Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Fröslev-Jardelunder Moor" Vom 30. Mai 1984
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Fröslev-Jardelunder Moor" Vom 30. Mai 1984
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 7 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Fröslev-Jardelunder Moor" vom 30. Mai 1984 | 01.01.2003 |
Eingangsformel | 01.01.2003 |
§ 1 | 22.02.2019 |
§ 2 | 22.02.2019 |
§ 3 | 01.01.2003 |
§ 4 | 01.01.2003 |
§ 5 | 01.01.2003 |
§ 6 | 01.01.2003 |
§ 7 | 01.01.2023 |
§ 8 | 01.01.2003 |
§ 9 | 01.01.2003 |
Anlage | 01.01.2003 |
Aufgrund des § 16 Abs. 1 des Landschaftspflegegesetzes (LPflegG) wird verordnet:
§ 1
(1) Das Jardelunder Moor und der nördliche Teil des Osterbyer Moores, Gemeinden Jardelund und Osterby, Kreis Schleswig-Flensburg, werden als westlicher Teil des beiderseits der deutsch-dänischen Grenze gelegenen Fröslev/Jardelunder Moores zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Fröslev-Jardelunder Moor" unter Nummer 102 in das beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 222 ha groß und umfaßt
1.
a)
in der Gemarkung Jardelund, Flur 8, die Flurstücke 5/2, 5/5, 7 tlw., 9 tlw., 11/2, 11/4 tlw., 11/5, 11/6, 16 tlw.,
b)
in der Gemarkung Jardelund, Flur 9, die Flurstücke 1-60, 62, 63, 64/1, 65-87, 192/88, 193/89, 90, 91, 194/92, 195/93, 94, 95, 196/96, 197/97, 98, 99, 198/100, 199/101, 102, 103, 200/104, 105, 201/106, 202/107, 108-125, 126/1, 126/2, 127/1, 127/2, 128/1, 128/2, 129/1, 129/2, 130/1, 130/2, 131/1, 131/2, 132/1, 132/2, 133/1, 133/2, 134/1, 134/2, 135/1, 135/2, 136/1, 136/2, 137/1, 137/2, 138/1, 138/2, 139/1, 139/2, 140/1, 140/2, 141/1, 141/2, 142/1, 142/2, 144/2, 144/3, 145-160, 172/2, 172/3, 172/4, 173/3, 174/3, 175, 176, 177, 178/2, 178/4, 178/5, 180/1, 182/1, 182/2, 184, 185/173, 187/1, 187/2 tlw., 188/1, 188/2, 188/3, 189/1, 189/2, 190/1, 190/2, 191/1, 191/2, 192/1, 192/2, 192/3, 192/4, 193/1, 193/2, 195, 196/2, 196/3 tlw., 196/5, 196/6, 197/1, 196/7,
2.
in der Gemarkung Osterby, Flur 3, die Flurstücke 58 tlw., 59, 62 tlw., 64 tlw., 65, 66, 63/3, 63/5, 69/1, 69/2, 70, 71, 72, 73/1, 74/1.
In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Karte im Maßstab 1:25.000 ist das Naturschutzgebiet schwarz punktiert dargestellt.
(2) Die genauen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der Katasterkarte im Maßstab 1:2.000 rot eingetragen. Die maßgebende Ausfertigung der Karte ist beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde verwahrt. Sie ist Bestandteil dieser Verordnung. Weitere Ausfertigungen sind beim Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg als unterer Landschaftspflegebehörde, beim Amtsvorsteher des Amtes Schafflund sowie bei den Bürgermeistern der Gemeinden Jardelund und Osterby niedergelegt. Die Karten können dort während der Dienststunden eingesehen werden.
§ 3
Das Naturschutzgebiet ist Teil eines großflächigen, sich im Osten auf dänischem Staatsgebiet fortsetzenden Hochmoores im Flensburger Sanderbereich mit charakteristischen, teilweise gefährdeten Tier- und Pflanzenarten. In dem Naturschutzgebiet ist die Natur in ihrer Ganzheit zu erhalten und, soweit es zur Erhaltung bestimmter, bedrohter Tier- und Pflanzenarten erforderlich ist, zu entwickeln und wiederherzustellen.
§ 4
(1) in dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, verboten; insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Grabungen oder Aufschüttungen vorzunehmen, Klärschlamm oder sonstiges Material organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise zu verändern,
2.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
3.
Wege, Lager oder Plätze jeder Art anzulegen oder Einfriedigungen zu errichten,
4.
sonstige bauliche Anlagen zu errichten, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, oder sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 LPflegG vorzunehmen,
5.
Entwässerungen durch zusätzliche Entwässerungsanlagen durchzuführen und den Abfluß von Wasserläufen neu zu regeln,
6.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
7.
die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere und die Standorte der Pflanzen zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe und mechanische Maßnahmen,
8.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen standortfremder Arten einzubringen,
9.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder gebietsfremde Tiere auszusetzen,
10.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen die zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes und der öffentlichen Wege notwendige Beschilderung,
11.
