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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Grüne Insel mit Eiderwatt" Vom 15. Dezember 1989

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Grüne Insel mit Eiderwatt" Vom 15. Dezember 1989
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 5 und 6 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Grüne Insel mit Eiderwatt" vom 15. Dezember 198901.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet22.02.2019
§ 2 - Geltungsbereich22.02.2019
§ 3 - Schutzzweck01.01.2003
§ 4 - Verbote01.01.2003
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2023
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2023
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2003
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund des § 16 des Landschaftspflegegesetzes verordnet der Minister für Natur, Umwelt und Landesentwicklung die folgenden §§ 1 bis 8 mit Ausnahme des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 3; aufgrund des § 39 Abs. 1 Nr. 8 des Landesjagdgesetzes verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei den folgenden § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 3 sowie § 8:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Teilgebiete der Grünen Insel und des Katinger Wattes, die zwischen der Kreisstraße 41 und der Eider liegen sowie das vorgelagerte Eiderwatt südwestlich der Stadt Tönning in den Kreisen Nordfriesland und Dithmarschen werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Grüne Insel mit Eiderwatt" unter Nummer 136 in das beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 1.000 ha groß und umfaßt Landschaftsteile in den Gemarkungen Kating, Wesselburenerkoog und Karolinenkoog und wird wie folgt begrenzt:
1.
im Norden durch eine Linie, die in 10 m Abstand zum eiderseitigen Deichfuß des Mitteldeiches, beginnend am Deichübergang südlich von Marienhof bis zum östlich gelegenen Schnittpunkt von Uferlinie und Mitteldeich verläuft, dann in gerader Südwestrichtung bis zum Schnittpunkt mit einer Linie, die im 50 m Abstand parallel zum nordwestlichen Tonnenstrich verläuft und die die nordwestliche Grenze des Hauptfahrwasserverlaufes der Eider kennzeichnet;
2.
im Osten und Süden von dem unter Nummer 1 angeführten Schnittpunkt in 50 m Abstand zum Tonnenstrich bis zum Schnittpunkt mit der westlichen Grenzlinie;
3.
im Südwesten am östlichen Rand des Feldweges von der Kreisstraße 41 bis zum Leitdamm und von dort in gerader Südostrichtung bis zum Schnittpunkt der unter Nummer 2 beschriebenen Grenzlinie;
4.
im Nordwesten von der Einmündung des unter Nummer 3 bezeichneten Feldweges an der Südostseite der Kreisstraße 41 bis zum Ausgangspunkt dieser Grenzbeschreibung.
In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt. Der Fahrwasserverlauf der Eider zwischen Tönning und dem Sperrwerk unterliegt starken morphologischen Veränderungen, so daß die südliche Abgrenzung des Naturschutzgebietes zum Hauptfahrwasser der Eider von den jeweiligen, in der Seekarte eingetragenen Tonnenpositionen abhängig ist, die in der Übersichtskarte mit den Buchstaben A und B gekennzeichnet sind. Die Tonnenstände sind der aktuellen Seekarte des Deutschen Hydrographischen Institutes Hamburg zu entnehmen.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den Abgrenzungskarten 1 bis 7 im Maßstab 1 : 5.000 und 8 im Maßstab 1 : 25.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karten ist beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde verwahrt. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Weitere Karten sind beim
1.
Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung
- Oberste Jagdbehörde -, 2300 Kiel,
2.
Landrat des
a)
Kreises Nordfriesland
- Untere Landschaftspflegebehörde -, 2250 Husum,
b)
Kreises Dithmarschen
- Untere Landschaftspflegebehörde -, 2240 Heide,
3.
Amtsvorsteher des
a)
Amtes Kirchspielslandgemeinde Lunden, 2247 Lunden,
b)
Amtes Kirchspielslandgemeinde Wesselburen, 2244 Wesselburen,
4.
