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Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung (Frequenzschutzbeitragsverordnung - FSBeitrV)

FSBeitrV
Ausfertigungsdatum: 13.05.2004
Vollzitat:
"Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. August 2022 (BGBl. I S. 1473) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 31.8.2022 I 1473
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2003 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 48 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 3 des Gesetzes vom 3. August 2003 (BGBl. I S. 1120), und des § 11 Abs. 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2882), geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Beitragspflicht

(1) Beitragspflichtig für die Kosten, die der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) durch die in
1. § 224 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes,
2. § 31 Absatz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und
3. § 35 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes
genannten Tätigkeit entstehen, ist jeder Senderbetreiber und jeder, dem Frequenzen nach § 91 des Telekommunikationsgesetzes zugeteilt sind. Die bis zum 1. August 1996 erteilten Verleihungen gelten, soweit sie Festlegungen über die Nutzung von Frequenzen enthalten, als Zuteilungen nach § 91 des Telekommunikationsgesetzes. Dies gilt auch für sonstige Verwaltungsakte, soweit sie eine Genehmigung zur Nutzung von Frequenzen beinhalten.
(2) Beitragspflichtige nach Absatz 1 werden in Nutzergruppen zusammengefasst. Die Beitragserhebung erfolgt nach Nutzergruppen gemäß den Spalten 5, 6 und 7 der Anlage zu dieser Verordnung. Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die Aufteilung des Beitrags nach Bezugseinheiten gemäß Spalte 4 der Anlage zu dieser Verordnung. Beitragspflichtige, denen Frequenzen zugeteilt sind, für die aber noch keine Beitragsberechnung nach § 3 Abs. 3 möglich ist (neue Nutzergruppen), werden am Ende der Anlage aufgeführt. Die Anlage wird jährlich fortgeschrieben.
(3) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Zuteilung der für den Betrieb der Sendefunkanlage oder des Sendefunknetzes notwendigen Frequenzen oder Nummern, frühestens jedoch mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das eine Beitragsfestlegung nach § 3 erfolgt ist. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem der Verzicht auf die Frequenzzuteilung oder die Nummernzuteilung, die Rücknahme oder der Widerruf der Zuteilung wirksam wird oder eine Befristung der Zuteilung abläuft. Ein rückwirkender Verzicht auf die Zuteilung im Sinne des Absatzes 1 ist ausgeschlossen.
(4) Nach dieser Verordnung werden Beiträge nur für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 erhoben.

§ 2 Beitragsbefreiungen

(1) Von der Beitragsverpflichtung werden befreit:
1. die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen aus dem Haushalt des Bundes getragen werden,
2. die Länder und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines Landes für Rechnung eines Landes verwaltet werden, und
3. die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die zugeteilten Frequenzen nicht von ihren wirtschaftlichen Unternehmen genutzt werden.
(2) Für die bestimmungsgemäße Nutzung von Frequenzen, die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben vorbehalten ist, werden keine Beiträge erhoben. Dies gilt ebenfalls für Organisationen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, auch wenn sie andere Frequenzen für Aufgaben nutzen, die ihnen durch Gesetz, auf Grund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung übertragen worden sind. Zuständig für die Feststellung der Vergleichbarkeit nach Satz 2 ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
(3) Eine Beitragsbefreiung tritt nicht ein, wenn und soweit die in den Absätzen 1 und 2 Genannten berechtigt sind, die Beiträge Dritten aufzuerlegen.
(4) Beitragsbefreiung nach Absatz 1 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110 Abs. 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.
(5) Für Sendefunkanlagen, die von Amts wegen einer Allgemeinzuteilung für die Benutzung von bestimmten Frequenzen durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis unterliegen, werden keine Beiträge erhoben. Eine Beitragsbefreiung nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn die Nutzung der Frequenzen nach den Bedingungen der Allgemeinzuteilung einer vorherigen Zuteilung von Nummern bedarf.
(6) Der Wegfall beitragsbefreiender Umstände ist der Bundesnetzagentur umgehend mitzuteilen.
(7) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur festgestellt hat, dass an der Nutzung von Frequenzen ein besonderes Interesse der Bundesrepublik Deutschland besteht, kann Beitragsbefreiung gewährt werden.

§ 3 Ermittlung der Kosten und Festlegung von Jahresbeiträgen

(1) Die durch Beiträge nach
1. § 224 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes,
2. § 31 Absatz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und
3. § 35 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes
abzugeltenden Personal- und Sachkosten werden von der Bundesnetzagentur erfasst und den in Spalte 3 der Anlage aufgeführten Nutzergruppen zugeordnet. Die den nach § 2 beitragsbefreiten Nutzern zuzuordnenden Kosten werden nicht auf die beitragspflichtigen Nutzer umgelegt.
(2) Von den durch Beiträge abzugeltenden Personal- und Sachkosten trägt der Bund
1. 20 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung nach § 224 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes,
2. 35 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an der Gewährleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln nach § 31 Absatz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und
3. 50 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an der Gewährleistung der Bereitstellung von Funkanlagen nach § 35 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes.
In den errechneten und in der Anlage ausgewiesenen Beträgen ist dieser Selbstbehalt berücksichtigt.
(3) Der für jede Bezugseinheit (Spalte 4 der Anlage) festzulegende Jahresbeitrag wird berechnet, indem der je Nutzergruppe maßgebliche Aufwand des Erhebungsjahres durch die Zahl der Bezugseinheiten in der Nutzergruppe geteilt wird.
(4) Für die für jede Nutzergruppe vorhandenen Bezugseinheiten sind die statistischen Unterlagen der Bundesnetzagentur maßgeblich.

§ 4 Fälligkeit

Der Beitrag wird fällig mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheids, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt. § 17 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gilt entsprechend.

§ 5 Säumniszuschlag

Kommt der Beitragsschuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, werden Säumniszuschläge entsprechend § 18 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben.

§ 6 Verjährung

(1) Eine Festsetzung der Beiträge, ihre Aufhebung oder Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung). Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. Sie beginnt am 1. Januar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres, frühestens jedoch mit Kenntnis der Bundesnetzagentur von beitragsrelevanten Sachverhalten oder einer Mitteilung nach § 2 Abs. 6. Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, ist die Festsetzungsfrist so lange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden wurde.
(2) Der Anspruch auf Zahlung festgesetzter Beiträge verjährt nach vier Jahren (Zahlungsverjährung); mit der Verjährung erlischt die Forderung. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.
(3) Die Festsetzungs- und Zahlungsverjährung sind gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht geltend gemacht werden kann.
(4) Die Festsetzungsverjährung wird durch schriftliche Zahlungsaufforderung und durch Ermittlungen des Gläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen unterbrochen. Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch erneute schriftliche Zahlungsaufforderung (Mahnung), durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Niederschlagung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren und durch Ermittlung des Gläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.
(5) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue vierjährige Verjährung.

§ 7 Erstattung von Beitragsanteilen

(1) Für Zeiten innerhalb eines Kalenderjahres, für die keine Beitragspflicht nach § 1 bestand, werden gezahlte Beitragsanteile je Kalendermonat mit einem Zwölftel des Jahresbeitrags erstattet oder mit der nächsten Beitragszahlung verrechnet.
(2) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Beiträge verjährt nach vier Jahren (Erstattungsverjährung); mit der Verjährung erlischt der Erstattungsanspruch. Die Erstattungsverjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsbescheid bekannt gegeben wurde.

§ 8 Anwendungsbestimmung

(1) Soweit Beitragsbescheide bestandskräftig geworden sind, verbleibt es bei ihren Festsetzungen. Soweit Beiträge für das Jahr 2003, 2004, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012, 2013 oder 2014 noch nicht bestandskräftig festgesetzt sind, sind die zum Zeitpunkt ihrer Festsetzung geltenden Vorschriften auf sie anzuwenden. Bei Festsetzungen für die Jahre 2003, 2004 und 2005 ist die Höhe dieser Beiträge auf den Betrag begrenzt, der sich im Einzelfall aus der Anwendung der für die Jahre 2003, 2004 und 2005 geltenden Anlage der Frequenzschutzbeitragsverordnung in der Fassung vom 27. Mai 2005 (BGBl. I S. 1538) ergibt.
(2) Für die Bemessung der Frequenznutzungsbeiträge und der EMV-Beiträge für die Jahre 2015 und 2016 sind die Regelungen des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der bis zum 21. Dezember 2016 geltenden Fassung sowie die Regelungen des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen in der bis zum 3. Juli 2017 geltenden Fassung maßgeblich.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.

Anlage

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2777 - 2782;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2003
Nr.Funkdienst/
Funkanwendung
NutzergruppenBezugseinheitJahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVG
123456
1.Öffentlicher
Mobilfunk
    
1.1 D‑, E‑NetzeNetz95 802,9025 542,76
1.2 BündelfunkKanal53,1513,20
1.3 FunkrufKanal9 655,320,00
1.4 DatenfunkKanal0,000,00
2.Rundfunkdienst    
2.1Ton-Rundfunk    
2.1.1 LWzugeteilte Frequenz4 211,199 871,41
2.1.2 MWzugeteilte Frequenz788,65654,35
2.1.3 KWzugeteilte Frequenz106,1095,12
   Theoretische Versorgungsfläche je zugeteilte Frequenz*)   
2.1.4 UKWje angefangene 10 qkm2,730,86
2.1.5 T‑DABje angefangene 10 qkm6,220,05
2.2Fernseh-RundfunkFernseh-Rundfunkje angefangene 10 qkm3,1413,55
3.Feste Funkdienste/
Normalfrequenz‑
und Zeitzeichenfunk
    
3.1 koordinierungspflichtige feste Funkanlagen einschließlich Normalfrequenz‑ und ZeitzeichenfunkSendefunkanlage15,731,91
3.2 nicht koordinierungspflichtige feste FunkanlagenSendefunkanlage2,401,33
4.Nichtöffentlicher Mobiler Landfunk (nömL)    
4.1 Betriebsfunk auf Gemeinschaftsfrequenzen, Grubenfunk, Bahnfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk‑ und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, FernwirkfunkSendefunkanlage8,292,32
4.2 Betriebsfunk auf Frequenzen, die nicht zur Nutzung als „Gemeinschaftsfrequenzen“ bestimmt sind, einschließlich Betriebsfunk in BündelfunktechnikKanal332,8078,33
4.3 CB‑FunkZuteilungsinhaber6,631,55
4.4 Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender)Netz mit …..
Rufempfängern
  
   
bis zu2
3,70
0,26
 
 
 
bis zu5
7,50
0,55
 
 
 
bis zu10
15,00
1,11
 
 
 
bis zu50
29,90
2,22
 
 
 
bis zu150
59,80
4,44
 
 
 
bis zu400
119,60
8,88
 
 
 
bis zu1 000
239,20
17,76
 
 
 
mehr als1 000
358,70
26,64
4.5
 
Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender), grundstücksüberschreitender Personenruf
Netz mit …..
Rufempfängern
 
 
 
 
 
bis zu2
4,10
0,79
 
 
 
bis zu5
8,30
1,51
 
 
 
bis zu10
16,60
3,03
 
 
 
bis zu50
33,10
6,06
 
 
 
bis zu150
66,20
12,05
 
 
 
bis zu400
132,40
24,16
 
 
 
bis zu1 000
198,70
36,21
 
 
 
mehr als1 000
264,90
48,32
4.6
 
Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh‑, Ton‑ und Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild‑, Ton‑ oder Meldeübertragungsstrecke
Sendefunkanlage
9,30
15,35
4.7
 
Durchsagefunk (drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Regie- und Kommandofunk)
Sendefunkanlage
5,00
0,93
4.8
 
Mietsprechfunkgerät, Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose
Mikrofonanlage für Hörgeschädigte
 
kein Beitrag
kein Beitrag
5. Flugfunkdienst
 
 
 
 
5.1
 
stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen
Funkstelle
8,03
78,75
5.2
 
übrige Bodenfunkstellen, Luftfunkstellen
Funkstelle
4,62
24,66
6. Amateurfunkdienst
Amateurfunk
je Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
1,18
11,40
7. Seefunkdienst/
Binnenschiff-
fahrtsfunk
Seefunk/Binnenschiff-
fahrtsfunk
Funkstelle
15,13
1,61
8. Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst
Nichtnavigatorischer
Ortungsfunk
Sendefunkanlage
2,08
0,14
9. Sonstige Funkanwendungen
 
 
 
 
9.1
 
Demonstrationsfunkanlagen
Sendefunkanlage
1,10
0,61
9.2
 
Versuchsfunkanlagen
Zuteilung
1,92
13,03
9.3
 
WLL/DECT
Sendefunkanlage
30,00
1,45
*)
Theoretische Versorgungsfläche:
Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997.
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417, für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.23, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“) zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt eine Mehrfachveranschlagung von Theoretischen Versorgungsflächen verschiedener Sender.
Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jede der 36 Richtungen ein Flächenelement
berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die Theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in qkm.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die Theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.
Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2004
Nr.Funkdienst/
Funkanwendung
NutzergruppenBezugseinheitJahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVG
123456
1.Öffentlicher
Mobilfunk
    
1.1 D‑, E‑NetzeNetz117 121,8015 025,39
1.2 BündelfunkKanal27,6521,02
1.3 FunkrufKanal9 417,38207,87
1.4 DatenfunkKanal0,000,00
1.5 UMTSNetz158 312,412 318,45
2.Rundfunkdienst    
2.1Ton-Rundfunk    
2.1.1 LWzugeteilte Frequenz2 887,103 440,04
2.1.2 MWzugeteilte Frequenz1 125,82764,70
2.1.3 KWzugeteilte Frequenz151,6099,67
   Theoretische Versorgungsfläche je zugeteilte Frequenz*)   
2.1.4 UKWje angefangene 10 qkm2,720,54
2.1.5 T‑DABje angefangene 10 qkm5,500,05
2.2Fernseh-RundfunkFernseh-Rundfunkje angefangene 10 qkm3,7011,42
3.Feste Funkdienste/Normalfrequenz‑ und Zeitzeichenfunk    
3.1 koordinierungspflichtige feste Funkanlagen einschließlich Normalfrequenz‑ und ZeitzeichenfunkSendefunkanlage8,791,33
3.2 nicht koordinierungspflichtige feste FunkanlagenSendefunkanlage3,800,00
4.Nichtöffentlicher Mobiler Landfunk (nömL)    
4.1 Betriebsfunk auf Gemeinschaftsfrequenzen, Grubenfunk, Bahnfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk‑ und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, FernwirkfunkSendefunkanlage10,181,95
4.2 Betriebsfunk auf Frequenzen, die nicht zur Nutzung als „Gemeinschaftsfrequenzen“ bestimmt sind, einschließlich Betriebsfunk in BündelfunktechnikKanal125,0957,88
4.3 CB‑FunkZuteilungsinhaber13,801,67
4.4 Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender)Netz mit …..
Rufempfängern
  
   
bis zu2
4,10
0,27
 
 
 
bis zu5
8,20
0,60
 
 
 
bis zu10
16,40
1,20
 
 
 
bis zu50
32,80
2,33
 
 
 
bis zu150
65,60
4,73
 
 
 
bis zu400
131,30
9,40
 
 
 
bis zu1 000
262,60
18,87
 
 
 
mehr als1 000
393,80
28,27
4.5
 
Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender), grundstücksüberschreitender Personenruf
Netz mit …..
Rufempfängern
 
 
 
 
 
bis zu2
5,30
0,87
 
 
 
bis zu5
10,60
1,67
 
 
 
bis zu10
21,10
3,40
 
 
 
bis zu50
42,20
6,73
 
 
 
bis zu150
84,50
13,47
 
 
 
bis zu400
169,00
26,93
 
 
 
bis zu1 000
253,50
40,40
 
 
 
mehr als1 000
338,00
53,87
4.6
 
Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh‑, Ton‑ und Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild‑, Ton‑ oder Meldeübertragungsstrecke
Sendefunkanlage
32,50
13,87
4.7
 
Durchsagefunk (drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Regie‑ und Kommandofunk)
Sendefunkanlage
6,40
0,87
4.8
 
Mietsprechfunkgerät, Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte
 
kein Beitrag
kein Beitrag
5. Flugfunkdienst
 
 
 
 
5.1
 
stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen
Funkstelle
62,16
72,87
5.2
 
übrige Bodenfunkstellen, Luftfunkstellen
Funkstelle
7,51
24,47
6. Amateurfunkdienst
Amateurfunk
je Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
2,90
12,60
7. Seefunkdienst/
Binnenschiff-
fahrtsfunk
Seefunk/Binnenschiff-
fahrtsfunk
Funkstelle
18,30
2,52
8. Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst
Nichtnavigatorischer
Ortungsfunk
Sendefunkanlage
3,50
2,07
9. Sonstige Funkanwendungen
 
 
 
 
9.1
 
Demonstrationsfunkanlagen
Sendefunkanlage
0,71
0,38
9.2
 
Versuchsfunkanlagen
Zuteilung
2,40
13,13
9.3
 
WLL/DECT
Sendefunkanlage
48,78
2,53
*)
Theoretische Versorgungsfläche:
Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997.
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417, für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.23, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“) zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt eine Mehrfachveranschlagung von Theoretischen Versorgungsflächen verschiedener Sender.
Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jede der 36 Richtungen ein Flächenelement
berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die Theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in qkm.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die Theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.
Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2005
Nr.Funkdienst/
Funkanwendung
NutzergruppenBezugseinheitJahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVG
123456
1.Öffentlicher
Mobilfunk
    
