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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Nordfriesisches Wattenmeer" Vom 23. August 1982

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Nordfriesisches Wattenmeer" Vom 23. August 1982
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 6 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Nordfriesisches Wattenmeer" vom 23. August 198201.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 122.02.2019
§ 222.02.2019
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
§ 522.02.2019
§ 601.01.2023
§ 701.01.2003
§ 801.01.2003
Anlage 1:01.01.2003
Anlage 2:01.01.2003
Aufgrund der §§ 14 und 57 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes vom 16. April 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 507), wird verordnet:

§ 1

(1) Das Nordfriesische Wattenmeer südlich des Hindenburgdammes bis zur Nordküste von Eiderstedt wird zum Naturschutzgebiet "Nordfriesisches Wattenmeer" erklärt. Ausgenommen bleiben
1.
die Inseln und Halligen und das Naturschutzgebiet "Hamburger Hallig" (Verordnung vom 16. April 1930 - Reg.Amtsbl. S. 158),
2.
die zu den Inseln und Halligen führenden Dämme, die Häfen und Hafenanlagen sowie diejenigen Hafeneinfahrten, die von Leitdämmen oder Molen ein- oder beidseitig begrenzt sind.
(2) Das Naturschutzgebiet wird unter Nummer 86 in das beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet ist rd. 136.570 ha groß und wird wie folgt begrenzt:
1.
Im Norden durch den Rantum-Becken-Damm, den Nössekoog-Deich und den Hindenburgdamm,
2.
im Osten durch die Landesschutzdeiche zwischen dem Friedrich-Wilhelm-Lübke-Koog und der Mündung der Husumer Au; im Bereich der Vordeichungen durch die geplanten Landesschutzdeiche vor dem Ockholmer Koog, dem Cecilienkoog, der Hattstedter Marsch bis zur Nordspitze des Elisabeth-Sophien-Kooges auf Nordstrand sowie durch den zum Landesschutzdeich auszubauenden Nordstrander Damm und den geplanten Landesschutzdeich vor Schobüll (Geestanschluß),
3.
im Süden durch die Landesschutzdeiche zwischen der Mündung der Husumer Au und dem Deichknick 1 300 m ostwärts Nackhörn (Deichkilometer 6,7) in der Gemeinde Sankt Peter-Ording und
4.
im Westen durch die Linie Deichknick bei Deichkilometer 6,7 - geographische Positionen 54° 24' 14" nördlicher Breite, 8° 29' 00" ö.L.v. Greenwich 54° 26' 3" nördlicher Breite, 8° 24' 17" ö.L.v. Greenwich 54° 35' 00" nördlicher Breite, 8° 24' 17" ö.L.v. Greenwich - ostwärtige Spitze des durch eine Uferschutzmauer gesicherten Wittdüner Nehrungshakens - Ostküste der Insel Amrum - Nordspitze Amrum - Südspitze der Insel Sylt - Ostküste der Insel Sylt bis zum Ausgangspunkt dieser Grenzbeschreibung am Rantum-Becken-Damm.
5.
Im Mündungsbereich von Flüssen, Auen, Sielzügen und Hafeneinfahrten wird die Grenze durch die Fluchtlinie des allgemeinen Grenzverlaufes gebildet.
6.
Auf den Inseln verläuft die Grenze des Naturschutzgebietes im Bereich der bedeichten Uferstrecken jeweils auf der seewärtigen Kante der Krone des Landesschutzdeiches, bei unbedeichten Uferstrecken am Böschungsfuß der Deckwerke, im übrigen auf der Mitteltidehochwasserlinie (MThw-Linie).
7.
Auf den Halligen bildet der Fuß der Uferbefestigung, die seewärtige Kante der Krone des Sommerdeiches, die Abbruchkante und im übrigen die MThw-Linie die Grenze. Auf Hallig Hooge ist die Grenze der Fuß der Uferbefestigung.
8.
Auf dem Festland verläuft die Grenze des Naturschutzgebietes auf der seewärtigen Kante der Krone des Landesschutzdeiches. Im Bereich des Landschaftsschutzgebietes "Schobüller Berg" (Verordnung vom 18. Oktober 1954 - Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 312 -) bildet die Mitteltidehochwasserlinie, im übrigen die seewärtige Kante der Krone des Landesschutzdeiches die Grenze des Naturschutzgebietes. Am Hindenburgdamm und am Nordstrander Damm bildet jeweils der südliche Dammfuß die Grenze des Naturschutzgebietes.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der topographischen Karte im Maßstab 1:50 000 eingetragen. Die maßgebende Ausfertigung wird beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde verwahrt. Weitere Ausfertigungen sind beim Landrat des Kreises Nordfriesland als unterer Landschaftspflegebehörde, bei den Amtsvorstehern der Ämter Landschaft Sylt, Wiedingharde, Bökingharde, Stollberg, Hattstedt, Treene, Friedrichstadt, Eiderstedt, Nordstrand, Pellworm, Amrum und Föhr-Land, bei den Bürgermeistern der Städte Husum, Wyk auf Föhr sowie der Gemeinden Sankt Peter-Ording und Reußenköge niedergelegt. Die Karten können dort während der Dienststunden eingesehen werden.
(3) In dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Ausschnitt aus der Karte im Maßstab 1:250 000 ist das Naturschutzgebiet schraffiert dargestellt.