Modellflugzeuge fliegen oder Schiffsmodelle fahren zu lassen,
12.
das Naturschutzgebiet außerhalb der in der Örtlichkeit gekennzeichneten Wege zu betreten, im Naturschutzgebiet zu reiten oder zu fahren oder die Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen zu befahren,
13.
Zelte und Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde unangeleint mitzuführen.
(2) Verbote nach dem LPflegG und sonstigen Rechtsvorschriften, insbesondere Abfälle entgegen den abfallrechtlichen Vorschriften zu beseitigen sowie Manöver und gleichartige Übungen abzuhalten, bleiben unberührt.
§ 5
(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung der in der Katasterkarte im Maßstab 1:2.000 und der anliegenden Karte im Maßstab 1:25.000 kariert dargestellten, ackerfähigen Flächen,
2.
die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung der übrigen in der Katasterkarte im Maßstab 1:2.000 und der anliegenden Karte im Maßstab 1:25.000 in Schrägschraffur dargestellten Grundstücke (Dauergrünland) und der Waldflächen in der Art und in dem Umfang, wie sie bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorlag,
3.
die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung der Fischgewässer, ohne den Wasserabfluß zu erhöhen oder chemische Mittel zu verwenden,
4.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und die Bekämpfung des Bisams,
5.
die ordnungsgemäße Ausübung des Fischfanges durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten,
6.
das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes durch Zoll, Bundesgrenzschutz, die Eigentümer und Nutzungsberechtigten, deren Beauftragte sowie durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind, das Betreten und Befahren der gekennzeichneten Wege mit dem Fahrrad oder mit dem Krankenfahrstuhl.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, verbleibt es bei der Regelung des Dritten Abschnitts des LPflegG.
§ 6
(1) Die untere Landschaftspflegebehörde kann im Einzel im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 1, 8 und 9 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 LPflegG weitere Ausnahmen zulassen, die nicht zu einer nachhaltigen Störung führen und auch sonst den Schutzzweck nicht beeinträchtigen können.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Grundräumungen, Grundinstandsetzungen und ähnliche, den § 12 LPflegG berührende Arbeiten im Rahmen der Gewässerunterhaltung und das Ausbringen von Aushub im Naturschutzgebiet.
(3) Auf Antrag kann die untere Landschaftspflegebehörde dem Eigentümer ausnahmsweise erlauben, Holz zur Deckung des Eigenbedarfs zu entnehmen (§ 61 Abs. 1 LPflegG). Das gilt auch für die Entnahme von Torf in geringer Menge für den Eigenbedarf, wenn das Verbot des § 4 Abs. 1 Nr. 1 für einen Eigentümer, der bisher gelegentlich Torf gewonnen hat, eine unbillige Härte bedeuten würde und die Ausnahme mit dem Schutzzweck und dem Pflegeziel vereinbar ist. Die untere Landschaftspflegebehörde kann Ausnahmen zur Entnahme von Torf auf Randflächen beschränken.
§ 7
Die untere Landschaftspflegebehörde kann bei Gefährdung des Schutzzweckes die unaufschiebbaren Maßnahmen treffen. Sie wird ermächtigt, die vom Landesamt für Umwelt vorgeschlagenen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen.
§ 8
Ordnungswidrig nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 LPflegG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Grabungen oder Aufschüttungen vornimmt, Klärschlamm oder sonstiges Material organischer oder anorganischer Zusammensetzung einbringt oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise verändert,
2.
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Erstaufforstungen vornimmt,
3.
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 Wege, Lager oder Plätze jeder Art anlegt oder Einfriedigungen errichtet,
4.
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 sonstige bauliche Anlagen errichtet, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen oder sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 LPflegG vornimmt,
5.
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 Entwässerungen durch zusätzliche Entwässerungsanlagen durchführt und den Abfluß von Wasserläufen neu regelt,
6.
§ 4 Abs. 1 Nr. 6 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
7.
§ 4 Abs. 1 Nr. 7 die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere und die Standorte der Pflanzen beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe und mechanische Maßnahmen,
8.
§ 4 Abs. 1 Nr. 8 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen standortfremder Arten einbringt,
9.
§ 4 Abs. 1 Nr. 9 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder gebietsfremde Tiere aussetzt,
10.
§ 4 Abs. 1 Nr. 10 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, ausgenommen die zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes und der öffentlichen Wege notwendige Beschilderung,
11.
§ 4 Abs. 1 Nr. 11 Modellflugzeuge fliegen oder Schiffsmodelle fahren läßt,
12.
§ 4 Abs. 1 Nr. 12 das Naturschutzgebiet außerhalb der in der Örtlichkeit gekennzeichneten Wege betritt, im Naturschutzgebiet reitet oder fährt oder die Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen befährt,
13.
§ 4 Abs. 1 Nr. 13 Zelte und Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde unangeleint mitführt.
§ 9
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kreisverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreis Flensburg-Land vom 26. Mai 1972 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 133), zuletzt geändert durch die Kreisverordnung vom 16. August 1983 (Kreisblatt für den Kreis Schleswig-Flensburg, Nr. 18), soweit sie das in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betrifft, außer Kraft.
Anlage
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