1.1 GSMNetz102 647,4018 879,22
1.2 BündelfunkKanal37,9911,69
1.3 FunkrufKanal6 227,310,00
1.4 (entfällt)   
1.5 UMTSNetz112 110,931 869,961)
2.Rundfunkdienst    
2.1Ton-Rundfunk    
2.1.1 LWzugeteilte Frequenz733,1511 141,561)
2.1.2 MWzugeteilte Frequenz1 953,831 082,121)
2.1.3 KWzugeteilte Frequenz145,2975,18
2.1.4 Rundfunk auf digitale MWzugeteilte Frequenz7 525,701) 0,00
2.1.5 Nichtöffentliche Funkanlagen im UKW Rundfunkbereichzugeteilte Frequenz115,632) 5,692)
   Theoretische Versorgungsfläche je zuget. Frequenz*)   
2.1.6 UKWje angefangene 10 qkm2,580,53
2.1.7 T‑DABje angefangene 10 qkm4,710,04
2.2Fernseh-RundfunkFernseh-Rundfunkje angefangene 10 qkm3,578,81
2.2.1 DVB‑Tje angefangene 10 qkm16,092,27
3.Feste Funkdienste/ Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst    
3.1 koordinierungspflichtige feste Funkanlagen einschließlich Normalfrequenz‑ und ZeitzeichenfunkSendefunkanlage4,451,01
3.2 andere nicht koordinierungsrelevante feste FunkanlagenSendefunkanlage15,601) 1,931)
4.Nichtöffentlicher Mobiler Landfunk (nömL)    
4.1 Betriebsfunk auf Gemeinschaftsfrequenzen, Grubenfunk, Bahnfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk‑ und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, FernwirkfunkSendefunkanlage10,701) 2,06
4.2 Betriebsfunk auf Frequenzen, die nicht zur Nutzung als „Gemeinschaftsfrequenzen“ bestimmt sind, einschließlich Betriebsfunk in BündelfunktechnikKanal99,3821,02
4.3 CB - FunkZuteilungsinhaber11,701) 1,531)
4.4 Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender)Netz mit …..
Rufempfängern
  
   
bis zu2
3,64
0,10
 
 
 
bis zu5
7,28
0,19
 
 
 
bis zu10
14,56
0,39
 
 
 
bis zu50
29,13
0,78
 
 
 
bis zu150
58,26
1,56
 
 
 
bis zu400
116,51
3,12
 
 
 
bis zu1 000
233,02
6,24
 
 
 
mehr als1 000
349,53
9,36
4.5
 
Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender) Grundstücksüberschreitender Personenruf
Netz mit …..
Rufempfängern
 
 
 
 
 
bis zu2
6,50
1)
0,91
 
 
 
bis zu5
13,00
1)
1,81
 
 
 
bis zu10
26,00
1)
3,61
 
 
 
bis zu50
52,00
1)
7,23
 
 
 
bis zu150
103,00
1)
14,47
 
 
 
bis zu400
207,90
1)
28,93
 
 
 
bis zu1 000
311,90
1)
43,40
 
 
 
mehr als1 000
415,90
1)
57,87
4.6
 
Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh‑, Ton‑ und Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild‑, Ton‑ oder Meldeübertragungsstrecke
Sendefunkanlage
10,56
12,59
4.7
 
Durchsagefunk (drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Regie- und Kommandofunk)
Sendefunkanlage
4,66
0,54
4.8
 
Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte
 
kein Beitrag
kein Beitrag
5. Flugfunkdienst
 
 
 
 
5.1
 
stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen
Funkstelle
26,10
1)
67,14
5.2
 
übrige Bodenfunkstellen, Luftfunkstellen
Funkstelle
7,70
1)
29,78
6. Amateurfunkdienst
Amateurfunk
je Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
2,40
1)
12,60
1)
7. Seefunkdienst/
Binnenschiff-
fahrtsfunk
Seefunk/Binnenschiff-
fahrtsfunk
Funkstelle
13,71
1,45
8. Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst
Nichtnavigatorischer
Ortungsfunk
Sendefunkanlage
0,85
0,41
9. sonstige
Funkanwendungen
 
 
 
 
9.1
 
Demonstrationsfunkanlagen
Sendefunkanlage
0,08
0,06
9.2
 
Versuchsfunkanlagen
Zuteilung
0,00
14,60
1)
9.3
 
WLL/DECT
Sendefunkanlage
63,58
0,41
*)
Definition zur Berechnung der Theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2005:
Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997.
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417, für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“) zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt die Mehrfachveranschlagung von theoretischen Versorgungsflächen verschiedener Sender.
Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jede der 36 Richtungen ein Flächenelement
berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in qkm.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauhigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.
1)
Die Beiträge sind entsprechend § 8 FSBeitrV auf die Betragshöhen der Anlage zur FSBeitrV in der Fassung vom 27. Mai 2005 festgesetzt.
2)
Durch die Änderung der Bezugseinheit erfolgt eine individuelle Berechnung sowohl nach der alten als auch nach der neuen Bezugseinheit. Es erfolgt aufgrund des § 8 FSBeitrV die Festsetzung des günstigeren Betrages.
Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2006
Nr.Funkdienst/
Funkanwendung
NutzergruppenBezugseinheitJahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVG
123456
1.Öffentlicher
Mobilfunk
    
1.1 GSMNetz241 516,159 126,98
1.2 Bündelfunk   
1.2.1 Bündelfunk (schmalbandig, bis 25 kHz Bandbreite)Pro Sektor und Frequenzpaar (Referenzbandbreite 12,5 kHz)25,996,10
1.2.2 Bündelfunk (weitbandig, größer 25 kHz Bandbreite)Pro Sektor und Frequenzpaar (Referenzbandbreite 12,5 kHz)9,370,30
1.3 FunkrufKanal5 339,271 009,61
1.4 (entfällt)   
1.5 UMTSNetz178 402,4194 095,63
2.Rundfunkdienst    
2.1Ton-Rundfunk    
2.1.1 LWzugeteilte Frequenz3 876,5510 290,30
2.1.2 MWzugeteilte Frequenz1 065,531 111,50
2.1.3 KWzugeteilte Frequenz75,0981,49
2.1.4 digitale MWzugeteilte Frequenz6 432,40730,62
2.1.5 digitale KWzugeteilte Frequenz161,02219,23
2.1.6 digitale LWzugeteilte Frequenz29 451,75336,31
2.1.7 Nichtöffentliche
Funkanlagen im UKW Rundfunkbereich
zugeteilte Frequenz159,3139,17
   Theoretische Versorgungsfläche je zuget. Frequenz*)   
2.1.8 UKWje angefangene 10 qkm1,390,62
2.1.9 T‑DABje angefangene 10 qkm7,820,07
2.2Fernseh-Rundfunk    
2.2.1 Fernseh-Rundfunkje angefangene 10 qkm6,1610,85
2.2.2 DVB‑Tje angefangene 10 qkm11,262,40
3.Feste Funkdienste/Normalfrequenz‑ und Zeitzeichenfunk    
3.1 koordinierungspflichtige feste Funk-Anlagen
(P/P-Richtfunk, P/M-Richtfunk), WLL
Sendefunkanlage7,970,72
3.2 Koordinierungsrelevante
Satellitenfunkverbindungen
zugeteilte Frequenz31,84110,07
3.3 gebietsbezogene
Richtfunkzuteilungen
Sendefunkanlage4,610,00
3.4 fester Funkdienst auf Kurz‑ und Langwelle, einschließlich Normalfrequenz‑ und Zeitzeichenfunkzugeteilte Frequenz49,8621,99
3.5 nicht koordinierungspflichtige feste Funkanlagenzugeteilte Frequenz76,2736,67
4.Nichtöffentlicher Mobiler Landfunk (nömL)    
4.1 Betriebsfunk auf Gemeinschaftsfrequenzen, Grubenfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk‑ und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, Fernwirk-FunkanlagenSendefunkanlage11,591,97
4.2 Betriebsfunk auf Frequenzen, die nicht zur Nutzung als „Gemeinschaftsfrequenzen“ bestimmt sind, einschließlich Betriebsfunk in BündelfunktechnikPro Sektor und Frequenzpaar (Referenzbandbreite 12,5 kHz)53,5010,91
4.3 (entfällt)   
4.4 Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender)Netz mit …..
Rufempfängern
  
   
bis zu2
4,23
0,42
 
 
 
bis zu5
8,47
0,85
 
 
 
bis zu10
16,93
1,70
 
 
 
bis zu50
33,87
3,40
 
 
 
bis zu150
67,74
6,80
 
 
 
bis zu400
135,47
13,59
 
 
 
bis zu1 000
270,95
27,18
 
 
 
mehr als1 000
406,42
40,77
4.5
 
Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender)
Netz mit …..
Rufempfängern
 
 
 
 
 
bis zu2
5,49
0,37
 
 
 
bis zu5
10,98
0,75
 
 
 
bis zu10
21,96
1,49
 
 
 
bis zu50
43,92
2,99
 
 
 
bis zu150
87,85
5,97
 
 
 
bis zu400
175,69
11,94
 
 
 
bis zu1 000
263,54
17,91
 
 
 
mehr als1 000
351,39
23,88
4.6
 
Grundstücksüberschreitender Personenruf
Netz mit …..
Rufempfängern
 
 
 
 
 
bis zu2
27,29
0,78
 
 
 
bis zu5
54,59
1,55
 
 
 
bis zu10
109,17
3,11
 
 
 
bis zu50
218,35
6,21
 
 
 
bis zu150
436,69
12,42
 
 
 
bis zu400
873,39
24,84
 
 
 
bis zu1 000
1 310,08
37,26
4.7
 
Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh‑, Ton‑ und Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild‑, Ton‑ oder Meldeübertragungsstrecke
Sendefunkanlage
17,26
14,48
4.8
 
Durchsagefunk (drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Regie‑ und Kommandofunk)
Sendefunkanlage
9,87
0,99
4.9
 
Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte
 
kein Beitrag
kein Beitrag
5. Flugfunkdienst
 
 
 
 
5.1
 
stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen
Funkstelle
76,20
62,57
5.2
 
mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk (bewegliche Funkstellen)
Funkstelle
14,44
20,65
5.3
 
mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen)
Funkstelle
2,01
21,27
6. Amateurfunkdienst
Amateurfunk
je Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
3,41
11,09
7. Seefunkdienst/
Binnenschiff-
fahrtsfunk
Seefunk/Binnenschiff-
fahrtsfunk
Funkstelle
17,40
1,09
8. Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst
 
 
 
 
8.1
 
Nichtnavigatorischer
Ortungsfunk kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Wetterhilfenfunk
Sendefunkanlage
0,60
2,55
8.2
 
Nichtnavigatorischer
Ortungsfunk hoher
Leistung (größer 50 Watt Strahlungsleistung (ERP))
Sendefunkanlage
80,18
41,60
9. sonstige
Funkanwendungen
 
 
 
 
9.1
 
Demonstrationsfunkanlagen
Sendefunkanlage
1,00
0,00
9.2
 
Versuchsfunkanlagen
Zuteilung
2,91
5,02
9.3
 
Satellitenfunknetz
Frequenz
1 039,84
155,41
9.4
 
bei der internationalen Fernmeldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte)
Satellitensystem
22 322,82
0,00
10. Bahnfunk
 
 
 
 
10.1
 
Analoger Eisenbahn-
Betriebsfunk
Sendefunkanlage
12,30
0,86
10.2
 
Digitaler Eisenbahn-
Betriebsfunk
Pro Sektor und
Frequenzpaar
35,97
0,78
*)
Definition zur Berechnung der Theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2006:
Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997.
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417, für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“) zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt die Mehrfachveranschlagung von theoretischen Versorgungsflächen verschiedener Sender.
Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jede der 36 Richtungen ein Flächenelement
berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in qkm.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauhigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.
Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2007
Nr.Funkdienst/
Funkanwendung
NutzergruppenBezugseinheitJahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVG
123456
1.Öffentlicher
Mobilfunk
    
1.1 GSMNetz213 666,4612 555,00
1.2 Bündelfunk   
1.2.1 Bündelfunk (schmalbandig, bis 25 kHz Bandbreite)Pro Sektor und Frequenzpaar (Referenzbandbreite 12,5 kHz)98,687,44
1.2.2 Bündelfunk (weitbandig, größer 25 kHz Bandbreite)Pro Sektor und Frequenzpaar (Referenzbandbreite 12,5 kHz)3,270,13
1.3 FunkrufKanal8 118,420,00
1.4 (entfällt)   
1.5 UMTSNetz124 425,41133 927,71
2.Rundfunkdienst    
2.1Ton-Rundfunk    
2.1.1 LWzugeteilte Frequenz5 759,5110 433,47
2.1.2 MWzugeteilte Frequenz1 915,661 135,57
2.1.3 KWzugeteilte Frequenz61,6039,51
2.1.4 digitale MWzugeteilte Frequenz5 961,34836,97
2.1.5 digitale LWzugeteilte Frequenz37 362,655 653,56
2.1.6 digitale KWzugeteilte Frequenz0,0037,55
2.1.7 Nichtöffentliche
Funkanlagen im UKW Rundfunkbereich
zugeteilte Frequenz32,219,15
   Theoretische Versorgungsfläche je zuget. Frequenz*)   
2.1.8 UKWje angefangene 10 qkm1,580,56
2.1.9 T‑DABje angefangene 10 qkm6,370,17
2.2Fernseh-Rundfunk    
2.2.1 Fernseh-Rundfunkje angefangene 10 qkm5,9411,75
2.2.2 DVB‑Tje angefangene 10 qkm9,061,93
3.Feste Funkdienste/Normalfrequenz‑ und Zeitzeichenfunk    
3.1 koordinierungspflichtige feste Funkanlagen
(P/P-Richtfunk, P/M-Richtfunk), WLL
Sendefunkanlage3,590,40
3.2 Koordinierungsrelevante
Satellitenfunkverbindung
zugeteilte Frequenz98,39106,00
3.3 gebietsbezogene
Richtfunkzuteilungen
Sendefunkanlage0,000,00
3.4 fester Funkdienst auf
Kurz‑ und Langwelle, einschließlich Normalfrequenz‑ und Zeitzeichenfunk
zugeteilte Frequenz59,9217,90
3.5 nicht koordinierungspflichtige feste Funkanlagenzugeteilte Frequenz70,9288,27
4.Nichtöffentlicher Mobiler Landfunk (nömL)    
4.1 Betriebsfunk auf Gemeinschaftsfrequenzen, Grubenfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk‑ und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, FernwirkfunkSendefunkanlage11,961,59
4.2 Betriebsfunk auf Frequenzen, die nicht zur Nutzung als „Gemeinschaftsfrequenzen“ bestimmt sind, einschließlich Betriebsfunk in BündelfunktechnikPro Sektor und Frequenzpaar (Referenzbandbreite 12,5 kHz)73,434,46
4.3 (entfällt)   
4.4 Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender)Netz mit …..
Rufempfängern
  
   
bis zu2
2,76
0,10
 
 
 
bis zu5
5,51
0,20
 
 
 
bis zu10
11,02
0,40
 
 
 
bis zu50
22,05
0,79
 
 
 
bis zu150
44,10
1,59
 
 
 
bis zu400
88,20
3,18
 
 
 
bis zu1 000
176,39
6,35
 
 
 
mehr als1 000
264,59
9,53
4.5
 
Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender)
Netz mit …..
Rufempfängern
 
 
 
 
 
bis zu2
4,52
0,19
 
 
 
bis zu5
9,04
0,38
 
 
 
bis zu10
18,07
0,75
 
 
 
bis zu50
36,14
1,50
 
 
 
bis zu150
72,29
3,00
 
 
 
bis zu400
144,57
6,00
 
 
 
bis zu1 000
216,86
9,01
 
 
 
mehr als1 000
289,14
12,01
4.6
 
Grundstücksüberschreitender Personenruf
Netz mit …..
Rufempfängern
 
 
 
 
 
bis zu2
18,24
0,00
 
 
 
bis zu5
36,48
0,00
 
 
 
bis zu10
72,95
0,00
 
 
 
bis zu50
145,91
0,00
 
 
 
bis zu150
291,82
0,00
 
 
 
bis zu400
583,64
0,00
 
 
 
bis zu1 000
875,46
0,00
4.7
 
Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh‑, Ton‑ und Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild‑, Ton‑ oder Meldeübertragungsstrecke
Sendefunkanlage
10,48
11,27
4.8
 
Durchsagefunk (drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Regie- und Kommandofunk)
Sendefunkanlage
7,78
0,55
4.9
 
Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte
 
kein Beitrag
kein Beitrag
5. Flugfunkdienst
 
 
 
 
5.1
 
stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen
Funkstelle
270,17
91,92
5.2
 
mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk (bewegliche Funkstellen)
Funkstelle
15,98
15,36
5.3
 
mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen)
Funkstelle
0,00
4,34
6. Amateurfunkdienst
Amateurfunk
je Zulassung zur
Teilnahme am
Amateurfunkdienst
6,55
10,77
7. Seefunkdienst/
Binnenschiff-
fahrtsfunk
Seefunk/Binnenschiff-
fahrtsfunk
Funkstelle
17,33
1,40
8. Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst
 