Bürgermeister der
a)
Stadt Tönning, 2253 Tönning,
b)
Gemeinde Karolinenkoog, 2241 Karolinenkoog,
c)
Gemeinde Wesselburenkoog, 2244 Wesselburen,
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung eines Feuchtgebietes im tidebeeinflußten Salz- und Brackwasserbereich des Eiderästuars mit Watt- und Vorlandflächen sowie Süßwiesen und der an diesen Lebensraum gebundenen charakteristischen, artenreichen Pflanzen- und Tierwelt sowie des hinter dem Eiderleitdamm gelegenen artenreichen Lebensraumes mit einer Vielzahl bedrohter Pflanzen- und Tierarten. Die Natur ist hier in ihrer Ganzheit zu erhalten und, soweit es zur Erhaltung bestimmter bedrohter Pflanzen- und Tierarten im Ökosystem erforderlich ist, durch planvolle Maßnahmen zu entwickeln oder wiederherzustellen.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen wesentlich zu ändern;
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
6.
die Gewässer auszubauen im Sinne des § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß verändern, oder Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
8.
Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen;
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen die zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften;
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen;
11.
die Lebens- oder Zufluchtstätten der Tiere oder die Standorte der Pflanzen zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebiets zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
14.
Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone oder Drachen aufsteigen oder landen zu lassen;
15.
auf den Wasserflächen des ehemaligen Katinger Watts und des Norderlochgrabens mit Wasserfahrzeugen aller Art zu fahren oder Schiffsmodelle fahren zu lassen oder in diesen Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen;
16.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;
17.
das Naturschutzgebiet zu betreten, im Naturschutzgebiet zu fahren oder zu reiten.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landschaftspflegegesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die auf den Schutzzweck ausgerichtete ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes der bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Wald genutzten Flächen;
2.
Die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes im Sinne des Abschnittes VI und des § 22 a des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit den §§ 21 und 22 des Landesjagdgesetzes,
3.
in der Eider
a)
die erwerbsmäßige Ausübung der Fischerei in der bisherigen Art und in dem bisherigen Umfang;
b)
der traditionelle Fischfang im bisherigen Umfang im Rahmen der nicht gewerblichen Fischerei;
4.
die erforderlichen Maßnahmen des Küstenschutzes im Geltungsbereich der Landesverordnung über den Schutz der Deiche und der Küsten vom 19. Dezember 1980 (GVOBl. Schl.-H. 1981 S. 2), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 6. Dezember 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 171), sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen der Wasserwirtschaft einschließlich der Forschungs- und Vermessungsarbeiten mit Ausnahme solcher Vorhaben, die nach Wasserrecht oder anderen Rechtsvorschriften erlaubnis-, bewilligungs-, genehmigungs- oder planfeststellungsbedürftig sind;
5.
die für den Küstenschutz erforderliche Sodengewinnung im Einvernehmen mit den unteren Landschaftspflegebehörden;
6.
die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße und zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf der Bundeswasserstraße einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten sowie der Sperrwerkbetrieb des Eidersperrwerkes zur Erfüllung der planfestgestellten Zielsetzung und der hierfür erforderlichen Bau- und Unterhaltungsarbeiten;
7.
die nach Art, Umfang und Zeitraum einvernehmlich mit der zuständigen unteren Landschaftspflegebehörde festgelegte erforderliche Unterhaltung der der Vorflut dienenden Gewässer im Sinne des § 12 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes; chemische Stoffe dürfen dabei nicht verwendet werden;
8.
das Betreten oder Befahren
a)
der eigenen Grundstücke durch die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
b)
des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind;
9.
a)
das Betreten, Fahren oder Reiten auf einem 5 m breiten
Streifen am landseitigen Fuß des Eiderleitdammes; ausgenommen ist die Benutzung von Kraftfahrzeugen aller Art;
b.das Befahren des Norderlochgrabens mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne Motorkraft mit Ausnahme von Surfbrettern;
10.
in der Zeit vom 1. Juli bis 14. März
a)
das Betreten des Eiderleitdammes oder das Fahren mit dem Fahrrad auf diesem Damm;
b)
das Betreten des nördlichen Teils der Grünen Insel zwischen dem Mitteldeich im Norden und dem Norderlochgraben im Süden mit den diesem Bereich vorgelagerten Wattflächen;
11.
Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt als oberer Landschaftspflegebehörde im Rahmen der Anordnungen der obersten Landschaftspflegebehörde durchgeführt werden.
(2) Soweit eine der im Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, gilt Abschnitt III des Landschaftspflegegesetzes.
(3) In Abständen werden die Auswirkungen der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen auf die in § 3 beschriebenen Ziele der Verordnung und die Notwendigkeit überprüft, einzelne Handlungen einzuschränken oder auszuweiten.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Auf Antrag können die unteren Naturschutzbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 Abs. 1 Satz 2 des Landesnaturschutzgesetzes Ausnahmen zulassen für
1.
Bohrungen und Sondierungen im Rahmen der amtlichen geowissenschaftlichen Landesaufnahme und von geophysikalischen Messungen,
2.
die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach § 38 des Landeswassergesetzes,
3.
die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des Naturschutzgebietes und
4.
das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten. Eine Ausnahme ist nicht erforderlich für die Bekämpfung des Bisam nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 des Landeswassergesetzes im Bereich der Deiche und Dämme.
(2) Die zuständige untere Naturschutzbehörde kann zum Schutz brütender und rastender Vogelarten das nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. b zulässige Durchfahren des Norderlochgrabens sowie das Betreten der in § 5 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b genannten Flächen durch allgemeinverbindliche Anordnung zeitlich weiter einschränken oder untersagen, wenn die zulässigen Handlungen zu nachhaltigen Störungen führen oder führen können und dies zur Sicherung des Schutzzweckes erforderlich ist.
(3) Die Jagdbehörden können im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt als obere Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 und der einschränkenden Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 zulassen, wenn dies der Schutzzweck erfordert. Eine Ausnahme ist nicht erforderlich für die Bejagung von Füchsen und Kaninchen im Bereich der Deiche und Dämme, sofern hierfür ein Erfordernis nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 des Landeswassergesetzes vorliegt.
(4) Die unteren Naturschutzbehörden können von den Verboten des § 4 Abs. 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes Befreiungen gewähren. Bei der Gewährung von Befreiungen von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11, 12 und 13 sind die besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
(5) Die unteren Naturschutzbehörden treffen bei Gefährdung des Schutzzweckes nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
2.
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
3.
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
4.
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen wesentlich ändert;
5.
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
6.
§ 4 Abs. 1 Nr. 6 die Gewässer ausbaut im Sinne des § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß verändern oder Stoffe einbringt oder einleitet oder entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung der Grundstücke errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
8.
§ 4 Abs. 1 Nr. 8 Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einbringt;
9.
§ 4 Abs. 1 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
10.
§ 4 Abs. 1 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;
11.
§ 4 Abs. 1 Nr. 11 die Lebens- oder Zufluchtstätten der Tiere oder die Standorte der Pflanzen beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
§ 4 Abs. 1 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
13.
§ 4 Abs. 1 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
14.
§ 4 Abs. 1 Nr. 14 Flugmodelle oder Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone oder Drachen aufsteigen oder landen läßt;
15.
§ 4 Abs. 1 Nr. 15 auf den Wasserflächen des ehemaligen Katinger Watts und des Norderlochgrabens mit Wasserfahrzeugen aller Art fährt oder Schiffsmodelle fahren läßt oder in diesen Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht;
16.
§ 4 Abs. 1 Nr. 16 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;
17.
§ 4 Abs. 1 Nr. 17 das Naturschutzgebiet betritt, im Naturschutzgebiet fährt oder reitet.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig nicht erkennt, daß er die in Absatz 1 genannten Handlungen im Naturschutzgebiet vornimmt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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