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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Hohner See" Vom 11. Januar 1995

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Hohner See" Vom 11. Januar 1995
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 5 und 6 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Hohner See" vom 11. Januar 199501.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet22.02.2019
§ 2 - Geltungsbereich22.02.2019
§ 3 - Schutzzweck01.01.2003
§ 4 - Verbote01.01.2003
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2023
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2023
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2003
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund des § 17 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes verordnet die Ministerin für Natur und Umwelt die folgenden §§ 1 bis 8 mit Ausnahme des § 5 Abs. 1 Nr. 4; aufgrund des § 39 Abs. 1 Nr. 8 des Landesjagdgesetzes verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei den folgenden § 5 Abs. 1 Nr. 4 und § 8:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Der Hohner See mit seinen Verlandungszonen sowie den angrenzenden Feuchtwiesen in den Gemeinden Hohn und Sophienhamm, Kreis Rendsburg-Eckernförde, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Hohner See" unter Nummer 156 in das beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 364 ha groß und liegt zwischen der Gemeinde Friedrichsholm im Westen und der Gemeinde Hohn im Osten. Es umfaßt die Seeniederung des Hohner Sees und Teile des Fließbewässerungssystems der Rinne von der B 202 im Süden bis zur ehemaligen Bahntrasse im Norden.
In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den Abgrenzungskarten, Blatt 1 bis 3, im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karten ist beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung, Oberste Naturschutzbehörde, 24149 Kiel, verwahrt. Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.
Weitere Karten sind beim
1.
Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung - Oberste Jagdbehörde -, 24105 Kiel,
2.
Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde, - Untere Naturschutzbehörde -, 24768 Rendsburg,
3.
Amtsvorsteher des Amtes Hohn, 24806 Hohn,
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet besteht aus einem ausgedehnten naturnahen Niederungsgebiet mit verlandendem nährstoffreichen See, reich strukturierten, ausgedehnten Röhrichtzonen und Hochstaudenfluren, Niedermooren, Feuchtgebüschen, erlenreichen Hochstaudenfluren, Seggenriedern sowie artenreichen Grünlandflächen.
(2) Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten. Insbesondere gilt es,
1.
die der natürlichen Entwicklung überlassenen Teile des Hohner Sees, die Niedermoorflächen, die Röhrichte und Hochstaudenrieder, die Seggenrieder und die Feuchtgebüsche,
2.
die natürliche Dynamik der offenen Gewässer und Uferzonen,
3.
die See- und Uferflächen als Brut- und Raststätte für gefährdete Vogelarten,
4.
die wechselfeuchten Grünlandflächen und Überschwemmungswiesen und
5.
das für den Naturraum typische Landschaftsbild
zu erhalten und zu schützen.
Die Lebensbedingungen für den vom Aussterben bedrohten Fischotter sind durch Neuschaffung ungestörter Lebensräume, insbesondere in den Randbereichen der Gewässer zu verbessern.
(3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter bedrohter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Ökosysteme erforderlich ist, sind entsprechende Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
6.
Gewässer im Sinne des § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
8.
Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen;
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen; ausgenommen sind Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften;
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen;
11.
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere und ihre Ökosysteme zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
14.
Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone, Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren zu lassen;
15.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren oder auf den Gewässern mit Eisfahrzeugen aller Art zu fahren;
16.
in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen;
17.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;
18.
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet zu reiten oder außerhalb der dafür bestimmten Wege zu fahren.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landesnaturschutzgesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die auf den Schutzzweck ausgerichteten Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen auf den im Eigentum der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein befindlichen Flächen nach Maßgabe der Empfehlungen des Landesamtes für Umwelt;
2.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes der übrigen, bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Grünland genutzten Flächen; nicht zulässig ist es,
a)
die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern,
b)
die Flächen umzubrechen, zu düngen oder mit Pflanzenschutzmitteln zu behandeln;
3.
die ordnungsgemäße Reetnutzung im Bereich des in der Übersichtskarte und in der Abgrenzungskarte Blatt 2 durch die Buchstaben A bis B dargestellten Uferabschnittes und der Verlandungszone im Ostteil des Hohner Sees in der Zeit vom 15. November bis zum 14. März eines jeden Jahres
4.
a)
die Jagd auf Schalenwild im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes ab 1. Juli eines jeden Jahres sowie die Ausübung des Jagdschutzes im Sinne des Abschnittes VI und des § 22 a des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit den §§ 21 und 22 des Landesjagdgesetzes auf den Flächen der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein, die einen Eigenjagdbezirk bilden; nicht zulässig ist es,
aa)
geschlossene Hochsitze zu errichten oder Fütterungs-
einrichtungen zu errichten oder zu betreiben oder
ab)
Maßnahmen der Reviergestaltung oder der Äsungsverbesserung durchzuführen;
b)
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes auf den übrigen Flächen
ba)
auf Schalenwild ab 1. Juli,
bb)
auf Wasserwild von den in der Übersichtskarte und in
der Abgrenzungskarte Blatt 2 schräg-schraffiert dargestellten Flächen aus ab 15. November und
bc)
auf das übrige Niederwild ab 15. November eines jeden Jahres;
5.
ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei im Sinne des § 7 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes mit Reusen, die mit Otterschutzgittern versehen sind, mit dem Zugnetz, mit bis zu 7 Stellnetzen oder mit der Handangel von mit Muskelkraft betriebenen Booten aus
b)
dem Hohner See in der Zeit vom 01. Juli bis zum 01. März eines jeden Jahres;
c)
den übrigen Wasserflächen in der Zeit vom 1. Juli bis zum 15. Januar eines jeden Jahres.
Über die Festlegung der Bootsliegeplätze entscheidet die untere Naturschutzbehörde. Die Anzahl der zulässigen Boote ist auf sieben beschränkt; Besatzmaßnahmen bedürfen der Genehmigung des Fischereiamtes des Landes Schleswig-Holstein im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt.
Ab 1. Januar 2000 ist die ordnungsgemäße Fischerei auf dem Hohner See zeitlich uneingeschränkt zulässig; über die Notwendigkeit der zeitlichen Befristung der Fischerei ist alsdann auf der Grundlage der zwischenzeitlichen Untersuchungen des Landesamtes für Umwelt im Sinne des § 16 Abs. 4 des Landesnaturschutzgesetzes neu zu entscheiden.
6.
erforderliche Unterhaltung der der Vorflut dienenden Gewässer
a)
auf die Grundlage eines nach § 2 der Landesverordnung über die Förderung von Unterhaltungsmaßnahmen nach den §§ 51 und 73 des Landeswassergesetzes vom 27. August 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 457) genehmigten Gewässerpflegeplanes oder, soweit ein solcher nicht vorliegt,
b)
aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach § 38 Abs. 3 und 4 des Landeswassergesetzes;
6.
die erforderlichen Maßnahmen zur Unterhaltung und zum ordnungsgemäßen Betrieb des See-Staubauwerkes im Bereich der "Rinne" südöstlich Friedrichsholm;
7.
die erforderlichen Maßnahmen zur Unterhaltung und Sicherung der Wege unter Beachtung des § 12 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes; nicht zulässig ist die Verwendung von wassergefährdenden auswasch- oder auslaugbaren Materialien;
8.
die Bestandsaufnahme, Besichtigung und tierschutzgerechte Bewertung der Vogelbestände durch Vertreter der Bundeswehr sowie die Durchführung der zur Sicherung des Luftverkehrs für den Flugplatz Hohn notwendigen Maßnahmen zur Regelung bestimmter Vogelpopulationen oder Vogelbestände im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt;
9.
das Eislaufen auf dem Hohner Sees von dem durch die untere Naturschutzbehörde festgelegten Uferabschnitt aus. Die Zuwegung zum Uferabschnitt legt ebenfalls die untere Naturschutzbehörde fest;
10.
das Betreten oder Befahren
a)
der jeweiligen Grundstücke einschließlich der Gewässer durch die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
b)
des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind;
12.
Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die untere Naturschutzbehörde durchführt oder durchführen läßt.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, gilt Abschnitt III des Landesnaturschutzgesetzes.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Die untere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall
1.
von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12, 13 und 18,
2.
von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 im Rahmen geophysikalischer Messungen und
3.
von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bei einer erforderlichen Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach § 38 des Landeswassergesetzes
Ausnahmen zulassen, wenn die danach zulässigen Handlungen nicht zu einer nachhaltigen Störung führen und den Schutzzweck nicht beeinträchtigen können. Sie ist auch zuständig für die Erteilung von Befreiungen nach § 54 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes und kann bei Gefährdung des Schutzzweckes die unaufschiebbaren, notwendigen Maßnahmen treffen.
(2) Die untere Naturschutzbehörde kann bei Gefährdung des Schutzzweckes, insbesondere zum Schutz gefährdeter Pflanzen- und Tierarten, das Betreten der Eisflächen durch Einzelanordnung zeitlich und örtlich weiter einschränken oder untersagen.
(3) Die untere Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt Ausnahmen von den einschränkenden Regelungen des § 5 Abs. 1 Nr. 4 im Einzelfall zulassen, wenn hierdurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
2.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
3.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
4.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
5.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
6.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Gewässer im Sinne des § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
8.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt;
9.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt ;
10.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;
11.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere und ihre Ökosysteme beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
13.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
14.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone, Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren läßt;
15.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt oder auf den Gewässern mit Eisfahrzeugen fährt;
16.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht;
17.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;
18.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet reitet oder außerhalb der dafür bestimmten Wege fährt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig nicht erkennt, daß er die in Absatz 1 genannten Handlungen im Naturschutzgebiet vornimmt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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