 
 
 
8.1
 
Nichtnavigatorischer
Ortungsfunk kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Wetterhilfenfunk
Sendefunkanlage
0,15
0,60
8.2
 
Nichtnavigatorischer
Ortungsfunk hoher Leistung (größer als 50 Watt Strahlungsleistung (ERP))
Sendefunkanlage
5,96
44,55
9. sonstige
Funkanwendungen
 
 
 
 
9.1
 
Demonstrationsfunkanlagen
Sendefunkanlage
9,54
0,00
9.2
 
Versuchsfunkanlagen
Zuteilung
4,62
1,84
9.3
 
Satellitenfunknetz
Frequenz
686,05
352,04
9.4
 
Bei der internationalen
Fernmeldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte)
Satellitensystem
7 440,68
0,00
10. Bahnfunk
 
 
 
 
10.1
 
Analoger Eisenbahn-
Betriebsfunk (ortsfeste
Frequenznutzung)
Sendefunkanlage
34,36
2,13
10.2
 
Analoger Eisenbahn-
Betriebsfunk (mobile
Frequenznutzung)
Sendefunkanlage
7,95
1,81
10.3
 
Digitaler Eisenbahn-
Betriebsfunk
Pro Sektor und
Frequenzpaar
31,53
2,85
*)
Definition zur Berechnung der Theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2007:
Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997.
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417, für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“) zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt die Mehrfachveranschlagung von theoretischen Versorgungsflächen verschiedener Sender.
Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jede der 36 Richtungen ein Flächenelement
berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in qkm.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauhigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.
Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2008
Nr.Funkdienst/
Funkanwendung
NutzergruppenBezugseinheitJahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVG
123456
1.Öffentlicher
Mobilfunk
    
1.1 GSMNetz380 277,9810 923,09
1.2 (entfällt)   
1.3 FunkrufFrequenz43 817,790,00
1.4 (entfällt)   
1.5 UMTSNetz196 761,81144 072,71
2.Rundfunkdienst    
2.1Ton-Rundfunk    
2.1.1 LWFrequenz4 791,6516 795,95
2.1.2 MWFrequenz951,173 151,19
2.1.3 KWFrequenz20,7665,07
2.1.4 digitale MWFrequenz4 915,19254,10
2.1.5 digitale LWFrequenz33 397,350,00
2.1.6 digitale KWFrequenz0,00125,74
2.1.7 Nichtöffentliche
Funkanlagen im UKW-Rundfunkbereich
Frequenz89,805,84
   Theoretische Versorgungsfläche je
zugeteilte Frequenz*)
  
2.1.8 UKWje angefangene 10 km²1,260,68
2.1.9 T‑DABje angefangene 10 km²4,670,10
2.2Fernseh-Rundfunk    
2.2.1 Fernseh-Rundfunkje angefangene 10 km²4,8426,73
2.2.2 DVB‑Tje angefangene 10 km²4,421,90
3.Feste Funkdienste/Normalfrequenz‑ und Zeitzeichenfunk    
3.1 Punkt-zu-Punkt-RichtfunkSendefunkanlage1,480,25
3.2 WLL-PMP-RichtfunkSendefunkanlage41,620,00
3.3 gebietsbezogene
Richtfunkzuteilungen
Sendefunkanlage65,300,16
3.4 fester Funkdienst unter 30 MHz, Normalfrequenz‑ und ZeitzeichenfunkFrequenz52,9022,61
3.5 Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk (außer WLL-PMP-Richtfunk)Sendefunkanlage34,470,92
4.Nichtöffentlicher mobiler Landfunk (nömL)    
4.1 Betriebsfunk, Grubenfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk‑ und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, FernwirkfunkSendefunkanlage4,011,64
4.2 (entfällt)   
4.3 (entfällt)   
4.4 Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender)Netz mit ……
Rufempfängern
  
   
bis zu2
4,19
0,14
 
 
 
bis zu5
8,39
0,27
 
 
 
bis zu10
16,77
0,55
 
 
 
bis zu50
33,54
1,09
 
 
 
bis zu150
67,08
2,18
 
 
 
bis zu400
134,16
4,37
 
 
 
bis zu1 000
268,32
8,73
 
 
 
mehr als1 000
402,49
13,10
4.5
 
Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender)
Netz mit ……
Rufempfängern
 
 
 
 
 
bis zu2
6,06
0,41
 
 
 
bis zu5
12,12
0,82
 
 
 
bis zu10
24,24
1,64
 
 
 
bis zu50
48,48
3,29
 
 
 
bis zu150
96,96
6,57
 
 
 
bis zu400
193,91
13,15
 
 
 
bis zu1 000
290,87
19,72
 
 
 
mehr als1 000
387,83
26,29
4.6
 
grundstücksüberschreitender Personenruf
Netz mit ……
Rufempfängern
 
 
 
 
 
bis zu2
29,94
0,00
 
 
 
bis zu5
59,88
0,00
 
 
 
bis zu10
119,77
0,00
 
 
 
bis zu50
239,53
0,00
 
 
 
bis zu150
479,06
0,00
 
 
 
bis zu400
958,12
0,00
 
 
 
bis zu1 000
1 437,18
0,00
4.7
 
Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh‑, Ton‑ oder Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild‑, Ton‑ oder Meldeübertragungsstrecke
Sendefunkanlage
5,28
9,56
4.8
 
Durchsagefunk (Funkmikrofone, drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Betriebsfunk für Führungszwecke, Regie‑ und Kommandofunk), Regiefunk des Reportagefunks
Sendefunkanlage
15,58
0,60
4.9
 
Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte
 
kein Beitrag
kein Beitrag
5. Flugfunkdienst
 
 
 
 
5.1
 
stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen
Funkstelle
511,58
90,35
5.2
 
mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk (bewegliche Funkstellen)
Funkstelle
9,98
19,02
5.3
 
mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen)
Funkstelle
0,00
20,84
6. Amateurfunkdienst
Amateurfunk
Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
4,39
15,21
7. Seefunkdienst/
Binnenschiff-
fahrtsfunk
Seefunk/Binnenschiff-
fahrtsfunk
Funkstelle
22,66
1,04
8. Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst
 
 
 
 
8.1
 
nichtnavigatorischer
Ortungsfunk kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Wetterhilfenfunk
Sendefunkanlage
0,26
0,59
8.2
 
nichtnavigatorischer
Ortungsfunk hoher Leistung (größer als 50 Watt Strahlungsleistung (ERP))
Sendefunkanlage
80,76
0,00
9. Sonstige
Funkanwendungen
 
 
 
 
9.1
 
Demonstrationsfunk
Sendefunkanlage
1,76
13,22
9.2
 
Versuchsfunk
Zuteilung
0,00
14,35
10. Bahnfunk
 
 
 
 
10.1
 
analoger Eisenbahn-
Betriebsfunk (ortsfeste
Frequenznutzung)
Sendefunkanlage
51,63
2,77
10.2
 
analoger Eisenbahn-
Betriebsfunk (mobile
Frequenznutzung)
Sendefunkanlage
7,11
2,15
10.3
 
digitaler Eisenbahn-
Betriebsfunk in
GSM‑R-Technik
pro Sektor und
Frequenzpaar
53,85
20,44
11. Bündelfunk
 
 
 
 
11.1
 
Bündelfunk (bis 25 kHz Bandbreite)
pro Sektor und Frequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite oder pro Frequenz im Direct-Mode-Betrieb je 12,5 kHz Bandbreite
80,04
9,45
11.2
 
Bündelfunk (größer als 25 kHz Bandbreite)
pro Sektor und Frequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite
2,13
0,00
12. Satellitenfunk
 
 
 
 
12.1
 
koordinierungsrelevante
Satellitenfunkverbindung
Frequenz
650,18
33,30
12.2
 
nicht koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung
Frequenz
53,84
0,77
12.3
 
Satellitenfunknetz
Frequenz
545,88
114,12
12.4
 
Bei der internationalen Fernmeldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte)
Satellitensystem
9 489,57
0,00
*)
Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2008:
Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU‑R P.370 sowie auf den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T‑DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB‑T Chester 1997.
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU‑R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T‑DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und Angaben für den Betrieb eines DVB‑T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt.
Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:
Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU‑R P.370 für 50 % Zeit‑ und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.
Neue Nutzergruppen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 4Jahr der
ersten Frequenzzuteilung
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 450 MHz2010
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 800 MHz2010
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 900 MHz2010
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 1,8 GHz2010
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 2,0 GHz2010
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 2,6 GHz2010
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 3,5 GHz2010
Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2009
Nr.Funkdienst/
Funkanwendung
NutzergruppenBezugseinheitJahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVG
123456
1.Öffentlicher
Mobilfunk
    
1.1 GSMNetz678 773,5627 207,62
1.2 (entfällt)   
1.3 FunkrufFrequenz95 543,870,00
1.4 (entfällt)   
1.5 UMTSNetz188 166,64186 043,60
2.Rundfunkdienst    
2.1Ton-Rundfunk    
2.1.1 LWFrequenz4 951,7224 813,40
2.1.2 MWFrequenz2 179,912 453,69
2.1.3 KWFrequenz42,2389,92
2.1.4 digitale MWFrequenz5 970,30623,55
2.1.5 digitale LWFrequenz35 929,080,00
2.1.6 digitale KWFrequenz24,961,12
2.1.7 Nichtöffentliche Funkanlagen im UKW-RundfunkbereichFrequenz56,3817,26
   Theoretische Versorgungsfläche je
zugeteilte Frequenz*)
  
2.1.8 UKWje angefangene 10 km²1,440,85
2.1.9 T‑DABje angefangene 10 km²3,980,08
2.2Fernseh-Rundfunk    
2.2.1 Fernseh-Rundfunkje angefangene 10 km²133,86592,41
2.2.2 DVB‑Tje angefangene 10 km²4,131,90
3.Feste Funkdienste/Normalfrequenz‑ und Zeitzeichenfunk    
3.1 Punkt-zu-Punkt-RichtfunkSendefunkanlage6,040,63
3.2 WLL-PMP-RichtfunkSendefunkanlage285,943,85
3.3 gebietsbezogene RichtfunkzuteilungenSendefunkanlage56,560,00
3.4 fester Funkdienst unter 30 MHz, Normalfrequenz‑ und ZeitzeichenfunkFrequenz32,9715,57
3.5 Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk (außer WLL-PMP-Richtfunk)Sendefunkanlage72,923,32
4.Nichtöffentlicher mobiler Landfunk (nömL)    
4.1 Betriebsfunk, Grubenfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk‑ und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, FernwirkfunkSendefunkanlage2,841,56
4.2 (entfällt)   
4.3 (entfällt)   
4.4 Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender)Netz mit ……
Rufempfängern
  
   
bis zu2
4,30
0,04
 
 
 
bis zu5
8,60
0,09
 
 
 
bis zu10
17,21
0,18
 
 
 
bis zu50
34,42
0,36
 
 
 
bis zu150
68,83
0,72
 
 
 
bis zu400
137,66
1,43
 
 
 
bis zu1 000
275,33
2,86
 
 
 
mehr als1 000
412,99
4,29
4.5
 
Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender)
Netz mit ……
Rufempfängern
 
 
 
 
 
bis zu2
7,85
0,08
 
 
 
bis zu5
15,71
0,17
 
 
 
bis zu10
31,42
0,33
 
 
 
bis zu50
62,84
0,66
 
 
 
bis zu150
125,68
1,33
 
 
 
bis zu400
251,36
2,65
 
 
 
bis zu1 000
377,03
3,98
 
 
 
mehr als1 000
502,71
5,30
4.6
 
grundstücksüberschreitender Personenruf
Netz mit ……
Rufempfängern
 
 
 
 
 
bis zu2
28,43
3,40
 
 
 
bis zu5
56,86
6,80
 
 
 
bis zu10
113,71
13,60
 
 
 
bis zu50
227,43
27,21
 
 
 
bis zu150
454,85
54,41
 
 
 
bis zu400
909,70
108,83
 
 
 
bis zu1 000
1 364,56
163,24
4.7
 
Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh‑, Ton‑ oder Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild‑, Ton‑ oder Meldeübertragungsstrecke
Sendefunkanlage
8,24
7,15
4.8
 
Durchsagefunk (Funkmikrofone, drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Betriebsfunk für Führungszwecke, Regie‑ und Kommandofunk), Regiefunk des Reportagefunks
Sendefunkanlage
11,98
0,50
4.9
 
Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte
 
kein Beitrag
kein Beitrag
5. Flugfunkdienst
 
 
 
 
5.1
 
stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen
Funkstelle
456,78
111,08
5.2
 
mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk (bewegliche Funkstellen)
Funkstelle
6,36
13,44
5.3
 
mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen)
Funkstelle
0,90
6,09
6. Amateurfunkdienst
Amateurfunk
Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
5,08
14,33
7. Seefunkdienst/
Binnenschiff-
fahrtsfunk
Seefunk/Binnenschiff-
fahrtsfunk
Funkstelle
17,09
1,75
8. Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst
 
 
 
 
8.1
 
Ortungsfunk kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Wetterhilfenfunk
Sendefunkanlage
2,43
1,77
8.2
 
Ortungsfunk hoher Leistung (größer als 50 Watt Strahlungsleistung (ERP))
Sendefunkanlage
110,93
1,09
9. Sonstige
Funkanwendungen
 
 
 
 
9.1
 
Demonstrationsfunk
Sendefunkanlage
2,65
0,00
9.2
 
Versuchsfunk
Zuteilung
1,98
0,43
10. Bahnfunk
 
 
 
 
10.1
 
analoger Eisenbahn-
Betriebsfunk (ortsfeste
Frequenznutzung)
Sendefunkanlage
50,57
10,34
10.2
 
analoger Eisenbahn-
Betriebsfunk (mobile
Frequenznutzung)
Sendefunkanlage
2,54
1,82
10.3
 
digitaler Eisenbahn-
Betriebsfunk in
GSM‑R-Technik
pro Sektor und
Frequenzpaar
85,79
14,24
11. Bündelfunk
 
 
 
 
11.1
 
Bündelfunk (bis 25 kHz Bandbreite)
pro Sektor und Frequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite oder pro Frequenz im Direct-Mode-Betrieb je 12,5 kHz Bandbreite
120,14
4,23
11.2
 
Bündelfunk (größer als 25 kHz Bandbreite)
pro Sektor und Frequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite
1,54
0,00
12. Satellitenfunk
 
 
 
 
12.1
 
koordinierungsrelevante
Satellitenfunkverbindung
Frequenz
42,40
28,78
12.2
 
nicht koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung
Frequenz
89,69
4,12
12.3
 
Satellitenfunknetz
Frequenz
934,71
933,68
12.4
 
Bei der internationalen Fernmeldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte)
Satellitensystem
8 001,63
0,00
*)
Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2009:
Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU‑R P.370 sowie auf den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T‑DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB‑T Chester 1997.
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU‑R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T‑DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und Angaben für den Betrieb eines DVB‑T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt.
Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:
Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU‑R P.370 für 50 % Zeit‑ und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.
Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2010
Nr.Funkdienst/
Funkanwendung
NutzergruppenBezugseinheitJahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVG
123456
1.Öffentlicher
Mobilfunk
    
1.1 GSMNetz364 529,9533 237,59
1.2 (entfällt)   
1.3 FunkrufFrequenz132 574,900,00
1.4 (entfällt)   
1.5 UMTSNetz521 477,53206 502,06
2.Rundfunkdienst    
2.1Ton-Rundfunk    
2.1.1 LWFrequenz2 444,9810 038,97
2.1.2 MWFrequenz1 224,181 984,19
2.1.3 KWFrequenz60,1572,75
2.1.4 digitale MWFrequenz0,000,00
2.1.5 digitale LWFrequenz0,000,00
2.1.6 digitale KWFrequenz0,003 599,79
2.1.7 Nichtöffentliche Funkanlagen im UKW-RundfunkbereichFrequenz241,014,13
   Theoretische Versorgungsfläche je
zugeteilte Frequenz*)
  
2.1.8 UKWje angefangene 10 km²1,570,80
2.1.9 T‑DABje angefangene 10 km²3,060,16
2.2Fernseh-Rundfunk    
2.2.1 Fernseh-Rundfunkje angefangene 10 km²120,38524,76
2.2.2 DVB‑Tje angefangene 10 km²2,491,76
3.Feste Funkdienste/Normalfrequenz‑ und Zeitzeichenfunk    
3.1 Punkt-zu-Punkt-RichtfunkSendefunkanlage3,080,22
3.2 WLL-PMP-RichtfunkSendefunkanlage32,460,00
3.3 gebietsbezogene RichtfunkzuteilungenSendefunkanlage28,760,00
3.4 fester Funkdienst unter 30 MHz, Normalfrequenz‑ und ZeitzeichenfunkFrequenz18,545,47
3.5 Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk (außer WLL-PMP-Richtfunk)Sendefunkanlage23,890,00
4.Nichtöffentlicher mobiler Landfunk (nömL)    
4.1 Betriebsfunk, Grubenfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk‑ und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, FernwirkfunkSendefunkanlage2,861,32
4.2 (entfällt)   
4.3 (entfällt)   
4.4 Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender)Netz mit ……
Rufempfängern
  
   
bis zu2
7,37
0,23
 
 
 
bis zu5
14,73
0,47
 
 
 
bis zu10
29,46
0,93
 
 
 
bis zu50
58,93
1,86
 
 
 
bis zu150
117,85
3,73
 
 
 
bis zu400
235,70
7,45
 
 
 
bis zu1 000
471,40
14,90
 
 
 
mehr als1 000
707,10
22,35
4.5
 
Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender)
Netz mit ……
Rufempfängern
 
