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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Dosenmoor" Vom 18. März 1981

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Dosenmoor" Vom 18. März 1981
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 6 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Dosenmoor" vom 18. März 198101.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 122.02.2019
§ 222.02.2019
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
§ 501.01.2003
§ 601.01.2023
§ 701.01.2003
§ 801.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund der §§ 14 und 57 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes vom 16. April 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 507), wird verordnet:

§ 1

(1) Das Dosenmoor, Kreise Rendsburg-Eckernförde, Plön und Stadt Neumünster, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet "Dosenmoor" wird unter Nummer 110 in das beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 521 ha groß und umfaßt in den Gemarkungen
1.
Dosenmoor, Flur 1, die Flurstücke 2/1, 5/1, 5/2, 6, 145/7, 146/7, 148/8, 9, 10/1, 13/2, 13/3, 13/4, 186/13, 15/3, 137/1, 158/136, 159/136, 160/136, 141, 163/127 tlw., 164/127, 165/127, 184/16, 147/8, 185/16, 166/17, 167/17, 18 bis 37, 150/38, 149/38, 39 bis 47, 170/48, 171/48, 172/49, 173/49, 50 bis 54, 151/55, 152/55, 153/55, 56 bis 71, 143/72, 144/72, 73, 174/74, 175/74, 168/75, 169/75, 76 bis 126, 128, 154/129, 130 bis 133, 135, 138, 155/129, 161/140, 162/140, 139, 141/1, 141/2,
Flur 2, die Flurstücke 1 bis 51, 177/52, 178/52, 179/52, 53,54/1, 55/1, 56/1, 57/1, 58/1, 59/1, 60/1, 61/1, 62/1, 63, 64/1, 65/1, 66/1, 67/1, 68/1, 69 bis 147, 148/1, 149/1, 150 bis 156, 157/, 158/1, 159/1, 160/1, 161/1, 162, 163, 164/1, 166, 182/167, 189/167, 168/1, 169, 184/170, 185/170, 186/171, 187/171, 188/172, 189/172, 173, Flur 3, die Flurstücke 1 bis 58, 90/1, 104 bis 110, 111/1, 112,113, 114/1, 115 bis 127, 128/1, 178/129, 179/129, 130 bis 132, 133/1, 134/1, 135/1, 136/1, 137 bis 172, 176, 177,
Flur 4, die Flurstücke 1 bis 57, 131/58, 132/58, 59 bis 76, 141/77, 142/77, 78 bis 85, 86/1, 87/1, 87/2, 88 bis 92, 93/1, 94/1, 95/1, 96/1, 97, 98, 144/99, 143/99, 100 bis 106, 107/1, 107/2, 108/2, 109/4, 110/4, 111/2, 112/4, 113/5, 114 bis 116, 139/117, 140/117, 120 bis 128, 129/1,
Flur 5, die Flurstücke 1 bis 15, 16/1, 16/2, 16/3, 16/4, 16/5, 16/6, 75/16, 120/16, 137/16, 216/16, 113/70, 115/70, 108/71, 110/71, 106/69, 107/69, 76/18, 77/19, 78/20, 79/21, 80/22, 81/23, 24/1, 24/2, 103/66, 26/2, 27/1 tlw., 188/26, 189/27, 190/26, 191/27, 192/26, 193/27, 194/26, 195/27, 196/26, 197/27, 28/3, 29/3 tlw., 30/1 tlw., 118/31 tlw., 31/2, 208/32, 209/32, 33/1,34/1, 35/1, 203/35, 36/1, 37/1, 97/38, 39/1, 40/1 tlw., 41/1 tlw., 42/1 tlw., 43/1, 43/2, 45/1 tlw., 174/46 tlw., 175/46 tlw., 172/47 tlw., 173/47 tlw., 218/47, 219/47, 150/48, 157/48 tlw., 171/48 tlw., 49 bis 51, 214/52, 215/52, 53 bis 60, 61/1 tlw., 61/2 tlw., 61/6 tlw., 62 tlw., 63 tlw., 64 tlw., 178/65 tlw., 200/72, 201/72, 205/72, 206/72, 207/72, 211/72, 212/72, 213/72,
2.
Eiderstede, Flur 5, die Flurstücke 12/1 tlw. und 30,
3.
Tungendorf, Flur 4, die Flurstücke 42/2, 42/3, 42/4, 42/5 tlw., 42/6, 42/8, 42/9, 42/10, 42/14, 42/15, 42/17, 42/18, 42/22, 42/23, 42/25.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der topographischen Karte im Maßstab 1:25.000 und der Katasterkarte im Maßstab 1:1.800 rot eingetragen. Die Karten sind beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde, bei den Landräten der Kreise Rendsburg-Eckernförde, Plön und beim Oberbürgermeister der Stadt Neumünster als untere Landschaftspflegebehörden, bei den Amtsvorstehern der Ämter Bordesholm-Land und Bokhorst sowie bei den Bürgermeistern der Gemeinden Bordesholm, Wattenbek, Negenharrie und Großharrie niedergelegt. Die Karten können dort während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
(3) In dem als Anlage beigefügten Ausschnitt aus der Karte im Maßstab 1:25.000 ist das Naturschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt.

