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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Fockbeker Moor" Vom 3. September 2002

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Fockbeker Moor" Vom 3. September 2002
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 6 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Fockbeker Moor" vom 3. September 200201.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet22.02.2019
§ 2 - Geltungsbereich22.02.2019
§ 3 - Schutzzweck01.01.2003
§ 4 - Verbote01.01.2003
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2003
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2023
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2003
§ 8 - Inkrafttreten und Außerkrafttreten01.01.2003
Aufgrund des § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 und § 53 Abs. 7 des Landesnaturschutzgesetzes und des § 38 des Landesjagdgesetzes verordnet das Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Das Fockbeker Moor mit den daran angrenzenden land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinden Fockbek und Hohn, Kreis Rendsburg-Eckernförde, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Fockbeker Moor" unter Nummer 184 in das im Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
(3) In dem Naturschutzgebiet befinden sich natürliche Lebensräume im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42).

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 379 ha groß und umfasst in der Gemeinde Fockbek die Gemarkungsteile Knüll, Königsmoor, Fockbeker Moor, Kathenkoppel, Schafsweide, Suerlanderdeelen, Bülten, Assenteile, Dünnig, Moosdeelen, Deelen, Brahmkamp, Gräbenskoppel, Willdeelen sowie Teilflächen der Gemarkung Königsmoor in der Gemeinde Hohn.
Es wird wie folgt begrenzt:
1.
im Norden überwiegend durch den parallel zum Hüttendamm verlaufenden Feldweg;
2.
im Süden durch die Kreisstraße 69 von Rendsburg nach Lohe;
3.
im Westen überwiegend durch den quer zum Hüttendamm verlaufenden Feldweg;
4.
im Osten überwiegend durch die Gemeindestraße von Ahrenstedt nach Fockbek.
(2) Ausgenommen vom Schutz dieser Verordnung ist das bebaute Gebiet des "Knüll" sowie die unmittelbar angrenzenden Randbereiche.
(3) In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt.
(4) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karte ist im Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung, 24106 Kiel, verwahrt. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.
Weitere Karten sind
1.
bei der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde
- Untere Naturschutzbehörde -,
24768 Rendsburg,
2.
bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Gemeinde Fockbek,
24787 Fockbek,
3.
bei der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher des Amtes Hohner Harde,
24806 Hohn,
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet dient der Sicherung, dem Schutz und der Erhaltung eines charakteristischen Geesthochmoores mit angrenzenden Wiesen-, Weiden- und Waldbiotopen als Lebensraum einer charakteristischen, teilweise gefährdeten Pflanzen- und Tierwelt.
(2) Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten. Insbesondere gilt es,
1.
das Hochmoor mit seinen Übergangsbereichen zur umliegenden Geest als Lebensraum für die daran gebundene charakteristische Pflanzen- und Tierwelt,
2.
den natürlichen Ablauf der Regenerationsprozesse im Hochmoor und
3.
das für ein Hochmoor typische Landschaftsbild
zu erhalten und zu schützen,
4.
einen natürlichen oder naturnahen Wasserhaushalt als Voraussetzung für die Entwicklung und Regeneration des Fockbeker Moores und seiner Randbereiche
wiederherzustellen und
5.
insbesondere die angrenzenden Moorgrünländereien als Lagg-Bereiche
zu entwickeln sowie
6.
die Entwicklung von Heideflächen und natürlichen Eichen-Buchenwäldern
zu fördern.
(2a) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter, gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume erforderlich ist, sind entsprechende Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
6.
Gewässer im Sinne des § 31des Wasserhaushaltsgesetzes auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
8.
Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen;
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit es sich nicht um Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften handelt;
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen;
11.
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
14.
gentechnisch veränderte Organismen einzubringen;
15.
Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone, Drachen aufsteigen oder landen zu lassen sowie mit Luftsportgeräten zu starten oder zu landen;
16.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeder Art zu befahren;
17.
in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren zu lassen;
18.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Gegenstände jeder Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;
19.
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege zu reiten oder zu fahren.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes der bei Inkrafttreten dieser Verordnung als
a)
Acker genutzten, in der Abgrenzungskarte und in der Übersichtskarte kariert dargestellten Flächen in der bisherigen Art und in dem bisherigen Umfang;
b)
Grünland genutzten Flächen mit folgenden Einschränkungen:
c)
nicht zulässig ist es, die Flächen mehr als bisher zu entwässern, in Ackerland umzuwandeln oder Pflanzenschutzmittel auf diesen Flächen auszubringen;
2.
die ordnungsgemäße Sondernutzung der in der Abgrenzungskarte und in der Übersichtskarte in unterbrochener Schrägschraffur dargestellte und genehmigte Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkultur in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang bis zum Ende der Sondernutzung am 31. Dezember 2010; nach diesem Zeitpunkt ist die Nutzung dieser Fläche als Grünland oder Acker gemäß Absatz 1 zulässig;
3.
die Nutzung des Flurstücks 21/1 der Flur 17 in der Gemarkung Fockbek als Anzuchtfläche für Gartengehölze und Waldfläche in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang mit folgender Einschränkung:
nicht zulässig ist es, Pflanzenschutzmittel oder andere Stoffe auszubringen;
4.
