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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Halbinsel Holnis" Vom 30. April 1993

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Halbinsel Holnis" Vom 30. April 1993
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Halbinsel Holnis" vom 30. April 199301.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet22.02.2019
§ 2 - Geltungsbereich22.02.2019
§ 3 - Schutzzweck01.01.2003
§ 4 - Verbote01.01.2003
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2023
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2003
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2003
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2003
Anlage27.01.2012
Aufgrund des § 16 Abs. 1 des Landschaftspflegegesetzes verordnet der Minister für Natur, Umwelt und Landesentwicklung die folgenden §§ 1 bis 8 mit Ausnahme des § 5 Abs. 1 Nr. 2; aufgrund des § 39 Abs. 1 Nr. 8 des Landesjagdgesetzes verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei den folgenden § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 1:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Teilbereiche im Westen und Norden der Halbinsel Holnis auf dem Gebiet der Stadt Glücksburg, Kreis Schleswig-Flensburg, werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Halbinsel Holnis" unter Nummer 155 in das beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 360 ha groß und umfaßt
1.
in der Gemarkung Glücksburg
a)
Flur 19,
die Flurstücke 7/98, 7/108 teilweise, 7/109, 7/110, 7/289, 23/1, 24/10, 21/11 teilweise,
b)
Flur 24,
die Flurstücke 4/9, 75/5, 80/1 teilweise,
c)
Flur 25,
die Flurstücke 1/1, 2/1, 4/1, 5, 6, 7/1, 8/6, 8/7, 8/8, 8/9, 9, 10, 11 12, 13, 14/1, 17/6, 18/l, 18/3, 19, 20, 21, 22, 23, 24/1, 25/1 teilweise, 28/1, 29,
d)
Flur 26,
die Flurstücke 6/12 teilweise, 14/2 teilweise, 16/1 teilweise, 21/1 teilweise, 25/3 teilweise, 44/4, 48/6, 48/7, 49/8 teilweise, 48/9, 48/10, 48/11 teilweise, 48/12, 55/2, 56/7, 65/1, 66/1, 84/1, 84/2, 85, 86, 149/55, 150/71,
e)
Flur 27,
die Flurstücke 1, 2, 3, 4, S, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14/1, 16, 17, 18, 20/4, 20/5, 20/6, 20/7, 23/6, 23/8, 23/9 teilweise, 23/10, 28, 29, 30, 31, 33/1, 33/2, 33/3, 34, 35, 36, 37, 38, 47/1, 50/1, 53/1, 64/1, 65/2, 65/3, 70, 72/1, 74/1, 75, 77/1, 80/3 teilweise, 87/5, 87/6 teilweise, 108/4, 108/6, 110/19 teilweise, 112/15 teilweise, 112/25, 112/43, 112/44 teilweise, 112/57 teilweise, 115/5, 115/6, 116/2, 119/5, 123, 124, 125/1, 128/1 teilweise, 129/3 teilweise, 130 teilweise, 131/1, 131/2, 133/2 teilweise, 137, 138, 167/63, 201/121, 204/122, und
2.
die der Halbinsel vorgelagerten Strandflächen einschließlich eines bis zu 600 m breiten strandnahen Flachwasserbereichs der Ostsee und der Flensburger Förde von Holnis Noor im Südwesten über Holnis Kliff im Westen bis Holnis Dorf im Osten.
In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes als schwarze Linie dargestellt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte 1 a im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karte ist beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung, Oberste Landschaftspflegebehörde, 2300 Kiel, verwahrt. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.
Weitere Karten sind beim
1.
Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung - Oberste Jagdbehörde -, 2300 Kiel,
2.
Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg - Untere Landschaftspflegebehörde -, 2380 Schleswig,
3.
Bürgermeister der Stadt Glücksburg, 2392 Glücksburg,
niedergelegt. Die Karte kann bei diesen Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet besteht aus einer noch weitgehend ursprünglichen Ostsee-Küstenlandschaft im Übergangsbereich zwischen der Flensburger Außen- und Innenförde.
