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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Hohes Elbufer zwischen Tesperhude und Lauenburg" Vom 12. Januar 1993

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Hohes Elbufer zwischen Tesperhude und Lauenburg" Vom 12. Januar 1993
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Hohes Elbufer zwischen Tesperhude und Lauenburg" vom 12. Januar 199301.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet22.02.2019
§ 222.02.2019
§ 3 - Schutzzweck01.01.2003
§ 4 - Verbote01.01.2003
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2023
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2003
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2003
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund des § 16 Abs. 1 des Landschaftspflegegesetzes verordnet der Minister für Natur, Umwelt und Landesentwicklung die folgenden §§ 1 bis 8 mit Ausnahme des § 5 Abs. 1 Nr. 3;
aufgrund des § 39 Abs. 1 Nr. 8 des Landesjagdgesetzes verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei den folgenden § 5 Abs. 1 Nr. 3 und § 8 Abs. 1:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Der Elbhang mit dem davor liegenden Uferabschnitt der Elbe zwischen Tesperhude und Lauenburg, Kreis Herzogtum Lauenburg, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Hohes Elbufer zwischen Tesperhude und Lauenburg" unter Nummer 142 in das beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2

Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 455 ha groß und umfaßt in den Gemarkungen
1.
Grünhof-Tesperhude,
Flur 5,
die Flurstücke 19/123, 83, 85/2, 85/8, 86/1 teilweise, 88/1, 101 teilweise, 102, 135/87, 284/100 teilweise,
2.
Grünhof,
a)
Flur 3,
die Flurstücke 1/1 teilweise, 2/1 teilweise, 3, 5,
b)
Flur 6,
die Flurstücke 1/1, 2/1, 3/1, 6/1, 8, 27/5,
c)
Flur 7,
die Flurstücke 1, 2, 3/1, 3/5, 3/6, 3/7, 4/11, 4/13, 4/14, 4/15, 5, 6/1, 7, 36/3, 37/3,
d)
Flur 8,
die Flurstücke 2/14, 12/11, 23/2, 30/2, 34/3, 34/4, 35/4, 35/17 teilweise, 35/20, 35/21, 35/22, 35/23 teilweise, 36/6, 36/8, 37, 38/5, 38/6, 38/7, 40/2, 40/3, 45/3, 45/4, 46/2, 59/3, 59/4, 59/5, 60/3, 60/4, 63/2, 63/4, 63/5, 63/6, 65/9, 65/10, 65/11, 65/12, 65/13, 72/3, 72/4, 73/1, 73/5, 74/8, 74/9, 75/2, 76, 77/1 teilweise, 79, 84/5, 125/38, 126/38, 190/74,
e)
Flur 9,
die Flurstücke 1/15 teilweise, 1/16, 1/17, 2/1, 8/1,
f)
Flur 10,
das Flurstück 1/20 teilweise,
3.
Schnakenbek,
Flur 1,
die Flurstücke 24/2, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 59, 60, 61, 62, 63, 65, 66/1 und
4.
Lauenburg,
a)
Flur 2,
die Flurstücke 4/5 und 6,
b)
Flur 3,
die Flurstücke 19/1, 20/15, 43/1,
c)
Flur 21,
die Flurstücke 1/3, 1/2, 37, 38/2, 39
d)
Flur 22,
die Flurstücke 1/17, 1/18, 1/19 und 1/21 teilweise.
In den dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarten, Blatt 1 und 2, im Maßstab 1:25000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den Abgrenzungskarten, Blatt 1 bis 7, im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karten ist beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung, Oberste Landschaftspflegebehörde, 2300 Kiel, verwahrt. Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.
Weitere Karten sind beim
1.
Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung - Oberste Jagdbehörde -, 2300 Kiel,
2.
Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg - Untere Landschaftspflegebehörde -, 2418 Ratzeburg,
3.
Bürgermeister
a)
der Stadt Lauenburg/Elbe, 2058 Lauenburg/Elbe,
b)
der Stadt Geesthacht, 2054 Geesthacht,
4.
Amtsvorsteher des Amtes Lütau, 2058 Lauenburg/Elbe
5.
Bürgermeister der Gemeinde Schnakenbek, 2058 Schnakenbek,
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet dient dem Schutz und der dauerhaften Sicherung des südexponierten, wärmeklimatisch für gefährdete Ökosysteme bedeutsamen Steilrandes des Elbeurstromtales. Weiterer besonderer Schutzgrund ist die ungestörte Erhaltung und Entwicklung vollständiger Biotopabfolgen im Ufer- und Flachwasserbereich der Elbe mit seinen noch ausgedehnten Ökosystemen der Flußufer Staudenfluren, Weiden-Auegebüsche und Trocken-Staudensäume. Ein wichtiges Schutzziel stellt auch die Erhaltung der sonnenexponierten Hangwälder und der anschließenden Geest-Waldbiotope dar, die Lebensräume einer spezialisierten, artenreichen und störungsempfindlichen Pflanzen- und Tierwelt sowie ihrer Ökosysteme sind. Die den Geesthang gliedernden Trockentäler, die auch geologisch schutzwürdigen Geländeformationen und seine Aufschlüsse sowie die historisch-kulturgeschichtlichen Anlagen verleihen dem Hohen Elbufer einen besonderen wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Schutzwert als Geotop.
(2) In dem Naturschutzgebiet sind alle natürlichen Strukturen sowie die Funktionen des Naturhaushaltes in ihrer Eigenart, Vielfalt und Schönheit dauerhaft und vollständig zu erhalten. Störeinflüsse sind auszuschließen oder, soweit dies nicht möglich ist, soweit wie möglich zu minimieren. Die Erlebbarkeit der Natur ist den Menschen zu ermöglichen, sofern hierdurch die zu schützende Natur nicht beeinträchtigt wird.
