Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Neustädter Binnenwasser" Vom 31. Dezember 1984
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Neustädter Binnenwasser" Vom 31. Dezember 1984
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 7 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Neustädter Binnenwasser" vom 31. Dezember 1984 | 01.01.2003 |
Eingangsformel | 01.01.2003 |
§ 1 | 22.02.2019 |
§ 2 | 22.02.2019 |
§ 3 | 01.01.2003 |
§ 4 | 01.01.2003 |
§ 5 | 01.01.2003 |
§ 6 | 01.01.2003 |
§ 7 | 01.01.2023 |
§ 8 | 01.01.2003 |
§ 9 | 01.01.2003 |
Anlage | 01.01.2003 |
Aufgrund des § 16 Abs. 1 des Landschaftspflegegesetzes wird verordnet:
§ 1
(1) Der nördliche und westliche Teil des Neustädter Binnenwassers mit angrenzenden Landflächen, Kreis Ostholstein, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Neustädter Binnenwasser" unter Nummer 119 in das beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 285 ha groß und umfaßt in den Gemarkungen
1.
Sierhagen,
a.
Flur 6,
die Flurstücke 3/1, 15/1 tlw., 17/1, 18, 28/20, 30/15 tlw., 32/15,
b.
Flur 7,
die Flurstücke 2, 3/1, 4, 8, 12/4, 15/5, 24/1 tlw., 26/1, 27, 30/5, 31/28, 33/26,
c.
Flur 8,
die Flurstücke 1/12, 1/15, 3/5, 4/4, 5/7, 6/4, 8/9, 8/10, 9/3,
2.
Neustadt,
a.
Flur 14,
die Flurstücke 27/1 tlw., 28, 44/9 tlw.,
b.
Flur 15,
die Flurstücke 2/1, 4/1, 4/3, 6, 8/1, 9 bis 11, 12/4, 13/3, 13/5, 16/7, 23/7,
c.
Flur 16,
das Flurstück 1/12,
d.
Flur 17,
die Flurstücke 1/4, 1/10, 2/1, 3/1, 5/1, 6/1, 6/2, 7, 8, 10/1, 15/1 tlw., 16, 17/1, 17/2, 17/3, 17/7, 18 tlw., 19, 20 tlw.,
3.
Hasselburg-Altenkrempe,
a.
Flur 4,
die Flurstücke 35/1, 35/2, 69/33, 70/33, 97/34,
b.
Flur 5,
die Flurstücke 12/1, 12/3 tlw. und 24/16.
In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Karte im Maßstab 1 : 25.000 ist das Naturschutzgebiet schwarz punktiert dargestellt.
(2) Die genauen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der Katasterkarte im Maßstab 1 : 2.000 rot eingetragen. Die maßgebende Ausfertigung der Karte ist beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde verwahrt. Sie ist Bestandteil dieser Verordnung. Weitere Ausfertigungen sind beim Landrat des Kreises Ostholstein als unterer Landschaftspflegebehörde, beim Amtsvorsteher des Amtes Neustadt-Land sowie bei den Bürgermeistern der Stadt Neustadt in Holstein und der Gemeinde Altenkrempe niedergelegt. Die Karte kann dort während der Dienststunden eingesehen werden.
§ 3
Der Zweck des Naturschutzes in dem genannten Gebiet ist die Erhaltung einer der bemerkenswertesten Salz- und Brackwasserlebensräume an der Ostseeküste mit größeren Beständen der Pflanzengesellschaft "Salzwiese". Das Naturschutzgebiet umfaßt Teile eines mit der Ostsee verbundenen Binnensees, regelmäßig überflutete Grünländereien, Brackwasserröhrichte und Waldflächen unterschiedlicher Zusammensetzung mit ausgeprägter Kraut- und Strauchschicht. Es ist Lebensraum vieler Tier- und Pflanzenarten, von denen einzelne vom Aussterben bedroht sind. In dem Naturschutzgebiet ist die Natur in ihrer Ganzheit zu erhalten und, soweit es zur Erhaltung bestimmter, bedrohter Pflanzen und Tierarten erforderlich ist, zu entwickeln und wiederherzustellen.
§ 4
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, verboten; insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen oder Grabungen vorzunehmen, Klärschlamm oder sonstiges Material organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise zu verändern,
2.