 
 
 
 
bis zu2
9,03
0,82
 
 
 
bis zu5
18,05
1,64
 
 
 
bis zu10
36,10
3,29
 
 
 
bis zu50
72,20
6,57
 
 
 
bis zu150
144,41
13,14
 
 
 
bis zu400
288,81
26,28
 
 
 
bis zu1 000
433,22
39,43
 
 
 
mehr als1 000
577,62
52,57
4.6
 
grundstücksüberschreitender Personenruf
Netz mit ……
Rufempfängern
 
 
 
 
 
bis zu2
1,28
1,20
 
 
 
bis zu5
2,56
2,40
 
 
 
bis zu10
5,13
4,79
 
 
 
bis zu50
10,26
9,58
 
 
 
bis zu150
20,51
19,16
 
 
 
bis zu400
41,02
38,32
 
 
 
bis zu1 000
61,53
57,48
4.7
 
Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh‑, Ton‑ oder Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild‑, Ton‑ oder Meldeübertragungsstrecke
Sendefunkanlage
12,00
0,64
4.8
 
Durchsagefunk (Funkmikrofone, drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Betriebsfunk für Führungszwecke, Regie‑ und Kommandofunk), Regiefunk des Reportagefunks
Sendefunkanlage
11,32
0,18
4.9
 
Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte
 
kein Beitrag
kein Beitrag
5. Flugfunkdienst
 
 
 
 
5.1
 
stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen
Funkstelle
227,71
187,59
5.2
 
mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk (bewegliche Funkstellen)
Funkstelle
6,02
21,77
5.3
 
mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen)
Funkstelle
0,00
0,00
6. Amateurfunkdienst
Amateurfunk
Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
1,49
14,30
7. Seefunkdienst/
Binnenschiff-
fahrtsfunk
Seefunk/Binnenschiff-
fahrtsfunk
Funkstelle
9,27
1,96
8. Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst
 
 
 
 
8.1
 
Ortungsfunk kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Wetterhilfenfunk
Sendefunkanlage
0,24
7,53
8.2
 
Ortungsfunk hoher Leistung (größer als 50 Watt Strahlungsleistung (ERP))
Sendefunkanlage
268,65
117,84
9. Sonstige
Funkanwendungen
 
 
 
 
9.1
 
Demonstrationsfunk
Sendefunkanlage
0,00
6,49
9.2
 
Versuchsfunk
Zuteilung
20,70
0,00
10. Bahnfunk
 
 
 
 
10.1
 
analoger Eisenbahn-
Betriebsfunk (ortsfeste
Frequenznutzung)
Sendefunkanlage
34,63
7,32
10.2
 
analoger Eisenbahn-
Betriebsfunk (mobile
Frequenznutzung)
Sendefunkanlage
0,35
0,51
10.3
 
digitaler Eisenbahn-
Betriebsfunk in
GSM‑R-Technik
pro Sektor und
Frequenzpaar
69,28
66,41
11. Bündelfunk
 
 
 
 
11.1
 
Bündelfunk (bis 25 kHz Bandbreite)
pro Sektor und
Frequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite oder pro Frequenz im Direct-Mode-Betrieb je 12,5 kHz Bandbreite
56,93
8,76
11.2
 
Bündelfunk (größer als 25 kHz Bandbreite)
pro Sektor und
Frequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite
0,23
0,09
12. Satellitenfunk
 
 
 
 
12.1
 
koordinierungsrelevante
Satellitenfunkverbindung
Frequenz
74,41
26,31
12.2
 
nicht koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung
Frequenz
13,81
1,39
12.3
 
Satellitenfunknetz
Frequenz
183,63
312,08
12.4
 
Bei der internationalen Fernmeldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte)
Satellitensystem
2 449,29
0,00
13. Drahtloser
Netzzugang
 
 
 
 
13.1
 
drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 450 MHz
pro Sektor und
Frequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite
0,23
0,09
13.2
 
drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 800 MHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
24,02
0,65
13.3
 
drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 900 MHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
0,00
0,00
13.4
 
drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 1,8 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
0,00
0,00
13.5
 
drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 2,0 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
0,00
0,00
13.6
 
drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 2,6 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
0,00
0,00
13.7
 
drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 3,5 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
0,00
0,00
*)
Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2010:
Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU‑R P.370 sowie auf den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T‑DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB‑T Chester 1997.
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU‑R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T‑DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und Angaben für den Betrieb eines DVB‑T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt.
Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:
Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU‑R P.370 für 50 % Zeit‑ und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.
Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2011
Nr.Funkdienst/
Funkanwendung
NutzergruppenBezugseinheitJahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVG
123456
1.Öffentlicher
Mobilfunk
    
1.1 GSMNetz352 145,2859 216,65
1.2 (entfällt)   
1.3 FunkrufFrequenz148 849,010,00
1.4 (entfällt)   
1.5 UMTSNetz265 271,09237 564,06
2.Rundfunkdienst    
2.1Ton-Rundfunk    
2.1.1 LWFrequenz345,346 569,23
2.1.2 MWFrequenz614,281 838,51
2.1.3 KWFrequenz6,9855,14
2.1.4 digitale MWFrequenz0,000,00
2.1.5 digitale LWFrequenz0,000,00
2.1.6 digitale KWFrequenz0,001 834,99
2.1.7 Nichtöffentliche Funkanlagen im UKW-RundfunkbereichFrequenz578,5019,34
   Theoretische Versorgungsfläche je
zugeteilte Frequenz*)
  
2.1.8 UKWje angefangene 10 km²1,520,68
2.1.9 T‑DABje angefangene 10 km²3,540,12
2.2Fernseh-Rundfunk    
2.2.1 Fernseh-Rundfunkje angefangene 10 km²37,41239,11
2.2.2 DVB‑Tje angefangene 10 km²2,131,71
3.Feste Funkdienste/Normalfrequenz‑ und Zeitzeichenfunk    
3.1 Punkt-zu-Punkt-RichtfunkSendefunkanlage3,050,25
3.2 WLL-PMP-RichtfunkSendefunkanlage599,363,87
3.3 gebietsbezogene RichtfunkzuteilungenSendefunkanlage7,450,00
3.4 fester Funkdienst unter 30 MHz, Normalfrequenz‑ und ZeitzeichenfunkFrequenz15,066,01
3.5 Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk (außer WLL-PMP-Richtfunk)Sendefunkanlage1,270,25
4.Nichtöffentlicher mobiler Landfunk (nömL)    
4.1 Betriebsfunk, Grubenfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk‑ und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, FernwirkfunkSendefunkanlage1,621,30
4.2 (entfällt)   
4.3 (entfällt)   
4.4 Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender)Netz mit ……
Rufempfängern
  
   
bis zu2
4,39
0,00
 
 
 
bis zu5
8,79
0,00
 
 
 
bis zu10
17,57
0,00
 
 
 
bis zu50
35,15
0,00
 
 
 
bis zu150
70,30
0,00
 
 
 
bis zu400
140,59
0,00
 
 
 
bis zu1 000
281,19
0,00
 
 
 
mehr als1 000
421,78
0,00
4.5
 
Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender)
Netz mit ……
Rufempfängern
 
 
 
 
 
bis zu2
2,73
0,39
 
 
 
bis zu5
5,46
0,77
 
 
 
bis zu10
10,92
1,53
 
 
 
bis zu50
21,84
3,07
 
 
 
bis zu150
43,67
6,13
 
 
 
bis zu400
87,34
12,27
 
 
 
bis zu1 000
131,01
18,41
 
 
 
mehr als1 000
174,68
24,54
4.6
 
grundstücksüberschreitender Personenruf
Netz mit ……
Rufempfängern
 
 
 
 
 
bis zu2
3,94
0,00
 
 
 
bis zu5
7,89
0,00
 
 
 
bis zu10
15,78
0,00
 
 
 
bis zu50
31,55
0,00
 
 
 
bis zu150
63,11
0,00
 
 
 
bis zu400
126,22
0,00
 
 
 
bis zu1 000
189,32
0,00
 
 
 
mehr als1 000
252,43
0,00
4.7
 
Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh‑, Ton‑ oder Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild‑, Ton‑ oder Meldeübertragungsstrecke
Sendefunkanlage
36,66
9,03
4.8
 
Durchsagefunk (Funkmikrofone, drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Betriebsfunk für Führungszwecke, Regie‑ und Kommandofunk), Regiefunk des Reportagefunks
Sendefunkanlage
8,48
0,63
4.9
 
Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte
 
kein Beitrag
kein Beitrag
5. Flugfunkdienst
 
 
 
 
5.1
 
stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen
Funkstelle
192,29
80,88
5.2
 
mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk (bewegliche Funkstellen)
Funkstelle
14,77
32,64
5.3
 
mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen)
Funkstelle
0,00
0,00
6. Amateurfunkdienst
Amateurfunk
Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
6,71
14,39
7. Seefunkdienst/
Binnenschiff-
fahrtsfunk
Seefunk/Binnenschiff-
fahrtsfunk
Funkstelle
13,10
2,33
8. Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst
 
 
 
 
8.1
 
Ortungsfunk kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Wetterhilfenfunk
Sendefunkanlage
0,00
5,60
8.2
 
Ortungsfunk hoher Leistung (größer als 50 Watt Strahlungsleistung (ERP))
Sendefunkanlage
7,42
81,70
9. Sonstige
Funkanwendungen
 
 
 
 
9.1
 
Demonstrationsfunk
Sendefunkanlage
8,84
0,00
9.2
 
Versuchsfunk
Zuteilung
1,50
2,29
10. Bahnfunk
 
 
 
 
10.1
 
analoger Eisenbahn-
Betriebsfunk (ortsfeste
Frequenznutzung)
Sendefunkanlage
50,22
3,97
10.2
 
analoger Eisenbahn-
Betriebsfunk (mobile
Frequenznutzung)
Sendefunkanlage
0,42
0,67
10.3
 
digitaler Eisenbahn-Betriebsfunk in GSM‑R-Technik
pro Sektor und
Frequenzpaar
110,69
32,38
11. Bündelfunk
 
 
 
 
11.1
 
Bündelfunk (bis 25 kHz Bandbreite)
pro Sektor und
Frequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite oder pro Frequenz im Direct-Mode-Betrieb je 12,5 kHz Bandbreite
18,15
4,17
11.2
 
(entfällt)
 
 
 
12. Satellitenfunk
 
 
 
 
12.1
 
koordinierungsrelevante
Satellitenfunkverbindung
Frequenz
259,51
88,10
12.2
 
nicht koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung
Frequenz
23,85
73,38
12.3
 
Satellitenfunknetz
Frequenz
200,67
281,18
12.4
 
Bei der internationalen
Fernmeldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme
(nach Übertragung der Nutzungsrechte)
Satellitensystem
3 285,63
0,00
13. Drahtloser
Netzzugang
 
 
 
 
13.1
 
drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 450 MHz
pro Sektor und
Frequenzpaar
je 12,5 kHz Bandbreite
0,23
0,00
13.2
 
drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 800 MHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
389,51
10,51
13.3
 
drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 900 MHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
0,00
0,00
13.4
 
drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 1,8 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
0,31
5,88
13.5
 
drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 2,0 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
0,00
0,00
13.6
 
drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 2,6 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
0,98
0,00
13.7
 
drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 3,5 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
0,00
0,00
*)
Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2011:
Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU‑R P.370 sowie auf den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T‑DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB‑T Chester 1997.
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU‑R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T‑DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und Angaben für den Betrieb eines DVB‑T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt.
Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:
Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU‑R P.370 für 50 % Zeit‑ und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.
Neue Nutzergruppen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 4Jahr der
ersten Frequenzzuteilung
Navigationsfunk über Satelliten: GNSS-Repeater2013
Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2012
Nr.Funkdienst/
Funkanwendung
NutzergruppenBezugseinheitJahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVG
123456
1.Öffentlicher
Mobilfunk
    
1.1 GSMje angefangene 100 kHz Bandbreite1 081,68139,12
1.2 (entfällt)   
1.3 FunkrufFrequenz134 887,650,00
1.4 (entfällt)   
1.5 UMTSje angefangene 100 kHz Bandbreite1 716,44593,39
2.Rundfunkdienst    
2.1Ton-Rundfunk    
2.1.1 LWFrequenz0,002 281,92
2.1.2 MWFrequenz0,002 316,42
2.1.3 KWFrequenz14,8958,36
2.1.4 digitale MWFrequenz0,000,00
2.1.5 digitale LWFrequenz0,000,00
2.1.6 digitale KWFrequenz0,00660,35
2.1.7 Nichtöffentliche Funkanlagen im UKW-RundfunkbereichFrequenz457,6639,77
   Theoretische Versorgungsfläche je
zugeteilte Frequenz*)
  
2.1.8 UKWje angefangene 10 km²1,640,63
2.1.9 T‑DABje angefangene 10 km²2,870,13
2.2Fernseh-Rundfunk    
2.2.1 Fernseh-Rundfunkje angefangene 10 km²15,2115,47
2.2.2 DVB‑Tje angefangene 10 km²1,791,58
3.Feste Funkdienste/Normalfrequenz‑ und Zeitzeichenfunk    
3.1 Punkt-zu-Punkt-RichtfunkSendefunkanlage5,390,14
3.2 WLL-PMP-RichtfunkSendefunkanlage0,000,00
3.3 gebietsbezogene RichtfunkzuteilungenSendefunkanlage0,000,00
3.4 fester Funkdienst unter 30 MHz, Normalfrequenz‑ und ZeitzeichenfunkFrequenz14,672,72
3.5 Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk (außer WLL-PMP-Richtfunk)Sendefunkanlage9,192,18
4.Nichtöffentlicher mobiler Landfunk (nömL)    
4.1 Betriebsfunk, Grubenfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk‑ und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, FernwirkfunkSendefunkanlage1,940,90
4.2 (entfällt)   
4.3 (entfällt)   
4.4 Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender)Netz mit ……
Rufempfängern
  
   
bis zu2
0,47
0,11
 
 
 
bis zu5
0,93
0,21
 
 
 
bis zu10
1,86
0,43
 
 
 
bis zu50
3,72
0,86
 
 
 
bis zu150
7,45
1,72
 
 
 
bis zu400
14,90
3,44
 
 
 
bis zu1 000
29,79
6,87
 
 
 
mehr als1 000
44,69
10,31
4.5
 
Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender)
Netz mit ……
Rufempfängern
 
 
 
 
 
bis zu2
0,29
0,23
 
 
 
bis zu5
0,58
0,45
 
 
 
bis zu10
1,16
0,90
 
 
 
bis zu50
2,32
1,81
 
 
 
bis zu150
4,65
3,62
 
 
 
bis zu400
9,30
7,24
 
 
 
bis zu1 000
13,95
10,86
 
 
 
mehr als1 000
18,59
14,48
4.6
 
grundstücksüberschreitender Personenruf
Netz mit ……
Rufempfängern
 
 
 
 
 
bis zu2
0,03
0,00
 
 
 
bis zu5
0,07
0,00
 
 
 
bis zu10
0,14
0,00
 
 
 
bis zu50
0,27
0,00
 
 
 
bis zu150
0,54
0,00
 
 
 
bis zu400
1,08
0,00
 
 
 
bis zu1 000
1,63
0,00
 
 
 
mehr als1 000
2,17
0,00
4.7
 
Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh‑, Ton‑ oder Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild‑, Ton‑ oder Meldeübertragungsstrecke
Sendefunkanlage
26,98
5,38
4.8
 
Durchsagefunk (Funkmikrofone, drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Betriebsfunk für Führungszwecke, Regie‑ und Kommandofunk), Regiefunk des Reportagefunks
Sendefunkanlage
9,95
0,60
4.9
 
Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte
 
kein Beitrag
kein Beitrag
5. Flugfunkdienst
 
 
 
 
5.1
 
stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen
Funkstelle
28,14
81,86
5.2
 
mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk (bewegliche Funkstellen)
Funkstelle
4,54
26,23
5.3
 
mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen)
Funkstelle
19,77
0,00
6. Amateurfunkdienst
Amateurfunk
Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
3,04
13,79
7. Seefunkdienst/
Binnenschiff-
fahrtsfunk
Seefunk/Binnenschiff-
fahrtsfunk
Funkstelle
10,81
1,20
8. Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst
 
 
 
 
8.1
 
Ortungsfunk kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Wetterhilfenfunk
Sendefunkanlage
1,92
2,62
8.2
 
Ortungsfunk hoher Leistung (größer als 50 Watt Strahlungsleistung (ERP))
Sendefunkanlage
5,49
57,60
9. Sonstige
Funkanwendungen
 
