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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Fuhlensee und Umgebung" Vom 15. Dezember 1983

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Fuhlensee und Umgebung" Vom 15. Dezember 1983
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 7 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Fuhlensee und Umgebung" vom 15. Dezember 198301.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 122.02.2019
§ 222.02.2019
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
§ 501.01.2003
§ 601.01.2003
§ 701.01.2023
§ 801.01.2003
§ 901.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund des § 16 Abs. 1 des Landschaftspflegegesetzes (LPflegG) wird verordnet:

§ 1

(1) Der Fuhlensee, Gemeinde Ruhwinkel, Kreis Plön, wird mit seinem Uferbereich zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Fuhlensee und Umgebung" unter Nummer 117 in das beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet ist rd. 43 ha groß und umfaßt in der Gemarkung Ruhwinkel,
a.
Flur 1, die Flurstücke 22/4, 23/2, 23/6, 27/2 tlw., 35 tlw.,
b.
Flur 2, die Flurstücke 40/1, 42/1, 43/1, 46/3 tlw., 61/1 tlw., 62/2, 62/3, 70/1 tlw., 71 tlw.,
c.
Flur 3, die Flurstücke 64 tlw., 66/1 tlw., 68, 69/1, 69/2, 69/3, 70 und 93.
In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Karte im Maßstab 1:25.000 ist das Naturschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt.
(2) Die genauen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der Katasterkarte im Maßstab 1:2.000 rot eingetragen. Die maßgebende Ausfertigung der Karte ist beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde verwahrt. Sie ist Bestandteil dieser Verordnung. Weitere Ausfertigungen sind beim Landrat des Kreises Plön als unterer Landschaftspflegebehörde, beim Amtsvorsteher des Amtes Wankendorf und beim Bürgermeister der Gemeinde Ruhwinkel niedergelegt. Die Karte kann dort während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3

In dem geschützten Gebiet soll ein Lebensraum nachhaltig gesichert werden, der während der letzten Vereisung (Weichsel-Eiszeit) als Teil eines Systems von Tunneltälern entstanden ist. Er zeigt sich heute als ein besonders ausgeprägt verlandender, flacher See mit Schwimmblattgesellschaften und angrenzenden, artenreichen Röhrichten in einer breiten Verlandungszone, die ein Erlenbruchwald fast vollständig umgibt. Einschließlich des in den Randbereichen vorhandenen, unterschiedlich feuchten Grünlandes ist das Naturschutzgebiet Lebensraum teilweise sehr seltener Pflanzen und Tiere. Die Natur ist hier deshalb in ihrer Ganzheit zu erhalten und, soweit es zur Erhaltung bestimmter, bedrohter Pflanzen- und Tierarten erforderlich ist, zu entwickeln und wiederherzustellen.

§ 4

(1) in dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, verboten; insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Grabungen oder Aufschüttungen vorzunehmen, Klärschlamm oder sonstiges Material organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise zu verändern,
2.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
3.
Wege, Lager oder Plätze jeder Art anzulegen oder Einfriedigungen zu errichten,
4.
sonstige bauliche Anlagen zu errichten, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, oder sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 LPflegG vorzunehmen,
5.
Sprengungen und Bohrungen vorzunehmen,
6.
die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere und die Standorte der Pflanzen zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe und mechanische Maßnahmen,
7.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen die zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes und der öffentlichen Wege notwendige Beschilderung,
8.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen,
9.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
10.
den Fischfang auszuüben,
11.
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten, im Naturschutzgebiet zu reiten oder zu fahren,
12.
den See mit Wasserfahrzeugen zu befahren, zu baden, mit Tauchgeräten zu tauchen,
13.
Modellflugzeuge fliegen und Schiffsmodelle fahren zulassen,
14.
Zelte und Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde unangeleint mitzuführen.
(2) Verbote nach dem LPflegG und sonstigen Rechtsvorschriften, insbesondere Abfälle entgegen den abfallrechtlichen Vorschriften zu beseitigen oder Manöver und gleichartige Übungen abzuhalten, bleiben unberührt.

§ 5

(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den beim Inkrafttreten dieser Verordnung als Acker genutzten Flurstücken 27/2 tlw. und 35 tlw., Flur 1 (in der Katasterkarte im Maßstab 1: 2.000 kariert dargestellt) in vollem Umfang,
2.
die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den beim Inkrafttreten dieser Verordnung als Grünland (in der Katasterkarte im Maßstab 1 : 2.000 schraffiert dargestellt) und als Wald genutzten Flächen in der bisherigen Art und in dem bisherigen Umfang,
3.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und die Bekämpfung des Bisams,
4.
die ordnungsgemäße Unterhaltung der beim Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandenen Gewässer mit Ausnahme der Verwendung chemischer Mittel zur Grabenentkrautung,
5.
die Unterhaltung und der Betrieb des Schöpfwerkes,
6.
das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten, deren Beauftragte sowie durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind,
7.
das Befahren der Wege mit dem Fahrrad oder mit dem Krankenfahrstuhl.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, verbleibt es bei der Regelung des Dritten Abschnittes des LPflegG.

§ 6

(1) Die untere Landschaftspflegebehörde kann im Einzelfall im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 8, 9, 11 und 12 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 LPflegG weitere Ausnahmen zulassen, die nicht zu einer nachhaltigen Störung führen und auch sonst den Schutzzweck nicht beeinträchtigen können.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Grundräumungen, Grundinstandsetzungen und ähnliche, den § 12 LPflegG berührende Arbeiten im Rahmen der Gewässerunterhaltung und das Ausbringen von Aushub im Naturschutzgebiet.

§ 7

Die untere Landschaftspflegebehörde kann bei Gefährdung des Schutzzweckes die unaufschiebbaren Maßnahmen treffen. Sie wird ermächtigt, die vom Landesamt für Umwelt vorgeschlagenen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen.

§ 8

Ordnungswidrig nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 LPflegG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Grabungen oder Aufschüttungen vornimmt, Klärschlamm oder sonstiges Material organischer oder anorganischer Zusammensetzung einbringt oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise verändert,
2.
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Erstaufforstungen vornimmt,
3.
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 Wege, Lager oder Plätze jeder Art anlegt oder Einfriedigungen errichtet,
4.
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 sonstige bauliche Anlagen errichtet, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, oder sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 LPflegG vornimmt,
5.
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 Sprengungen und Bohrungen vornimmt,
6.
§ 4 Abs. 1 Nr. 6 die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere und die Standorte der Pflanzen beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe und mechanische Maßnahmen,
7.
§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, ausgenommen die zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes und der öffentlichen Wege notwendige Beschilderung,
8.
§ 4 Abs. 1 Nr. 8 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt,
9.
§ 4 Abs. 1 Nr. 9 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet,
10.
§ 4 Abs. 1 Nr. 10 den Fischfang ausübt,
11.
§ 4 Abs. 1 Nr. 11 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt, im Naturschutzgebiet reitet oder fährt,
12.
§ 4 Abs. 1 Nr. 12 den See mit Wasserfahrzeugen befährt, badet, mit Tauchgeräten taucht,
13.
§ 4 Abs. 1 Nr. 13 Modellflugzeuge fliegen und Schiffsmodelle fahren läßt,
14.
§ 4 Abs. 1 Nr. 14 Zelte und Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde unangeleint mitführt.

§ 9

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kreisverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Bereich des Stolper Sees, Belauer Sees und Umgebung vom 1. September 1969 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. 1970 S. 195) außer Kraft, soweit sie das in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betrifft.

Anlage:

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