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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Dummersdorfer Ufer" Vom 13. Dezember 1991

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Dummersdorfer Ufer" Vom 13. Dezember 1991
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Dummersdorfer Ufer" vom 13. Dezember 199101.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet22.02.2019
§ 2 - Geltungsbereich22.02.2019
§ 3 - Schutzzweck01.01.2003
§ 4 - Verbote01.01.2003
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2023
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2003
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2003
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund des § 16 Abs. 1 des Landschaftspflegegesetzes verordnet der Minister für Natur, Umwelt und Landesentwicklung die folgenden §§ 1 bis 8 mit Ausnahme des § 5 Abs. 1 Nr. 4;
aufgrund des § 39 Abs. 1 Nr. 8 des Landesjagdgesetzes verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei den folgenden § 5 Abs. 1 Nr. 4 und § 8 Abs. 1:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Die Steilküstenlandschaft des westlichen Traveufers und ein Teil der Wasserfläche der Trave auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck zwischen dem Travemünder Skandinavienkai im Norden und dem Metallhüttenwerk Herrenwyk im Südwesten werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Dummersdorfer Ufer" unter Nummer 55 in das beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 342 ha groß und umfaßt in den Gemarkungen
1.
Ivendorf, Flur 3,
die Flurstücke 8/4, 9/1, 19/1, 20, 21, 23/1, 24/1, 27/11, 41/2, 45/1, 46/1, 47/1 teilweise, 48/2 teilweise, 49/2, 49/3, 50/7 teilweise, 51/6 teilweise, 55, 56, 61/1 teilweise, 65/1, 158/43, 160/53, 161/60,
2.
Dummersdorf,
a)
Flur 3,
die Flurstücke 6/1, 7/2, 9/2, 10, 27, 28/1 teilweise, 30/2, 32/1, 32/2, 32/3, 49/1 teilweise, 50I1 teilweise,
b)
Flur 4,
die Flurstücke 17/1, 18/2, 18/3, 20/3, 21/9, 21/10, 22/3, 23/1, 23/2, 24, 25, 27/1, 27/3, 28/1, 31/1, 36/3, 46, 48, 49/1, 50/1, 55/3 teilweise, 71/4, 75, 89/22, 107/44 teilweise, 108/44, 114/29, 117/39,
c)
Flur 5,
die Flurstücke 4/1 teilweise, 5/1, 6/2, 17/1 teilweise, 32/3, 32/4, 34/5, 37 teilweise, 38, 63/35,
d)
Flur 6,
die Flurstücke 54/7 teilweise, 56, 59/1 teilweise, 67, 71, 72, 73, 83, 92/4, 100/6 teilweise, 111/1 teilweise, 123 und
3.
Trave und Dassower See,
a)
Flur 2,das Flurstück 1/40 teilweise,
b)
Flur 5, das Flurstück 1/20 teilweise,
c)
Flur 6, das Flurstück 1/14 teilweise und
d)
Flur 7, das Flurstück 1/18 teilweise.
In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten, Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den Abgrenzungskarten, Blatt 1 a bis 5 a, im Maßstab 1 : 5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karten ist beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung, Oberste Landschaftspflegebehörde, 2300 Kiel, verwahrt. Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.
Weitere Karten sind beim
1.
Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung - Oberste Jagdbehörde -, 2300 Kiel,
2.
Bürgermeister der Hansestadt Lübeck - Untere Landschaftspflegebehörde -, 2400 Lübeck,
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet dient dem Schutz und der dauerhaften Sicherung eines für Schleswig-Holstein biogeographisch herausragenden Lebensraumes im Grenzbereich von subkontinental und ozeanisch verbreiteten Pflanzen- und Tierarten. Es besteht im wesentlichen aus einem wärmeexponierten Steilufer der Trave in einer sandig-kiesigen Grundmoränenlandschaft und den angrenzenden Lebensräumen oberhalb des Steilufers, am Ufer und im Flachwasserbereich der Trave. Das Gebiet ist von herausragender naturkundlicher Bedeutung durch seine zum Teil hochspezialisierte, seltene und artenreiche Pflanzenwelt und eine besonders störungsanfällige Tierwelt auf wärmeexponierten Trockenrasen, in Niederwäldern, Hangsickerquellen, Erlenbrüchen, auf Brach- und Grünlandflächen sowie in Buchten und auf Wasserflächen der Trave.