 
 
 
9.1
 
Demonstrationsfunk
Sendefunkanlage
0,00
0,00
9.2
 
Versuchsfunk
Zuteilung
0,60
12,36
10. Bahnfunk
 
 
 
 
10.1
 
analoger Eisenbahn-
Betriebsfunk (ortsfeste
Frequenznutzung)
Sendefunkanlage
25,52
8,18
10.2
 
analoger Eisenbahn-
Betriebsfunk (mobile
Frequenznutzung)
Sendefunkanlage
0,46
0,09
10.3
 
digitaler Eisenbahn-
Betriebsfunk in
GSM‑R-Technik
pro Sektor und
Frequenzpaar
89,32
8,96
11. Bündelfunk
 
 
 
 
11.1
 
Bündelfunk (bis 25 kHz Bandbreite)
pro Sektor und
Frequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite oder pro Frequenz im Direct-Mode-Betrieb
je 12,5 kHz Bandbreite
88,37
7,80
11.2
 
(entfällt)
 
 
 
12. Satellitenfunk
 
 
 
 
12.1
 
koordinierungsrelevante
Satellitenfunkverbindung
Frequenz
268,74
59,15
12.2
 
nicht koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung
Frequenz
23,82
48,61
12.3
 
Satellitenfunknetz
Frequenz
338,93
53,49
12.4
 
Bei der internationalen Fernmeldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte)
Satellitensystem
3 659,91
0,00
13. Drahtloser
Netzzugang
 
 
 
 
13.1
 
drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 450 MHz
pro Sektor und
Frequenzpaar
je 12,5 kHz Bandbreite
0,00
0,00
13.2
 
drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 800 MHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
870,16
45,73
13.3
 
drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 900 MHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
398,45
63,75
13.4
 
drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 1,8 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
89,90
10,51
13.5
 
drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 2,0 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
228,99
253,69
13.6
 
drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 2,6 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
0,14
0,00
13.7
 
drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 3,5 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
0,00
0,00
*)
Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2012:
Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU‑R P.370, den internationalen Abkommen für T‑DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB‑T Chester 1997, sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992).
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU‑R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T‑DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und Angaben für den Betrieb eines DVB‑T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt.
Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:
Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU‑R P.370 für 50 % Zeit‑ und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.
Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2013
Nr.Funkdienst/
Funkanwendung
NutzergruppenBezugseinheitJahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVG
123456
1.Öffentlicher
Mobilfunk
    
1.1 GSMje angefangene 100 kHz Bandbreite1 265,7390,69
1.2 (entfällt)   
1.3 FunkrufFrequenz16 848,29770,85
1.4 (entfällt)   
1.5 UMTSje angefangene 100 kHz Bandbreite1 673,71453,21
2.Rundfunkdienst    
2.1Ton-Rundfunk    
2.1.1 LWFrequenz0,004 486,94
2.1.2 MWFrequenz0,002 714,34
2.1.3 KWFrequenz0,32111,94
2.1.4 digitale MWFrequenz0,000,00
2.1.5 digitale LWFrequenz0,000,00
2.1.6 digitale KWFrequenz0,001 783,41
2.1.7 Nichtöffentliche Funkanlagen im UKW-RundfunkbereichFrequenz155,1019,54
   Theoretische Versorgungsfläche je
zugeteilte Frequenz*)
  
2.1.8 UKWje angefangene 10 km²1,430,50
2.1.9 T‑DABje angefangene 10 km²2,390,12
2.2Fernseh-Rundfunk    
2.2.1 Fernseh-Rundfunkje angefangene 10 km²74,220,00
2.2.2 DVB‑Tje angefangene 10 km²0,921,21
3.Feste Funkdienste/Normalfrequenz‑ und Zeitzeichenfunk    
3.1 Punkt-zu-Punkt-RichtfunkSendefunkanlage3,590,18
3.2 WLL-PMP-RichtfunkSendefunkanlage0,0034,11
3.3 gebietsbezogene RichtfunkzuteilungenSendefunkanlage0,000,00
3.4 fester Funkdienst unter 30 MHz, Normalfrequenz‑ und ZeitzeichenfunkFrequenz22,188,71
3.5 Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk (außer WLL-PMP-Richtfunk)Sendefunkanlage15,151,06
4.Nichtöffentlicher mobiler Landfunk (nömL)    
4.1 Betriebsfunk, Grubenfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk‑ und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, FernwirkfunkSendefunkanlage1,550,78
4.2 (entfällt)   
4.3 (entfällt)   
4.4 Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender)Netz mit ……
Rufempfängern
  
   
bis zu2
8,78
0,00
 
 
 
bis zu5
17,55
0,00
 
 
 
bis zu10
35,10
0,00
 
 
 
bis zu50
70,21
0,01
 
 
 
bis zu150
140,41
0,01
 
 
 
bis zu400
280,82
0,02
 
 
 
bis zu1 000
561,65
0,04
 
 
 
mehr als1 000
842,47
0,07
4.5
 
Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender)
Netz mit ……
Rufempfängern
 
 
 
 
 
bis zu2
3,21
0,48
 
 
 
bis zu5
6,42
0,96
 
 
 
bis zu10
12,84
1,93
 
 
 
bis zu50
25,67
3,85
 
 
 
bis zu150
51,34
7,71
 
 
 
bis zu400
102,68
15,41
 
 
 
bis zu1 000
154,02
23,12
 
 
 
mehr als1 000
205,37
30,83
4.6
 
grundstücksüberschreitender Personenruf
Netz mit ……
Rufempfängern
 
 
 
 
 
bis zu2
0,00
0,00
 
 
 
bis zu5
0,00
0,00
 
 
 
bis zu10
0,00
0,00
 
 
 
bis zu50
0,00
0,00
 
 
 
bis zu150
0,00
0,00
 
 
 
bis zu400
0,00
0,00
 
 
 
bis zu1 000
0,00
0,00
 
 
 
mehr als1 000
0,00
0,00
4.7
 
Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh‑, Ton‑ oder Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild‑, Ton‑ oder Meldeübertragungsstrecke
Sendefunkanlage
5,35
3,11
4.8
 
Durchsagefunk (Funkmikrofone, drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Betriebsfunk für Führungszwecke,
Regie‑ und Kommandofunk), Regiefunk des Reportagefunks
Sendefunkanlage
5,62
0,27
4.9
 
Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte
 
kein Beitrag
kein Beitrag
5. Flugfunkdienst
 
 
 
 
5.1
 
stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen
Funkstelle
32,11
60,57
5.2
 
mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk (bewegliche Funkstellen)
Funkstelle
7,98
25,92
5.3
 
mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen)
Funkstelle
15,07
0,00
6. Amateurfunkdienst
Amateurfunk
Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
11,44
14,02
7. Seefunkdienst/
Binnenschiff-
fahrtsfunk
Seefunk/Binnenschiff-
fahrtsfunk
Funkstelle
6,98
0,70
8. Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst
 
 
 
 
8.1
 
Ortungsfunk kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Wetterhilfenfunk
Sendefunkanlage
1,07
3,77
8.2
 
Ortungsfunk hoher Leistung (größer als 50 Watt Strahlungsleistung (ERP))
Sendefunkanlage
0,00
101,85
9. Sonstige
Funkanwendungen
 
 
 
 
9.1
 
Demonstrationsfunk
Sendefunkanlage
0,00
0,00
9.2
 
Versuchsfunk
Zuteilung
1,11
0,00
10. Bahnfunk
 
 
 
 
10.1
 
analoger Eisenbahn-
Betriebsfunk (ortsfeste
Frequenznutzung)
Sendefunkanlage
37,14
1,50
10.2
 
analoger Eisenbahn-
Betriebsfunk (mobile
Frequenznutzung)
Sendefunkanlage
1,72
0,56
10.3
 
digitaler Eisenbahn-
Betriebsfunk in
GSM‑R-Technik
pro Sektor und
Frequenzpaar
60,21
9,56
11. Bündelfunk
 
 
 
 
11.1
 
Bündelfunk (bis 25 kHz Bandbreite)
pro Sektor und Frequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite oder pro Frequenz im Direct-Mode-Betrieb je 12,5 kHz Bandbreite
42,28
4,50
11.2
 
(entfällt)
 
 
 
12. Satellitenfunk
 
 
 
 
12.1
 
koordinierungsrelevante
Satellitenfunkverbindung
Frequenz
119,97
25,99
12.2
 
nicht koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung
Frequenz
22,19
23,77
12.3
 
Satellitenfunknetz
Frequenz
5 060,04
26,57
12.4
 
Bei der internationalen Fernmeldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte)
Satellitensystem
7 707,55
0,00
13. Drahtloser
Netzzugang
 
 
 
 
13.1
 
drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 450 MHz
pro Sektor und
Frequenzpaar
je 12,5 kHz Bandbreite
0,00
0,00
13.2
 
drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 800 MHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
2 123,32
23,49
13.3
 
drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 900 MHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
450,90
61,51
13.4
 
drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 1,8 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
82,02
7,45
13.5
 
drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 2,0 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
367,33
318,09
13.6
 
drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 2,6 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
0,25
0,00
13.7
 
drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 3,5 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
0,00
0,00
*)
Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2013:
Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU‑R P.370, den internationalen Abkommen für T‑DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB‑T Chester 1997, sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992).
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU‑R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T‑DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und Angaben für den Betrieb eines DVB‑T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt.
Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:
Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU‑R P.370 für 50 % Zeit‑ und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.
Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2014
Nr.Funkdienst/
Funkanwendung
NutzergruppenBezugseinheitJahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVG
123456
1.Öffentlicher
Mobilfunk
    
1.1 GSMje angefangene 100 kHz Bandbreite1 187,73183,60
1.2 (entfällt)   
1.3 FunkrufFrequenz24 926,24220,56
1.4 (entfällt)   
1.5 UMTSje angefangene 100 kHz Bandbreite1 512,32160,70
2.Rundfunkdienst    
2.1Ton-Rundfunk    
2.1.1 LWFrequenz0,002 579,07
2.1.2 MWFrequenz0,002 448,46
2.1.3 KWFrequenz1,65120,16
2.1.4 digitale MWFrequenz0,000,00
2.1.5 digitale LWFrequenz0,000,00
2.1.6 digitale KWFrequenz0,0084,14
2.1.7 Nichtöffentliche Funkanlagen im UKW-RundfunkbereichFrequenz225,0536,58
   Theoretische Versorgungsfläche je zugeteilte Frequenz*)   
2.1.8 UKWje angefangene 10 km²1,290,46
2.1.9 T‑DABje angefangene 10 km²3,200,15
2.2Fernseh-Rundfunk    
2.2.1 Fernseh-Rundfunkje angefangene 10 km²0,000,00
2.2.2 DVB‑Tje angefangene 10 km²1,320,97
3.Feste Funkdienste/Normalfrequenz‑ und Zeitzeichenfunk    
3.1 Punkt-zu-Punkt-RichtfunkSendefunkanlage1,120,16
3.2 WLL-PMP-RichtfunkSendefunkanlage0,000,00
3.3 gebietsbezogene RichtfunkzuteilungenSendefunkanlage0,000,00
3.4 fester Funkdienst unter 30 MHz, Normalfrequenz‑ und ZeitzeichenfunkFrequenz35,263,23
3.5 Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk (außer WLL-PMP-Richtfunk)Sendefunkanlage12,781,16
4.Nichtöffentlicher mobiler Landfunk (nömL)    
4.1 Betriebsfunk, Grubenfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk‑ und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, FernwirkfunkSendefunkanlage2,070,91
4.2 (entfällt)   
4.3 (entfällt)   
4.4 Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender)Netz mit ……
Rufempfängern
  
   
bis zu2
7,23
0,10
 
 
 
bis zu5
14,45
0,19
 
 
 
bis zu10
28,91
0,39
 
 
 
bis zu50
57,82
0,78
 
 
 
bis zu150
115,63
1,56
 
 
 
bis zu400
231,27
3,12
 
 
 
bis zu1 000
462,54
6,24
 
 
 
mehr als1 000
693,81
9,36
4.5
 
Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender)
Netz mit ……
Rufempfängern
 
 
 
 
 
bis zu2
7,42
0,39
 
 
 
bis zu5
14,84
0,78
 
 
 
bis zu10
29,68
1,56
 
 
 
bis zu50
59,37
3,12
 
 
 
bis zu150
118,73
6,24
 
 
 
bis zu400
237,47
12,47
 
 
 
bis zu1 000
356,20
18,71
 
 
 
mehr als1 000
474,93
24,94
4.6
 
grundstücksüberschreitender Personenruf
Netz mit ……
Rufempfängern
 
 
 
 
 
bis zu2
0,03
0,00
 
 
 
bis zu5
0,06
0,00
 
 
 
bis zu10
0,12
0,00
 
 
 
bis zu50
0,24
0,00
 
 
 
bis zu150
0,47
0,00
 
 
 
bis zu400
0,94
0,00
 
 
 
bis zu1 000
1,41
0,00
 
 
 
mehr als1 000
1,88
0,00
4.7
 
Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh‑, Ton‑ oder Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild‑, Ton‑ oder Meldeübertragungsstrecke
Sendefunkanlage
14,32
5,56
4.8
 
Durchsagefunk (Funkmikrofone, drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Betriebsfunk für Führungszwecke, Regie‑ und Kommandofunk), Regiefunk des Reportagefunks
Sendefunkanlage
4,58
0,35
4.9
 
Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte
 
kein Beitrag
kein Beitrag
5. Flugfunkdienst
 
 
 
 
5.1
 
stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen
Funkstelle
27,37
81,40
5.2
 
mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk (bewegliche Funkstellen)
Funkstelle
1,78
22,40
5.3
 
mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen)
Funkstelle
0,00
0,00
6. Amateurfunkdienst
Amateurfunk
Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
8,85
15,68
7. Seefunkdienst/
Binnenschiff-
fahrtsfunk
Seefunk/Binnenschiff-
fahrtsfunk
Funkstelle
10,97
0,73
8. Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst
 
 
 
 
8.1
 
Ortungsfunk kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Wetterhilfenfunk
Sendefunkanlage
0,28
3,52
8.2
 
Ortungsfunk hoher Leistung (größer als 50 Watt Strahlungsleistung (ERP))
Sendefunkanlage
18,73
75,32
9. Sonstige
Funkanwendungen
 
 
 
 
9.1
 
Demonstrationsfunk
Sendefunkanlage
0,00
0,00
9.2
 
Versuchsfunk
Zuteilung
8,18
0,00
10. Bahnfunk
 
 
 
 
10.1
 
analoger Eisenbahn-
Betriebsfunk (ortsfeste
Frequenznutzung)
Sendefunkanlage
29,92
4,87
10.2
 
analoger Eisenbahn-
Betriebsfunk (mobile
Frequenznutzung)
Sendefunkanlage
1,07
0,28
10.3
 
digitaler Eisenbahn-Betriebsfunk in GSM‑R-Technik
pro Sektor und
Frequenzpaar
65,70
2,37
11. Bündelfunk
 
 
 
 
11.1
 
Bündelfunk (bis 25 kHz Bandbreite)
pro Sektor und
Frequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite oder pro Frequenz im Direct-Mode-Betrieb
je 12,5 kHz Bandbreite
74,24
2,96
11.2
 
(entfällt)
 
 
 
12. Satellitenfunk
 
 
 
 
12.1
 
koordinierungsrelevante
Satellitenfunkverbindung
Frequenz
65,73
5,32
12.2
 
nicht koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung
Frequenz
12,65
19,59
12.3
 
Satellitenfunknetz
Frequenz
4 432,02
27,86
12.4
 
Bei der internationalen Fernmeldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte)
Satellitensystem
5 932,36
0,00
13. Drahtloser
Netzzugang
 
 
 
 
13.1
 
drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 450 MHz
pro Sektor und
Frequenzpaar
je 12,5 kHz Bandbreite
0,00
0,00
13.2
 
drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 800 MHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
1 203,85
54,33
13.3
 
drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 900 MHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
1 596,25
117,13
13.4
 
drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 1,8 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
577,47
24,09
13.5
 
drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 2,0 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
1 220,21
601,83
13.6
 
drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 2,6 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
82,84
0,18
13.7
 
drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 3,5 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
0,00
0,00
*)
Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2014:
Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU‑R P.370, den internationalen Abkommen für T‑DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB‑T Chester 1997, sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992).
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU‑R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T‑DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und Angaben für den Betrieb eines DVB‑T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt.
Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:
Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU‑R P.370 für 50 % Zeit‑ und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.
Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2015
Nr.Funkdienst/
Funkanwendung
NutzergruppenBezugseinheitJahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVG
123456
1.Öffentlicher
Mobilfunk
    