(2) Schutzzweck ist es, in diesem Gebiet die Natur in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten. Insbesondere gilt es,
1.
die geologischen und geomorphologischen Eigenheiten dieses Gebietes mit den andauernden, natürlichen Küstenveränderungen und Wechselwirkungen im Bereich der Küstengewässer, Nehrungen, Strandseen und Steilküsten,
2.
die besonderen Bedingungen des Wasserhaushalts und die natürliche Bodenbeschaffenheit,
3.
diesen Lebensraum für die daran gebundene vielfältige Pflanzen- und Tierwelt und ihre Ökosysteme,
4.
die Brutgebiete der im Bestand bedrohten Wiesen-, Röhricht-, Strand- und Wasservögel,
5.
wichtige Nahrungs-, Mauser- und Rastgebiete für Wat- und Wasservögel und
6.
das durch bauliche Anlagen weitgehend ungestörte Landschaftsbild zu erhalten und zu schützen und
7.
die Regeneration der eingedeichten Noore als Lebensraum für die charakteristische Pflanzen- und Tierwelt und die Gesamtheit der Ökosysteme der Nehrungen und Strandseen zu fördern.
(3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter bedrohter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Ökosysteme erforderlich ist, sind entsprechende Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
6.
Gewässer im Sinne des § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
8.
Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen;
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen; ausgenommen sind Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften;
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen;
11.
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere und ihre Ökosysteme zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
14.
Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone, Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren zu lassen;
15.
die Wasserflächen außerhalb der Bundeswasserstraße Ostsee mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren;
16.
in den Gewässern mit Tauchgeräten zu tauchen oder, ausgenommen in der Ostsee, zu baden;
17.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;
18.
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege zu reiten oder zu fahren.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landschaftspflegegesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes der bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Grünland oder Acker genutzten Flächen; nicht zulässig ist es,
a)
die Flächenentwässerung durch Dränung oder Gräben zu intensivieren;
b)
mit Wirkung vom 15. Oktober 1996 Dünger, Pflanzenschutzmittel oder andere Stoffe auszubringen oder das Grünland umzubrechen; für die Flurstücke 80/3 teilweise und 87/6 teilweise der Flur 27 in der Gemarkung Glücksburg gelten diese Einschränkungen erst ab 15. Oktober 2000;
2.
a)
die Ausübung des Jagdschutzes im Sinne des Abschnittes VI und des § 22 a des Bundesjagdgesetzes in Verbindur1g mit den §§ 21 und 22 des Landesjagdgesetzes auf der Ostsee und den Strandflächen;
b)
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes auf den übrigen Flächen; nicht zulässig ist es,
ba)
die Jagd auf Wasserwild auszuüben,
bb)
Wildäcker oder Wildäsungsflächen anzulegen,
bc)
geschlossene Hochsitze oder Jagdhütten zu errichten
oder Entenbrutkästen aufzustellen;
3.
die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei im Sinne des § 7 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes in dem zum Naturschutzgebiet gehörenden Teil der Ostsee mit Ausnahme der Muschel- und Schleppnetzfischerei, sowie der Fischfang vom Ufer aus, soweit der Strand im Rahmen der Bestimmungen der Nummer 10 betreten werden darf; nicht zulässig ist es, die Fischerei im Bereich der in der Übersichtskarte und in der Abgrenzungskarte 1 a
a)
kariert dargestellten Wasserflächen und
b)
in waagerechter Schraffur dargestellten Wasserflächen vom 1. November bis 31. März
auszuüben; nicht zulässig ist es auch, Wattwürmer auszugraben oder auszuspülen;
4.
die nach § 38 Abs. 3 und 4 des Landeswassergesetzes in einem Gewässerpflegeplan festgelegte, erforderliche Unterhaltung der der Vorflut dienenden Gewässer und der Gräben;
5.
die erforderlichen Maßnahmen zur Unterhaltung und Sicherung der Wege; nicht zulässig ist die Verwendung von wassergefährdenden, auswasch- oder auslaugbaren Materialien;
6.