Wege, Lager oder Plätze jeder Art anzulegen oder Einfriedigungen zu errichten,
3.
sonstige bauliche Anlagen zu errichten, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, oder sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vorzunehmen,
4.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
5.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen die zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes und der öffentlichen Wege notwendige Beschilderung,
6.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
7.
die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere und die Standorte der Pflanzen zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe und mechanische Maßnahmen,
8.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen gebietsfremder Arten einzubringen,
9.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere gebietsfremder Arten auszusetzen oder anzusiedeln,
10.
Modellflugkörper fliegen oder Schiffsmodelle fahren zu lassen,
11.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren,
12.
in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen,
13.
Zelte und Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen,
14.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten, im Naturschutzgebiet zu reiten oder zu fahren.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Landschaftspflegegesetz und sonstigen Rechtsvorschriften, insbesondere Abfälle entgegen den abfallrechtlichen Vorschriften zu beseitigen oder Manöver und gleichartige Übungen abzuhalten, bleiben unberührt.
§ 5
(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes auf den beim Inkrafttreten dieser Verordnung als Grünland und als Wald genutzten Flächen in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang,
2.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes auf den als Grünland genutzten ackerfähigen Flächen in vollem Umfange (in der Katasterkarte im Maßstab 1 : 2.000 in Schrägschraffur dargestellt),
3.
die erforderliche, auf den Schutzzweck ausgerichtete Unterhaltung der Gewässer ohne die Verwendung chemischer Mittel zur Grabenentkrautung nach Abstimmung mit der unteren Landschaftspflegebehörde,
4.
der Betrieb und die Unterhaltung der Schöpfwerke,
5.
die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei durch die Berechtigten in der bisherigen Weise,
6.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und die Bekämpfung des Bisams,
7.
das Befahren des Neustädter Binnenwassers mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne Motorkraft in direkter Verbindung zwischen Altenkrempe und Neustadt in Holstein,
8.
das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten, deren Beauftragte sowie durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind,
9.
das Betreten und Befahren der gekennzeichneten Wege mit dem Fahrrad oder mit dem Krankenfahrstuhl und das Schlittschuhlaufen.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, verbleibt es bei der Regelung des Abschnitts III des Landschaftspflegegesetzes.
§ 6
(1) Die untere Landschaftspflegebehörde kann im Einzelfall von den Verboten des § 4 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6, 8, 9, 11 und 14 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 des Landschaftspflegegesetzes weitere Ausnahmen zulassen, die nicht zu einer nachhaltigen Störung führen und auch sonst den Schutzzweck nicht beeinträchtigen können.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Grundräumungen, Grundinstandsetzungen und sonstige Arbeiten der Gewässerunterhaltung nach § 12 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes und das Ausbringen von Aushub im Naturschutzgebiet.
§ 7
Die untere Landschaftspflegebehörde wird ermächtigt, die vom Landesamt für Umwelt vorgeschlagenen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Sie kann bei Gefährdung des Schutzzwecks die unaufschiebbaren Maßnahmen treffen.
§ 8
Ordnungswidrig nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen oder Grabungen vornimmt, Klärschlamm oder sonstiges Material organischer oder anorganischer Zusammensetzung einbringt oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise verändert,
2.
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Wege, Lager oder Plätze jeder Art anlegt oder Einfriedigungen errichtet,
3.
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 sonstige bauliche Anlagen errichtet, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen oder sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt,
4.
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
5.
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, ausgenommen die zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes und der öffentlichen Wege notwendige Beschilderung,
6.
§ 4 Abs. 1 Nr. 6 Erstaufforstungen vornimmt,
7.
§ 4 Abs. 1 Nr. 7 die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere und die Standorte der Pflanzen beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe und mechanische Maßnahmen,
8.
§ 4 Abs. 1 Nr. 8 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen gebietsfremder Arten einbringt,
9.
§ 4 Abs. 1 Nr. 9 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere gebietsfremder Arten aussetzt oder ansiedelt,
10.
§ 4 Abs. 1 Nr. 10 Modellflugkörper fliegen oder Schiffsmodelle fahren läßt,
11.
§ 4 Abs. 1 Nr. 11 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt,
12.
§ 4 Abs. 1 Nr. 12 in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht,
13.
§ 4 Abs. 1 Nr. 13 Zelte und Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt,
14.
§ 4 Abs. 1 Nr. 14 das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege betritt, im Naturschutzgebiet reitet oder fährt.
§ 9
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anlage
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