§ 3

Das Naturschutzgebiet dient dem Schutz der Vielfalt der erdgeschichtlichen und landeskundlichen Erscheinungen in einem einmaligen amphibischen Lebensraum mit charakteristischen Tier- und Pflanzenarten. In dem Naturschutzgebiet ist die Natur in ihrer Ganzheit zu erhalten und, soweit erforderlich, zu entwickeln und wiederherzustellen.

§ 4

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, verboten; insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen oder Grabungen vorzunehmen, Klärschlamm oder feste Körper einzubringen oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise zu verändern,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
3.
Straßen, Wege, Lager und Plätze jeder Art anzulegen oder Einfriedigungen zu errichten,
4.
sonstige bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung zu errichten, auch wenn sie keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen, oder sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vorzunehmen,
5.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen Schiffahrtszeichen und amtliche oder amtlich genehmigte Hinweis- und Warntafeln,
6.
Zelte und Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde frei umherlaufen zu lassen,
7.
die trockenfallenden Watten, Sände und die Vorländereien innerhalb der in der Anlage 2+) zu dieser Verordnung begrenzten Ruhezonen zu betreten oder mit landgängigen Fahrzeugen zu befahren,
8.
die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere und die Standorte der Pflanzen zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe und mechanische Maßnahmen,
9.
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder Pflanzen standortfremder Arten einzubringen,
10.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen, die im Naturschutzgebiet nicht ihren Lebensraum haben,
11.
Modellflugkörper fliegen zu lassen,
12.
Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung zu beschädigen, zu sammeln oder zu verunstalten.
(2) Verbote nach sonstigen Rechtsvorschriften, insbesondere Abfälle entgegen den abfallrechtlichen Vorschriften zu beseitigen, sowie Schießübungen, Manöver und gleichartige Übungen abzuhalten, bleiben unberührt.

