Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Mühlenbachtal bei Trittau" Vom 5. Juni 1986
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Mühlenbachtal bei Trittau" Vom 5. Juni 1986
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 7 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Mühlenbachtal bei Trittau" vom 5. Juni 1986 | 01.01.2003 |
Eingangsformel | 01.01.2003 |
§ 1 | 22.02.2019 |
§ 2 - Geltungsbereich | 29.06.2018 |
§ 3 | 01.01.2003 |
§ 4 | 01.01.2003 |
§ 5 | 01.01.2003 |
§ 6 | 01.01.2003 |
§ 7 | 01.01.2023 |
§ 8 | 01.01.2003 |
§ 9 | 01.01.2003 |
Anlage 1a | 29.06.2018 |
Anlage 1b | 29.06.2018 |
Aufgrund des § 16 Abs. 1 des Landschaftspflegegesetzes und des § 39 Abs. 1 Nr. 8 des Landesjagdgesetzes wird verordnet:
§ 1
(1) Das Mühlenbachtal zwischen Grönwohld und Trittau, Kreis Stormarn, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Mühlenbachtal bei Trittau" unter Nummer 121 in das beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 85 Hektar groß. Es besteht aus dem Mühlenbachtal zwischen Grönwohldhof im Norden und Vorburg bei Trittau im Süden sowie einem Bachtal südlich und östlich von Grönwohld.
(2) In der dieser Verordnung als Anlage 1a beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes als schwarze Linie dargestellt. In der dieser Verordnung als Anlage 1b beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist das FFH-Gebiet senkrecht und das Europäische Vogelschutzgebiet waagerecht schraffiert eingetragen.
(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte 1a im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. In der Abgrenzungskarte 1b im Maßstab 1:5.000 ist das FFH-Gebiet senkrecht und das Europäische Vogelschutzgebiet waagerecht schraffiert eingetragen. Diese Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.
(4) Die Ausfertigungen der Karten sind bei der obersten Naturschutzbehörde verwahrt. Weitere Karten sind
1.
bei der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Stormarn untere Naturschutzbehörde, 23843 Bad Oldesloe,
2.
bei der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher des Amtes Trittau, 22946 Trittau,
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.
§ 3
Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung eines weitgehend natürlichen Bachtales mit Sumpfstaudenfluren, Röhrichten und extensiv genutzten Wiesen als Lebensraum einer zum Teil stark gefährdeten Tier- und Pflanzenwelt. In dem Naturschutzgebiet ist die Natur in ihrer Ganzheit zu erhalten und, soweit es zur Erhaltung bestimmter, bedrohter Pflanzen- und Tierarten erforderlich ist, durch planvolle Maßnahmen zu entwickeln und wiederherzustellen.
§ 4
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können verboten; insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen oder Grabungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,
2.
Straßen, Wege, Brücken, Lager oder Plätze jeder Art anzulegen oder Einfriedigungen zu errichten,
3.
sonstige bauliche Anlagen zu errichten, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, oder sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vorzunehmen,
4.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
5.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen die zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften,
6.
die Wasserflächen zu verändern oder Stoffe in die Gewässer einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern,
7.
Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen,
8.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
9.
die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere und die Standorte der Pflanzen zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe und mechanische Maßnahmen,
10.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen,
11.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
12.
Flugmodelle oder Modellflugkörper mit Eigenantrieb aufsteigen und landen oder Schiffsmodelle fahren zu lassen,
13.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren,
14.
in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen,
15.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen,
16.
das Naturschutzgebiet zu betreten, im Naturschutzgebiet zu reiten oder zu fahren.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Landschaftspflegegesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt, insbesondere Abfälle zu beseitigen oder Manöver und gleichartige Übungen abzuhalten.
