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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Kossautal" Vom 31. Dezember 1984

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Kossautal" Vom 31. Dezember 1984
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 7 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Kossautal" vom 31. Dezember 198401.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 122.02.2019
§ 222.02.2019
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
§ 501.01.2003
§ 601.01.2003
§ 701.01.2023
§ 801.01.2003
§ 901.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund des § 16 Abs. 1 des Landschaftspflegegesetzes wird verordnet:

§ 1

(1) Das Tal der Kossau zwischen Lütjenburg und dem Gut Rantzau, Kreis Plön, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Kossautal" unter Nummer 115 in das beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 97 ha groß. Es besteht aus dem Mittellauf der Kossau mit angrenzenden Randbereichen zwischen der Überquerung der Kossau durch die Bundesstraße 430 beim Gut Rantzau im Süden und der Bundesstraße 202 östlich Lütjenburg im Norden sowie drei einzelnen Flächen zwischen der Bundesstraße 202 und dem Großen Binnensee, in der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Karte im Maßstab 1:50.000 ist das Naturschutzgebiet schwarz punktiert dargestellt.
(2) Die genauen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der Deutschen Grundkarte im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Die maßgebende Ausfertigung der Karte ist beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde verwahrt. Sie ist Bestandteil dieser Verordnung. Weitere Ausfertigungen sind beim Landrat des Kreises Plön als unterer Landschaftspflegebehörde, bei den Amtsvorstehern der Ämter Lütjenburg-Land und Plön-Land sowie bei den Bürgermeistern der Gemeinden Hohwacht (Ostsee), Helmstorf, Klamp, Giekau, Rantzau und der Stadt Lütjenburg niedergelegt. Die Karte kann dort während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3

Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung eines größeren Fließgewässers, das sich als eines der wenigen dieser Art in Schleswig-Holstein noch weitgehend in natürlichem Zustand befindet. Das Gebiet umfaßt ein ehemaliges Schmelzwassertal mit kleinen Seitentälern und Bachmäandern, feuchten Wiesen, Röhricht- und Bruchwaldbereichen. Es ist Lebensraum einer zahl- und artenreichen Tier- und Pflanzenwelt. In dem Naturschutzgebiet ist die Natur in ihrer Ganzheit zu erhalten und soweit es zur Erhaltung bestimmter, bedrohter Pflanzen und Tierarten erforderlich ist, zu entwickeln und wieder herzustellen.

§ 4

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, verboten insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen oder Grabungen vorzunehmen, Klärschlamm oder sonstiges Material organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise zu verändern,
2.
Wege, Lager oder Plätze jeder Art anzulegen oder Einfriedigungen zu errichten,
3.
sonstige bauliche Anlagen zu errichten, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordung bedürfen, oder sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vorzunehmen,
4.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
5.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen die zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes und der öffentlichen Wege notwendige Beschilderung,
6.
die Beschaffenheit der Gewässer durch das Einbringen von Stoffen zu beeinträchtigen, die den chemischen und physikalischen Zustand verändern oder verändern können,
7.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
8.
die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere und die Standorte der Pflanzen zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe und mechanische Maßnahmen,
9.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen gebietsfremder Arten einzubringen,
10.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere gebietsfremder Arten auszusetzen oder anzusiedeln,
11.
Modellflugkörper fliegen und Schiffsmodelle fahren zulassen,
12.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren,
13.
Zelte und Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen,
14.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten, im Naturschutzgebiet zu reiten oder zu fahren.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Landschaftspflegegesetz und sonstigen Rechtsvorschriften, insbesondere Abfälle entgegen den abfallrechtlichen Vorschriften zu beseitigen oder Manöver und gleichartige Übungen abzuhalten, bleiben unberührt.

§ 5

(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes auf den beim Inkrafttreten dieser Verordnung als Grünland (in der Deutschen Grundkarte im Maßstab 1:5.000 schraffiert dargestellt) und als Wald genutzten Flächen in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang,
2.
die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei und die Bewirtschaftung der rechtmäßig angelegten Fischteiche,
3.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und die Bekämpfung des Bisams,
4.
die erforderliche, auf den Schutzzweck ausgerichtete Unterhaltung der Gewässer ohne die Verwendung chemischer Mittel zur Grabenentkrautung nach Abstimmung mit der unteren Landschaftspflegebehörde,
5.
das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten, deren Beauftragte sowie durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind,
6.
das Betreten und Befahren der gekennzeichneten Wege mit dem Fahrrad oder mit dem Krankenfahrstuhl.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, verbleibt es bei der Regelung des Abschnitts III des Landschaftspflegegesetzes.

§ 6

(1) Die untere Landschaftspflegebehörde kann im Einzelfall von den Verboten des § 4 Abs. 1 Nr. 9, 10, 12 und 14 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 des Landschaftspflegegesetzes weitere Ausnahmen zulassen, die nicht zu einer nachhaltigen Störung führen und auch sonst den Schutzzweck nicht beeinträchtigen können.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Grundräumungen, Grundinstandsetzungen und sonstige Arbeiten der Gewässerunterhaltung nach § 12 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes und das Ausbringen von Aushub im Naturschutzgebiet.

§ 7

Die untere Landschaftspflegebehörde wird ermächtigt, die vom Landesamt für Umwelt vorgeschlagenen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Sie kann bei Gefährdung des Schutzzwecks die unaufschiebbaren Maßnahmen treffen.

§ 8

Ordnungswidrig nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen oder Grabungen vornimmt, Klärschlamm oder sonstiges Material organischer oder anorganischer Zusammensetzung einbringt oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise verändert,
2.
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Wege, Lager oder Plätze jeder Art anlegt oder Einfriedigungen errichtet,
3.
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 sonstige bauliche Anlagen errichtet, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen oder sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt,
4.
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
5.
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, ausgenommen die zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes und der öffentlichen Wege notwendigen Beschilderung,
6.
§ 4 Abs. 1 Nr. 6 die Beschaffenheit der Gewässer durch das Einbringen von Stoffen zu beeinträchtigen, die den chemischen und physikalischen Zustand verändern oder verändern können,
7.
§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Erstaufforstungen vornimmt,
8.
§ 4 Abs. 1 Nr. 8 die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere und die Standorte der Pflanzen beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe und mechanische Maßnahmen,
9.
§ 4 Abs. 1 Nr. 9 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen gebietsfremder Arten einbringt,
10.
§ 4 Abs. 1 Nr. 10 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere gebietsfremder Arten aussetzt oder ansiedelt,
11.
§ 4 Abs. 1 Nr. 11 Modellflugkörper fliegen und Schiffsmodelle fahren läßt,
12.
§ 4 Abs. 1 Nr. 12 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt,
13.
§ 4 Abs. 1 Nr. 13 Zelte und Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt,
14.
§ 4 Abs. 1 Nr. 14 das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege betritt, im Naturschutzgebiet reitet oder fährt.

§ 9

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kreisverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Bereich des Kossautales im Kreise Plön vom 28. März 1969 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. 1970 S. 277), geändert durch Verordnung vom 29. Mai 1979 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 381), außer Kraft, soweit sie das in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betrifft.

Anlage:

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