1.1 GSMje angefangene
100 kHz Bandbreite
820,4674,35
1.2 (entfällt)   
1.3 FunkrufFrequenz0,000,00
1.4 (entfällt)   
1.5 UMTSje angefangene
100 kHz Bandbreite
1 265,32135,37
2.Rundfunkdienst    
2.1Ton-Rundfunk    
2.1.1 LWFrequenz0,000,00
2.1.2 MWFrequenz0,003 231,35
2.1.3 KWFrequenz10,0481,81
2.1.4 digitale MWFrequenz0,000,00
2.1.5 digitale LWFrequenz0,000,00
2.1.6 digitale KWFrequenz0,000,00
2.1.7 Nichtöffentliche Funkanlagen im UKW-RundfunkbereichFrequenz335,440,00
   Theoretische Versorgungsfläche je zugeteilte Frequenz*   
2.1.8 UKWje angefangene 10 km²1,140,47
2.1.9 T-DABje angefangene 10 km²2,740,24
2.2Fernseh-Rundfunk    
2.2.1 Fernseh-Rundfunkje angefangene 10 km²0,000,00
2.2.2 DVB-Tje angefangene 10 km²1,311,03
3.Feste Funkdienste/Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk    
3.1 Punkt-zu-Punkt-RichtfunkSendefunkanlage2,390,46
3.2 WLL-PMP-RichtfunkSendefunkanlage0,000,00
3.3 gebietsbezogene RichtfunkzuteilungenSendefunkanlage0,000,00
3.4 fester Funkdienst unter 30 MHz, Normalfrequenz-und ZeitzeichenfunkFrequenz15,144,00
3.5 Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk (außer WLL-PMP-Richtfunk)Sendefunkanlage8,141,05
4.Nichtöffentlicher mobiler Landfunk (nömL)    
4.1 Betriebsfunk, Grubenfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, FernwirkfunkSendefunkanlage1,930,91
4.2 (entfällt)   
4.3 (entfällt)   
4.4 Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender)Netz mit ……
Rufempfängern
  
   
bis zu2
7,97
0,15
 
 
 
bis zu5
15,95
0,29
 
 
 
bis zu10
31,89
0,59
 
 
 
bis zu50
63,79
1,17
 
 
 
bis zu150
127,57
2,35
 
 
 
bis zu400
255,14
4,69
 
 
 
bis zu1 000
510,29
9,39
 
 
 
mehr als1 000
765,43
14,08
4.5
 
Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender)
Netz mit ……
Rufempfängern
 
 
 
 
 
bis zu2
5,43
0,00
 
 
 
bis zu5
10,85
0,00
 
 
 
bis zu10
21,71
0,00
 
 
 
bis zu50
43,41
0,00
 
 
 
bis zu150
86,82
0,00
 
 
 
bis zu400
173,64
0,00
 
 
 
bis zu1 000
260,46
0,00
 
 
 
mehr als1 000
347,28
0,00
4.6
 
grundstücksüberschreitender Personenruf
Netz mit ……
Rufempfängern
 
 
 
 
 
bis zu2
1,48
0,00
 
 
 
bis zu5
2,95
0,00
 
 
 
bis zu10
5,91
0,00
 
 
 
bis zu50
11,82
0,00
 
 
 
bis zu150
23,63
0,00
 
 
 
bis zu400
47,27
0,00
 
 
 
bis zu1 000
70,90
0,00
 
 
 
mehr als1 000
94,53
0,00
4.7
 
Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh-, Ton- oder Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild-, Ton- oder Meldeübertragungsstrecke
Sendefunkanlage
13,98
4,98
4.8
 
Durchsagefunk (Funkmikrofone, drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Betriebsfunk für Führungszwecke, Regie- und Kommandofunk), Regiefunk des Reportagefunks
Sendefunkanlage
4,42
0,17
4.9
 
Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte
 
kein
Beitrag
kein
Beitrag
5. Flugfunkdienst
 
 
 
 
5.1
 
stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen
Funkstelle
7,24
111,24
5.2
 
mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk (bewegliche Funkstellen)
Funkstelle
3,83
32,72
5.3
 
mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen)
Funkstelle
0,00
0,00
6. Amateurfunkdienst
Amateurfunk
Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
6,87
16,87
7. Seefunkdienst/
Binnenschifffahrtsfunk
Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk
Funkstelle
9,99
0,65
8. Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst
 
 
 
 
8.1
 
Ortungsfunk kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Wetterhilfenfunk
Sendefunkanlage
2,03
4,77
8.2
 
Ortungsfunk hoher Leistung (größer als 50 Watt Strahlungsleistung (ERP))
Sendefunkanlage
0,00
235,74
9. Sonstige
Funkanwendungen
 
 
 
 
9.1
 
Demonstrationsfunk
Sendefunkanlage
0,00
0,00
9.2
 
Versuchsfunk
Zuteilung
1,05
0,00
10. Bahnfunk
 
 
 
 
10.1
 
analoger Eisenbahn-Betriebsfunk
(ortsfeste Frequenznutzung)
Sendefunkanlage
20,10
7,48
10.2
 
analoger Eisenbahn-Betriebsfunk
(mobile Frequenznutzung)
Sendefunkanlage
1,06
0,30
10.3
 
digitaler Eisenbahn-Betriebsfunk in GSM-R-Technik
pro Sektor und Frequenzpaar
49,46
13,23
11. Bündelfunk
 
 
 
 
11.1
 
Bündelfunk
(bis 25 kHz Bandbreite)
pro Sektor und
Frequenzpaar
an einem Standort
je 12,5 kHz Bandbreite oder pro Frequenz im Direct-Mode-Betrieb
je 12,5 kHz Bandbreite
8,10
2,13
11.2
 
(entfällt)
 
 
 
12. Satellitenfunk
 
 
 
 
12.1
 
koordinierungsrelevante
Satellitenfunkverbindung
Frequenz
26,24
38,65
12.2
 
nicht koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung
Frequenz
174,44
0,00
12.3
 
Satellitenfunknetz
Frequenz
8 838,76
191,18
12.4
 
Bei der internationalen Fernmeldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte)
Satellitensystem
6 123,72
0,00
13. Drahtloser
Netzzugang
 
 
 
 
13.1
 
drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 450 MHz
pro Sektor und
Frequenzpaar
je 12,5 kHz Bandbreite
0,00
0,00
13.2
 
drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 800 MHz
je angefangene
100 kHz Bandbreite
718,33
83,46
13.3
 
drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 900 MHz
je angefangene
100 kHz Bandbreite
926,03
227,20
13.4
 
drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 1,8 GHz
je angefangene
100 kHz Bandbreite
489,79
15,21
13.5
 
drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 2,0 GHz
je angefangene
100 kHz Bandbreite
898,63
426,31
13.6
 
drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 2,6 GHz
je angefangene
100 kHz Bandbreite
73,76
2,24
13.7
 
drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 3,5 GHz
je angefangene
100 kHz Bandbreite
0,19
0,00
*                         
Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2015:
Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370, den internationalen Abkommen für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997, sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992).
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und Angaben für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt.
Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:
Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.
Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2016
Nr.Funkdienst/
Funkanwendung
NutzergruppenBezugseinheitJahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVG
123456
1.Öffentlicher
Mobilfunk
    
1.1 GSMje angefangene
100 kHz Bandbreite
1 117,93144,40
1.2 (entfällt)   
1.3 FunkrufFrequenz0,000,00
1.4 (entfällt)   
1.5 UMTSje angefangene
100 kHz Bandbreite
885,14182,07
2.Rundfunkdienst    
2.1Ton-Rundfunk    
2.1.1 LWFrequenz0,000,00
2.1.2 MWFrequenz0,000,00
2.1.3 KWFrequenz65,69129,72
2.1.4 digitale MWFrequenz0,000,00
2.1.5 digitale LWFrequenz0,000,00
2.1.6 digitale KWFrequenz0,000,00
2.1.7 Nichtöffentliche Funkanlagen im UKW-RundfunkbereichFrequenz293,000,00
   Theoretische Versorgungsfläche je zugeteilte Frequenz*   
2.1.8 UKWje angefangene 10 km²1,230,46
2.1.9 T-DABje angefangene 10 km²2,790,13
2.2Fernseh-Rundfunk    
2.2.1 Fernseh-Rundfunkje angefangene 10 km²0,000,00
2.2.2 DVB-Tje angefangene 10 km²1,130,73
3.Feste Funkdienste/Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk    
3.1 Punkt-zu-Punkt-RichtfunkSendefunkanlage4,360,35
3.2 WLL-PMP-RichtfunkSendefunkanlage0,000,00
3.3 gebietsbezogene RichtfunkzuteilungenSendefunkanlage0,000,00
3.4 fester Funkdienst unter 30 MHz, Normalfrequenz-und ZeitzeichenfunkFrequenz16,813,57
3.5 Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk (außer WLL-PMP-Richtfunk)Sendefunkanlage1,990,00
4.Nichtöffentlicher mobiler Landfunk (nömL)    
4.1 Betriebsfunk, Grubenfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, FernwirkfunkSendefunkanlage1,640,84
4.2 (entfällt)   
4.3 (entfällt)   
4.4 Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender)Netz mit ……
Rufempfängern
  
   
bis zu2
10,80
0,02
 
 
 
bis zu5
21,60
0,03
 
 
 
bis zu10
43,20
0,06
 
 
 
bis zu50
86,40
0,12
 
 
 
bis zu150
172,80
0,25
 
 
 
bis zu400
345,60
0,50
 
 
 
bis zu1 000
691,19
1,00
 
 
 
mehr als1 000
1 036,79
1,50
4.5
 
Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender)
Netz mit ……
Rufempfängern
 
 
 
 
 
bis zu2
7,58
0,00
 
 
 
bis zu5
15,15
0,00
 
 
 
bis zu10
30,31
0,00
 
 
 
bis zu50
60,62
0,00
 
 
 
bis zu150
121,23
0,00
 
 
 
bis zu400
242,47
0,00
 
 
 
bis zu1 000
363,70
0,00
 
 
 
mehr als1 000
484,94
0,00
4.6
 
grundstücksüberschreitender Personenruf
Netz mit ……
Rufempfängern
 
 
 
 
 
bis zu2
3,39
0,00
 
 
 
bis zu5
6,79
0,00
 
 
 
bis zu10
13,58
0,00
 
 
 
bis zu50
27,16
0,00
 
 
 
bis zu150
54,31
0,00
 
 
 
bis zu400
108,62
0,00
 
 
 
bis zu1 000
162,93
0,00
 
 
 
mehr als1 000
217,24
0,00
4.7
 
Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh-, Ton- oder Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild-, Ton- oder Meldeübertragungsstrecke
Sendefunkanlage
48,52
0,00
4.8
 
Durchsagefunk (Funkmikrofone, drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Betriebsfunk für Führungszwecke, Regie- und Kommandofunk), Regiefunk des Reportagefunks
Sendefunkanlage
3,75
0,25
4.9
 
Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte
 
kein
Beitrag
kein
Beitrag
5. Flugfunkdienst
 
 
 
 
5.1
 
stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen
Funkstelle
6,64
111,09
5.2
 
mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk (bewegliche Funkstellen)
Funkstelle
4,98
34,78
5.3
 
mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen)
Funkstelle
0,00
0,00
6. Amateurfunkdienst
Amateurfunk
Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
7,97
13,20
7. Seefunkdienst/
Binnenschifffahrtsfunk
Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk
Funkstelle
11,13
1,23
8. Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst
 
 
 
 
8.1
 
Ortungsfunk kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Wetterhilfenfunk
Sendefunkanlage
4,09
6,81
8.2
 
Ortungsfunk hoher Leistung (größer als 50 Watt Strahlungsleistung (ERP))
Sendefunkanlage
0,00
497,30
9. Sonstige
Funkanwendungen
 
 
 
 
9.1
 
Demonstrationsfunk
Sendefunkanlage
0,00
0,00
9.2
 
Versuchsfunk
Zuteilung
0,00
0,00
10. Bahnfunk
 
 
 
 
10.1
 
analoger Eisenbahn-Betriebsfunk
(ortsfeste Frequenznutzung)
Sendefunkanlage
49,18
14,97
10.2
 
analoger Eisenbahn-Betriebsfunk
(mobile Frequenznutzung)
Sendefunkanlage
1,23
0,31
10.3
 
digitaler Eisenbahn-Betriebsfunk in GSM-R-Technik
pro Sektor und
Frequenzpaar
42,73
12,54
11. Bündelfunk
 
 
 
 
11.1
 
Bündelfunk (bis 25 kHz Bandbreite)
pro Sektor und
Frequenzpaar
an einem Standort
je 12,5 kHz Bandbreite oder pro Frequenz im Direct-Mode-Betrieb je 12,5 kHz Bandbreite
37,66
4,03
11.2
 
(entfällt)
 
 
 
12. Satellitenfunk
 
 
 
 
12.1
 
koordinierungsrelevante
Satellitenfunkverbindung
Frequenz
18,73
8,96
12.2
 
nicht koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung
Frequenz
59,91
30,21
12.3
 
Satellitenfunknetz
Frequenz
949,63
185,18
12.4
 
Bei der internationalen Fernmeldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte)
Satellitensystem
1 716,57
0,00
13. Drahtloser
Netzzugang
 
 
 
 
13.1
 
drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 450 MHz
pro Sektor und
Frequenzpaar
je 12,5 kHz Bandbreite
0,00
0,00
13.2
 
drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 800 MHz
je angefangene
100 kHz Bandbreite
640,04
299,53
13.3
 
drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 900 MHz
je angefangene
100 kHz Bandbreite
1 046,31
154,86
13.4
 
drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 1,8 GHz
je angefangene
100 kHz Bandbreite
581,37
31,30
13.5
 
drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 2,0 GHz
je angefangene
100 kHz Bandbreite
982,57
350,89
13.6
 
drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 2,6 GHz
je angefangene
100 kHz Bandbreite
109,24
4,90
13.7
 
drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 3,5 GHz
je angefangene
100 kHz Bandbreite
0,92
0,00
*                         
Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2016:
Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370, den internationalen Abkommen für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB‑T Chester 1997, sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992).
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T‑DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und Angaben für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt.
Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:
Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.
Frequenznutzungsbeiträge, EMV-Beiträge und FuA-Beiträge für das Jahr 2017
Nr.Funkdienst/
Funkanwendung
NutzergruppenBezugseinheitJahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVGFuAG
1234567
1.Öffentlicher
Mobilfunk
     
1.1 GSMje angefangene 100 kHz Bandbreite0,000,00
1.2 (entfällt)    
1.3 FunkrufFrequenz9 597,700,00
1.4 (entfällt)    
1.5 UMTSje angefangene 100 kHz Bandbreite1 865,29151,59
2.Rundfunkdienst     
2.1Ton-Rundfunk     
2.1.1 LWFrequenz0,005 012,93
2.1.2 MWFrequenz0,004 302,81
2.1.3 KWFrequenz9,18124,36
2.1.4 digitale MWFrequenz0,000,00
2.1.5 digitale LWFrequenz0,000,00
2.1.6 digitale KWFrequenz0,000,00
2.1.7 nichtöffentliche Funk-
anlagen im UKW-
Rundfunkbereich
Frequenz398,360,00
   Theoretische Versorgungsfläche je zugeteilte Frequenz*    
2.1.8 UKWje angefangene 10 km²1,040,32
2.1.9 T-DABje angefangene 10 km²3,930,21
2.2Fernseh-Rundfunk     
2.2.1 Fernseh-Rundfunkje angefangene 10 km²0,000,00
2.2.2 DVB-Tje angefangene 10 km²1,130,77
3.Feste Funkdienste/Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk     
3.1 Punkt-zu-Punkt-RichtfunkSendefunkanlage5,070,23
3.2 WLL-PMP-RichtfunkSendefunkanlage0,000,00
3.3 gebietsbezogene RichtfunkzuteilungenSendefunkanlage0,000,00
3.4 fester Funkdienst unter 30 MHz, Normalfrequenz- und ZeitzeichenfunkFrequenz15,812,88
3.5 Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk (außer WLL-PMP-Richtfunk)Sendefunkanlage0,000,00
4.Nichtöffentlicher
mobiler Landfunk (nömL)
     
4.1 Betriebsfunk, Grubenfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk-
und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, Fernwirkfunk
Sendefunkanlage2,260,69
4.2 (entfällt)    
4.3 (entfällt)    
4.4 Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender)Netz mit ……
Rufempfängern
   
   
bis zu2
11,37
0,00
 
 
 
bis zu5
22,74
0,00
 
 
 
bis zu10
45,49
0,00
 
 
 
bis zu50
90,97
0,00
 
 
 
bis zu150
181,95
0,00
 
 
 
bis zu400
363,90
0,00
 
 
 
bis zu1 000
727,79
0,00
 
 
 
mehr als1 000
1 091,69
0,00
4.5
 
Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender)
Netz mit ……
Rufempfängern
 
 
 
 
 
 
bis zu2
7,37
0,00
 
 
 
bis zu5
14,74
0,00
 
 
 
bis zu10
29,48
0,00
 
 
 
bis zu50
58,95
0,00
 
 
 
bis zu150
117,90
0,00
 
 
 
bis zu400
235,80
0,00
 
 
 
bis zu1 000
353,71
0,00
 
 
 
mehr als1 000
471,61
0,00
4.6
 
grundstücksüberschreitender Personenruf
Netz mit ……
Rufempfängern
 
 
 
