Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Inseln im Großen Plöner See und Halbinsel Störland" Vom 25. November 1992
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Inseln im Großen Plöner See und Halbinsel Störland" Vom 25. November 1992
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 5 und 6 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Inseln im Großen Plöner See und Halbinsel Störland" vom 25. November 1992 | 01.01.2003 |
Eingangsformel | 01.01.2003 |
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet | 22.02.2019 |
§ 2 - Geltungsbereich | 22.02.2019 |
§ 3 - Schutzzweck | 01.01.2003 |
§ 4 - Verbote | 01.01.2003 |
§ 5 - Zulässige Handlungen | 01.01.2023 |
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen | 01.01.2023 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2003 |
§ 8 - Inkrafttreten | 01.01.2003 |
Anlage: | 01.01.2003 |
Aufgrund des § 16 Abs. 1 des Landschaftspflegegesetzes verordnet der Minister für Natur, Umwelt und Landesentwicklung die folgenden §§ 1 bis 8 mit Ausnahme des § 5 Abs. 1 Nr. 4;
aufgrund des § 39 Abs. 1 Nr. 8 des Landesjagdgesetzes verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei den folgenden § 5 Abs. 1 Nr. 4 und § 8 Abs. 1:
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
(1) Der mittlere Teil des Großen Plöner Sees mit den Inseln Langes Warder, Rotten Warder, Sack, Ziegen Warder, Triebs, Konau und Alswarder sowie die Landschaftsteile Nehmter-Konau, Störland und Seebrook am Südwestufer des Sees auf dem Gebiet der Stadt Plön und in der Gemeinde Nehmten, Kreis Plön, werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Inseln im Großen Plöner See und Halbinsel Störland" unter Nummer 103 in das beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
(3) Das Naturschutzgebiet erfüllt die Kriterien im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Abl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (Abl. EG Nr. L 223 S. 9) und wird zum Vogelschutzgebiet erklärt.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 261 ha groß und umfaßt in den Gemarkungen
1.
Plöner See die Inseln Langes Warder, Rotten Warder, Sack, Ziegen Warder, Triebs, Konau und Alswarder sowie Teile des Großen Plöner Sees zwischen Langes Warder im Osten und Alswarder im Westen,
2.
Godau die Landschaftsteile Halbinsel Störland einschließlich Nehmter-Konau mit angrenzenden Teilen des Großen Plöner Sees und Sepels den Landschaftsteil Seebrook mit angrenzendem Teil des Großen Plöner Sees. In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karte ist beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung, Oberste Landschaftspflegebehörde, 24100 Kiel, verwahrt. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Weitere Karten sind beim
1.
Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung - Oberste Jagdbehörde -, 24100 Kiel,
2.
Landrat des Kreises Plön, - Untere Landschaftspflegebehörde -, 2320 Plön,
3.
Bürgermeister der Stadt Plön, 2320 Plön,
4.
Amtsvorsteher des Amtes Plön-Land, 2320 Plön,
5.
Bürgermeister der Gemeinde Nehmten, 2323 Nehmten, Post Ascheberg,
niedergelegt. Die Karte kann bei diesen Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
(1) Das Naturschutzgebiet besteht aus der zentralen Flachwasserzone des Großen Plöner Sees, einer Gruppe von Inseln mit naturnahen Gehölzbeständen und ausgeprägten Röhrichtzonen sowie der Halbinsel Störland mit ökologisch bedeutsamen Feuchtgrünlandflächen und Bruchwaldzonen.
(2) Schutzzweck ist es, in diesem Gebiet die Natur in ihrer Gesamtheit zu erhalten. Insbesondere gilt es,
1.
das Gewässerökosystem einschließlich der typischen Uferzonierungen und Verlandungsstufen,
2.
den Lebensraum für die daran gebundene vielfältige Pflanzen- und Tierwelt und ihre Ökosysteme,
3.
das Brutvorkommen der im Bestand bedrohten Wiesen-, Röhricht- und Wasservögel,
4.
wichtige Nahrungs-, Rast- und Mausergebiete von überregionaler Bedeutung für gefährdete Wasservögel,
5.
die naturnahen Waldbereiche und die der Eigenentwicklung überlassenen Flächen und
6.
die geologischen und geomorphologischen Eigenarten dieses Gebietes mit den natürlichen Veränderungen und Wechselwirkungen zu erhalten und zu schützen.
(3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter bedrohter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Ökosysteme erforderlich ist, sind entsprechende Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen.
§ 4 Verbote
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
6.
Gewässer im Sinne des § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
8.
Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen;
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen; ausgenommen sind Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften;
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen;
11.
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere sowie ihre Ökosysteme zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
14.
Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone, Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren zu lassen;
15.
den zum Naturschutzgebiet gehörenden Teil des Großen Plöner Sees mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren oder auf diesem Gewässer mit Eisfahrzeugen aller Art zu fahren; dies gilt nicht für Wasserfahrzeuge, die sich in Seenot oder sonst unmittelbar drohender Gefahr befinden;
16.
im Naturschutzgebiet zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen;
17.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde laufen zu lassen;
18.
das Naturschutzgebiet zu betreten oder im Naturschutzgebiet zu reiten oder zu fahren.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landschaftspflegegesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die auf den Schutzzweck ausgerichteten Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen auf den im Eigentum der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein befindlichen Flächen auf der Grundlage der Empfehlungen des Landesamtes für Umwelt;
2.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes der bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Grünland genutzten Flächen; nicht zulässig ist mit Wirkung vom 1. Januar 1994 an
a)
der Grünlandumbruch sowie das Aufbringen von Dünger, Pflanzenschutzmitteln oder anderen Stoffen,
b)
das Walzen, Schleppen, Mähen oder eine sonstige Bodenbearbeitung in der Zeit vom 20. April bis 20. Juni eines jeden Jahres;
3.
die auf den Schutzzweck ausgerichtete Pflege des naturnahen Waldes auf den Inseln; die natürlichen Entwicklungsabläufe haben Vorrang;
a)
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes im Sinne des Abschnittes VI und des § 22a des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit den §§ 21 und 22 des Landesjagdgesetzes auf den Flächen der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein, die einen Eigenjagdbezirk bilden;
b)
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes auf den übrigen Flächen; nicht zulässig ist es, die Jagd auf Wasserwild auszuüben, geschlossene Hochsitze zu errichten oder Fütterungseinrichtungen zu errichten oder zu betreiben oder Wildäcker anzulegen;
4.
die ordnungsgemäße Ausübung der erwerbsmäßigen Fischerei im Sinne des § 7 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes außerhalb der in der Abgrenzungskarte kariert dargestellten Sperrzonen im Bereich der Inseln und der Halbinsel Störland in dem im Eigentum
a)
der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein befindlichen südlichen Teil des Sees, wenn die fischereiliche Nutzung nicht zu nachhaltigen Störungen führen und den Schutzzweck nicht beeinträchtigen kann;
b)
des Landes befindlichen, nördlichen Teil des Sees in der bei Inkrafttreten dieser Verordnung vertraglich festgelegten Art; für die Herstellung von landseitigen Verankerungen am östlichen Ufer der Insel Langes Warder im Rahmen der Wadenfischerei darf die Gewässersperrzone befahren werden. Sofern der oder dem Fischereiausübungsberechtigten die Ausnahmegenehmigung zum Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) vom Fischereiamt versagt wird, ist der Fischfang mittels Reusen und Stellnetzen in den Gewässersperrzonen bis an die Röhrichtzonen heran gestattet;
4.
die nach § 38 Abs. 3 und 4 des Landeswassergesetzes in einem Gewässerpflegeplan festgelegte, erforderliche Unterhaltung der der Vorflut dienenden Gewässer unter Beachtung des § 12 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes;
5.
die erforderlichen Maßnahmen zur Unterhaltung und Sicherung der Wege; nicht zulässig ist die Verwendung von wassergefährdenden, auswasch- oder auslaugbaren Materialien;
6.
das Betreten oder Befahren
a)
der jeweiligen Grundstücke einschließlich der Wasserflächen durch die Grundstücksbesitzerinnen oder Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
b)
des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind;
9.
das Durchfahren der im Eigentum der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein befindlichen Wasserflächen durch die jeweilige Eigentümerin oder den jeweiligen Eigentümer, dessen Beauftragte, Fischereipächterin oder Fischereipächter der Trennstücke aus den Flurstücken 5/3 der Flur 3, 5/4 der Flur 5 und 6/1 der Flur 1 in der Gemarkung Plöner See mit Wasserfahrzeugen aller Art ausschließlich zu forst- und fischereilichen Zwecken; hierbei ist ein Mindestabstand von 100 Metern zum Ufer der Halbinsel Störland einzuhalten;
10.
