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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Halbinseln und Buchten im Lanker See" Vom 17. Januar 1995

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Halbinseln und Buchten im Lanker See" Vom 17. Januar 1995
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 5 und 6 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Halbinseln und Buchten im Lanker See" vom 17. Januar 199501.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet22.02.2019
§ 2 - Geltungsbereich22.02.2019
§ 3 - Schutzzweck01.01.2003
§ 4 - Verbote01.01.2003
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2023
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2023
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2003
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund des § 17 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes verordnet die Ministerin für Natur und Umwelt die folgenden §§ 1 bis 8 mit Ausnahme des § 5 Abs. 1 Nr. 4; aufgrund des § 39 Abs. 1 Nr. 8 des Landesjagdgesetzes verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei den folgenden § 5 Abs. 1 Nr. 4 und § 6 Abs. 2 sowie § 8 Abs. 1:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Die Halbinseln und Buchten im westlichen Teil des Lanker Sees in den Gemeinden Kühren und Wahlstorf sowie auf dem Gebiet der Stadt Preetz, Kreis Plön, werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Halbinseln und Buchten im Lanker See" unter Nummer 29 in das beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 207 ha groß. Es wird wie folgt begrenzt:
1.
im Westen durch die Trasse der Bundesbahnstrecke Kiel-Lübeck;
2.
im Norden durch den Wanderweg zwischen Castöhlenweg und Ewoldtbrücke;
3.
im Osten durch die freien Wasserflächen des Lanker Sees;
4.
im Süden durch den Auslauf des Kührener Teiches in den Lanker See.
In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karte ist beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung, Oberste Naturschutzbehörde, 24149 Kiel, verwahrt. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.
Weitere Karten sind beim
1.
Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung - Oberste Jagdbehörde -, 24105 Kiel,
2.
Landrat des Kreises Plön - Untere Naturschutzbehörde -, 24306 Plön,
3.
Bürgermeister der Stadt Preetz, 24211 Preetz,
4.
Amtsvorsteher des Amtes Preetz-Land, 24211 Preetz,
niedergelegt. Die Karte kann bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet besteht aus den Halbinseln und Buchten am Westufer des Lanker Sees mit ausgedehnten Röhrichtzonen, Bruchwäldern, einem weitgehend natürlichen Birkenwald, weiteren naturnahen Gehölzen und ökologisch bedeutsamen Feuchtgrünlandflächen.
(2) Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten. Insbesondere gilt es,
1.
die typischen und gefährdeten Lebensräume für die daran gebundene artenreiche Pflanzen- und Tierwelt und ihre Ökosysteme,
2.
die Gewässerökosysteme einschließlich der charakteristischen Uferzonierungen und Verlandungsstufen,
3.
das Brutvorkommen der typischen, im Bestand bedrohten Wasser-, Röhricht- und Wiesenvögel,
4.
national bedeutsame Nahrungs-, Rast- und Mausergebiete für Wasservögel,
5.
die naturnahen Waldbereiche und die der Eigenentwicklung überlassenen Flächen und
6.
die geologischen und geomorphologischen Eigenarten dieses Gebietes mit den natürlichen Veränderungen und Wechselwirkungen
zu erhalten und zu schützen.
(3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter, bedrohter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Ökosysteme erforderlich ist, sind entsprechende Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
6.
Gewässer im Sinne des § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
8.
Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen;
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen; ausgenommen sind Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften;
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen;
11.
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere sowie ihre Ökosysteme zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
14.
Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone, Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren zu lassen;
15.
den zum Naturschutzgebiet gehörenden Teil des Lanker Sees mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren oder auf diesem Gewässer mit Eisfahrzeugen aller Art zu fahren; dies gilt nicht für Wasserfahrzeuge, die sich in Seenot oder sonst unmittelbar drohender Gefahr befinden;
16.
im Naturschutzgebiet zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen;
17.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;
18.
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet zu reiten oder außerhalb der Wege zu fahren.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landesnaturschutzgesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die auf den Schutzzweck ausgerichteten Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen auf den im Eigentum der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein und der Stadt Preetz befindlichen Flächen auf der Grundlage der Empfehlungen des Landesamtes für Umwelt;
2.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes der bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Grünland genutzten, in der Abgrenzungskarte in waagerechter Schraffur dargestellten Fläche; nicht zulässig ist es,
a)
die Flächenentwässerung durch Dränung oder Gräben zu intensivieren oder
b)
das Grünland umzubrechen oder Jauche oder Gülle auszubringen;
3.
die auf den Schutzzweck ausgerichtete Pflege des naturnahen Waldes; die natürlichen Entwicklungsabläufe haben Vorrang;
4.
a)
die Jagd auf Schalenwild im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung des Jagdrechts im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes ab 1. Juli eines jeden Jahres sowie die Ausübung des Jagdschutzes im Sinne des Abschnittes VI und des § 22 a des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit den §§ 21 und 22 des Landesjagdgesetzes auf den Flächen der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein, die einen Eigenjagdbezirk bilden; nicht zulässig ist es,
aa)
geschlossene Hochsitze zu errichten,