die den Schutzzweck berücksichtigende, naturnahe forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes der bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Wald genutzten Flächen unter Beachtung des § 15a des Landesnaturschutzgesetzes;
5.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes mit folgenden Einschränkungen:
nicht zulässig ist es,
a)
die Jagd auf Graureiher und die Fallenjagd mit Totschlagfallen auszuüben,
b)
die Jagd auf Niederwild, ausgenommen die Jagd auf Rehwild und Füchse, vor dem 16. Oktober eines jeden Jahres auszuüben,
c)
mit Bleischrot zu schießen oder mehr als eine Treibjagd pro Jahr durchzuführen,
d)
geschlossene Hochsitze zu errichten und
e)
Fütterungseinrichtungen zu errichten oder zu betreiben, Wildäsungsflächen oder Wildäcker anzulegen und Brutkästen für Enten aufzustellen;
6.
die erforderliche Unterhaltung der Gewässer, die der Vorflut dienen,
a)
auf der Grundlage eines genehmigten Gewässerpflegeplanes nach § 38 Abs. 3 des Landeswassergesetzes oder
b)
aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach § 38 Abs. 3 und 4 des Landeswassergesetzes;
7.
die erforderlichen Maßnahmen zur Unterhaltung und Sicherung der Wege unter Beachtung des § 12 Abs. 1des Landesnaturschutzgesetzes mit folgender Einschränkung:
nicht zulässig ist die Verwendung von wassergefährdenden, auswasch- oder auslaugbaren Materialien;
8.
der Betrieb und die Unterhaltung der Erdgastransportleitung Fockbek - Ellund;
9.
der Betrieb und die Unterhaltung der 8"-Pipeline Waabs - Albersdorf;
10.
der Betrieb und die Unterhaltung gewässerkundlicher Messanlagen nach § 107 Abs. 2 des Landeswassergesetzes sowie die hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten;
11.
das Betreten oder Befahren
a)
der jeweiligen Grundstücke einschließlich der Wasserflächen durch die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
b)
des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind;
12.
Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die untere Naturschutzbehörde durchführt; bei Maßnahmen im Bereich der Kulturdenkmale unter Beachtung des § 16 Abs. 9 des Landesnaturschutzgesetzes.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, sind die Bestimmungen des Abschnittes III des Landesnaturschutzgesetzes zu beachten.
(3) Die untere Naturschutzbehörde trifft bei Gefährdung des Schutzzweckes nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 Abs. 1 Satz 2 des Landesnaturschutzgesetzes Ausnahmen zulassen für
1.
Bohrungen und Sondierungen im Rahmen
a)
der amtlichen geowissenschaftlichen Landesaufnahme und
b)
von geophysikalischen Messungen,
2.
die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach § 38 des Landeswassergesetzes;
3
die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des Naturschutzgebietes und
4.
das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten;
eine Ausnahme ist nicht erforderlich für die Bekämpfung des Bisams nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 des Landeswassergesetzes im Bereich der Deiche und der Dämme.
(2) Die Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt als obere Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 und den einschränkenden Regelungen des § 5 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a, b, c und e zulassen, wenn hierdurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die untere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall
1.
Ausnahmen von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und den einschränkenden Regelungen des § 5 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. d zulassen, wenn hierdurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird;
2.
die Anwendung von Herbiziden zur gezielten, punktuellen Bekämpfung von Ampfer als Ausnahme von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 und den einschränkenden Regelungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b zulassen, wenn hierfür ein Erfordernis unter Beachtung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft nachgewiesen wird und hierdurch der Schutzzweck nicht nachhaltig beeinträchtigt wird.
(4) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des § 4 Abs. 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes Befreiungen gewähren. Bei der Gewährung von Befreiungen von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 bis 13 sind die besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
2.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
3.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
4.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
5.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
6.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Gewässer im Sinne des § 31des Wasserhaushaltsgesetzes ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
8.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt;
9.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
10.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;
11.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
13.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
14.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 gentechnisch veränderte Organismen einbringt;
15.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone, Drachen aufsteigen oder landen lässt sowie mit Luftsportgeräten startet oder landet;
16.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeder Art befährt;
17.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren lässt;
18.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Gegenstände jeder Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;
19.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege reitet oder fährt.
(2) Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt auch, wer
1.
vorsätzlich ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde eine Handlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vornimmt;
2.
fahrlässig nicht erkennt, dass er die in § 7 Abs. 1 genannten Handlungen im Naturschutzgebiet vornimmt.

§ 8 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Unterschutzstellung von Landschaftsteilen im Kreise Rendsburg nach §§ 5 und 19 RNG. vom 7. November 1956 (Amtsbl. Schl.-H./ AAz. S. 242), soweit sie das in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betrifft, außer Kraft.
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