a)
das Durchfahren der in der Übersichtskarte im Punktraster und in der Abgrenzungskarte in blauer Farbe dargestellten Wasserflächen nordwestlich, nördlich und nordöstlich der Insel Langes Warder sowie zwischen den Inseln Triebs und Langes Warder mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne Motorkraft;
b)
das Durchfahren des Fahrwassers zwischen den Inseln Konau und Sack und der Insel Konau und der Halbinsel Störland mit Fahrgastschiffen im Rahmen der Erwerbsschiffahrt auf der bisherigen Route und in dem bisherigen Umfang; die genauen Grenzen der nach Buchstabe a) bezeichneten Wasserflächen sind von der unteren Landschaftspflegebehörde örtlich festzulegen und durch Tonnen, Bojen oder Stangenschiffahrtszeichen zu kennzeichnen; sofern es für die Sicherheit der Sportschiffahrt erforderlich ist, kann bei der Kennzeichnung des Fahrwassers an der Engstelle zwischen Triebs und Langes Warder von den vorgegebenen Grenzen der Sperrzonen abgewichen werden, wenn hierdurch die Röhrichtzone und die Ufervegetation nicht nachhaltig beeinträchtigt wird;
11.
das Anlanden an einer genehmigten Steganlage, der Aufenthalt und die Nutzung und Unterhaltung genehmigter baulicher Anlagen für Zwecke des Wassersportes im nordöstlichen, in der Übersichtskarte durch den Buchstaben A gekennzeichneten und in der Abgrenzungskarte in gestrichelter Schrägschraffur dargestellten Bereich der Insel Langes Warder in der Zeit vom 1. Mai bis 15. Oktober eines jeden Jahres zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang; nicht zulässig ist es, die Röhrichtzone zu betreten oder zu befahren;
12.
das Schlittschuhlaufen auf dem zum Naturschutzgebiet gehörenden Teil des Großen Plöner Sees;
13.
Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die untere Landschaftspflegebehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt durchführt oder durchführen läßt oder die im Rahmen der Anordnungen der obersten Landschaftspflegebehörde durchzuführen sind.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, gilt Abschnitt III des Landschaftspflegegesetzes.
(3) Zum Schutze besonders bedrohter und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Ökosysteme kann die untere Landschaftspflegebehörde das Befahren der Wasserflächen oder das Betreten der Eisflächen durch Einzelanordnung zeitlich oder örtlich weiter einschränken oder untersagen.
(4) In Abständen werden die Auswirkungen der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen auf die in § 3 beschriebenen Ziele der Verordnung und die Notwendigkeit geprüft, die Zulässigkeit einzelner Handlungen einzuschränken oder auszuweiten.
§ 6 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Die untere Landschaftspflegebehörde kann im Einzelfall
1.
von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12, 13, 15 und 18,
2.
von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 bei einer erforderlichen Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach § 38 des Landeswassergesetzes Ausnahmen zulassen, wenn die danach zulässigen Handlungen nicht zu einer nachhaltigen Störung führen und den Schutzzweck nicht beeinträchtigen können. Sie ist auch zuständig für die Erteilung von Befreiungen nach § 61 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes und kann bei Gefährdung des Schutzzweckes die unaufschiebbaren, notwendigen Maßnahmen treffen.
(2) Die untere Landschaftspflegebehörde kann im Einzelfall von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 für die Durchführung von Jugend-Zeltlagern in dem von den Wassersportverbänden nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 genutzten Bereich der Insel Langes Warder in der Zeit vom 1. Mai bis 15. Oktober eines jeden Jahres Ausnahmen zulassen, wenn die danach zulässigen Handlungen nicht zu nachhaltigen Störungen der Pflanzen- und Tierwelt führen können.
(3) Die Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt als obere Naturschutzbehörde die Jagdausübung auf Schwarzwild als Ausnahme von den Regelungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 und des § 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a im Einzelfall zulassen, wenn durch hohe Schwarzwildbestände nachweislich erhebliche Wildschäden aufgetreten sind und die Jagdausübung den Schutzzweck nicht beeinträchtigt.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
2.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
3.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
4.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
5.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
6.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Gewässer im Sinne des § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
8.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einbringt;
9.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
10.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;
11.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere sowie ihre Ökosysteme beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
13.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
14.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone, Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren läßt;
15.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 über die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 zulässigen Handlungen hinaus den zum Naturschutzgebiet gehörenden Teil des Großen Plöner Sees mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt oder auf diesem Gewässer mit Eisfahrzeugen aller Art fährt;
16.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 im Naturschutzgebiet badet oder mit Tauchgeräten taucht;
17.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde laufen läßt;
18.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 das Naturschutzgebiet betritt oder im Naturschutzgebiet reitet oder fährt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig nicht erkennt, daß er die in Absatz 1 genannten Handlungen im Naturschutzgebiet vornimmt.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Kreisverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Bereich des Großen Plöner Sees im Kreise Plön vom 20. August 1969 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 223), zuletzt geändert durch Kreisverordnung vom 5. Oktober 1980 (Öffentlicher Anzeiger für den Kreis Plön Nr. 20 vom 15. November 1980 S. 104) außer Kraft, soweit sie das in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betrifft.
Anlage:
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