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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Dithmarscher Eidervorland mit Watt“ Vom 22. Dezember 1989

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Dithmarscher Eidervorland mit Watt“ Vom 22. Dezember 1989
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Dithmarscher Eidervorland mit Watt“ vom 22. Dezember 198901.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet22.02.2019
§ 2 - Geltungsbereich22.02.2019
§ 3 - Schutzzweck01.01.2003
§ 4 - Verbote01.01.2003
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2023
§ 6 - Ausnahmen01.01.2003
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2003
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2003
Anlage01.01.2003
Aufgrund des § 16 des Landschaftspflegegesetzes verordnet der Minister für Natur, Umwelt und Landesentwicklung die folgenden §§ 1 bis 8 mit Ausnahme des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 3; aufgrund des § 39 Abs. 1 Nr. 8 des Landesjagdgesetzes verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei den folgenden § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 3 sowie § 8 Satz 1:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Die hinter dem Eidersperrwerk gelegenen Vorländer und Wattflächen westlich des Karolinenkooges und nördlich des Wesselburenerkooges sowie die Wasser- und Wattflächen der Eider südöstlich des Hauptfahrwassers der Eider zwischen der Eiderbrücke im Verlauf der Bundesstraße 5 a und dem Eidersperrwerk in den Kreisen Dithmarschen und Nordfriesland werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung „Dithmarscher Eidervorland mit Watt“ unter Nummer 45 in das beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 620 ha groß und umfaßt Flachwasser-, Watt- und Vorlandflächen im Bereich der Eidermündung in den Gemarkungen Wesselburenerkoog, Karolinenkoog und Kating und wird wie folgt begrenzt:
1.
im Osten durch die westliche Kante der Eiderbrücke im Verlauf der Bundesstraße 5 a südlich der Stadt Tönning;
2.
im Süden verläuft die Grenze vom Schnittpunkt der unter Nummer 1 beschriebenen Linie mit dem Sommerdeich nördlich des Karolinenkooges in südwestlicher Richtung am eiderseitigen Fuß des Sommerdeiches, schwenkt dann im Bereich des Wesselburenerkooges südlich bis zum Deichfuß des Mitteldeiches ab und verläuft von hier aus in 10 m Abstand zum eiderseitigen Deichfuß nach Westen;
3.
im Westen verläuft die Grenze in 100 m Abstand östlich des Eidersperrdeiches bis zum Schnittpunkt einer Linie, die in 50 m Abstand südlich der jeweiligen südlichen Fahrwasserbegrenzung des Hauptfahrwassers der Eider verläuft;
4.
im Norden verläuft die Grenze von dem unter Nummer 3 aufgeführten Schnittpunkt in 50 m Abstand zur Fahrwasserbegrenzung, die die südliche und südöstliche Grenze des Hauptfahrwassers der Eider kennzeichnet, bis zum Schnittpunkt mit der unter Nummer 1 beschriebenen Grenzbeschreibung.
In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt. Der Fahrwasserverlauf der Eider zwischen Tönning und dem Sperrwerk unterliegt starken morphologischen Veränderungen, so daß die nordwestliche Abgrenzung des Naturschutzgebietes zum Hauptfahrwasser der Eider von den jeweiligen, in der Seekarte eingetragenen Tonnen- oder Stangenschiffahrtszeichen abhängig ist.
Die Tonnenstände oder Stangenschiffahrtszeichen sind der aktuellen Seekarte des Deutschen Hydrographischen Institutes Hamburg zu entnehmen.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den Abgrenzungskarten 1 bis 10 im Maßstab 1 : 5.000 und 11 im Maßstab 1 : 25.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karten ist beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung als oberster Landschaftspflegebehörde verwahrt. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.
Weitere Karten sind beim
1.
Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung
- Oberste Jagdbehörde -, 2300 Kiel,
2.
Landrat des
a)
Kreises Dithmarschen
- Untere Landschaftspflegebehörde -, 2240 Heide,
b)
Kreises Nordfriesland
- Untere Landschaftspflegebehörde -, 2250 Husum,
3.
Amtsvorsteher des
a)
Amtes Kirchspielslandgemeinde Lunden, 2247 Lunden,
b)
Amtes Kirchspielslandgemeinde Wesselburen, 2244 Wesselburen,
4.
Bürgermeister der
a)
Gemeinde Karolinenkoog, 2241 Karolinenkoog,
b)
Gemeinde Wesselburenerkoog, 2244 Wesselburen,
c)
Stadt Tönning, 2253 Tönning,
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung eines Feuchtgebietes im tidebeeinflußten Salz- und Brackwasserbereich des Eiderästuars mit Watt- und Vorlandflächen und der an diesen Lebensraum gebundenen charakteristischen und artenreichen Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere den hier rastenden und brütenden Wat- und Wasservögeln sowie den hier vorkommenden wirbellosen Arten. In dem Naturschutzgebiet ist die Natur in ihrer Ganzheit zu erhalten und, soweit es zur Erhaltung bestimmter bedrohter Pflanzen- und Tierarten im Ökosystem erforderlich ist, durch planvolle Maßnahmen zu entwickeln oder wiederherzustellen.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen wesentlich zu ändern;
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
6.
die Gewässer auszubauen im Sinne des § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß verändern, oder Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
8.
Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen;
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen die zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften;
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen;
11.
die Lebens- oder Zufluchtstätten der Tiere oder die Standorte der Pflanzen zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
14.
Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone oder Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren zu lassen;
15.
die Gewässer mit Ausnahme der Eider mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren;
16.
in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen;
17.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;
18.
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege zu fahren oder zu reiten.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landschaftspflegegesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die rechtmäßige Ausübung des Jagdschutzes;
2
a)
die erwerbsmäßige Ausübung der Fischerei in der Eider in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang;
b)
der traditionelle Fischfang im bisherigen Umfang in der Eider und am Schülper Siel vom westlichen Sielufer aus im Rahmen der nicht gewerblichen Fischerei;
3.
die für den Küstenschutz erforderliche Sodengewinnung im Einvernehmen mit der unteren Landschaftspflegebehörde;
4.
die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße und zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf der Bundeswasserstraße einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten sowie der Sperrwerksbetrieb zur Erfüllung der planfestgestellten Zielsetzung und der hierfür erforderlichen Bau- und Unterhaltungsarbeiten;
5.
die nach Art, Umfang und Zeitraum einvernehmlich mit der unteren Landschaftspflegebehörde festgelegte Unterhaltung
a)
der der Vorflut dienenden Gewässer nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes; chemische Stoffe dürfen dabei nicht verwendet werden;
b)
des Schülper Außensiels als Zufahrt des Sportboothafens Schülperneuensiel, soweit diese zur Aufrechterhaltung des Bootsverkehrs im Rahmen der Hafenbetriebsgenehmigung erforderlich ist;
6.
das Betreten oder Befahren
a)
der eigenen Grundstücke durch die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
b)
des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind;
7.
das Betreten der öffentlich zugänglichen Grünlandflächen zwischen der Bundesstraße 5 a im Osten und dem östlichen Ufer des Schülper Außensiels im Westen in der Zeit vom 16. Juli bis 14. März;
8.
das Baden von der nordöstlichen Spitze des Schülper Außensiels und vom Boot aus;
9.
das Befahren des Schülper Außensiels
a)
mit Wasserfahrzeugen ohne Motorkraft mit Ausnahme von Surfbrettern;
b)
mit motorgetriebenen Booten im Rahmen der Regelungen der bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Hafenbetriebsgenehmigung für den Sportboothafen Schülperneuensiel;
10.
Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt als obere Landschaftspflegebehörde im Rahmen der Anordnungen der obersten Landschaftspflegebehörde durchgeführt werden.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, gilt der Abschnitt III des Landschaftspflegegesetzes.
(3) In Abständen werden die Auswirkungen der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen auf die in § 3 beschriebenen Ziele der Verordnung und die Notwendigkeit geprüft, einzelne Handlungen einzuschränken oder auszuweiten.

