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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Haseldorfer Binnenelbe mit Elbvorland“ Vom 22. März 2000

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Haseldorfer Binnenelbe mit Elbvorland“ Vom 22. März 2000
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 5 und 6 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Haseldorfer Binnenelbe mit Elbvorland“ vom 22. März 200001.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet22.02.2019
§ 2 - Geltungsbereich22.02.2019
§ 3 - Schutzzweck23.05.2003
§ 4 - Verbote01.01.2003
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2023
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2023
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2003
§ 8 - Inkrafttreten und Außerkrafttreten01.01.2003
Anlage 101.01.2003
Anlage 201.01.2003
Aufgrund des § 17 Abs. 1 und 5 des Landesnaturschutzgesetzes und des § 38 des Landesjagdgesetzes verordnet das Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Das ehemalige Elbvorland zwischen Scholenfleth und Hetlingen, dem Randgraben und dem Landesschutzdeich, die dem Landesschutzdeich vorgelagerten Vorlandflächen sowie die Sände Bishorster Sand und Twielenflether Sand, das Fährmannssander Watt und die Elbinseln Drommel und Auberg in den Gemeinden Haselau, Haseldorf, Hetlingen und auf dem Gebiet der Stadt Wedel, Kreis Pinneberg, werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung „Haseldorfer Binnenelbe mit Elbvorland“ unter Nummer 34 in das im Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
(3) Das Naturschutzgebiet erfüllt die Kriterien im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223 S. 9) und wird hiermit zum Vogelschutzgebiet erklärt.
(4) In dem Naturschutzgebiet befinden sich natürliche Lebensräume im Sinne des Anhangs I und Tier- und Pflanzenarten im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S.7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42), darunter auch solche, die in den Anhängen als prioritär bezeichnet sind.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 2.160 ha groß und wird wie folgt begrenzt:
Ausgehend von der Nordspitze an der Pinnau-Mündung verläuft die Grenze im Uhrzeigersinn entlang des Pinnau-Dammes bis an den Landesschutzdeich in Höhe des Sperrwerkes, von dort aus in südlicher Richtung am äußeren Fuß des Landesschutzdeiches bis südlich Scholenfleth. Die Grenze knickt hier nach Nordosten ab und verläuft anschließend in vorwiegend südöstlicher Richtung auf der dem Naturschutzgebiet zugewandten Seite des Randgrabens, mit Ausnahme zweier Teilstücke, wo die Grenze zwei Flächen nördlich und östlich des Randgrabens umfasst, bis zum Priel „Kiebitzritt“, folgt diesem nach Südwesten bis zu der Haseldorfer Binnenelbe, folgt dem Verlauf der Haseldorfer Binnenelbe in Richtung Südost bis zur Kreuzung an der Kläranlage Hetlingen, schwenkt von dort Richtung Nordwest, verläuft parallel der Straße und trifft auf den Deich nördlich des Gutes auf der Hetlinger Schanze. Daraufhin erreicht die Grenze zunächst entlang des halbkreisförmig, dann entlang des in nordwestlicher Richtung verlaufenden Deiches wieder den Landesschutzdeich, folgt diesem am äußeren Fuß in südöstlicher Richtung bis zur Mündung der Wedeler Au in die Elbe, knickt dann nach Südwesten ab und verläuft in nordwestlicher Richtung auf der Linie des Seekartennulls (Kartennulllinie) bis zum Ausgangspunkt dieser Grenzbeschreibung.
(2) Ausgenommen vom Schutz sind das Gebiet des Haseldorfer Hafens einschließlich seiner Nebenanlagen sowie das Gebiet des Sportboothafens Hetlingen.
(3) In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:50.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt.
Der Fahrwasserverlauf der Elbe unterliegt im Bereich des Naturschutzgebietes morphologischen Veränderungen, so dass die Abgrenzung des Naturschutzgebietes nach Absatz 1 zum Fahrwasser von dem jeweiligen, in der Seekarte eingetragenen Seekartennull (Kartennulllinie) abhängig ist. Die Kartennulllinien sind der aktuellen Seekarte des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie Hamburg zu entnehmen.