§ 3

Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung eines großflächigen, typischen, Atlantischen Hochmoores mit charakteristischen Pflanzen- und Tiergesellschaften. In ihm ist die Natur in ihrer Ganzheit zu erhalten und, soweit erforderlich, zu entwickeln, zu pflegen und wiederherzustellen.

§ 4

Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind verboten. Insbesondere ist es verboten,
1.
das Naturschutzgebiet zu befahren oder es mit Ausnahme der in der Örtlichkeit gekennzeichneten Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet zu reiten,
2.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu vernichten,
3.
Tiere auszusetzen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
4.
Bodenbestandteile abzubauen oder einzubringen, die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen oder Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung zu beschädigen, zu sammeln oder zu verunstalten,
5.
Entwässerungen durch zusätzliche Entwässerungsanlagen durchzuführen oder den Abfluß von Wasserläufen neu zu regeln, wenn dadurch der Naturhaushalt des Moores beeinträchtigt würde,
6.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
7.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen amtliche oder amtlich genehmigte Hinweis- und Warntafeln,
8.
bauliche Anlagen, Wege oder Einfriedigungen zu errichten, Freileitungen zu verlegen oder Lager oder Plätze jeder Art einzurichten,
9.
Erstaufforstungen durchzuführen,
10.
sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vorzunehmen,
11.
Zelte und Wohnwagen aufzustellen, Hunde frei umherlaufen zu lassen,
12.
den Fischfang auszuüben oder Feuer zu machen.

§ 5

(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung
a)
der in der Katasterkarte im Maßstab 1:1.800 und der anliegenden Karte im Maßstab 1:25.000 schraffiert dargestellten Flächen,
b)
der übrigen Grundstücke in der Art und in dem Umfang, wie sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorlag und die Gewässerunterhaltung, mit Ausnahme von Entwässerungen durch zusätzliche Entwässerungsanlagen und der Neuregelung des Abflusses von Wasserläufen,
1.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, die Bekämpfung des Bisams,
2.
das Befahren der in der Örtlichkeit gekennzeichneten Wege mit Fahrrädern,
3.
das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie die Beauftragten der zuständigen Behörden.
(2) Auf Antrag können die unteren Landschaftspflegebehörden einem Eigentümer oder nutzungsberechtigten unmittelbaren Besitzer die Ausübung des Fischfanges oder die Entnahme von Torf im Handstich bis zu 2 m³ zur Deckung des eigenen Bedarfs erlauben, wenn nach den Umständen des Einzelfalles des Verbot nach § 4 Nr. 4 oder 12 für den Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten eine unzumutbare Härte bedeuten würde und die Ausnahme dem Schutzzweck nicht abträglich ist. Eine Ausnahme ist auch zulässig für die Entnahme von Torf bis zu 2 m³ sowie von Bäumen mit einer Holzmasse bis zu insgesamt 2 m³ an Stellen, wo diese für die Sicherung des Schutzzweckes oder im Zuge von Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen entbehrlich sind.

§ 6

Die unteren Landschaftspflegebehörden werden ermächtigt, die vom Landesamt für Umwelt vorgeschlagenen Schutz- und Pflegemaßnahmen durchzuführen.

§ 7

Ordnungswidrig nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Nr. 1 das Naturschutzgebiet befährt oder es mit Ausnahme der in der Örtlichkeit gekennzeichneten Wege betritt oder im Naturschutzgebiet reitet,
2.
entgegen § 4 Nr. 22 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder vernichtet,
3.
entgegen § 4 Nr. 3 Tiere aussetzt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere fortnimmt oder beschädigt,
4.
entgegen § 4 Nr. 4 Bodenbestandteile abbaut oder einbringt, die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise verändert oder beschädigt oder Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung beschädigt, sammelt oder verunstaltet,
5.
entgegen § 4 Nr. 5 Entwässerungen durch zusätzliche Entwässerungsanlagen durchführt oder Abfluß von Wasserläufen neu regelt, wenn dadurch der Naturhaushalt des Moores beeinträchtigt würde,
6.
entgegen § 4 Nr. 6 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
7.
entgegen § 4 Nr. 7 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, ausgenommen amtliche oder amtlich genehmigte Hinweis- und Warntafeln,
8.
entgegen § 4 Nr. 8 bauliche Anlagen, Wege oder Einfriedigungen errichtet, Freileitungen verlegt oder Lager oder Plätze jeder Art einrichtet,
9.
entgegen § 4 Nr. 9 Erstaufforstungen durchführt,
10.
entgegen § 4 Nr. 10 sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt,
11.
entgegen § 4 Nr. 11 Zelte und Wohnwagen aufstellt, Hunde frei umherlaufen läßt,
12.
entgegen § 4 Nr. 12 den Fischfang ausübt oder Feuer macht.

§ 8

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Stadtverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in der Stadt Neumünster vom 10. März 1980 (Kieler Nachrichten und Holsteinischer Courier vom 15. März 1980), soweit sie das in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betrifft, außer Kraft.

Anlage:

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