(2) In dem Naturschutzgebiet sind die Eigenart, Vielfalt und Schönheit der Natur dauerhaft und vollständig zu erhalten. Schutzzweck ist die dauerhafte Existenzfähigkeit der Arten und Lebensgemeinschaften zur Sicherung und Fortentwicklung der natürlichen genetischen Vielfalt und der Erhalt sowie die Entwicklung kulturhistorisch geprägter Lebensräume. Nutzungsbedingte Störeinflüsse sind auszuschließen oder soweit wie möglich zu minimieren. Die Erlebbarkeit der Natur ist für den Menschen zu ermöglichen, sofern hierdurch die zu schützende Natur nicht beeinträchtigt wird.
(3) Sofern es zum Schutz dieses Gebietes oder seiner Teilbereiche, insbesondere zur Erhaltung, zum Schutz und der Entwicklung bestimmter bedrohter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Ökosysteme erforderlich ist, sind Pflege-, Entwicklungs- und Renaturierungsmaßnahmen durchzuführen.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
6.
Gewässer im Sinne des § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern oder Grundwasserabsenkungen des oberflächennahen Grundwasserleiters vorzunehmen;
8.
Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen;
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen; ausgenommen sind Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften;
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen;
11.
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere und ihre Ökosysteme zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
14.
Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone oder Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren zu lassen;
15.
die Wasserflächen mit Ausnahme der Trave mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren;
16.
in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen;
17.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;
18.
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege und Plätze zu fahren, zu parken oder zu reiten.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landschaftspflegegesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die auf den Schutzzweck ausgerichtete landwirtschaftliche Bodennutzung der im Eigentum der Hansestadt Lübeck befindlichen Flächen auf der Grundlage der Empfehlungen des Landesamtes für Umwelt Schleswig-Holstein sowie Maßnahmen auf Anordnung der unteren Landschaftspflegebehörde auf den Flächen, die im Rahmen der Hafenerweiterung am Skandinavienkai in Travemünde als Ausgleichsflächen festgesetzt sind;
2.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung der übrigen, bei Inkrafttreten dieser Verordnung als
a)
Acker genutzten, in den Abgrenzungskarten kariert dargestellten Flächen mit der Einschränkung, daß ein 10 m breiter Randstreifen weder bearbeitet noch genutzt werden darf und chemische Pflanzenschutzmittel, Dünger oder andere Stoffe nicht ausgebracht werden dürfen;
b)
Grünland genutzten, in den Abgrenzungskarten in waagerechter Schraffur dargestellten Flächen; nicht zulässig ist das Umbrechen des Grünlandes sowie das Aufbringen von Dünger, Pflanzenschutzmitteln oder anderen Stoffen;
3.
die den Schutzzweck berücksichtigende ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung der bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Wald genutzten Flächen auf der Grundlage der Empfehlungen des Landesamtes für Umwelt Schleswig-Holstein im Einvernehmen mit der zuständigen Forstbehörde;
4.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes; nicht zulässig ist es,
a)
die Jagd auf Wasserwild auszuüben;
b)
Wildäcker anzulegen;
c)
geschlossene Hochsitze zu errichten oder Fütterungseinrichtungen zu errichten oder zu betreiben;
5.
die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei in dem zum Naturschutzgebiet gehörenden Teil der Trave durch die Berechtigten im Rahmen der Satzung über die Ausführung des Fischereirechtes der Hansestadt Lübeck vom 14. Juni 1982 in der Fassung vom 25. September 1986, soweit keine Beschränkungen nach § 5 des Bundeswasserstraßengesetzes getroffen sind, mit der Einschränkung, daß der Fischfang mit der Handangel vom Ufer der Trave aus nur an den Uferabschnitten zulässig ist, die in der Übersichtskarte und in den Abgrenzungskarten in Kreuzsignatur dargestellt und in der Örtlichkeit gekennzeichnet sind;
6.
die nach § 38 des Landeswassergesetzes in einem Gewässerpflegeplan festgelegte, erforderliche Unterhaltung der der Vorflut dienenden Gewässer unter Beachtung des § 12 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes;
7.
die erforderlichen, einvernehmlich mit der unteren Landschaftspflegebehörde festgelegten Maßnahmen zur Unterhaltung und Sicherung der Wege; nicht zulässig ist die Verwendung von wassergefährdenden, auswasch- oder auslaugbaren Materialien;
8.