(3) Sofern es zur Erhaltung bestimmter gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Ökosysteme oder zur Regeneration des Naturhaushaltes erforderlich ist, sind weitere Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
6.
Gewässer im Sinne des § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
8.
Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen;
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen; ausgenommen sind Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften;
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen;
11.
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere und ihre Ökosysteme zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
14.
Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone, Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren zu lassen;
15.
die Wasserflächen mit Ausnahme der Elbe mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren;
16.
in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen;
17.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;
18.
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege zu fahren oder zu reiten.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landschaftspflegegesetz und sonstigen Rechtsvorschriften, insbesondere Befahrensbeschränkungen auf der Elbe nach dem Bundeswasserstraßengesetz, bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
dieser Verordnung als Grünland genutzten, in den Abgrenzungskarten schraffiert dargestellten Flächen in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang;
2.
die den Schutzzweck berücksichtigende ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung nach Maßgabe des mit dem Landesamt für Umwelt und der zuständigen Forstbehörde abgestimmten Konzeptes der Forstverwaltung des Kreises Herzogtum Lauenburg; im Bereich des Elbufers und der Elbuferhänge bis zu einer Linie von 50 m landeinwärts oberhalb der Hangoberkante und im Mündungsbereich der Trockenkerbtäler ist den natürlichen Entwicklungsabläufen Vorrang einzuräumen. Im Bereich der Taleinschnitte setzt sich die 50 m-Linie als gedachte Linie parallel zur kürzesten Verbindung der Hangoberkantenpunkte fort;
3.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes; nicht zulässig ist es
a)
die Jagd auf Wasserwild auszuüben;
b)
Wildäcker anzulegen;
c)
geschlossene Hochsitze oder Fütterungseinrichtungen zu errichten;
4.
die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei in dem zum Naturschutzgebiet gehörenden Teil der Elbe, soweit keine Beschränkungen nach § 5 des Bundeswasserstraßengesetzes getroffen sind; der Fischfang mit der Handangel ist nur vom Ufer aus in der Zeit vom 15. Juli bis zum 15. März eines jeden Jahres und nur an den Uferabschnitten der Elbe gestattet, die in den Abgrenzungskarten durch Kreuzsignatur gekennzeichnet sind;
5.
die nach § 38 Abs. 3 und 4 des Landeswassergesetzes in einem Gewässerpflegeplan festgelegte, erforderliche Unterhaltung der der Vorflut dienenden Gewässer und der Gräben;
6.
die Maßnahmen zur Unterhaltung und Sicherung der Wege; nicht zulässig ist die Verwendung von wassergefährdenden, auswasch- oder auslaugbaren Materialien;
7.
die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße und zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf der Bundeswasserstraße einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten; auf die besondere Schutzwürdigkeit der Flächen zwischen den Buhnen ist dabei Rücksicht zu nehmen;
8.
der ordnungsgemäße Betrieb und die Unterhaltung der bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandenen Abwasserdruckrohrleitung Glüsing-Lauenburg;
9.
der ordnungsgemäße Betrieb und die Unterhaltung der Regenwasserleitung und des Tosbeckens unterhalb der Wegeparzelle 38/8 der Flur 3, Gemarkung Lauenburg, im Ostteil des Naturschutzgebietes;
10.
die Durchführung von Kriegsbrückenschlägen und militärischem Fährverkehr zu Übungszwecken im Bereich der ehemaligen Elbefurt zwischen Sandkrug und Artlenburg im Rahmen des § 68 des Bundesleistungsgesetzes;
11.
das Betreten oder Befahren
a)
der jeweiligen Grundstücke durch die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
b)
des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind;
12.
das Betreten des Strandes und das Lagern auf dem Strand im Ostteil des Naturschutzgebietes innerhalb des von der unteren Landschaftspflegebehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt festgelegten und in der Örtlichkeit gekennzeichneten Abschnittes;
13.
die Nutzung der vorhandenen Liegewiese im Glüsinger Grund in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
14.
Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die untere Landschaftspflegebehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt durchführt oder durchführen läßt oder die im Rahmen der Anordnungen der obersten Landschaftspflegebehörde durchzuführen sind.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, gilt Abschnitt III des Landschaftspflegegesetzes.
(3) In Abständen werden die Auswirkungen der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen auf die in § 3 beschriebenen Ziele der Verordnung und die Notwendigkeit geprüft, die Zulässigkeit einzelner Handlungen einzuschränken oder auszuweiten.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

