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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Kasseedorfer Teiche und Umgebung" Vom 22. August 1996

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Kasseedorfer Teiche und Umgebung" Vom 22. August 1996
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Kasseedorfer Teiche und Umgebung" vom 22. August 199601.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet22.02.2019
§ 2 - Geltungsbereich22.02.2019
§ 3 - Schutzzweck01.01.2003
§ 4 - Verbote01.01.2003
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2023
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2003
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2003
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2003
Anlage01.01.2003
Aufgrund des § 17 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes und des § 39 Abs. 1 Nr. 8 des Landesjagdgesetzes verordnet das Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Der Mühlenteich und der Oberteich mit ihren Uferbereichen und die ehemaligen Bodenabbaugebiete sowie die angrenzenden land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Kasseedorf, Kreis Ostholstein, werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Kasseedorfer Teiche und Umgebung" unter Nummer 170 in das im Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 132 ha groß und umfaßt die Gemarkungsteile Bollbrugwiese, Auf dem Eilert, Redder Wiese, Grabenschrön, In dem Vördieck, Wienkrogen, In der Kibitzhörn, Auf dem hohen Glinde, Wahlswiese, Hüttenholt, Wolfsbruch, Oberteichs-Koppeln, Oberteich, Auf der Heide, Insten Parzellen, Mühlenkoppel, Mühlenteich, Sielteich, Sielkoppel, Schulkoppel, Haarkoppel, Haarwiese, Kampkoppelwiese und Kampwachswiese in der Gemarkung Kasseedorf.
In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karte ist im Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung, Oberste Naturschutzbehörde, 24149 Kiel, verwahrt. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.
Weitere Karten sind beim
1.
Landrat des Kreises Ostholstein - Untere Naturschutzbehörde -, 23701 Eutin,
2.
Amtsvorsteher des Amtes Schönwalde, 23744 Schönwalde a.B.,
niedergelegt. Die Karte kann bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet besteht aus einem reich gegliederten, am Ostrand des Holsteinischen Seengebietes liegenden Jungmoränen-Landschaftskomplex und ist Lebensraum vielfältiger und zum Teil seltener Lebensgemeinschaften. Es umfaßt vermoorte Niederungen, naturnahe Waldbereiche, Fließgewässer, durch Anstau entstandene Wasserflächen, ausgeprägte Geländekuppen, ehemalige Ackerflächen, aufgelassene Bodenabbauflächen, Wiesen und Weiden sowie der Eigenentwicklung überlassene Flächen.
(2) Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten. Insbesondere gilt es,
1.
die strukturreichen Niederungsflächen, die Feuchtwälder und die durch Anstau entstandenen Wasserflächen mit ihren seltenen Pflanzen- und Tierarten,
2.
die landschaftscharakteristische Ausprägung einer Abfolge von nährstoffärmeren, unbewaldeten Kuppen und Hängen im Übergang zu grundwasserbeeinflußten Niederungssystemen,
3.
die natürliche Dynamik naturnaher Sekundärlebensräume auf ehemaligen Bodenabbauflächen,
4.
die geologischen und geomorphologischen Eigenarten dieses Gebietes mit den natürlichen Veränderungen und Wechselwirkungen und
5.
das für den Naturraum typische Landschaftsbild zu erhalten und zu schützen sowie
6.
eine extensiv zu nutzende Weidelandschaft und naturnahe Wälder zu entwickeln.
(3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter, gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Ökosysteme erforderlich ist, sind entsprechende Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
6.
Gewässer im Sinne des § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
8.
Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen;
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen; ausgenommen sind Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften;
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen;
11.
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere und ihre Ökosysteme zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
14.
gentechnisch veränderte Organismen einzubringen;
15.
Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone, Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren zu lassen;
16.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren;
17.
in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen;
18.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;
19.
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege oder der dafür zugelassenen Flächen zu betreten oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege zu reiten oder zu fahren.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landesnaturschutzgesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die auf den Schutzzweck ausgerichtete Bodennutzung auf den im Eigentum des Landes Schleswig-Holstein, der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein und der Gebietskörperschaften befindlichen Flächen sowie auf den von juristischen Personen des Privatrechtes für Zwecke des Naturschutzes erworbenen Flächen nach Maßgabe der Empfehlungen des Landesamtes für Umwelt;
2.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes der übrigen, bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Grünland genutzten, in der Übersichtskarte und in der Abgrenzungskarte in waagerechter Schraffur dargestellten Flächen; nicht zulässig ist es,
a)
die Flächen mehr als bisher zu entwässern, umzubrechen oder
b)
Pflanzenschutzmittel, Gülle oder Klärschlamm auf diesen Flächen aufzubringen.