(4) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den Abgrenzungskarten Blatt 1 bis 17 im Maßstab 1:5.000, sowie in Blatt 18, einem Ausschnitt aus der Seekarte Nummer 47, im Maßstab 1:30.000, rot eingetragen. Die Grenze verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karten ist im Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung, Oberste Naturschutzbehörde, 24106 Kiel, verwahrt. Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.
Weitere Karten sind beim
1.
Landrat des Kreises Pinneberg
- Untere Naturschutzbehörde -,
25421 Pinneberg,
2.
Amtsvorsteher des Amtes Haseldorf,
25489 Haseldorf,
3.
Bürgermeister der Stadt Wedel,
22880 Wedel,
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet besteht aus der naturnahen Flussuferlandschaft der Elbe, die in Teilen durch die Vordeichung verändert wurde. Es handelt sich um ein Feuchtgebiet von gesamtstaatlich-repräsentativer und internationaler Bedeutung.
(2) Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten. Insbesondere gilt es,
1.
Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer Ganzheit zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen.
2.
die ausgedehnten Röhricht- und Hochstaudenbestände,
3.
die natürliche Entwicklung der naturnahen Waldbestände wie Weidengebüsche und Tideauwälder,
4.
die Haseldorfer Binnenelbe mit den zugeordneten Seitenarmen, Prielen und Gräben sowie die sonstigen Gewässer- und Überschwemmungsflächen,
5.
die naturnahen Feuchtgrünlandflächen,
6.
die auf diese Lebensräume spezialisierten charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere auch die hier brütenden und rastenden sowie durchziehenden Vogelarten,
7.
das für den Naturraum typische Landschaftsbild zu erhalten und zu schützen und
8.
die für den Naturraum typischen natürlichen, dynamischen Prozesse,
9.
die eingedeichten Flächen als Feuchtgebiet, insbesondere auch durch Wiederherstellung des Tideeinflusses, zu entwickeln und zu erhalten.
(3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter, gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume erforderlich ist, sind entsprechende Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
6.
Gewässer im Sinne des § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
8.
Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen;
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen; ausgenommen sind Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften;
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen;
11.
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere zu beseitigen oder nachteilig zu verändern; insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
14.
gentechnisch veränderte Organismen einzubringen;
15.
Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone, Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren zu lassen;
16.
die Wasserflächen außerhalb der Bundeswasserstraße Elbe mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren;
17.
in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen;
18.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;
19.
das Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege zu betreten oder außerhalb der dafür bestimmten Wege Rad zu fahren oder im Naturschutzgebiet zu reiten oder zu fahren;
20.
auf den Flächen des unmittelbar an das Naturschutzgebiet angrenzenden Landesschutzdeiches einschließlich der nach § 65 des Landeswassergesetzes zum Deichzubehör gehörenden Schutzstreifen der in der Übersichtskarte und in den Abgrenzungskarten Blatt 2, 6, 13 und 16 mit den Buchstaben A bis B und C bis D gekennzeichneten Abschnitte Ballone, Drachen oder Flugmodelle aufsteigen oder landen zu lassen.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landesnaturschutzgesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die auf den Schutzzweck ausgerichtete landwirtschaftliche Nutzung des Feuchtgrünlandes nach Maßgabe der mit den Nutzungsberechtigten abgestimmten Empfehlungen des Landesamtes für Umwelt; nicht zulässig ist es, die Flächen mehr als bisher zu entwässern, die Flächen umzubrechen oder Pflanzenschutzmittel oder Dünger aufzubringen;
2.
die erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht auf den Waldflächen im Sinne des § 2 des Landeswaldgesetzes;
3.
die Binsennutzung auf den in der Übersichtskarte sowie in der Abgrenzungskarte Blatt 18 in schräg unterbrochener Schraffur dargestellten Flächen nach Maßgabe der mit den Nutzungsberechtigten abgestimmten Empfehlungen des Landesamtes für Umwelt; die naturverträglich zu nutzenden Bestände sind jährlich von der unteren Naturschutzbehörde festzulegen;
4.