§ 5
Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes
a)
der Ackerflächen in vollem Umfange (in der Deutschen Grundkarte im Maßstab 1 : 5.000 kariert dargestellt),
b)
der als Grünland genutzten ackerfähigen Flächen in vollem Umfange (in der Deutschen Grundkarte im Maßstab 1 : 5.000 in Schrägschraffur dargestellt),
c)
der beim Inkrafttreten dieser Verordnung als Grünland genutzten Flächen in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfange (in der Deutschen Grundkarte im Maßstab 1 : 5.000 in waagerechter Schraffur dargestellt),
2.
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes der Waldflächen,
3.
die Errichtung und die Unterhaltung von Rohrleitungen und Einlaufbauwerken an den Gewässern oder offenen Gräben zur ordnungsgemäßen Einleitung von Niederschlagswasser aus genehmigten Anlagen,
4.
die mit der unteren Landschaftspflegebehörde abgestimmte Unterhaltung der der Vorflut dienenden Gewässer nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes; chemische Stoffe dürfen dabei nicht verwendet werden,
5.
die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei und die fischwirtschaftliche Nutzung im Sinne des § 7 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes der rechtmäßig angelegten Fischteiche,
6.
der Jagdschutz und die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,
7.
die Bekämpfung des Bisams,
8.
das Betreten und Befahren der eigenen Grundstücke durch die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte sowie des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind,
9.
das Betreten und Befahren der nicht gesperrten Wege mit dem Fahrrad oder mit dem Krankenfahrstuhl.
§ 6
(1) Die untere Landschaftspflegebehörde kann im Einzelfall von den Verboten des § 4 Abs. 1 Nr. 2, 10, 11, 13 bis 16 Ausnahmen zulassen, die nicht zu einer nachhaltigen Störung führen und auch sonst den Schutzzweck nicht beeinträchtigen können.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Grundräumungen, Grundinstandsetzungen und die den Schutzzweck berührende Inanspruchnahme von Flächen im Rahmen dieser Maßnahmen oder der Gewässerunterhaltung nach
§ 30 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 47 Abs. 3 des Landeswassergesetzes.
§ 7
Die untere Landschaftspflegebehörde wird ermächtigt, die vom Landesamt für Umwelt vorgeschlagenen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Sie kann bei Gefährdung des Schutzzwecks die unaufschiebbaren Maßnahmen treffen.
§ 8
Ordnungswidrig nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen oder Grabungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,
2.
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Straßen, Wege, Brücken, Lager oder Plätze jeder Art anlegt oder Einfriedigungen errichtet,
3.
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 sonstige bauliche Anlagen errichtet, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen oder sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt,
4.
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
5.
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, ausgenommen die zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften,
6.
§ 4 Abs. 1 Nr. 6 die Wasserflächen verändert oder Stoffe in die Gewässer einbringt oder einleitet oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern,
7.
§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einbringt,
8.
§ 4 Abs. 1 Nr. 8 Erstaufforstungen vornimmt,
9.
§ 4 Abs. 1 Nr. 9 die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere und die Standorte der Pflanzen beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe und mechanische Maßnahmen,
10.
§ 4 Abs. 1 Nr. 10 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt,
11.
§ 4 Abs. 1 Nr. 11 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt,
12.
§ 4 Abs. 1 Nr. 12 Flugmodelle oder Modellflugkörper mit Eigenantrieb aufsteigen und landen oder Schiffsmodelle fahren läßt,
13.
§ 4 Abs. 1 Nr. 13 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt,
14.
§ 4 Abs. 1 Nr. 14 in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht,
15.
§ 4 Abs. 1 Nr. 15 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt,
16.
§ 4 Abs. 1 Nr. 16 das Naturschutzgebiet betritt, im Naturschutzgebiet reitet oder fährt.
Ordnungswidrig handelt in den Fällen des Satzes 1 auch, wer fahrlässig meint, nicht im Naturschutzgebiet gehandelt zu haben.
§ 9
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die
1.
Kreisverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in der Gemeinde Grönwohld vom 12. Januar 1971 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 29) und
2.
die Kreisverordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemeinde Trittau vom 10. März 1972 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 73),
soweit sie das in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betreffen, außer Kraft.
Anlage:
Anlage 1a
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Anlage 1b
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