GrünNatSchGV SH
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Grüner Brink" Vom 22. Dezember 1989

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Grüner Brink" Vom 22. Dezember 1989
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Grüner Brink" vom 22. Dezember 198901.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet22.02.2019
§ 2 - Geltungsbereich22.02.2019
§ 3 - Schutzzweck01.01.2003
§ 4 - Verbote01.01.2003
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2023
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2023
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2003
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2003
Anlage27.01.2012
Aufgrund des § 16 des Landschaftspflegegesetzes verordnet der Minister für Natur, Umwelt und Landesentwicklung die folgenden §§ 1 bis 8 mit Ausnahme des § 5 Abs. 1 Nr. 1; aufgrund des § 39 Abs. 1 Nr. 8 des Landesjagdgesetzes verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei den folgenden § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 8 Satz 1:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Der Grüne Brink auf der Insel Fehmarn, Kreis Ostholstein, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Grüner Brink" unter Nummer 17 in das beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 134 ha groß und umfaßt die dem Landesschutzdeich vorgelagerten Teile der Gemarkungen Gammendorf und Puttgarden sowie strandnahe Flachwasserbereiche der Ostsee im Norden und Nordosten des Grünen Brink. In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes als schwarze Linie dargestellt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte 1 a im Maßstab 1: 5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karte ist beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde verwahrt. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.
Weitere Karten sind beim
1.
Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung - Oberste Jagdbehörde -, 2300 Kiel,
2.
Landrat des Kreises Ostholstein - Untere Landschaftspflegebehörde -, 2420 Eutin,
3.
Amtsvorsteher des Amtes Fehmarn, 2448 Burg auf Fehmarn,
niedergelegt. Die Karte kann bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung eines typischen Küstenlandschaftsteiles der Insel Fehmarn. Die Strandwälle, Salzwiesen und flachgründigen Strandseen mit Trockenrasen, Heideflächen, feuchten Senken, Hochstauden und Seggenriedern und Röhrichtbeständen sind Lebensraum und Lebensstätte einer besonders zahl- und artenreichen Pflanzen- und Tierwelt. Die Natur ist hier in ihrer Ganzheit zu erhalten und, soweit es zur Erhaltung bestimmter, bedrohter Pflanzen- und Tierarten im Ökosystem erforderlich ist, durch planvolle Maßnahmen zu entwickeln oder wiederherzustellen.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen wesentlich zu ändern;
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
6.
die Gewässer auszubauen im Sinne des § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß verändern, oder Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
8.
Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen;
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen die zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften;
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen;
11.
die Lebens- oder Zufluchtstätten der Tiere oder die Standorte der Pflanzen zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
14.
Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone oder Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren zu lassen;
15.
die Wasserflächen auf dem Grünen Brink mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren;
16.
in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen;
17.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;
18.
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege zu fahren oder zu reiten.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landschaftspflegegesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes im Sinne des Abschnittes VI und des § 22a des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit den §§ 21 und 22 des Landesjagdgesetzes sowie die Bejagung von Wildkaninchen, soweit dieses für die Sicherheit des Landesschutzdeiches erforderlich ist;"
2.
die ordnungsgemäße Ausübung der Erwerbsfischerei in dem zum Naturschutzgebiet gehörenden Teil der Ostsee, soweit keine Beschränkungen nach § 5 des Bundeswasserstraßengesetzes getroffen sind; nicht zulässig ist es,
a)
den Fischfang mit der Handangel auszuüben oder
b)
Wattwürmer auszugraben oder auszuspülen;
3.
die erforderlichen, einvernehmlich mit der unteren Landschaftspflegebehörde festgelegten Maßnahmen zur Unterhaltung und Sicherung der Wege; wassergefährdende, auswasch- oder auslaugbare Materialien dürfen dabei nicht verwendet werden;
4.