 
 
 
bis zu2
11,29
0,00
 
 
 
bis zu5
22,59
0,00
 
 
 
bis zu10
45,17
0,00
 
 
 
bis zu50
90,34
0,00
 
 
 
bis zu150
180,68
0,00
 
 
 
bis zu400
361,36
0,00
 
 
 
bis zu1 000
542,04
0,00
 
 
 
mehr als1 000
722,73
0,00
4.7
 
Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung
einer Fernseh-, Ton- oder Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild-, Ton- oder Meldeübertragungsstrecke
Sendefunkanlage
23,44
61,45
4.8
 
Durchsagefunk (Funkmikrofone, drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Betriebsfunk für Führungszwecke, Regie- und Kommandofunk), Regiefunk des Reportagefunks
Sendefunkanlage
4,09
0,50
4.9
 
Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte
 
kein
Beitrag
kein
Beitrag
5. Flugfunkdienst
 
 
 
 
 
5.1
 
stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen
Funkstelle
16,37
115,89
5.2
 
mobiler Flugfunk
(Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk
(bewegliche Funkstellen)
Funkstelle
16,90
30,94
5.3
 
mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen)
Funkstelle
0,00
0,00
6. Amateurfunkdienst
Amateurfunk
Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
5,75
12,98
7. Seefunkdienst/
Binnenschifffahrtsfunk
Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk
Funkstelle
12,38
0,93
8. Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst
 
 
 
 
 
8.1
 
Ortungsfunk kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Wetterhilfenfunk
Sendefunkanlage
0,00
5,71
8.2
 
Ortungsfunk hoher Leistung (größer als 50 Watt Strahlungsleistung (ERP))
Sendefunkanlage
0,00
767,77
9. Sonstige Funkanwendungen
 
 
 
 
 
9.1
 
Demonstrationsfunk
Sendefunkanlage
0,00
0,00
9.2
 
Versuchsfunk
Zuteilung
0,00
0,00
10. Bahnfunk
 
 
 
 
 
10.1
 
analoger Eisenbahn-
Betriebsfunk (ortsfeste Frequenznutzung)
Sendefunkanlage
90,71
15,47
10.2
 
analoger Eisenbahn-
Betriebsfunk (mobile
Frequenznutzung)
Sendefunkanlage
3,85
0,00
10.3
 
digitaler Eisenbahn-
Betriebsfunk in GSM-
R-Technik
pro Sektor und
Frequenzpaar
31,41
8,27
11. Bündelfunk
 
 
 
 
 
11.1
 
Bündelfunk
(bis 25 kHz Bandbreite)
pro Sektor und Frequenzpaar an einem Standort je 12,5 kHz Bandbreite oder pro Frequenz im Direct-Mode-Betrieb je 12,5 kHz Bandbreite
16,50
3,48
11.2
 
(entfällt)
 
 
 
 
12. Satellitenfunk
 
 
 
 
 
12.1
 
koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung
Frequenz
32,02
0,00
12.2
 
nicht koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung
Frequenz
4,01
40,88
12.3
 
Satellitenfunknetz
Frequenz
0,00
23,02
12.4
 
bei der internationalen Fernmeldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme
(nach Übertragung der Nutzungsrechte)
Satellitensystem
0,00
0,00
13. Drahtloser
Netzzugang
 
 
 
 
 
13.1
 
drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 450 MHz
pro Sektor und
Frequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite
0,00
0,00
13.2
 
drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 800 MHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
812,70
677,02
13.3
 
drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 900 MHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
1 312,19
157,10
13.4
 
drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 1,8 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
356,78
115,35
13.5
 
drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 2,0 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
1 022,19
261,19
13.6
 
drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 2,6 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
203,07
4,59
13.7
 
drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 3,5 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
0,00
0,00
*                         
Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2017:
Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370, den internationalen Abkommen für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB‑T Chester 1997, sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992).
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T‑DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und Angaben für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt.
Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:
Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.
Frequenznutzungsbeiträge, EMV-Beiträge und FuA-Beiträge für das Jahr 2018
Nr.Funkdienst/
Funkanwendung
NutzergruppenBezugseinheitJahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVGFuAG
1234567
1.Öffentlicher
Mobilfunk
     
1.1 GSMje angefangene 100 kHz Bandbreite0,000,00
1.2 (entfällt)    
1.3 FunkrufFrequenz24,160,00
1.4 (entfällt)    
1.5 UMTSje angefangene 100 kHz Bandbreite382,400,00
2.Rundfunkdienst     
2.1Ton-Rundfunk     
2.1.1 LWFrequenz0,002 645,73
2.1.2 MWFrequenz0,003 184,29
2.1.3 KWFrequenz0,00127,52
2.1.4 digitale MWFrequenz0,000,00
2.1.5 digitale LWFrequenz0,000,00
2.1.6 digitale KWFrequenz0,000,00
2.1.7 nichtöffentliche Funkanlagen im UKW-RundfunkbereichFrequenz199,370,00
   Theoretische Versorgungsfläche je zugeteilte Frequenz*    
2.1.8 UKWje angefangene 10 km²1,060,37
2.1.9 T-DABje angefangene 10 km²3,800,43
2.2Fernseh-Rundfunk     
2.2.1 Fernseh-Rundfunkje angefangene 10 km²0,000,00
2.2.2 DVB-Tje angefangene 10 km²1,080,57
3.Feste Funkdienste/Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk     
3.1 Punkt-zu-Punkt-RichtfunkSendefunkanlage4,600,21
3.2 WLL-PMP-RichtfunkSendefunkanlage0,000,00
3.3 gebietsbezogene RichtfunkzuteilungenSendefunkanlage0,000,00
3.4 fester Funkdienst unter 30 MHz, Normalfrequenz- und ZeitzeichenfunkFrequenz15,983,02
3.5 Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk (außer WLL-PMP-Richtfunk)Sendefunkanlage0,000,00
4.Nichtöffentlicher
mobiler Landfunk (nömL)
     
4.1 Betriebsfunk, Grubenfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk-
und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, Fernwirkfunk
Sendefunkanlage1,630,73
4.2 (entfällt)    
4.3 (entfällt)    
4.4 Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender)Netz mit ……
Rufempfängern
   
   
bis zu2
12,77
0,00
 
 
 
bis zu5
25,55
0,00
 
 
 
bis zu10
51,10
0,00
 
 
 
bis zu50
102,20
0,00
 
 
 
bis zu150
204,39
0,00
 
 
 
bis zu400
408,79
0,00
 
 
 
bis zu1 000
817,57
0,00
 
 
 
mehr als1 000
1 226,36
0,00
4.5
 
Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender)
Netz mit ……
Rufempfängern
 
 
 
 
 
 
bis zu2
8,58
0,00
 
 
 
bis zu5
17,15
0,00
 
 
 
bis zu10
34,31
0,00
 
 
 
bis zu50
68,62
0,00
 
 
 
bis zu150
137,24
0,00
 
 
 
bis zu400
274,48
0,00
 
 
 
bis zu1 000
411,72
0,00
 
 
 
mehr als1 000
548,96
0,00
4.6
 
grundstücksüberschreitender Personenruf
Netz mit ……
Rufempfängern
 
 
 
 
 
 
bis zu2
0,00
0,00
 
 
 
bis zu5
0,00
0,00
 
 
 
bis zu10
0,00
0,00
 
 
 
bis zu50
0,00
0,00
 
 
 
bis zu150
0,00
0,00
 
 
 
bis zu400
0,00
0,00
 
 
 
bis zu1 000
0,00
0,00
 
 
 
mehr als1 000
0,00
0,00
4.7
 
Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung
einer Fernseh-, Ton- oder Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild-, Ton- oder Meldeübertragungsstrecke
Sendefunkanlage
24,76
1,67
4.8
 
Durchsagefunk (Funkmikrofone, drahtlose
Mikrofone, Führungsfunk, Betriebsfunk für Führungszwecke, Regie- und Kommandofunk), Regiefunk des Reportagefunks
Sendefunkanlage
2,74
0,16
4.9
 
Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte
 
kein
Beitrag
kein
Beitrag
5. Flugfunkdienst
 
 
 
 
 
5.1
 
stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen
Funkstelle
5,94
126,86
5.2
 
mobiler Flugfunk
(Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk
(bewegliche Funkstellen)
Funkstelle
17,56
25,30
5.3
 
mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen)
Funkstelle
0,00
0,00
6. Amateurfunkdienst
Amateurfunk
Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
2,20
13,59
7. Seefunkdienst/
Binnenschifffahrtsfunk
Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk
Funkstelle
8,79
0,91
8. Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst
 
 
 
 
 
8.1
 
Ortungsfunk kleiner
Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Wetterhilfenfunk
Sendefunkanlage
0,00
0,00
8.2
 
Ortungsfunk hoher Leistung (größer als 50 Watt Strahlungsleistung (ERP))
Sendefunkanlage
49,59
241,88
9. Sonstige Funkanwendungen
 
 
 
 
 
9.1
 
Demonstrationsfunk
Sendefunkanlage
1,32
0,00
9.2
 
Versuchsfunk
Zuteilung
4,02
5,07
10. Bahnfunk
 
 
 
 
 
10.1
 
analoger Eisenbahn-
Betriebsfunk (ortsfeste Frequenznutzung)
Sendefunkanlage
36,73
14,72
10.2
 
analoger Eisenbahn-
Betriebsfunk (mobile
Frequenznutzung)
Sendefunkanlage
3,37
0,17
10.3
 
digitaler Eisenbahn-
Betriebsfunk in GSM-
R-Technik
pro Sektor und
Frequenzpaar
27,39
42,00
11. Bündelfunk
 
 
 
 
 
11.1
 
Bündelfunk (bis 25 kHz Bandbreite)
pro Sektor und Frequenzpaar an einem Standort je 12,5 kHz Bandbreite oder pro Frequenz im Direct-Mode-Betrieb je 12,5 kHz Bandbreite
11,70
0,60
11.2
 
(entfällt)
 
 
 
 
12. Satellitenfunk
 
 
 
 
 
12.1
 
koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung
Frequenz
11,11
1,58
12.2
 
nicht koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung
Frequenz
2,27
0,00
12.3
 
Satellitenfunknetz
Frequenz
0,00
15,82
12.4
 
bei der internationalen Fernmeldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme
(nach Übertragung der Nutzungsrechte)
Satellitensystem
274,72
0,00
13. Drahtloser
Netzzugang
 
 
 
 
 
13.1
 
drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 450 MHz
pro Sektor und
Frequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite
0,00
0,00
13.2
 
drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 800 MHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
2 852,65
543,34
13.3
 
drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 900 MHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
1 625,13
318,12
13.4
 
drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 1,8 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
761,12
111,76
13.5
 
drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 2,0 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
1 022,82
201,30
13.6
 
drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 2,6 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
239,74
2,69
13.7
 
drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 3,5 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
0,00
0,00
*                         
Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2018:
Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370, den internationalen Abkommen für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB‑T Chester 1997, sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992).
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T‑DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und Angaben für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt.
Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:
Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.
Neue Nutzergruppen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 4Jahr der
ersten Frequenzzuteilung
SNG - Satellite News Gathering2019
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 700 MHz2019
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 1,5 GHz2019
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 3,4 GHz bis 3,7 GHz
(bundesweite Zuteilung)
2019
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 3,5 GHz und 3,7 GHz2019
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 3,7 GHz bis 3,8 GHz
(lokale Zuteilung)
2019
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 26 GHz2019
Frequenznutzungsbeiträge, EMV-Beiträge und FuA-Beiträge für das Jahr 2019
Nr.Funkdienst/
Funkanwendung
NutzergruppenBezugseinheitJahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVGFuAG
1234567
1.Öffentlicher
Mobilfunk
     
1.1 FunkrufFrequenz0,00418,85
1.2 UMTSje angefangene 100 kHz Bandbreite0,000,00
2.Rundfunkdienst     
2.1Ton-Rundfunk     
2.1.1 Übertragung von Ton-
und Datensignalen in analoger und digitaler Modulation im Frequenzbereich 148,4 – 283,5 kHz (Langwelle)
Frequenz0,000,00
2.1.2 Übertragung von Ton-
und Datensignalen in analoger und digitaler Modulation im Frequenzbereich 526,5 – 1 606,5 kHz (Mittelwelle)
Frequenz0,000,00
2.1.3 Übertragung von Ton-
und Datensignalen in analoger und digitaler Modulation in den in der FreqV und im FreqP festgelegten Frequenzbereichen 3 950 – 26 100 kHz (Kurzwelle)
Frequenz0,0090,06
       
   Theoretische Versorgungsfläche je zugeteilte Frequenz*    
2.1.8 Übertragung von analogen Tonrundfunksignalen
(Ton und Daten) im
Frequenzbereich
87,5 – 108,0 MHz (UKW)
je angefangene 10 km²1,040,34
2.1.9 Übertragung von digitalen Ton- und Datensignalen nach dem DAB-Standard im Frequenzbereich
174 – 230 MHz (T-DAB)
je angefangene 10 km²2,550,32
2.2Fernseh-Rundfunk     
2.2.2 Übertragung von digitalen Bild-, Ton- und Datensignalen auf Basis des DVB-T- oder DVB-T2-Standards in den
Frequenzbereichen
470 – 694 MHz
(FreqBand IV/V)
je angefangene 10 km²0,830,50
3.Feste Funkdienste/Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk     
3.1 Punkt-zu-Punkt-RichtfunkSendefunkanlage7,650,00
3.2 WLL-PMP-RichtfunkSendefunkanlage0,000,00
3.3 gebietsbezogene RichtfunkzuteilungenSendefunkanlage0,000,00
3.4 fester Funkdienst unter 30 MHz, Normalfrequenz- und ZeitzeichenfunkFrequenz10,126,22
3.5 Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk (außer WLL-PMP-Richtfunk)Sendefunkanlage0,000,00
4.Nichtöffentlicher mobiler Landfunk (nömL)     
4.1 Betriebsfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, FernwirkfunkSendefunkanlage2,040,51
4.2 (entfällt)    
4.3 (entfällt)    
4.4 Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender)Netz mit ……
Rufempfängern
   
   
bis zu2
18,79
0,00
 
 
 
bis zu5
37,58
0,00
 
 
 
bis zu10
75,17
0,00
 
 
 
bis zu50
150,33
0,00
 
 
 
bis zu150
300,67
0,00
 
 
 
bis zu400
601,34
0,00
 
 
 
bis zu1 000
1 202,67
0,00
 
 
 
mehr als1 000
1 804,01
0,00
4.5
 
Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender)
Netz mit ……
Rufempfängern
 
 
 
 
 
 
bis zu2
3,36
0,00
 
 
 
bis zu5
6,72
0,00
 
 
 
bis zu10
13,44
0,00
 
 
 
bis zu50
26,87
0,00
 
 
 
bis zu150
53,74
0,00
 
 
 
bis zu400
107,49
0,00
 
 
 
bis zu1 000
161,23
0,00
 
 
 
mehr als1 000
214,97
0,00
4.6
 
grundstücksüberschreitender Personenruf
Netz mit ……
Rufempfängern
 
 
 
 
 
 
bis zu2
10,38
0,00
 
 
 
bis zu5
20,75
0,00
 
 
 
bis zu10
41,50
0,00
 
 
 
bis zu50
83,00
0,00
 
 
 
bis zu150
166,00
0,00
 
 
 
bis zu400
332,01
0,00
 
 
 
bis zu1 000
498,01
0,00
 
 
 
mehr als1 000
664,02
0,00
4.7
 
Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh-, Ton- oder Meldeleitung
Sendefunkanlage
30,47
0,98
4.8
 
Durchsagefunk (Funkmikrofone, Führungsfunk), Regiefunk des Reportagefunks
Sendefunkanlage
2,40
0,12
5. Flugfunkdienst
 
 
 
 
 
5.1
 
stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen
Funkstelle
11,28
107,16
5.2
 
mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk (bewegliche Funkstellen)
Funkstelle
9,37
16,35
5.3
 
mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen)
Funkstelle
0,00
0,00
6. Amateurfunkdienst
Amateurfunk
Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
2,28
11,59
7. Seefunkdienst/
Binnenschifffahrtsfunk
Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk
Funkstelle
6,51
0,89
8. Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst
 
 
 
 
 
8.1
 
Ortungsfunk kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Funkbewegungsmelder, Wetterhilfenfunk
Sendefunkanlage
0,00
0,00
8.2
 
Ortungsfunk hoher Leistung (größer als 50 Watt Strahlungsleistung (ERP))
Sendefunkanlage
0,00
110,87
9. Sonstige Funkanwendungen
 
 
 
 
 
9.1
 
Demonstrationsfunk
Sendefunkanlage
0,00
0,00
10. Bahnfunk
 
 
 
 
 
10.1
 
analoger Eisenbahn-
Betriebsfunk (ortsfeste Frequenznutzung)
Sendefunkanlage
53,48
21,78
10.2
 
analoger Eisenbahn-
Betriebsfunk (mobile Frequenznutzung)
Sendefunkanlage
7,71
0,00
10.3
 
digitaler Eisenbahn-
Betriebsfunk in GSM-R-Technik
pro Sektor und Frequenzpaar
24,79
14,96
11. Bündelfunk
 
 
 
 
 
11.1
 
Bündelfunk
pro Sektor und Frequenzpaar an einem Standort je 12,5 kHz Bandbreite oder
pro Frequenz im Direct-Mode-Betrieb je 12,5 kHz Bandbreite
24,32
1,18
12. Satellitenfunk
 
