Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Graswarder/Heiligenhafen" Vom 29. Dezember 1987
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Graswarder/Heiligenhafen" Vom 29. Dezember 1987
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 7 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Graswarder/Heiligenhafen" vom 29. Dezember 1987 | 01.01.2003 |
Eingangsformel | 01.01.2003 |
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet | 22.02.2019 |
§ 2 - Geltungsbereich | 22.02.2019 |
§ 3 - Schutzzweck | 01.01.2003 |
§ 4 - Verbote | 01.01.2003 |
§ 5 - Zulässige Handlungen | 01.01.2003 |
§ 6 - Ausnahmen | 01.01.2023 |
§ 7 - Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen | 01.01.2023 |
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2003 |
§ 9 - Inkrafttreten | 01.01.2003 |
Anlage: | 27.01.2012 |
Aufgrund des § 16 Abs. 1 des Landschaftspflegegesetzes und des § 39 Abs. 1 Nr. 8 des Landesjagdgesetzes wird verordnet:
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
(1) Der Nehrungshaken Graswarder mit angrenzenden Wasserflächen der Ostsee nordöstlich von Heiligenhafen, Kreis Ostholstein, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Graswarder/ Heiligenhafen" unter Nummer 69 in das beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 229 ha groß und umfaßt den von Westen nach Osten wandernden Nehrungshaken mit seinen charakteristischen, erdgeschichtlich bedeutsamen Formgebungen sowie die unmittelbar angrenzenden Watt- und Wasserflächen der Ostsee. In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes als schwarze Linie dargestellt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte I a im Maßstab 1 : 5.000 und in der Abgrenzungskarte II a im Maßstab 1 : 12.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karten ist beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde verwahrt. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Weitere Karten sind beim
1.
Landrat des Kreises Ostholstein
- Untere Landschaftspflegebehörde -, 2420 Eutin,
2.
Bürgermeister der Stadt Heiligenhafen, 2447 Heiligenhafen,
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung eines sich in Richtung Osten ständig weiter entwickelnden Nehrungshakens mit Strandwällen, flachen Dünen, Salzwiesen, flachgründigen Teichen sowie Watt- und Wasserflächen der Ostsee. Aufgrund seiner großen Vielfalt der erdgeschichtlichen, gewässer-, pflanzen- und tierkundlichen Erscheinungsformen ist der Graswarder mit seiner Umgebung Lebensraum und Lebensstätte einer zahl- und artenreichen Pflanzen- und Tierwelt. Die hier vorzufindenden Standortbedingungen gewähren Pflanzen und Tieren der besonders bedrohten Arten eine reale Möglichkeit des Überlebens und der Arterhaltung. Die Natur ist hier in ihrer Ganzheit zu erhalten und, soweit es zur Erhaltung bestimmter bedrohter Pflanzen- und Tierarten erforderlich ist, durch planvolle Maßnahmen zu entwickeln und wiederherzustellen.
§ 4 Verbote
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, verboten. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen oder Grabungen vorzunehmen,
2.
Straßen, Wege, Lager oder Plätze jeder Art anzulegen oder Einfriedigungen zu errichten,
3.
bauliche Anlagen zu errichten, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, oder sonstige Eingriffe nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Landschaftspflegegesetzes vorzunehmen,
4.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
5.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen die zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften,
6.
die Gewässer zu verändern, Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern,
7.
Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen,
8.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
9.
die Lebens- oder Zufluchtstätten der Tiere oder die Standorte der Pflanzen zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen,
10.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen,
11.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
12.
Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone oder Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren zu lassen,
13.
die Wasserflächen auf dem Graswarder mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren,
14.
in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen,
15.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde laufen zu lassen,
16.
das Naturschutzgebiet zu betreten, im Naturschutzgebiet zu reiten oder zu fahren.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landschaftspflegegesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes im Sinne des Abschnittes VI und des § 22a des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit den §§ 21 und 22 des Landesjagdgesetzes,
2.
die ordnungsgemäße Ausübung der Erwerbsfischerei in der Ostsee nördlich des Graswarders und östlich des östlichsten Nehrungshakens des Graswarders; nicht zulässig ist es,
a.
den Fischfang mit der Handangel auszuüben oder
b.
vor dem 10. Juli eines jeden Jahres Wattwürmer auszugraben oder auszuspülen,
3.
die Bekämpfung des Bisams,
4.
die erforderlichen Maßnahmen des Küstenschutzes im Geltungsbereich der Landesverordnung über den Schutz der Deiche und der Küsten vom 19. Dezember 5. 1980 (GVOBl. Schl.-H. 1981 S. 2), geändert durch Landesverordnung vom 19. Mai 1983 (GVOBl. Schl.-H. S. 178), sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen der Wasserwirtschaft einschließlich der Forschungs- und Vermessungsarbeiten mit Ausnahme solcher Vorhaben, die nach Wasserrecht oder anderen Rechtsvorschriften erlaubnis-, bewilligungsgenehmigungs- oder planfeststellungsbedürftig sind,
6.
die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße und zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf der Bundeswasserstraße einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten,
7.
das Betreten oder Befahren
a.
der eigenen Grundstücke durch die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
b.
des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, gilt der Abschnitt III des Landschaftspflegegesetzes.
§ 6 Ausnahmen
(1) Die untere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 und 11 Ausnahmen zulassen, wenn die danach zulässigen Handlungen nicht zu einer nachhaltigen Störung führen und den Schutzzweck nicht beeinträchtigen können. Sie ist auch zuständig für die Erteilung von Befreiungen nach § 54 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes und kann bei Gefährdung des Schutzzweckes die unaufschiebbaren, notwendigen Maßnahmen treffen.
(2) Die Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt für Natur und Umwelt im Einzelfall Ausnahmen von den einschränkenden Regelungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 und des § 5 Abs. 1 Nr. 1 zulassen, wenn hierdurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
§ 7 Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Die untere Landschaftspflegebehörde wird ermächtigt, die vom Landesamt für Umwelt vorgeschlagenen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Sie kann bei Gefährdung des Schutzzwecks die unaufschiebbaren, notwendigen Maßnahmen treffen.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen oder Grabungen vornimmt,
2.
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Straßen, Wege, Lager oder Plätze jeder Art anlegt oder Einfriedigungen errichtet,
3.
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 bauliche Anlagen errichtet, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, oder sonstige Eingriffe nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt,
4.
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
5.
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 Bild- oder Schrifttafeln anbringt,
6.
§ 4 Abs. 1 Nr. 6 die Gewässer verändert, Stoffe einbringt oder einleitet oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern,
7.
§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einbringt,
8.
§ 4 Abs. 1 Nr. 8 Erstaufforstungen vornimmt,
9.
§ 4 Abs. 1 Nr. 9 Lebens- oder Zufluchtstätten der Tiere oder die Standorte der Pflanzen beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen,
10.
§ 4 Abs. 1 Nr. 10 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt,
11.
§ 4 Abs. 1 Nr. 11 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt,
12.
§ 4 Abs. 1 Nr. 12 Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone oder Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren läßt,
13.
§ 4 Abs. 1 Nr. 13 die Wasserflächen auf dem Graswarder mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt,
14.
§ 4 Abs. 1 Nr. 14 in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht,
15.
§ 4 Abs. 1 Nr. 15 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde laufen läßt,
16.
§ 4 Abs. 1 Nr. 16 das Naturschutzgebiet betritt, im Naturschutzgebiet reitet oder fährt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig nicht erkennt, daß er die in Absatz 1 genannten Handlungen im Naturschutzgebiet vornimmt.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Graswarder-Heiligenhafen" vom 28. März 1968 (GVOBl. Schl.-H. S. 98) außer Kraft.
Anlage:
Anlage:
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