die erforderlichen Maßnahmen des Küstenschutzes im Geltungsbereich der Landesverordnung über den Schutz der Deiche und der Küsten vom 19. Dezember 1980 (GVOBl. Schl.-H. 1981 S. 2), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 6. Dezember 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 171), sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen der Wasserwirtschaft einschließlich der Forschungs- und Vermessungsarbeiten mit Ausnahme solcher Vorhaben, die nach Wasserrecht oder anderen Rechtsvorschriften erlaubnis-, bewilligungs-, genehmigungs- oder planfeststellungsbedürftig sind;
5.
die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße und zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf der Bundeswasserstraße einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten;
6.
das Betreten oder Befahren
a)
der eigenen Grundstücke durch die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
b)
des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind;
7.
das Betreten des Strandes und das Lagern auf dem Strand zwischen dem seeseitigen Strandwallfuß und der Wasserlinie sowie das Baden in der Ostsee im Ostteil des Naturschutzgebietes innerhalb des 200 m langen, in der Übersichtskarte und in der Abgrenzungskarte 1 a im Punktraster dargestellten und in der Örtlichkeit gekennzeichneten Abschnittes;
8.
das Betreten des übrigen Strandes auf einer Breite bis zu 3 Meter parallel zur Wasserlinie
a)
im nordwestlichen, in der Übersichtskarte und in der Abgrenzungskarte 1 a dargestellten Strandabschnitt;
b)
im nördlichen und nordöstlichen, in der Übersichtskarte und in der Abgrenzungskarte 1 a dargestellten und in der Örtlichkeit gekennzeichneten Strandabschnitt in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März;
9.
Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt als oberer Landschaftspflegebehörde im Rahmen der Anordnungen der obersten Landschaftspflegebehörde durchgeführt werden.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, gilt Abschnitt III des Landschaftspflegegesetzes.
(3) In Abständen werden die Auswirkungen der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen auf die in § 3 beschriebenen Ziele der Verordnung und die Notwendigkeit geprüft, einzelne Handlungen einzuschränken oder auszuweiten.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Die untere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 und 13 Ausnahmen zulassen, wenn die danach zulässigen Handlungen nicht zu einer nachhaltigen Störung führen und den Schutzzweck nicht beeinträchtigen können. Sie ist auch zuständig für die Erteilung von Befreiungen nach § 54 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes und kann bei Gefährdung des Schutzzweckes die unaufschiebbaren, notwendigen Maßnahmen treffen.
(2) Die Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt im Einzelfall Ausnahmen von den einschränkenden Regelungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 und des § 5 Abs. 1 Nr. 1 zulassen, wenn hierdurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
2.
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
3.
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
4.
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen wesentlich ändert;
5.
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
6.
§ 4 Abs. 1 Nr. 6 die Gewässer ausbaut im Sinne des § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß verändern oder Stoffe einbringt oder einleitet oder entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
8.
§ 4 Abs. 1 Nr. 8 Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einbringt;
9.
§ 4 Abs. 1 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
10.
§ 4 Abs. 1 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;
11.
§ 4 Abs. 1 Nr. 11 die Lebens- oder Zufluchtstätten der Tiere oder die Standorte der Pflanzen beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
§ 4 Abs. 1 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
13.
§ 4 Abs. 1 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
14.
§ 4 Abs. 1 Nr. 14 Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone oder Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren läßt;
15.
§ 4 Abs. 1 Nr. 15 die Wasserflächen auf dem Grünen Brink mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt;
16.
§ 4 Abs. 1 Nr. 16 in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht;
17.
§ 4 Abs. 1 Nr. 17 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;
18.
§ 4 Abs. 1 Nr. 18 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege fährt oder reitet.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig nicht erkennt, daß er die in Absatz 1 genannten Handlungen im Naturschutzgebiet vornimmt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Grüner Brink" vom 28. Januar 1938 (Reg.Amtsbl. S. 42), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 6. Dezember 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 171), und die Kreisverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in den Gemeinden Petersdorf, Dänschendorf, Landkirchen, Bannesdorf und Meeschendorf a. Fehmarn vom 23. Juni 1971 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 143) außer Kraft, soweit sie das in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betreffen.

Anlage

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Markierungen
Leseansicht