§ 6 Ausnahmen

(1) Die unteren Landschaftspflegebehörden können im Einzelfall
a)
von den Verboten des § 4 Abs. 1 Nr. 12, 13, 15 und 18
b)
bei Grundräumungen, Grundinstandsetzungen oder einer den Schutzzweck berührenden Inanspruchnahme von Flächen im Rahmen dieser Maßnahmen oder der Gewässerunterhaltung nach § 30 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 47 Abs. 3 des Landeswassergesetzes,
Ausnahmen zulassen, die nicht zu einer nachhaltigen Störung führen oder den Schutzzweck nicht beeinträchtigen können. Sie sind auch zuständig für die Erteilung von Befreiungen nach § 61 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes und können bei Gefährdung des Schutzzweckes die unaufschiebbaren, notwendigen Maßnahmen treffen.
(2) Die zuständige untere Landschaftspflegebehörde kann zum Schutze rastender und nahrungssuchender Vögel das Betreten der Grünlandflächen im Naturschutzgebiet außerhalb der Wege durch Einzelanordnung weiter einschränken oder untersagen, wenn dies zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist.
(3) Die zuständigen Jagdbehörden können im Einvernehmen mit den unteren Landschaftspflegebehörden im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot der Jagdausübung auf Haarraubwild und Kaninchen zulassen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
2.
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
3.
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
4.
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen wesentlich ändert;
5.
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
6.
§ 4 Abs. 1 Nr. 6 die Gewässer ausbaut im Sinne des § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß verändern oder Stoffe einbringt oder einleitet oder entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung der Grundstücke errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
8.
§ 4 Abs. 1 Nr. 8 Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einbringt;
9.
§ 4 Abs. 1 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
10.
§ 4 Abs. 1 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;
11.
§ 4 Abs. 1 Nr. 11 die Lebens- oder Zufluchtstätten der Tiere oder die Standorte der Pflanzen beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
§ 4 Abs. 1 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
13.
§ 4 Abs. 1 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
14.
§ 4 Abs. 1 Nr. 14 Flugmodelle oder Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone oder Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren läßt;
15.
§ 4 Abs. 1 Nr. 15 die Gewässer mit Ausnahme der Eider mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt;
16.
§ 4 Abs. 1 Nr. 16 in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht;
17.
§ 4 Abs. 1 Nr. 17 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;
18.
§ 4 Abs. 1 Nr. 18 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege fährt oder reitet.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig nicht erkennt, daß er die in Absatz 1 genannten Handlungen im Naturschutzgebiet vornimmt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Vogelfreistätte Schülper Neuensiel“, Kreis Norderdithmarschen, vom 12. Juni 1950 (GVOBl. Schl.-H. S. 201 ), geändert durch Landesverordnung vom 6. Dezember 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 171), außer Kraft.

Anlage

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