die erforderlichen Maßnahmen des Küstenschutzes im Sinne des Fünften Teiles des Gesetzes zur Änderung des Landeswassergesetzes vom 27. Juni 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 331), sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen der Wasserwirtschaft einschließlich der Forschungs- und Vermessungsarbeiten; nicht zulässig sind solche Vorhaben, die nach Wasserrecht oder anderen Rechtsvorschriften erlaubnis-, bewilligungs-, genehmigungs- oder planfeststellungsbedürftig sind;
9.
die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße und zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf der Bundeswasserstraße einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten;
10.
das Betreten oder Befahren
a)
der jeweiligen Grundstücke durch die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
b)
des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind;
11.
der Betrieb und die Unterhaltung der Grundwassermeßstelle am Stülper Huk;
12.
das Betreten der Langremenkoppel im südwestlichen Teil des Naturschutzgebietes;
13.
das Betreten und das Lagern am Tage auf der von der unteren Landschaftspflegebehörde in der Örtlichkeit gekennzeichneten Liegewiese nördlich des Hirtenberges;
14.
das Betreten des Strandes auf einer Breite bis zu 3 m parallel zur Wasserlinie der Trave im Bereich der beiden, in der Übersichtskarte und in den Abgrenzungskarten dargestellten und in der Örtlichkeit gekennzeichneten Strandabschnitte;
15.
das kurzzeitige Anlanden am Tage mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne Motorkraft im Bereich des in der Übersichtskarte und in den Abgrenzungskarten dargestellten und in der Örtlichkeit gekennzeichneten Uferabschnittes;
16.
Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die untere Landschaftspflegebehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt als oberer Landschaftspflegebehörde durchführt oder durchführen läßt oder die im Rahmen der Anordnungen der obersten Landschaftspflegebehörde durchzuführen sind.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, gilt Abschnitt III des Landschaftspflegegesetzes.
(3) In Abständen werden die Auswirkungen der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen auf die in § 3 beschriebenen Ziele der Verordnung und die Notwendigkeit geprüft, die Zulässigkeit einzelne Handlungen einzuschränken oder auszuweiten.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

Die untere Landschaftspflegebehörde kann im Einzelfall
1.
von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12, 13 und 18,
2.
bei einer Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach § 38 des Landeswassergesetzes
Ausnahmen zulassen, wenn die danach zulässigen Handlungen nicht zu einer nachhaltigen Störung führen und den Schutzzweck nicht beeinträchtigen können. Sie ist auch zuständig für die Erteilung von Befreiungen nach § 61 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes und kann bei Gefährdung des Schutzzweckes die unaufschiebbaren, notwendigen Maßnahmen treffen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
2.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
3.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
4.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
5.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
6.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Gewässer im Sinne des § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert oder Grundwasserabsenkungen des oberflächennahen Grundwasserleiters vornimmt;
8.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einbringt;
9.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
10.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;
11.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere und ihre Ökosysteme beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
13.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
14.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone oder Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren läßt;
15.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 die Wasserflächen mit Ausnahme der Trave mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt;
16.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht;
17.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;
18.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege und Plätze fährt, parkt oder reitet;
19.
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a den 10 m breiten Ackerrandstreifen bearbeitet oder nutzt oder chemische Pflanzenschutzmittel, Dünger oder andere Stoffe ausbringt;
20.
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b die Grünlandflächen umbricht sowie Dünger, Pflanzenschutzmittel oder andere Stoffe aufbringt;
21.
§ 5 Abs. 1 Nr. 5 und außerhalb der festgelegten und gekennzeichneten Uferabschnitte den Fischfang mit der Handangel vom Ufer der Trave oder vom Boot aus ausübt;
22.
§ 5 Abs. 1 Nr. 14 außerhalb der festgelegten und gekennzeichneten Uferabschnitte den Strand betritt;
23.
§ 5 Abs. 1 Nr. 15 außerhalb des gekennzeichneten Uferabschnittes mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne Motorkraft anlandet.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig nicht erkennt, daß er die in den Absätzen 1 und 2 genannten Handlungen im Naturschutzgebiet vornimmt.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Dummersdorfer Ufer" in der Gemarkung Dummersdorf im Bereich der Hansestadt Lübeck vom 13. November 1958 (GVOBl. Schl.-H. S. 301), geändert durch Landesverordnung vom 6. Dezember 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 171), außer Kraft.

Anlage:

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