Die untere Landschaftspflegebehörde kann im Einzelfall
1.
von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12, 13 und 18,
2.
bei einer Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach § 38 des Landeswassergesetzes
Ausnahmen zulassen, wenn die danach zulässigen Handlungen nicht zu einer nachhaltigen Störung führen und den Schutzzweck nicht beeinträchtigen können. Sie ist auch zuständig für die Erteilung von Befreiungen nach § 61 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes und kann bei Gefährdung des Schutzzweckes die unaufschiebbaren, notwendigen Maßnahmen treffen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
2.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
3.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
4.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
5.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
6.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Gewässer im Sinne des § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
8.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einbringt;
9.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
10.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;
11.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere und ihre Ökosysteme beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
13.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
14.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone, Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren läßt;
15.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 die Wasserflächen mit Ausnahme der Elbe mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt;
16.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht;
17.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;
18.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege fährt oder reitet;
19.
§ 5 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz den Fischfang mit der Handangel ausübt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig nicht erkennt, daß er die in Absatz 1 genannten Handlungen im Naturschutzgebiet vornimmt.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreise Herzogtum Lauenburg vom 13. Juli 1971 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 168), zuletzt geändert durch Kreisverordnung vom 15. Februar 1988 (Kreisbl. Nr. 8 vom 26. Februar 1988) außer Kraft, soweit sie das in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betrifft.

Anlage:

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