3.
die ordnungsgemäße, den Schutzzweck berücksichtigende forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes;
4.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes; nicht zulässig ist es,
a)
die Jagd auf Wasserwild und Graureiher auszuüben,
b)
im Rahmen der Jagdausübung Treib-, Stöber- oder Suchjagden durchzuführen,
c)
die Fallenjagd mit Totschlagfallen auszuüben und
d)
geschlossene Hochsitze oder Fütterungseinrichtungen zu errichten oder Wildäsungsflächen oder Wildäcker anzulegen;
5.
die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei im Sinne des § 7 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes im Mühlenteich in der bisherigen Art und in dem bisherigen Umfang;
6.
die erforderliche Unterhaltung der der Vorflut dienenden Gewässer
a)
auf der Grundlage eines nach § 2 der Landesverordnung über die Förderung von Unterhaltungsmaßnahmen nach den §§ 51 und 73 des Landeswassergesetzes vom 27. August 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 457) genehmigten Gewässerpflegeplanes oder, soweit ein solcher nicht vorliegt,
b)
aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach § 38 Abs. 3 und 4 des Landeswassergesetzes;
7.
die erforderlichen Maßnahmen zur Unterhaltung und Sicherung der Wege unter Beachtung des § 12 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes; nicht zulässig ist die Verwendung von wassergefährdenden, auswasch- oder auslaugbaren Materialien;
8.
die Unterhaltung von Rohrleitungen und Einlaufbauwerken an den Gewässern oder offenen Gräben zur ordnungsgemäßen Einleitung von Niederschlagswasser oder Abwasser aus genehmigten Anlagen;
9.
der Betrieb und die Unterhaltung gewässerkundlicher Meßanlagen nach § 107 Abs. 2 des Landeswassergesetzes sowie die hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten;
10.
das Betreten oder Befahren
a)
der jeweiligen Grundstücke einschließlich der Gewässer durch die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
b)
des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind;
11.
das Betreten der in der Übersichtskarte und in der Abgrenzungskarte im Punktraster dargestellten und in der Örtlichkeit gekennzeichneten ehemaligen Kiesabbaufläche im Ostteil des Naturschutzgebietes;
12.
Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die untere Naturschutzbehörde durchführt oder durchführen läßt.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, gilt Abschnitt III des Landesnaturschutzgesetzes.
(3) Die untere Naturschutzbehörde kann bei Gefährdung des Schutzzweckes nach pflichtgemäßem Ermessen die unaufschiebbaren, notwendigen Maßnahmen treffen.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 Abs. 1 Satz 2 des Landesnaturschutzgesetzes Ausnahmen zulassen für
1.
geophysikalische Messungen;
2.
die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach § 38 des Landeswassergesetzes;
3.
die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des Naturschutzgebietes;
4.
das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten;
5.
die Inanspruchnahme von Flächen für den Bau von Schutzhütten im Verlauf des Europäischen Fernwanderweges Nr. 1.
(2) Die untere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den einschränkenden Regelungen der §§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und § 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d zulassen, wenn hierdurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des § 4 Abs. 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes Befreiungen erteilen. Bei der Erteilung von Befreiungen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 11, 12 und 13 sind die besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
2.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
3.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
4.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
5.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
6.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Gewässer im Sinne des § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
8.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt;
9.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
10.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;
11.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere und ihre Ökosysteme beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
13.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
14.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 gentechnisch veränderte Organismen einbringt;
15.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone, Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren läßt;
16.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt;
17.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht;
18.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;
19.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege oder der dafür zugelassenen Flächen betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege reitet oder fährt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
1.
vorsätzlich ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde eine Handlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 vornimmt;
2.
fahrlässig nicht erkennt, daß er die in Absatz 1 genannten Handlungen im Naturschutzgebiet vornimmt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage

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