§ 5

(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die Maßnahmen zur Versorgung und Entsorgung der Inseln und Halligen einschließlich der Baggerungen aus Verkehrsgründen innerhalb der betonnten Schiffahrtswege,
2.
die notwendigen Arbeiten zur Vorlandsicherung und -gewinnung, die erforderlichen Maßnahmen des Küstenschutzes im Geltungsbereich der Landesverordnung über den Schutz der Deiche und der Küsten vom 19. Dezember 1980 (GVOBl. Schl.-H. 1981 S. 2), die Maßnahmen, die gemäß Planfeststellungsbeschluß betreffend Küstenschutz in der Nordstrander Bucht durchzuführen sind sowie die erforderlichen Maßnahmen der Wasserwirtschaft, mit Ausnahme solcher Vorhaben, die nach Wasserrecht erlaubnis-, bewilligungs-, genehmigungs- oder planfeststellungsbedürftig sind,
3.
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Bundeswasserstraße,
4.
die Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf der Bundeswasserstraße, die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben des Strandamtes, die Maßnahmen des Seenot-Rettungswesens, zur Bergung von Bundeswehrmaterial und der Gefahrenabwehr,
5.
die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Einrichtungen zur Bedienung des Badewesens an den Deichen und Vorländereien,
6.
die ordnungsgemäße Ausübung der Stein- und Kiesfischerei,
7.
die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei, das Sammeln von Seesternen zum eigenen Gebrauch in den Flutmarken und im trockengefallenen Watt sowie das Ausgraben von Wattwürmern im Handstich, sofern dieses nicht der Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet im Bereich der Watten und Sände des nordfriesischen Wattenmeeres vom 23. August 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 319) widerspricht,
8.
die Entnahme von Wattenschlick für Kurzwecke durch die an das Wattenmeer grenzenden Gemeinden im Einvernehmen mit der unteren Landschaftspflegebehörde,
9.
die bisher übliche Bewirtschaftung der Grünflächen,
10.
die Ausübung der Jagd im Rahmen der Anordnungen und Genehmigungen des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung nach Anhörung der Landesjägerschaft sowie die Bekämpfung des Bisams,
11.
das Erreichen und Betreten eines 100 m breiten und 1 000 m langen Strandstreifens auf dem Nordteil des Japsandes durch die Bewohner der Hallig Hooge und deren Gäste,
12.
das Betreten der Ruhezonen durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten, deren Beauftragte sowie durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind,
13.
die Benutzung eines von der Hallig Hooge zur Hallig Norderoog führenden Wattenweges, dessen Ausgangsbereich am Südwestdeich von Hooge zwischen der Hanswarft und der Ockelützwarft liegt,
14.
die Wahrnehmung der Rechte der Deutschen Bundesbahn auf dem 100 m breiten, dem südlichen Dammfuß des Hindenburgdammes unmittelbar vorgelagerten Streifen im Watt.
(2) Die untere Landschaftspflegebehörde kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 für Maßnahmen des Seenot-Rettungswesens, des Absatzes 1 Nr. 6 sowie bei Einrichtungen zur Bedienung des Badewesens besondere Auflagen anordnen. Soweit die Maßnahmen mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, gelten die sich aus § 8 Abs. 1 des Landschaftspflegegesetzes ergebenden Verpflichtungen.

§ 6

Die untere Landschaftspflegebehörde wird ermächtigt die vom Landesamt für Umwelt vorgeschlagenen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen.

§ 7

Ordnungswidrig nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen oder Grabungen vornimmt, Klärschlamm oder feste Körper einbringt oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise verändert,
2.
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
3.
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 Straßen, Wege, Lager oder Plätze jeder Art anlegt oder Einfriedigungen errichtet,
4.
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 sonstige bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung errichtet auch wenn sie keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen, oder sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt,
5.
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, ausgenommen Schiffahrtszeichen und amtliche oder amtlich genehmigte Hinweis- und Warntafeln,
6.
§ 4 Abs. 1 Nr. 6 Zelte und Wohnwagen aufstellt Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde frei umherlaufen läßt,
7.
§ 4 Abs. 1 Nr. 7 die trockenfallenden Watten, Sände und die Vorländereien innerhalb der in der Anlage 2+) zu dieser Verordnung begrenzten Ruhezonen betritt oder mit landgängigen Fahrzeugen befährt,
8.
§ 4 Abs. 1 Nr. 8 die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere und die Standorte der Pflanzen beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe und mechanische Maßnahmen,
9.
§ 4 Abs. 1 Nr. 9 Pflanzen oder Pflanzenbestandteile entnimmt oder Pflanzen standortfremder Arten einbringt,
10.
§ 4 Abs. 1 Nr. 10 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt, die im Naturschutzgebiet nicht ihren Lebensraum haben,
11.
§ 4 Abs. 1 Nr. 11 Modellflugkörper fliegen läßt,
12.
§ 4 Abs. 1 Nr. 12 Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung beschädigt, sammelt oder verunstaltet.

