Schutze der Dünen,
5.
die Maßnahmen des Küstenschutzes und der Wasserwirtschaft in dem bisherigen Umfang mit Ausnahme solcher Vorhaben, die nach Wasserrecht erlaubnis-, bewilligungs- und planfeststellungsbedürftig sind, einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten,
6.
die Maßnahmen zur Gewährleistung der gesetzlichen Aufgaben des Strandamtes Sylt,
7.
die Maßnahmen zur Unterhaltung und Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf der Bundeswasserstraße einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten,
8.
die Maßnahmen des Seenot-Rettungswesens,
9.
das Betreten des Naturschutzgebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie die Vertreter und Beauftragten der zuständigen Behörden,
10.
die Benutzung der Strände nach §§ 39, 40, 41 LPflegG und
11.
die zweckbestimmte Nutzung des Standortübungsplatzes der Bundeswehr im Mannemorsumtal, der Standortschießanlage, des Luftwaffenschießplatzes Ellenbogen/Sylt und des Erprobungsplatzes Ellenbogenberg.

§ 6

Ordnungswidrig nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Nr. 1 außerhalb von ausgewiesenen Reitwegen reitet,
2.
§ 4 Nr. 2 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder vernichtet,
3.
§ 4 Nr. 3 Tiere aussetzt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder anderweitig mutwillig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere fortnimmt oder beschädigt,
4.
§ 4 Nr. 4 Bodenbestandteile abbaut, die Bodengestalt, die Bodennutzung oder die Wasserflächen auf andere Weise verändert oder beschädigt oder Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung beschädigt, sammelt oder verunstaltet,
5.
§ 4 Nr. 5 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
6.
§ 4 Nr. 6 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, ausgenommen amtliche oder amtlich genehmigte Hinweis- und Warntafeln,
7.
§ 4 Nr. 7 bauliche Anlagen, Wege oder Einfriedigungen errichtet, Freileitungen verlegt oder Lager oder Plätze jeder Art einrichtet,
8.
§ 4 Nr. 8 Erstaufforstungen vornimmt,
9.
§ 4 Nr. 9 sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt,
10.
§ 4 Nr. 10 Zelte und Wohnungen aufstellt oder 11. § 4 Nr. 11 Feuer macht.

§ 7

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Nord-Sylt" vom 5. Juni 1969 (GVOBl. Schl.-H. S. 97), geändert durch Landesverordnung vom 18. Februar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 83, ber. 1978 S. 148), außer Kraft.

Anlage:

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