die erforderlichen Maßnahmen des Küstenschutzes im Sinne des Siebenten Teiles des Landeswassergesetzes sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen der Wasserwirtschaft einschließlich der Forschungs- und Vermessungsarbeiten mit Ausnahme solcher Vorhaben, die nach Wasserrecht erlaubnis-, bewilligungs-, genehmigungs-, oder planfeststellungsbedürftig sind;
7.
die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße und zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf der Bundeswasserstraße einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten;
8.
die ordnungsgemäße Nutzung und Unterhaltung rechtmäßig errichteter Molen, Stege und genehmigter Bootsliegeplätze;
9.
das Betreten oder Befahren
a)
der jeweiligen Grundstücke durch die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
b)
des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind;
10.
das Betreten des Strandes und das Lagern auf dem Strand zwischen dem seeseitigen Strandwall- oder Steilhangfuß und der Wasserlinie sowie das Baden in der Ostsee; nicht zulässig ist das Betreten
a)
der Nehrungshaken, der vegetationsbedeckten Flächen des Strandes und der Strandwälle und der Steilhänge,
b)
des nordwestlichen, in der Übersichtskarte und in der Abgrenzungskarte 1 a durch die Buchstaben A und B dargestellten Strandabschnittes der Flensburger Innenförde sowie
c)
des in der Übersichtskarte und in der Abgrenzungskarte 1 a kariert dargestellten Flächen des Unterwasserstrandes und des Strandes zwischen der Siedlung am Leuchtturm im Süden und Holnis Kliff im Norden;
11.
Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die untere Landschaftspflegebehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt durchführt oder durchführen läßt oder die im Rahmen der Anordnungen der obersten Landschaftspflegebehörde durchzuführen sind.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, gilt Abschnitt III des Landschaftspflegegesetzes.
(3) Die untere Landschaftspflegebehörde kann im Einzelfall das Betreten von Privatwegen oder Strandflächen durch Einzelanordnung weiter einschränken oder untersagen, wenn dieses zum Schutz besonders geschützter Tierarten oder zum Schutze der Strandvegetation erforderlich ist.
(4) In Abständen werden die Auswirkungen der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen auf die in § 3 beschriebenen Ziele der Verordnung und die Notwendigkeit geprüft, die Zulässigkeit einzelner Handlungen einzuschränken oder auszuweiten.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

Die untere Landschaftspflegebehörde kann im Einzelfall
1.
von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12, 13, 15, 16 und 18,
2.
von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 bei einer erforderlichen Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen bei der Gewässerunterhaltung nach § 38 des Landeswassergesetzes
Ausnahmen zulassen, wenn die danach zulässigen Handlungen nicht zu einer nachhaltigen Störung führen und den Schutzzweck nicht beeinträchtigen können. Sie ist auch zuständig für die Erteilung von Befreiungen nach § 61 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes und kann bei Gefährdung des Schutzzweckes die unaufschiebbaren, notwendigen Maßnahmen treffen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
2.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
3.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
4.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
5.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
6.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Gewässer im Sinne des § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur erheblich verändert oder Stoffe einbringt, einleitet entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
8.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einbringt;
9.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
10.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;
11.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere und ihre Ökosysteme beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
13.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
14.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone, Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren läßt;
15.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 die Wasserflächen außerhalb der Bundeswasserstraße Ostsee mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt;
16.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 in den Gewässern mit Tauchgeräten taucht oder, ausgenommen in der Ostsee, badet;
17.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;
18.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege reitet oder fährt.
19.
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 die Fischerei über den zulässigen Rahmen hinaus ausübt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig nicht erkennt, daß er die in Absatz 1 genannten Handlungen im Naturschutzgebiet vornimmt.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreise Flensburg-Land vom 31. März 1967 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 71), zuletzt geändert durch Kreisverordnung vom 16. Mai 1990 (Kreisblatt für den Kreis Schleswig-Flensburg Nr. 14 vom 28. Juni 1990), soweit sie das in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betrifft, und die Verordnung über das Naturdenkmal Holnis-Kliff vom 14. Februar 1978 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 137) außer Kraft.

Anlage

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