 
 
 
 
12.1
 
koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung
Frequenz
2,75
0,00
12.2
 
nicht koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung
Frequenz
3,14
0,00
12.3
 
Satellitenfunknetz
Frequenz
0,00
0,00
12.4
 
Orbitsysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte)
Satellitensystem
96,90
0,00
12.5
 
SNG – Satellite News Gathering
Zuteilung
13,40
0,00
13. Drahtloser
Netzzugang
 
 
 
 
 
13.1
 
drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 450 MHz
pro Sektor und
Frequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite
0,00
0,00
13.2
 
drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 700 MHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
34,65
7,68
13.3
 
drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 800 MHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
3 646,64
573,80
13.4
 
drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 900 MHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
1 396,58
270,60
13.5
 
drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 1,5 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
21,19
0,00
13.6
 
drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 1,8 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
620,01
41,82
13.7
 
drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 2,0 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
886,81
172,02
13.8
 
drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 2,6 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
262,01
2,85
13.9
 
drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 3,4 GHz bis 3,7 GHz (bundesweite Zuteilung)
je angefangene 100 kHz Bandbreite
0,00
0,00
13.10
 
drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 3,5 GHz und 3,7 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
0,00
0,00
13.11
 
drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 3,7 GHz bis 3,8 GHz (lokale Zuteilung)
je angefangene 100 kHz Bandbreite
0,00
0,00
13.12
 
drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 26 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
0,00
0,00
* Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2019:
Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370, den internationalen Abkommen für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB‑T Chester 1997, sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992).
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T‑DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und Angaben für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt.
Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:
Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.
Frequenznutzungsbeiträge, EMV-Beiträge und FuA-Beiträge für das Jahr 2020:
Nr.Funkdienst/
Funkanwendung
NutzergruppenBezugseinheitJahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVGFuAG
1234567
1.Öffentlicher Mobilfunk     
1.1 FunkrufFrequenz0,0015,67
1.2 UMTSje angefangene 100 kHz Bandbreite0,000,00
2.Rundfunkdienst     
2.1Ton-Rundfunk     
2.1.1 Übertragung von Ton-
und Datensignalen in analoger und digitaler Modulation im Frequenzbereich 148,4 – 283,5 kHz (Langwelle)
Frequenz0,000,00
2.1.2 Übertragung von Ton-
und Datensignalen in analoger und digitaler Modulation im Frequenzbereich 526,5 – 1 606,5 kHz (Mittelwelle)
Frequenz0,000,00
2.1.3 Übertragung von Ton-
und Datensignalen in analoger und digitaler Modulation in den in der FreqV und im FreqP festgelegten Frequenzbereichen 3 950 – 26 100 kHz (Kurzwelle)
Frequenz1,6075,41
   Theoretische Versorgungsfläche je zugeteilte Frequenz*    
2.1.8 Übertragung von analogen Tonrundfunksignalen (Ton und Daten) im Frequenzbereich 87,5 – 108,0 MHz (UKW)je angefangene 10 km²0,210,11
2.1.9 Übertragung von digitalen Ton- und Datensignalen nach dem DAB-Standard im Frequenzbereich
174 – 230 MHz (T-DAB)
je angefangene 10 km²0,880,08
2.2Fernseh-Rundfunk     
2.2.2 Übertragung von digitalen Bild-, Ton- und Datensignalen auf Basis des DVB-T- oder DVB-T2-Standards in den Frequenzbereichen
470 – 694 MHz
(FreqBand IV/V)
je angefangene 10 km²0,200,15
3.Feste Funkdienste/Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk     
3.1 Punkt-zu-Punkt-RichtfunkSendefunkanlage1,170,10
3.2 WLL-PMP-RichtfunkSendefunkanlage0,000,00
3.3 gebietsbezogene RichtfunkzuteilungenSendefunkanlage0,000,00
3.4 fester Funkdienst unter 30 MHz, Normalfrequenz- und ZeitzeichenfunkFrequenz6,561,33
3.5 Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk (außer WLL-PMP-Richtfunk)Sendefunkanlage0,000,00
4.Nichtöffentlicher mobiler Landfunk (nömL)     
4.1 Betriebsfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, FernwirkfunkSendefunkanlage0,500,13
4.2 (entfällt)    
4.3 (entfällt)    
4.4 Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender)Netz mit ……
Rufempfängern
   
   
bis zu2
3,98
0,00
 
 
 
bis zu5
7,96
0,00
 
 
 
bis zu10
15,92
0,00
 
 
 
bis zu50
31,84
0,00
 
 
 
bis zu150
63,69
0,00
 
 
 
bis zu400
127,38
0,00
 
 
 
bis zu1 000
254,75
0,00
 
 
 
mehr als1 000
382,13
0,00
4.5
 
Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender)
Netz mit ……
Rufempfängern
 
 
 
 
 
 
bis zu2
0,00
0,00
 
 
 
bis zu5
0,00
0,00
 
 
 
bis zu10
0,00
0,00
 
 
 
bis zu50
0,00
0,00
 
 
 
bis zu150
0,00
0,00
 
 
 
bis zu400
0,00
0,00
 
 
 
bis zu1 000
0,00
0,00
 
 
 
mehr als1 000
0,00
0,00
4.6
 
grundstücksüberschreitender Personenruf
Netz mit ……
Rufempfängern
 
 
 
 
 
 
bis zu2
0,00
0,00
 
 
 
bis zu5
0,00
0,00
 
 
 
bis zu10
0,00
0,00
 
 
 
bis zu50
0,00
0,00
 
 
 
bis zu150
0,00
0,00
 
 
 
bis zu400
0,00
0,00
 
 
 
bis zu1 000
0,00
0,00
 
 
 
mehr als1 000
0,00
0,00
4.7
 
Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh-, Ton- oder Meldeleitung
Sendefunkanlage
7,10
0,27
4.8
 
Durchsagefunk (Funkmikrofone, Führungsfunk), Regiefunk des Reportagefunks
Sendefunkanlage
1,47
0,00
5. Flugfunkdienst
 
 
 
 
 
5.1
 
stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen
Funkstelle
6,32
27,27
5.2
 
mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk (bewegliche Funkstellen)
Funkstelle
2,57
4,17
5.3
 
mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen)
Funkstelle
0,00
0,00
6. Amateurfunkdienst
Amateurfunk
Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
0,00
6,13
7. Seefunkdienst/
Binnenschifffahrtsfunk
Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk
Funkstelle
1,64
0,21
8. Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst
 
 
 
 
 
8.1
 
Ortungsfunk kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Funkbewegungsmelder, Wetterhilfenfunk
Sendefunkanlage
0,00
0,00
8.2
 
Ortungsfunk hoher Leistung (größer als 50 Watt Strahlungsleistung (ERP))
Sendefunkanlage
11,20
214,36
9. Sonstige Funkanwendungen
 
 
 
 
 
9.1
 
Demonstrationsfunk
Sendefunkanlage
0,00
0,00
10. Bahnfunk
 
 
 
 
 
10.1
 
analoger Eisenbahn-
Betriebsfunk (ortsfeste Frequenznutzung)
Sendefunkanlage
5,18
2,81
10.2
 
analoger Eisenbahn-
Betriebsfunk (mobile Frequenznutzung)
Sendefunkanlage
1,54
0,12
10.3
 
digitaler Eisenbahn-
Betriebsfunk in GSM-R-Technik
pro Sektor und Frequenzpaar
21,32
3,15
11. Bündelfunk
 
 
 
 
 
11.1
 
Bündelfunk
pro Sektor und Frequenzpaar an einem Standort je 12,5 kHz Bandbreite oder
pro Frequenz im Direct-Mode-Betrieb je 12,5 kHz Bandbreite
8,63
0,32
12. Satellitenfunk
 
 
 
 
 
12.1
 
koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung
Frequenz
0,00
15,82
12.2
 
nicht koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung
Frequenz
0,27
0,84
12.3
 
Satellitenfunknetz
Frequenz
42,63
0,00
12.4
 
Orbitsysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte)
Satellitensystem
16,14
0,00
12.5
 
SNG – Satellite News Gathering
Zuteilung
1,21
0,00
13. Drahtloser Netzzugang
 
 
 
 
 
13.1
 
drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 450 MHz
pro Sektor und
Frequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite
0,00
0,00
13.2
 
drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 700 MHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
1,45
5,08
13.3
 
drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 800 MHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
595,44
302,92
13.4
 
drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 900 MHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
408,52
150,35
13.5
 
drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 1,5 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
1,45
0,00
13.6
 
drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 1,8 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
167,65
23,28
13.7
 
drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 2,0 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
394,69
31,85
13.8
 
drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 2,6 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
61,16
2,59
13.9
 
drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 3,4 GHz bis 3,7 GHz (bundesweite Zuteilung)
je angefangene 100 kHz Bandbreite
1,21
0,00
13.10
 
drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 3,5 GHz und 3,7 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
0,00
0,00
13.11
 
drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 3,7 GHz bis 3,8 GHz (lokale Zuteilung)
je angefangene 100 kHz Bandbreite
0,00
0,00
13.12
 
drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 26 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
0,00
0,00
* Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2020:
Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370, den internationalen Abkommen für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB‑T Chester 1997, sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992).
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T‑DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und Angaben für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt.
Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:
Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.
Frequenznutzungsbeiträge, EMV-Beiträge und FuA-Beiträge für das Jahr 2021
Nr.Funkdienst/
Funkanwendung
NutzergruppenBezugseinheitJahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVGFuAG
1234567
1.Öffentlicher
Mobilfunk
     
1.1 FunkrufFrequenz0,000,00
1.2 UMTSje angefangene 100 kHz Bandbreite0,000,00
2.Rundfunkdienst     
2.1Ton-Rundfunk     
2.1.1 Übertragung von Ton-
und Datensignalen in analoger und digitaler Modulation im Frequenzbereich 148,4 – 283,5 kHz (Langwelle)
Frequenz0,000,00
2.1.2 Übertragung von Ton-
und Datensignalen in analoger und digitaler Modulation im Frequenzbereich 526,5 – 1 606,5 kHz (Mittelwelle)
Frequenz0,000,00
2.1.3 Übertragung von Ton-
und Datensignalen in analoger und digitaler Modulation in den in der FreqV und im FreqP festgelegten Frequenzbereichen 3 950 – 26 100 kHz (Kurzwelle)
Frequenz0,0029,35
       
   Theoretische Versorgungsfläche je zugeteilte Frequenz*    
2.1.8 Übertragung von analogen Tonrundfunksignalen (Ton und Daten) im Frequenzbereich 87,5 – 108,0 MHz (UKW)je angefangene 10 km²0,120,13
2.1.9 Übertragung von digitalen Ton- und Datensignalen nach dem DAB-Standard im Frequenzbereich
174 – 230 MHz (T-DAB)
je angefangene 10 km²0,770,12
2.2Fernseh-Rundfunk     
2.2.2 Übertragung von digitalen Bild-, Ton- und Datensignalen auf Basis des
DVB-T- oder DVB-T2-Standards in den Frequenzbereichen
470 – 694 MHz
(FreqBand IV/V)
je angefangene 10 km²0,190,19
3.Feste Funkdienste/Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk     
3.1 Punkt-zu-Punkt-RichtfunkSendefunkanlage3,620,00
3.2 WLL-PMP-RichtfunkSendefunkanlage0,000,00
3.3 gebietsbezogene RichtfunkzuteilungenSendefunkanlage0,000,00
3.4 fester Funkdienst unter 30 MHz, Normalfrequenz- und ZeitzeichenfunkFrequenz18,090,74
3.5 Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk (außer WLL-PMP-Richtfunk)Sendefunkanlage0,000,00
4.Nichtöffentlicher mobiler Landfunk (nömL)     
4.1 Betriebsfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, FernwirkfunkSendefunkanlage0,690,18
4.2 (entfällt)    
4.3 (entfällt)    
4.4 Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender)Netz mit ……
Rufempfängern
   
   
bis zu2
4,87
0,00
 
 
 
bis zu5
9,73
0,00
 
 
 
bis zu10
19,46
0,00
 
 
 
bis zu50
38,93
0,00
 
 
 
bis zu150
77,86
0,00
 
 
 
bis zu400
155,72
0,00
 
 
 
bis zu1 000
311,44
0,00
 
 
 
mehr als1 000
467,16
0,00
4.5
 
Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender)
Netz mit ……
Rufempfängern
 
 
 
 
 
 
bis zu2
3,97
0,31
 
 
 
bis zu5
7,94
0,63
 
 
 
bis zu10
15,87
1,25
 
 
 
bis zu50
31,74
2,51
 
 
 
bis zu150
63,49
5,01
 
 
 
bis zu400
126,98
10,02
 
 
 
bis zu1 000
190,47
15,04
 
 
 
mehr als1 000
253,96
20,05
4.6
 
grundstücksüberschreitender Personenruf
Netz mit ……
Rufempfängern
 
 
 
 
 
 
bis zu2
0,00
0,00
 
 
 
bis zu5
0,00
0,00
 
 
 
bis zu10
0,00
0,00
 
 
 
bis zu50
0,00
0,00
 
 
 
bis zu150
0,00
0,00
 
 
 
bis zu400
0,00
0,00
 
 
 
bis zu1 000
0,00
0,00
 
 
 
mehr als1 000
0,00
0,00
4.7
 
Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh-, Ton- oder Meldeleitung
Sendefunkanlage
13,10
1,42
4.8
 
Durchsagefunk (Funkmikrofone, Führungsfunk), Regiefunk des Reportagefunks
Sendefunkanlage
1,47
0,00
5. Flugfunkdienst
 
 
 
 
 
5.1
 
stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen
Funkstelle
3,09
26,58
5.2
 
mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk (bewegliche Funkstellen)
Funkstelle
2,52
4,49
5.3
 
mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen)
Funkstelle
0,00
0,00
6. Amateurfunkdienst
Amateurfunk
Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
3,28
7,96
7. Seefunkdienst/
Binnenschifffahrtsfunk
Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk
Funkstelle
2,53
0,39
8. Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst
 
 
 
 
 
8.1
 
Ortungsfunk kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Funkbewegungsmelder, Wetterhilfenfunk
Sendefunkanlage
0,00
0,00
8.2
 
Ortungsfunk hoher Leistung (größer als 50 Watt Strahlungsleistung (ERP))
Sendefunkanlage
0,00
389,29
9. Sonstige Funkanwendungen
 
 
 
 
 
9.1
 
Demonstrationsfunk
Sendefunkanlage
0,00
0,00
10. Bahnfunk
 
 
 
 
 
10.1
 
analoger Eisenbahn-
Betriebsfunk (ortsfeste Frequenznutzung)
Sendefunkanlage
6,79
3,64
10.2
 
analoger Eisenbahn-
Betriebsfunk (mobile Frequenznutzung)
Sendefunkanlage
0,00
0,31
10.3
 
digitaler Eisenbahn-
Betriebsfunk in GSM-R-Technik
pro Sektor und Frequenzpaar
9,51
3,21
11. Bündelfunk
 
 
 
 
 
11.1
 
Bündelfunk
pro Sektor und Frequenzpaar an einem Standort je 12,5 kHz Bandbreite oder pro Frequenz im Direct-Mode-
Betrieb je 12,5 kHz Bandbreite
0,07
0,45
12. Satellitenfunk
 
 
 
 
 
12.1
 
koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung
Frequenz
0,00
0,00
12.2
 
nicht koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung
Frequenz
0,00
0,00
12.3
 
Satellitenfunknetz
Frequenz
0,00
0,00
12.4
 
Orbitsysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte)
Satellitensystem
23,14
0,00
12.5
 
SNG – Satellite News Gathering
Zuteilung
5,67
0,00
13. Drahtloser Netzzugang
 
 
 
 
 
13.1
 
drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 450 MHz
pro Sektor und Frequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite
0,00
0,00
13.2
 
drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 700 MHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
0,90
9,49
13.3
 
drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 800 MHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
219,14
171,57
13.4
 
drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 900 MHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
677,83
146,52
13.5
 
drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 1,5 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
0,90
0,00
13.6
 
drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 1,8 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
99,22
23,99
13.7
 
drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 2,0 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
10,41
21,00
13.8
 
drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 2,6 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
42,04
0,46
13.9
 
drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 3,4 GHz bis 3,7 GHz (bundesweite Zuteilung)
je angefangene 100 kHz Bandbreite
0,90
0,91
13.10
 
drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 3,5 GHz und 3,7 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
0,00
0,00
13.11
 
drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 3,7 GHz bis 3,8 GHz (lokale Zuteilung)
je angefangene 100 kHz Bandbreite
0,00
0,00
13.12
 
drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 26 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite
0,00
0,00
* Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2021:
Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370, den internationalen Abkommen für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB‑T Chester 1997, sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992).
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T‑DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und Angaben für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt.
Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:
Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.
Neue Nutzergruppen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 4Jahr der
ersten Frequenzzuteilung
geostationäre Satellitenfunknetze2022
nicht-geostationäre Satellitenfunknetze2022
Anwendungen intelligenter Verkehrssysteme (IVS)2022
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