ab)
Fütterungseinrichtungen zu errichten oder zu betreiben oder
ac)
Maßnahmen der Reviergestaltung oder der Äsungsverbesserung durchzuführen;
b)
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes auf den übrigen Flächen; nicht zulässig ist es,
ba)
die Jagd auf Wasserwild vor dem 16. Oktober eines jeden Jahres auszuüben,
bb)
geschlossene Hochsitze zu errichten,
bc)
Fütterungseinrichtungen zu errichten oder zu betreiben oder
bd)
Maßnahmen der Reviergestaltung oder der Äsungsverbesserung durchzuführen;
5.
die ordnungsmäßige Ausübung der erwerbsmäßigen Fischerei im Sinne des § 7 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes
a)
im Bereich des im Eigentum der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein befindlichen westlichen Teiles des Sees, soweit die fischereiliche Nutzung nicht zu nachhaltigen Störungen führen und den Schutzzweck nicht beeinträchtigen kann;
b)
im Bereich der übrigen, im Eigentum des Adeligen Klosters Preetz befindlichen Teile des Sees in der bisherigen Art; die Bestimmungen des § 15a des Landesnaturschutzgesetzes sind zu beachten;
5.
die Reetnutzung auf den zum Adeligen Kloster Preetz gehörenden Flächen in der bisherigen Art; es darf jährlich jedoch nur bis zu 50 % des nutzbaren Bestandes geerntet werden;
6.
die erforderliche Unterhaltung der der Vorflut dienenden Gewässer
a)
auf der Grundlage eines nach § 2 der Landesverordnung über die Förderung von Unterhaltungsmaßnahmen nach den §§ 51 und 73 des Landeswassergesetzes vom 27. August 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 457) genehmigten Gewässerpflegeplanes oder, soweit ein solcher nicht vorliegt,
b)
aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach § 38 Abs. 3 und 4 des Landeswassergesetzes;
8.
die erforderlichen Maßnahmen zur Unterhaltung und Sicherung der Wege unter Beachtung des § 12 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes; nicht zulässig ist die Verwendung von wassergefährdenden, auswasch- oder auslaugbaren Materialien;
9.
das Betreten oder Befahren
a)
der jeweiligen Grundstücke einschließlich der Wasserflächen durch die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
b)
des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind;
10.
das Befahren der Wasserflächen mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne Motorkraft außerhalb der in der Übersichtskarte und in der Abgrenzungskarte kariert dargestellten Gewässersperrzone;
11.
das Eislaufen auf dem zum Naturschutzgebiet gehörenden Teil des Lanker Sees;
12.
Maßnahmen zum Schutz oder zur Pflege der im Denkmalbuch eingetragenen Kulturdenkmale, die die Denkmalschutzbehörden im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt durchführen oder durchführen lassen;
13.
Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die untere Naturschutzbehörde durchführt oder durchführen läßt; bei Maßnahmen im Bereich der Kulturdenkmale ist § 16 Abs. 9 des Landesnaturschutzgesetzes zu beachten.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, gilt Abschnitt III des Landesnaturschutzgesetzes.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Die untere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall
1.
von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12, 13, 15, 16 und 18 und
2.
von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bei einer erforderlichen Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach § 38 des Landeswassergesetzes
Ausnahmen zulassen, wenn die danach zulässigen Handlungen nicht zu einer nachhaltigen Störung führen und den Schutzzweck nicht beeinträchtigen können. Sie ist auch zuständig für die Erteilung von Befreiungen nach § 54 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes und kann bei Gefährdung des Schutzzweckes die unaufschiebbaren, notwendigen Maßnahmen treffen.
(2) Die untere Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt Ausnahmen von der einschränkenden Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a) erster Halbsatz im Einzelfall zulassen, wenn hierdurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
2.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
3.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
4.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
5.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
6.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Gewässer im Sinne des § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
8.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt;
9.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt ;
10.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;
11.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere sowie ihre Ökosysteme beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
13.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
14.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone, Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren läßt;
15.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 den zum Naturschutzgebiet gehörenden Teil des Lanker Sees mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt oder auf diesem Gewässer mit Eisfahrzeugen aller Art fährt;
16.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 im Naturschutzgebiet badet oder mit Tauchgeräten taucht;
17.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;
18.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet reitet oder außerhalb der Wege fährt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig nicht erkennt, daß er die in Absatz 1 genannten Handlungen im Naturschutzgebiet vornimmt.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten
1.
die Verordnung über das "Naturschutzgebiet Halbinsel und die Bucht im Lanker See" in der Gemarkung Kühren, Kreis Plön, vom 7. November 1938 (Reg. Amtsbl. S. 389) und
2.
die Kreisverordnung zur einstweiligen Sicherstellung von zu schützenden Teilen von Natur und Landschaft im Bereich "des Lanker Sees und der Schwentine bis zum Kleinen Plöner See und Umgebung" vom 27. Oktober 1994 (Öffentlicher Anzeiger für den Kreis Plön S. 139), soweit sie das in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betrifft,
außer Kraft.

Anlage:

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