§ 8

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig treten
1.
die Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Nordfriesisches Wattenmeer" vom 22. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 44), geändert durch die Landesverordnung vom 17. August 1976 (GVOBl. Schl.-H. S. 213), und
2.
die Verordnung über das Naturschutzgebiet Nordspitze Amrum auf der Insel Amrum im Kreise Südtondern vom 29. Oktober 1936 (Reg. Amtsbl. S. 343), geändert durch die Landesverordnung vom 9. April 1970 (GVOBl. Schl.-H. S. 119), soweit sie das in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betrifft,
außer Kraft.

Anlage 1:

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Abbildung

Anlage 2:

Watten, Sände und Vorländereien,
die nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 innerhalb der folgenden Ruhezonen nicht betreten oder befahren werden dürfen:
1.
Im Bereich der Ruhezone 1
die trockenfallenden Watten (Robbensand, Lorenzensplate und Mittelplaten) innerhalb der Verbindungslinien der geographischen Positionen
54° 23' 18" nördl. Breite / 8° 34' 5" ö.L.v. Greenwich,
54° 26' 12" nördl. Breite / 8° 37' 7" ö.L.v. Greenwich,
54° 26' 12" nördl. Breite / 8° 41' 17" ö.L.v. Greenwich,
54° 24' 26" nördl. Breite / 8° 41' 6" ö.L.v. Greenwich,
54° 23' 18" nördl. Breite / 8° 34' 5" ö.L.v. Greenwich,
2.
im Bereich der Ruhezone 2
die nordfriesischen Außensände (Japsand, Norderoogsand, Süderoogsand einschließlich der Wattflächen) innerhalb der Verbindungslinien der geographischen Positionen
54° 24' 14" nördl. Breite / 8° 29' 00" ö.L.v. Greenwich,
54° 26' 3" nördl. Breite / 8° 24' 17" ö.L.v. Greenwich,
54° 35' 00" nördl. Breite / 8° 24' 17" ö.L.v. Greenwich,
54° 35' 00" nördl. Breite / 8° 27' 3" ö.L.v. Greenwich,
54° 33' 5" nördl. Breite / 8° 32' 7" ö.L.v. Greenwich,
54° 31' 32" nördl. Breite / 8° 32' 7" ö.L.v. Greenwich,
54° 31' 12" nördl. Breite / 8° 33' 18" ö.L.v. Greenwich,
54° 28' 5" nördl. Breite / 8° 33' 18" ö.L.v. Greenwich,
54° 27' 40" nördl. Breite / 8° 33' 00" ö.L.v. Greenwich,
54° 28' 00" nördl. Breite / 8° 32' 7" ö.L.v. Greenwich,
54° 26' 8" nördl. Breite / 8° 32' 7" ö.L.v. Greenwich,
54° 24' 14" nördl. Breite / 8° 29' 00" ö.L.v. Greenwich,
3.
im Bereich der Ruhezone 3
die trockenfallenden Watten nördlich des Dagebüller Fahrwassers innerhalb der Verbindungslinien der geographischen Positionen
54° 40' 7" nördl. Breite / 8° 35' 2" ö.L.v. Greenwich,
54° 46' 28" nördl. Breite / 8° 37' 14" ö.L.v. Greenwich,
54° 43' 32" nördl. Breite / 8° 41' 10" ö.L.v. Greenwich,
54° 40' 7" nördl. Breite / 8° 35' 2" ö.L.v. Greenwich,
4.
im Bereich der Ruhezone 4
die trockenfallenden Watten südlich der Nösse-Halbinsel/Sylt innerhalb der Verbindungslinien der geographischen Positionen
54° 45' 31" nördl. Breite / 8° 23' 10" ö.L.v. Greenwich,
54° 49' 3" nördl. Breite / 8° 19' 17" ö.L.v. Greenwich,
54° 51' 44" nördl. Breite / 8° 30' 12" ö.L.v. Greenwich,
54° 49' 35" nördl. Breite / 8° 34' 32" ö.L.v. Greenwich,
54° 45' 31" nördl. Breite / 8° 23' 10" ö.L.v. Greenwich.
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