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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Nielönn/Sylt" Vom 5. März 1979

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Nielönn/Sylt" Vom 5. März 1979
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Nielönn/Sylt" vom 5. März 197901.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 122.02.2019
§ 222.02.2019
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
§ 501.01.2023
§ 601.01.2003
§ 701.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund der §§ 14 und 57 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes vom 16. April 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 507), wird verordnet:

§ 1

(1) Der Landschaftsteil "Neuland" (Nielönn) auf Sylt, Kreis Nordfriesland, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet "Nielönn/Sylt" wird unter Nummer 96 in das beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 64 ha groß und umfaßt in der Gemarkung Norddörfer
1.
Flur 1, die Flurstücke 21/5, 22/5, 23/5, 24/5, 5/7, 5/9, 5/11, 5/13, 5/15, 5/17, 5/19, 5/21, 5/23, 5/25, 5/27, 5/29, 37/5, 38/5, 39/5, 40/5, 73/5, 41/5, 42/5, 43/5, 44/5, 74/5, 69/5, 45/5, 46/5, 5/1 tlw., 5/2, 5/4, 75/5, 5/33, 70/5, 5/36, 5/38, 76/5, 54/5, 55/5, 56/5, 57/5, 58/5, 77/5, 5/41, 61/5, 78/5, 60/5, 59/5, 53/5, 52/5, 51/5 und
2.
Flur 3, die Flurstücke 1/1, 4/1, 5, 8/1, 9/1, 12, 13, 16, 17/1 tlw., 22, 23, 28, 29, 34, 35, 40, 41, 46, 47, 52, 53, 58, 59, 60 tlw., 63 tlw., 64, 278/65 tlw., 279/65 tlw., 280/65 tlw., 283/65, 65/1 und 65/2.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der topographischen Karte im Maßstab 1:25.000 und der Katasterkarte im Maßstab 1:2.000 rot eingetragen. Die Karten sind beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde, beim Landrat des Kreises Nordfriesland als unterer Landschaftspflegebehörde und beim Amtsvorsteher des Amtes Landschaft Sylt niedergelegt und können dort während der Dienststunden eingesehen werden.
(3) In dem als Anlage beigefügten Ausschnitt aus der Karte im Maßstab 1:25.000 ist das Naturschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt.

§ 3

Das Naturschutzgebiet dient dem Schutz und der Erhaltung von Vorlandbildungen nördlich des Kampener Geestkernes und östlich des Ansatzpunktes des Lister Nehrungshakens an die Kampen-Westerländer Geest mit typischen Bodenbildungen und spezifischen Pflanzen- und Tiergesellschaften. In dem Naturschutzgebiet ist die Natur in ihrer Ganzheit zu erhalten und, soweit erforderlich, zu entwickeln und wiederherzustellen.

§ 4

Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind verboten. Insbesondere ist es verboten,
1.
das Naturschutzgebiet zu betreten,
2.
im Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten und von der unteren Landschaftspflegebehörde genehmigten Reitwege zu reiten,
3.
Pflanzen einzubringen oder zu entnehmen, zu beschädigen oder zu vernichten,
4.
Tiere auszusetzen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
5.
Bodenbestandteile zu entnehmen oder einzubringen oder die Bodengestalt, die Bodennutzung oder die Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung zu beschädigen, zu sammeln oder zu verunstalten,
6.
Kultivierungs- oder Entwässerungsmaßnahmen durchzuführen,
7.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
8.
bauliche Anlagen, Wege oder Einfriedigungen zu errichten, Leitungen frei zu verlegen oder Lager oder Plätze jeder Art einzurichten,
9.
aufzuforsten,
10.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen Schiffahrtszeichen und amtliche Hinweis- und Wandtafeln,
11.
sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vorzunehmen,
12.
zu zelten; dem Zelten steht nach dieser Verordnung das ein- oder zweimalige Übernachten in einem Zelt gleich, und
13.
Feuer zu machen.

§ 5

Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die vom Landesamt für Umwelt als oberer Landschaftspflegebehörde zu bestimmenden Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzzweckes einschließlich der hierfür erforderlichen Schutz- und Pflegemaßnahmen,
2.
die ordnungsmäßige land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung der einzelnen Grundstücke in der Art und in dem Umfang, wie sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorlag, einschließlich der Nutzung des Reets bis zu jährlich 30% der Gesamtbestände,
3.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,
4.
die Maßnahmen des Küstenschutzes und der Wasserwirtschaft einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten,
5.
die Maßnahmen zur Gewährleistung der gesetzlichen Aufgaben des Strandamtes,
6.
die Maßnahmen zur Gewährleistung der gesetzlichen Aufgaben der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes und
7.
das Betreten des Naturschutzgebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie die Vertreter und Beauftragten der zuständigen Behörden.

§ 6

Ordnungswidrig nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Nr. 1 das Naturschutzgebiet betritt,
2.
entgegen § 4 Nr. 2 im Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten und von der unteren Landschaftspflegebehörde genehmigten Reitwege reitet,
3.
entgegen § 4 Nr. 3 Pflanzen einbringt oder entnimmt, beschädigt oder vernichtet,
4.
entgegen § 4 Nr. 4 Tiere aussetzt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere fortnimmt oder beschädigt,
5.
entgegen § 4 Nr. 5 Bodenbestandteile entnimmt oder einbringt oder die Bodengestalt, die Bodennutzung oder die Wasserflächen auf andere Weise verändert oder Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung beschädigt, sammelt oder verunstaltet,
6.
entgegen § 4 Nr. 6 Kultivierungs- oder Entwässerungsmaßnahmen durchführt,
7.
entgegen § 4 Nr. 7 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
8.
entgegen § 4 Nr. 8 bauliche Anlagen, Wege oder Einfriedigungen errichtet, Leitungen frei verlegt oder Lager oder Plätze jeder Art einrichtet,
9.
entgegen § 4 Nr. 9 aufforstet,
10.
entgegen § 4 Nr. 10 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, ausgenommen Schiffahrtszeichen und amtliche Hinweis- und Warntafeln,
11.
entgegen § 4 Nr. 11 sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt,
12.
entgegen § 4 Nr. 12 zeltet oder in Zelten übernachtet oder
13.
entgegen § 4 Nr. 13 Feuer macht.

§ 7

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage:

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