die ordnungsgemäße Ausübung des
a)
Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes auf den östlich des Landesschutzdeiches gelegenen Flächen der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein, die einen Eigenjagdbezirk bilden, auf Schalenwild und Füchse in der Zeit vom 1. September bis zum 30. November eines jeden Jahres bis zum Ablauf des den Eheleuten Wolfgang Dallwitz-Wegner und Renata Dallwitz-Wegner durch Kaufvertrag zwischen der Schleswig-Holsteinischen Landgesellschaft m.b.H. und der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein vom 7. November 1979, Urkundenrollen- Nummer 3312, zugestandenen Jagdrechts;
b)
Jagdschutzes im Sinne des Abschnittes VI und des § 22a des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit den §§ 21 und 22 des Landesjagdgesetzes;
unberührt bleibt die ganzjährig zulässige Bejagung von Wildkaninchen und Füchsen, soweit dies für die Sicherheit der Hochwasserschutzanlagen, insbesondere des Landesschutzdeiches erforderlich ist;
5.
die ordnungsgemäße Ausübung
a)
der Fischerei im Bereich der Bundeswasserstraße Elbe, soweit keine Beschränkungen nach § 5 des Bundeswasserstraßengesetzes oder der Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern in der gültigen Fassung getroffen sind; nicht zulässig ist es, die Fischerei vom Ufer aus auszuüben;
b)
des Fischfanges mit der Handangel von dem in der Übersichtskarte und in der Abgrenzungskarte, Blatt 7, durch Kreuzsignatur gekennzeichneten Uferabschnitt des Randgrabens aus in der Zeit vom 15. Juli bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres;
6.
die erforderliche Unterhaltung der der Vorflut dienenden Gewässer
a)
auf der Grundlage eines genehmigten Gewässerpflegeplanes nach § 38 Abs. 3 des Landeswassergesetzes oder, soweit ein solcher nicht vorliegt,
b)
aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach § 38 Abs. 3 und 4 des Landeswassergesetzes;
7.
die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes im Bereich der Bundeswasserstraße Elbe nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundeswasserstraßengesetzes einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten;
8.
die erforderlichen Maßnahmen des Küstenschutzes im Sinne des Siebenten Teiles des Landeswassergesetzes einschließlich der Klei- und Sodenentnahme im Vorland sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen der Wasserwirtschaft einschließlich der Forschungs- und Vermessungsarbeiten; nicht zulässig sind solche Vorhaben, die nach Wasserrecht oder anderen Rechtsvorschriften erlaubnis-, bewilligungs-, genehmigungs- oder planfeststellungsbedürftig sind;
9.
das Entfernen von Baumstämmen oder Baumstümpfen im Deichvorland, soweit dies aus Gründen der Deichsicherheit erforderlich ist, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
10.
die ordnungsgemäße Nutzung und Unterhaltung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung genehmigten oder zulässigerweise ohne Genehmigung errichteten baulichen Anlagen einschließlich der Flächen, die zum engeren Nutzungsbereich gehören;
11.
der ordnungsgemäße Betrieb und die Unterhaltung der bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandenen Abwasserleitung der Kläranlage Hetlingen;
12.
der ordnungsgemäße Betrieb und die Unterhaltung der bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandenen Erdgas-Transportleitung Elbe/Nord-Tornesch;
13.
die Maßnahmen zur Unterhaltung und Sicherung der Wege unter Beachtung des § 12 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes; nicht zulässig ist die Verwendung von wassergefährdenden, auswasch- oder auslaugbaren Materialien;
14.
das Betreten oder Befahren
a)
der jeweiligen Grundstücke einschließlich der Wasserflächen durch die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
b)
des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind;
15.
das Betreten, das Lagern und das Baden sowie das Anlanden mit kleinen Wasserfahrzeugen auf dem von der unteren Naturschutzbehörde festgelegten und in der Örtlichkeit gekennzeichneten Abschnitt des Elbufers bei der Hetlinger Schanze;
16.
das Betreten und Befahren des Landesschutzdeiches sowie der Deichwege nach Maßgabe der Bestimmungen des Siebenten Teiles des Landeswassergesetzes;
17.
das Anlanden mit kleinen Wasserfahrzeugen und der Aufenthalt im Rahmen des Wassersports an dem örtlich gekennzeichneten Uferabschnitt der Elbinsel Auberg, der in der Übersichtskarte und in den Abgrenzungskarten schräg schraffiert dargestellt und mit dem Buchstaben K gekennzeichnet ist, in der Zeit vom 15. Mai bis zum 30. September eines jeden Jahres;
18.
das Betreten der Wattflächen durch die Boots- oder Schiffsführer trockengefallener Wasserfahrzeuge ausschließlich zur Betreuung dieser Wasserfahrzeuge;
19.
Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die untere Naturschutzbehörde durchführt oder durchführen läßt, bei Maßnahmen im Bereich der Kulturdenkmale ist §16 Abs. 9 des Landesnaturschutzgesetzes zu beachten,
20.
Maßnahmen zur Wiederherstellung des Tideeinflusses.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, gilt Abschnitt III des Landesnaturschutzgesetzes.
(3) Die untere Naturschutzbehörde kann bei Gefährdung des Schutzzweckes nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen treffen.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 Abs. 1 Satz 2 des Landesnaturschutzgesetzes Ausnahmen zulassen für
1.
Bohrungen und Sondierungen im Rahmen
a)
von geophysikalischen Messungen und
b)
der amtlichen geowissenschaftlichen Landesaufnahme;
2.
die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach § 38 des Landeswassergesetzes;
3.
die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des Naturschutzgebietes;
4.
das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten;
5.
die Aufstellung und Benutzung von Zelten in dem nach § 5 Abs. 1 Nr. 17 genutzten Uferabschnitt der Elbinsel Auberg für die Zeit vom 15. Mai bis 30. September eines jeden Jahres im Rahmen der Bestimmungen des § 36 Abs. 2 und 3 des Landesnaturschutzgesetzes, wenn die danach zulässigen Handlungen nicht zu nachhaltigen Störungen der Pflanzen- und Tierwelt führen können; dabei sind die Bestimmungen des § 15a des Landesnaturschutzgesetzes zu beachten;
(2) Die Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt Ausnahmen von den einschränkenden Regelungen des § 4 Abs. 1 Nr. 13 und des § 5 Abs. 1 Nr. 4 im Einzelfall zulassen, wenn dies zur Sicherung des Schutzzwecks erforderlich ist; dieses gilt nicht für die Wasservogeljagd.
(3) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des § 4 Abs. 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes Befreiungen gewähren. Bei der Gewährung von Befreiungen von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11, 12 und 13 sind die besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
2.
§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
3.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
4.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen wesentlich ändert;
5.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
6.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Gewässer im Sinne des § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
8.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt;
9.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
10.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;
11.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
13.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
14.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 gentechnisch veränderte Organismen einbringt;
15.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone, Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren lässt;
16.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 die Wasserflächen außerhalb der Bundeswasserstraße Elbe mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt;
17.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht;
18.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;
19.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 das Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege betritt oder außerhalb der dafür bestimmten Wege Rad fährt oder im Naturschutzgebiet reitet oder fährt.
20.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 20 auf den Flächen des unmittelbar an das Naturschutzgebiet angrenzenden Landesschutzdeiches einschließlich der nach § 65 des Landeswassergesetzes zum Deichzubehör gehörenden Schutzstreifen der in der Übersichtskarte und in den Abgrenzungskarten Blatt 2, 6, 10 und 16 mit den Buchstaben A bis B und C bis D gekennzeichneten Abschnitte Ballone, Drachen oder Flugmodelle aufsteigen oder landen lässt;
(2) Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt auch, wer
1.
vorsätzlich ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde eine Handlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 vornimmt;
2.
fahrlässig nicht erkennt, dass er die in § 7 Abs. 1 genannten Handlungen im Naturschutzgebiet vornimmt.

§ 8 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten
1.
die Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Haseldorfer Binnenelbe mit Elbvorland“ vom 12. April 1984 (GVOBl. Schl.-H. S. 104), geändert gemäß Landesverordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), und
2.
die Kreisverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreise Pinneberg vom 31. Oktober 1969 (Amtsbl. Schl.-H./ AAz. S. 277) zuletzt geändert durch Kreisverordnung vom 04. Mai 1988 (Elmshorner Nachrichten vom 10. Mai 1988), soweit sie das in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betrifft,
außer Kraft.

Anlage 1

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Anlage 2

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